Abänderung der Kostenberechnung: Wegfall der Vollzugsgebühr nach unzureichender Belehrung
KI-Zusammenfassung
Der Notar setzte in seiner Kostenberechnung eine Vollzugsgebühr nach §146 KostO an. Das Landgericht änderte die Berechnung ab, weil der Notar die Beteiligten nicht über vermeidbare Mehrkosten belehrt hat; bei einer kommunalen Beteiligten war mit einer unaufgeforderten Genehmigungserklärung zu rechnen. Die Einholung der Genehmigung führte daher zu unnötigen Kosten, die gemäß §16 KostO nicht zu erheben sind.
Ausgang: Kostenberechnung abgeändert: Vollzugsgebühr gemäß §§32,146 KostO aufgrund unzureichender Belehrung und vermeidbarer Mehrkosten gestrichen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollzugsgebühr nach §146 Abs. 1 KostO entsteht, wenn der Notar auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs tätig wird und z. B. eine Genehmigung einholt.
Der Notar ist nach §24 BNotO bei Auswahlmöglichkeiten verpflichtet, auf kostengünstigere, gleich sichere und zweckmäßige Alternativen hinzuweisen; unterbleibt diese Belehrung und entstehen dadurch vermeidbare Mehrkosten, so liegt eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. §16 KostO vor.
Die bloße Entgegennahme einer bereits vorliegend oder unaufgefordert einzuholenden Genehmigung kann als gebührenfreies Nebengeschäft (§35 KostO) anzusehen sein; eine aktiv veranlasste Einholung begründet dagegen eine Vollzugsgebühr.
Bei kommunalen Körperschaften ist regelmäßig damit zu rechnen, dass Genehmigungen unaufgefordert und eigenständig ergehen; erkennt der Notar dies, trifft ihn eine Hinweispflicht auf den gebührenvermeidenden Weg, andernfalls sind wegen unrichtiger Sachbehandlung entstandene Gebühren nicht zu erheben.
Tenor
hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, den Richter am Landgericht X1l und die Richterin X2
am 23. März 2005 beschlossen:
Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1.) wird dahingehend abgeändert, daß die darin enthaltene Gebühr für den Vollzug des Geschäfts gemäß §§ 32, 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO in Höhe von 40 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer entfällt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Am 27.07.2001 beurkundete der Beteiligte zu 1.) einen Vertrag zwischen den übrigen Beteiligten, in dem die Beteiligte zu 2.) dem Beteiligten zu 3.) ein näher bezeichnetes Grundstück zum Kaufpreis von 9.065 DM verkaufte. Für die Beteiligte zu 2.) handelte ein städtischer Beamter "vorbehaltlich der vom Notar einzuholenden Genehmigung des Herrn Bürgermeisters und eines weiteren vertretungsberechtigten Beamten”. Unter IX des Vertrages wurde der Beteiligte zu 1.) beauftragt, den Vollzug der Urkunde herbeizuführen und zu überwachen.
Mit Schreiben vom 06.08.2001 überreichte der Beteiligte zu 1.) der Beteiligten zu 2.) eine Abschrift der notariellen Urkunde mit der Bitte um Genehmigung. Daraufhin übersandte die Beteiligte zu 2.) wenige Tage später eine entsprechende Genehmigungserklärung.
Für seine Tätigkeit erstellte der Beteiligte zu 1.) eine Kostenberechnung für die Beurkundung des Vertrages. Darin enthalten ist eine 5/10-Vollzugsgebühr gemäß §§ 32, 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO.
Nach einer Geschäftsprüfung beanstandete der Präsident des Landgerichts den Ansatz der Vollzugsgebühr mit der Begründung, der Beteiligte zu 1.) habe darauf hinweisen müssen, daß die Anforderung der Genehmigungserklärung zu vermeidbaren Mehrkosten führe, so daß insoweit eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 KostO vorliege. Bei bloßer Entgegennahme der Genehmigungserklärung entstünden keine Mehrkosten.
Der Beteiligte zu 1.) ist der Ansicht, eine zügige Abwicklung des Vertrages sei nur dann gewährleistet, wenn der Notar die erforderliche Genehmigung selbst einhole.
Der Präsident des Landgerichts hat den Beteiligten zu 1.) angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1.) seine Kostenberechnung in formeller Hinsicht berichtigt.
II.
Die Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1.) ist zulässig und führt zur Abänderung der Kostenberechnung in dem tenorierten Umfang.
Die Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, ob dem Beteiligten zu 1.) eine Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO zusteht.
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KostO liegen vor. Nach dieser Vorschrift erhält der Notar neben der Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn er bei der Veräußerung von Grundstücken (...) auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzuges des Geschäfts tätig wird. Im konkreten Fall hat der Beteiligte zu 1.) eine Genehmigungserklärung der Beteiligten zu 2.) eingeholt, ohne die der Kaufvertrag gemäß § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam geblieben wäre. Die Einholung einer solchen privatrechtlichen Erklärung dient dem Vollzug des Geschäfts, vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 146 RN 27.
Allerdings geht die Kammer insoweit von einer unrichtigen Sachbehandlung aus. Eine solche liegt u.a. dann vor, wenn der Notar über die Entstehung von Mehrkosten nicht hinreichend belehrt hat. Die dadurch entstandenen Kosten werden nach § 16 KostO nicht erhoben. Grundlage der Belehrungspflicht ist die allgemeine Betreuungspflicht nach § 24 BNotO. Daraus folgt eine Belehrungspflicht jedoch nur, wenn die Belehrung aufgrund besonderer Umstände geboten ist, vgl. BGH WM 1968, 1942. Das ist immer dann der Fall, wenn mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen. Denn dann hat der Notar auf den kostengünstigeren Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolges angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt, vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, § 16, RN 51; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 16, RN 23.
Zwar besteht bei Beurkundung der Erklärungen eines vollmachtlosen Vertreters grundsätzlich keine Belehrungspflicht des Notars über die (unvermeidlichen) Mehrkosten, die durch die Genehmigung entstehen. Der Notar muß die Beteiligten aber dann belehren, wenn er erkennt, daß objektiv überflüssige Kosten entstehen, vgl. OLG Köln FGPrax 2003, 141. Ein solcher kostenrelevanter Hinweispflichtverstoß ist dem Beteiligten zu 1.) hier anzulasten. Denn bei der Beteiligten zu 2.) handelt es sich um eine kommunale Körperschaft des öffentlichen Rechts, von der eine unaufgeforderte und damit kostenvermeidende Übersendung einer eigenständig verfassten Genehmigungserklärung zu erwarten war. Insoweit bestand von vornherein ohne besonderen Auftrag keine Notwendigkeit, daß der Beteiligte zu 1.) mit der Mehrkosten verursachenden Anforderung einer – alsbald unaufgefordert eingehenden – Genehmigungserklärung beauftragt und im Rahmen eines solchen Auftrages tätig wird, vgl. OLG Köln, a.a.O..
Die bloße Entgegennahme der Genehmigungserklärung wäre gemäß § 35 KostO ein gebührenfreies Nebengeschäft gewesen, vgl. OLG Köln, a.a.O., OLG Zweibrücken, DNotZ 1993, 765, Rohs/Wedewer § 146 RN 29. In Höhe der Vollzugsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer sind somit Mehrkosten entstanden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Vollzugsgebühr gemäß § 16 Abs. 1 KostO nicht zu erheben. Denn durch die von dem Beteiligten zu 1.) gewählte Gestaltung sind unnötig hohe Kosten entstanden. Darüber hat der Beteiligte zu 1.) die übrigen Beteiligten nicht belehrt. Zumindest geht die Kammer von einer unterbliebenen Belehrung aus, weil der Beteiligte zu 1.) auf die vom Präsidenten des Landgerichts eingeleitete Überprüfung dazu nichts vorgetragen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 6 KostO.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 156 Abs. 2 KostO.