Disziplinarmaßnahmen in Sicherungsverwahrung wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wandte sich gegen eine zweitägige Beschränkung der Bewegungsfreiheit und den Widerruf der Bewährung einer zuvor angeordneten fünftägigen Maßnahme wegen verweigerter Urinabgabe beim Drogenscreening. Die Kammer ließ offen, ob die Anordnungen materiell rechtmäßig waren. Sie hob beide Disziplinarmaßnahmen auf und stellte das Disziplinarverfahren ein, weil der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen Verstoß und Ahndung durch eine nicht vom Betroffenen verursachte Verfahrensdauer von fast 17 Monaten verloren gegangen war. Die Kosten wurden der Landeskasse auferlegt.
Ausgang: Disziplinarmaßnahmen aufgehoben und Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Disziplinarverfahren im Vollzug sind unter besonderer Beschleunigung zu betreiben, weil Disziplinarmaßnahmen ihre erzieherische und ordnende Wirkung nur bei zeitnaher Ahndung entfalten.
Fehlt aus vom Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Pflichtverstoß und disziplinarischer Ahndung, sind Disziplinarmaßnahme aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
Das Beschleunigungsgebot gilt auch dann, wenn die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausgesetzt worden ist.
Eine allein auf gerichtsinterner Überlastung beruhende erhebliche Verfahrensverzögerung ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen und kann ein Verfahrenshindernis im Disziplinarverfahren begründen.
Bei einfach gelagerten Sachverhalten kann eine über viele Monate andauernde Entscheidungslatenz die disziplinarische Ahndung unzulässig machen, ohne dass es auf die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme noch ankommt.
Tenor
1. Die Disziplinarmaßnahmen vom 30. März 2021 - hier: die Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Dauer von zwei Tagen sowie der Widerruf der Bewährung der am 16. März 2021 verhängten Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Dauer von fünf Tagen - werden aufgehoben.
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG (IV-2 StVK 88/21) sowie die dem Antragsteller in den Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.
3. Der Streitwert wird für beide Verfahren auf jeweils 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie den Widerruf einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Disziplinarmaßnahme.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 19. Februar 2019 in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z.
Am 19. Februar 2021 wurde bei dem Antragsteller ein Drogenscreening mittels des sogenannten RUMA-Verfahrens durchgeführt, das einen positiven Befund auf THC und Benzodiazepin ergab (Bl. 35 VH). Im Rahmen der Disziplinaranhörung räumte der Antragsteller den THC Konsum ein. Gleichzeitig beantragte er eine gaschromatografische Untersuchung (sogenannte B-Probe), um den positiven Befund des Drogenscreenings überprüfen zu lassen. Im Ergebnis wies die gaschromatografische Untersuchung einen Konsum von THC auf. Ein Konsum von Benzodiazepin konnte hingegen nicht eindeutig nachgewiesen werden (grenzwertig negativ, Bl. 36 VH).
Am 16. März 2021 ordnete die Antragsgegnerin als Disziplinarmaßnahme fünf Tage Beschränkung der Bewegungsfreiheit gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 SVVollzG NRW an (Bl. 33 VH). Diese Maßnahme wurde gemäß § 82 Abs. 2 SVVollzG NRW für die Dauer von drei Monate zur Bewährung ausgesetzt.
Am 19. März 2021 ordnete die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller ein weiteres Drogenscreening mittels RUMA-Verfahren an. Der Antragsteller erklärte sich mit der Einnahme des RUMA-Markers einverstanden. Hierfür wurde dem Antragsteller gegen 6:00 Uhr im Rahmen der morgendlichen Vitalitätskontrolle mitgeteilt, dass im Laufe des Vormittags ein Drogenscreening mittels RUMA-Verfahren durchzuführen sei. Gegen 11:00 Uhr nahm der Antragsteller sodann die Markerlösung zur Vorbereitung der Urinabgabe ein. Nach kurzer Verweildauer in seinem Zimmer kam der Antragsteller erneut zu der durchführenden Bediensteten und gab an, er habe sich erbrochen und es würde nun keinen Sinn mehr ergeben, jetzt noch das Drogenscreening durchzuführen, da im Ergebnis aufgrund des Erbrechens kein Marker im Urin nachzuweisen sei. Die vom Antragsteller getätigten Angaben konnten seitens der Bediensteten nicht überprüft werden, sodass dem Antragsteller weiterhin die Möglichkeit eingeräumt wurde, in einem ausreichend großen Zeitfenster nach Einnahme der Marker Lösung Urin abzugeben. Gegen 14:00 Uhr gab der Antragsteller an, immer noch kein Urin abgeben zu wollen, sodass das Drogenscreening als verweigert gewertet wurde (Bl. 37 VH).
Wegen dieser Weigerung wurde im Rahmen der Disziplinarverhandlung am 30. März 2021 als Disziplinarmaßnahme zwei Tage Beschränkung der Bewegungsfreiheit gegen den Antragsteller angeordnet (Bl. 32 VH).
Die Bewährungsentscheidung der am 16. März 2021 angeordneten fünf Tage Beschränkung der Bewegungsfreiheit wurde unter gleichem Datum widerrufen (Bl. 33 Rs VH).
Das RUMA-Verfahren wird seit dem 13. Dezember 2021 in der Justizvollzugsanstalt Z nicht mehr zur Suchtmittelkontrolle eingesetzt.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie den Vollzug der angefochtenen Disziplinarmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hat (Bl. 43 VH).
Der Antragsteller trägt in seinem Antrag vom 08. April 2021 vor, er sei „vor etwa drei Wochen“ morgens aufgefordert worden, auf leerem Magen eine Urinkontrolle abzugeben. Nachdem er die Flüssigkeit, in der sich der RUMA-Marker befunden habe, getrunken habe, habe er sich übergeben müssen. Er habe daraufhin mitgeteilt, dass er keine Urinprobe würde abgeben können, da der Marker ohnehin nicht darin zu finden sein würde. Daraufhin sei eine „Gesamtdisziplinarstrafe“ aus den Vorfällen im Februar 2021 und März 2021 gebildet und gegen ihn verhängt worden. Diese Entscheidung verletze den Schuldgrundsatz. Bei Disziplinarmaßnahmen handele es sich um strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Schuldgrundsatz gelte. Dieser Grundsatz verbiete es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts würde daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz darstellen. Dass sich der Antragsteller durch den Konsum der großen Menge Flüssigkeit mit Zucker habe übergeben müssen, liege ebenfalls nicht in seinem Verantwortungsbereich. Ohnehin sei fragwürdig, ob die Verpflichtung, die Flüssigkeit und den Marker zu sich zu nehmen, rechtmäßig sei. Wenn der Antragsteller hierauf reagiere, kann ihm dies jedenfalls nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08. April 2021, Bl. 1 ff. VH, verwiesen.
Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 8. April 2021,
1. die unter dem 30. März 2021 angeordnete Disziplinarmaßnahme in Form von zwei Tagen Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie den unter dem 30. März 2021 angeordneten Widerruf der Bewährung der am 16. März 2021 verhängten Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Dauer von fünf Tagen aufzuheben,
2. hilfsweise festzustellen, dass die verhängten Disziplinarmaßnahmen rechtswidrig gewesen sind,
3. über den Antrag zu Ziff. 1 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die am 16. März 2021 im Rahmen des Auswahlermessens als Disziplinarmaßnahme verhängte Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Dauer von fünf Tagen, ausgesetzt zur Bewährung, sei rechtmäßig erfolgt. Insbesondere seien bei der Durchführung von Drogenscreenings bei dem Antragsteller in der Vergangenheit immer wieder Auffälligkeiten zu erkennen gewesen (11. Dezember 2020: positiv; 9. Dezember 2020: verweigert; 22. Januar 2020 positiv/manipuliert; 6. Januar 2020 positiv).
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers habe dieser bereits vor Einnahme der Markerlösung, nämlich ab der Ankündigung des Drogenscreenings gegen 6:00 Uhr bis zur Durchführung gegen 11:00 Uhr ausreichend Zeit gehabt, Nahrung zu sich zu nehmen, um die Lösung nicht „auf leeren Magen“ zu sich nehmen zu müssen. Darüber hinaus seien in der Vergangenheit bei der Einnahme der Markerlösung durch den Antragsteller - auch nüchtern - bisher keinerlei Auffälligkeiten aufgetreten oder bekannt geworden. Soweit der Antragsteller behauptet, er habe sich unmittelbar nach der Einnahme der Markerlösung übergeben, könne dies von Seiten der Antragsgegnerin nicht überprüft werden. Selbst wenn der Antragsteller körperlich auf die Markerlösung reagiert haben sollte, führe dies jedoch nicht zu der Annahme, die wegen der Verweigerung des Drogenscreenings verhängte Disziplinarmaßnahme sei rechtswidrig gewesen. Denn der Antragsteller habe nicht bereits die Einnahme der Markerlösung unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme verweigert. Er habe vielmehr die Markerlösung getrunken und erst im Anschluss die Urinabgabe verweigert. Sein Einwand, aufgrund des vorangegangenen Erbrechens sei die Markerlösung vermutlich nicht nachweisbar, rechtfertige nicht die Verweigerung der Urinabgabe. Ob tatsächlich der Marker nachweisbar gewesen wäre, hätte sich bei der Überprüfung im Labor gezeigt. In der Verweigerung der Urinabgabe sei deshalb ein schuldhafter Pflichtenverstoß i.S.d. § 79 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW zu sehen, der die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme in Form der angeordneten Beschränkung der Bewegungsfreiheit für die Dauer von zwei Tagen rechtfertige.
Ebenso rechtfertige das Verhalten des Antragstellers am 19. März 2021 den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Disziplinarmaßnahme vom 16. März 2021. Die nunmehr verhängten Disziplinarmaßnahmen in Form einer siebentägigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Antragstellers seien insbesondere im Hinblick auf die wiederholte Verweigerung von Drogenscreenings durch den Antragsteller auch angemessen und insgesamt verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 15. April 2021, Bl. 24 ff. VH, nebst Anlagen und vom 4. April 2022, Bl. 46 f. VH, Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann der Erfolg im Ergebnis nicht versagt bleiben.
Dabei kann dahinstehen, ob die Disziplinaranordnung vom 30. März 2021 sowie der unter dem gleichen Datum erfolgte Widerruf der zunächst für drei Monate zur Bewährung ausgesetzten Disziplinaranordnung vom 16. März 2021 bei ihrem Erlass rechtmäßig waren.
Die Anordnungen vom 30. März 2021 mussten jedenfalls aufgehoben werden, weil die - noch nicht vollstreckten - Disziplinaranordnungen wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Disziplinarverfahren keinen Bestand haben konnten.
Besteht aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht mehr der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Tat und ihrer Ahndung, muss nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Disziplinaranordnung aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt werden.
So führt etwa das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 7. Januar 2004, Az. 3 Vollz(Ws) 123/03, aus:
„a) Disziplinarverfahren sind unter besonderer Beschleunigung durchzuführen. Dies ergibt sich zum einen aus § 104 Abs. 1 StVollzG, wonach Disziplinarmaßnahmen in der Regel sofort vollstreckt werden, zum anderen aus Sinn und Zweck der Disziplinaranordnung. Aufgabe der Disziplinarmaßnahmen ist es, durch die alsbaldige Ahndung eines Pflichtenverstoßes auf den Gefangenen einzuwirken, weil sonst der beabsichtigte Lernerfolg nicht mehr erzielt werden kann (…). Ihre Aufgabe, die Sicherheit und Ordnung in der in der Vollzugsanstalt zu gewährleisten, kann sie nur erfüllen, wenn sie ohne größere zeitliche Verzögerung nach dem Disziplinarverstoß verhängt und vollstreckt wird (…).
b) Das Gebot beschleunigter Durchführung des Verfahrens gilt aus den vorstehend genannten Gründen auch, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die sofortige Vollstreckung der Maßnahme ausgesetzt worden ist. Allerdings verlängert sich die Dauer des Verfahrens zwangsläufig um die Zeit, die erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Anordnung im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, ohne dass deswegen die Rechtmäßigkeit der Disziplinaranordnung entfällt. Welcher Zeitraum hierfür anzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Für die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegen Untersuchungsgefangene wird die Grenze, bis zu der noch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Tat und Ahndung besteht, bei drei Monaten angesetzt, sofern der Gefangene die eingetretene Verzögerung nicht verursacht hat (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 221, 222; OLG Nürnberg, NStZ 1989, 246; Boujong in: KK zur StPO, 5. Aufl., 2003, Rdz. 89 zu § 119 StPO), das OLG Düsseldorf (StrV 1990, 503) hat eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, weil seit ihrer Verhängung sechs Monate vergangen waren.“
Hier handelte es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, dessen Aufklärung keinen besonderen zeitlichen Aufwand erforderte. Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Betroffenen vom 8. April 2021 konnte jedoch erst am 18. August 2022 - also fast 17 Monate nach dem Disziplinarverstoß - ergehen. Der Antragsteller hat diese Verzögerung indes nicht verursacht. Sie hat ihre Ursache allein in der massiven Überlastung der Strafvollstreckungskammer, die dem Antragsteller nicht zuzurechnen ist. Die hierdurch eingetretene Verzögerung stellt für das Disziplinarverfahren ein Verfahrenshindernis mit der aus dem Tenor zu Ziffer 1 verbundenen Folge dar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.