Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Strafgefangene beantragt die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB. Das Landgericht lehnt den Antrag ab, weil die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegen und keine hinreichend realistische Chance für künftige Straffreiheit besteht. Entscheidend waren Vorleben, Tatgewicht, Verhalten im Vollzug und Lebensverhältnisse.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der insbesondere die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug und die Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.
Für eine positive Entscheidung genügt nicht die bloße Möglichkeit künftiger Straffreiheit; vielmehr muss infolge günstiger Wirkungen des Vollzugs eine wirklich naheliegende Chance künftiger Straffreiheit bestehen.
Fehlt eine solche realistische Aussicht auf Resozialisierung, ist die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abzulehnen.
Tenor
Die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wird abgelehnt.
Rubrum
Gründe
Der Strafgefangene wurde durch Urteil des Amtsgerichts M vom 31.05.2011 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. 2/3 der Strafe werden am 08.03.2014 verbüßt sein, das Strafzeitende ist auf den 28.06.2014 notiert.
Weiter wurde der Strafgefangene durch Urteil des Amtsgerichts M vom 20.11.2012 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 2/3 der Strafe waren am 22.07.2013 verbüßt, das Strafzeitende ist auf den 09.08.2013 notiert.
Die Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ergibt, dass unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann, die Vollstreckung der Reststrafe gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Zwar setzt eine positive Entscheidung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es muss jedoch namentlich infolge günstiger Wirkungen des Strafvollzugs eine wirklich naheliegende Chance dafür bestehen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 57, Rz. 14). Das ist hier nicht der Fall:
Die bedingte Entlassung musste daher abgelehnt werden.