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Landgericht Arnsberg·2 StVK 55/20·05.04.2020

Ablösung vom Schulbesuch im Strafvollzug nach Gewaltausübung rechtmäßig

StrafrechtStrafvollzugsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Strafgefangener beantragte gerichtliche Entscheidung gegen seine Ablösung von der Schulabteilung nach einer körperlichen Auseinandersetzung. Streitig war insbesondere, ob die Maßnahme ermessensfehlerhaft ist und ob seine Interessen an der Abiturvorbereitung überwiegen. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag als unbegründet zurück, weil die Anstalt die begünstigende Maßnahme nach § 83 StVollzG NRW ermessensgerecht für die Zukunft widerrufen durfte. Entscheidend sei die sicherheitsrelevante Verwicklung in erhebliche Gewalt; Fern-/Eigenstudium und Prüfungsteilnahme seien als Ausgleich ausreichend.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Ablösung vom Schulbesuch mangels Ermessensfehlern als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Begünstigende vollzugliche Maßnahmen können nach § 83 Abs. 3 StVollzG NRW mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt gewordene Umstände die Maßnahme in Frage stellen; nach § 83 Abs. 4 StVollzG NRW ist eine Abwägung mit dem Vertrauensschutz des Betroffenen erforderlich.

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Steht der Anstaltsleitung beim Widerruf einer begünstigenden Maßnahme Ermessen zu, ist die gerichtliche Kontrolle im Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Ermessensfehler beschränkt.

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Die Teilnahme am Wohngruppenvollzug setzt ein beanstandungsfreies, insbesondere gewaltfreies Vollzugsverhalten voraus; hierzu gehört auch, konfliktverschärfende Provokationen zu unterlassen und deeskalierend zu handeln.

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Für die Entziehung der Wohngruppeneignung kann es ausreichend sein, dass der Gefangene in eine erhebliche körperliche Auseinandersetzung verwickelt war; eine bloße Berufung auf Notwehr genügt ohne substantiierten Vortrag zur Erforderlichkeit der Verteidigung nicht.

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Die Vollzugsbehörde ist nicht verpflichtet, zur Sicherung des schulischen Erfolgs optimale Lernbedingungen bereitzustellen, wenn dem Gefangenen ersatzweise Eigenstudium, Aufgabenübermittlung und die Teilnahme an Prüfungen ermöglicht werden.

Relevante Normen
§ 83 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StVollzG NRW§ 83 Abs. 4 StVollzG NRW§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG§ 65 Satz 1 GKG§ 60 Hs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der JVA K.. Er verbüßt seit 2011 eine lebenslange Freiheitsstrafe.

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Im Rahmen der Haft besuchte der Antragsteller die Schule mit dem Ziel, das Abitur zu erlangen. Zu diesem Zweck befand er sich auf der Schulabteilung der JVA K., auf der Gefangene im Wohngruppenvollzug untergebracht sind. Zuletzt befand er sich im 6. und damit letzten Semester seiner schulischen Ausbildung, im März und April 2020 stehen die Vorklausuren und die Abiturprüfungen an.

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Am 30.01.2020 kam es auf der Abteilung E1, pädagogisches Zentrum, auf der der Antragsteller und sein Bruder W. untergebracht sind, zu einem Vorfall, nämlich einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller, seinem Bruder und dem Mitgefangenen X.. Im Rahmen der Auseinandersetzung erlitten alle drei Beteiligten Verletzungen, die eine ambulante Versorgung erforderlich machten, hinsichtlich des Mitgefangenen X in dem Justizvollzugskrankenhaus E..

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Nach Befragung erster Zeugen entschied die Antragsgegnerin, den Antragsteller von der Schulmaßnahme abzulösen und ihm die Wohngruppeneignung zu entziehen. Gleichartige Entscheidungen wurden hinsichtlich der beiden anderen Strafgefangenen, die an der Auseinandersetzung beteiligt waren, gefällt. Hinsichtlich deren Aussagen wird auf Bl. 48 d.A. Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 21.02.2020 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Arnsberg den Antrag des Antragstellers, im Wege eine einstweilige Anordnung die Ablösung von der Schulabteilung aufzuheben, ab.

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Die Antragsgegnerin reichte die schriftlichen Aussagen der Zeugen Q., G. und P. ein. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf Bl. 64 ff. d.A. Bezug genommen.

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Der Antragsteller behauptet, die Auseinandersetzung am 30.01.2020 sei durch den Mitgefangenen X. ausgelöst worden. Dieser habe den Antragsteller unvermittelt und unprovoziert angegriffen und zu Boden geschlagen. Der Antragsteller habe sich sodann lediglich gewehrt, sein Bruder sei ihm zu Hilfe gekommen, bis der Abteilungsbedienstete T., der sich zunächst nicht auf der Abteilung befunden hätte, endlich hinzugekommen sei. Auch weitere Mitgefangene hätten versucht, den körperlichen Übergriff zu unterbinden. Den Antragsteller treffe somit kein Verschulden hinsichtlich des Entstehens und des Ablaufs der Auseinandersetzung. Die von ihm benannten Zeugen seien bislang nicht vollständig angehört worden.

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Der Antragsteller vertritt weiterhin die Ansicht, die Entscheidung, ihn von der Schulabteilung abzulösen sei ermessensfehlerhaft, da er sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Die Ablösung treffen den Antragsteller wenige Wochen vor Erlangung seiner Fachhochschulreife, für die er sechs Semester hart gearbeitet habe. Die derzeitige Situation sei für ihn unzumutbar. Der Haftraum sei 7qm groß. In den benachbarten Hafträumen wären zum Teil psychisch kranke Inhaftierte untergebracht, die ununterbrochen –auch nachts- schreien und klopfen. Dazu sei die Antragsgegnerin nicht bemüht, ihn bei der schulischen Weiterbildung zu unterstützen. Er habe erst am 09.03.2020 seine Schulmaterialien erhalten. Es würde keine Möglichkeit auf mündliche Rücksprache mit den Lehrern bestehen. Eine entsprechende Anfrage sei dahingehend beantwortet worden, dass er Fragen schriftlich stellen könne. Da der Antragsteller nicht zu den Leistungsträgern seines Jahrgangs gehöre, sei es für ihn unter diesen Umständen unmöglich, die Prüfungen zu bestehen. Er benötige den Unterricht, die Lerngruppen und die Möglichkeit, unmittelbar Fragen zu stellen und hierauf Antworten zu erhalten.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vom Schulbesuch abzulösen aufzuheben und die Wiederaufnahme auf die Schulabteilung bzw. weit die weitere Ermöglichung des Schulbesuchs anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin behauptet, im Rahmen der Disziplinarermittlungen habe bislang nicht eindeutig ermittelt werden können, wer die Auseinandersetzung begonnen habe. Sowohl die Streitbeteiligten als auch die schlichtenden Zeugen und die weiteren anwesenden Zeugen hätten hierzu unterschiedliche Angaben gemacht. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand sei der Antragsteller auf eine Art in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen, durch die eine weitere Unterbringung im Wohngruppenvollzug nicht vertretbar sei. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin nach einer ermessensgerechten Abwägung zu Recht entschieden, dem Antragsteller die Eignung für den Wohngruppenvollzug zu entziehen. Für die Unterbringung in einem Wohngruppenvollzug sei das beanstandungsfreie, insbesondere gewaltfreie Verhalten zwingend erforderlich. Mit dem Entzug der Wohngruppeneignung sei auch die Ablösung von der Schulmaßnahme verbunden, da alle Unterrichtseinheiten im Hafthaus II stattfinden und die Insassen während der Pausen eigenständig ihre Hafträume aufsuchen oder sich weitestgehend freizügig auf den Wohngruppenabteilungen bewegen. Vorliegend sei auch nicht entscheidend, wer die Auseinandersetzung begonnen habe, sondern nur, dass der Antragsteller eindeutig darin verwickelt gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe den Interessen des Antragstellers an der Erlangung seines Schulabschlusses dadurch Rechnung getragen, dass ihm ermöglicht werde, die weiteren Unterrichtsinhalte autodidaktisch mittels zur Verfügung gestellter Unterlagen zu erarbeiten. Diese würden sodann durch die Lehrpersonen überprüft. Zudem solle ihm auch die Teilnahme an den Klausuren ermöglicht werden. Eine weitere Option sei die erneute Teilnahme am 5. und 6. Semester im nächsten Abiturkurs.

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II.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.

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Nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StVollzG NRW kann die Anstaltsleitung rechtmäßige Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können, die Maßnahmen missbraucht werden oder Weisungen nicht befolgt werden. Diese Regelung enthält eine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen (LT-Drs. 165413, S. 154). Nach § 83 Abs. 4 StVollzG NRW dürfen begünstigende Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 nur aufgehoben werden, wenn das Interessen an der Aufhebung das schutzwürdige Interesse des Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegt. Dem Gesetzgeber erschien es sinnvoll, den Vertrauensschutz der Betroffenen in § 83 Abs. 4 StVollzG NRW in Anlehnung an das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht gesetzlich zu verankern (LT-Drs. 165413, S. 154).

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Da der Antragsgegnerin Ermessen eingeräumt wird, kann das Gericht ihre Entscheidung lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin überprüfen. Solche liegen hier nicht vor. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Aufhebung der Maßnahme den Vertrauensschutz des Antragstellers.

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Zwar ist der genaue Hergang des Vorfalls auf der Abteilung E1 streitig. Der Antragsteller war jedoch nach seinen eigenen Ausführungen an einer massiven körperlichen Auseinandersetzung beteiligt, bei der er und sein Bruder gemeinsam auf den Mitgefangenen X einschlugen. Auf die ausführlichen Angaben der Antragsgegnerin hat er lediglich erklärt, sein Verhalten sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Durch diese rechtliche Würdigung ist jedoch nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum diese massiven körperlichen Übergriffe zur Verteidigung erforderlich war. Insbesondere angesichts der Überzahl und der erheblichen Verletzungen des Mitgefangenen X ist keinesfalls ersichtlich, dass ein entsprechendes Verhalten notwendig war. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach den Zeugenaussagen jedenfalls im Vorfeld der Auseinandersetzung den Mitgefangenen X provoziert hat.

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Es kommt hierbei auch nicht darauf an, dass der beschriebene Vorfall in keinem direkten Zusammenhang mit der schulischen Maßnahme gestanden hat. Hier weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Teilnahme am Wohngruppenvollzug, bei dem Strafgefangene sich einen Großteil des Tages frei in einem bestimmten Bereich bewegen können, in dem sich auch zahlreiche andere Gefangene aufhalten, zwingend voraussetzt, dass das vollzugliche Verhalten des Antragstellers gewaltfrei ist. Dieses beinhaltet nicht nur selbst keine körperlichen Übergriffe zu beginnen, sondern auch solche nicht zu provozieren und aufgeladene Situationen zu deeskalieren, anstelle sie auszunutzen oder weiter zu eskalieren. Die hat der Antragsteller auch bei Zugrundelegung seines Verhaltens nicht getan.

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Die Kammer verkennt nicht, dass auch schutzwürdige Interessen des Antragstellers bestehen, weil er nach mehrjährigen Anstrengungen unmittelbar vor dem Abschluss seiner Schulausbildung und dem Erlangen des Abiturs steht. Die Antragsgegnerin hat den Interessen des Antragstellers jedoch in nach Ansicht der Kammer ausreichender Art und Weise Rechnung getragen. Offensichtlich wurde Rücksprache mit dem Leiter des Weiterbildungskollegs B. genommen, die dazu geführt haben, dass dem Antragsteller Unterrichtsmaterialien und Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, die er im Eigenstudium erarbeiten kann und die anschließend von den Lehrerinnen und Lehrern des Kurses korrigiert werden. Des Weiteren erhält er die Möglichkeit, an den Vor- und Abschlussklausuren teilzunehmen. Dies stellt zwar eine gewisse Beeinträchtigung der Abiturvorbereitung dar, diese ist aber infolge der Verwicklung in eine massive körperliche Auseinandersetzung im Sicherheitsinteresse von dem Antragsteller hinzunehmen. Diese Option besteht auch angesichts des neuen Vortrags des Antragstellers. Es ist dem Wesen des Eigen- und Fernstudiums immanent, dass der Student keinen strukturierten Unterricht und für ihn organisierte Lerngruppen nutzen kann und in keinem direkten Austausch mit seinen Mitschülern steht. Ebenso ist es geradezu charakteristisch, dass der Student nicht unmittelbar mündliche Rückfragen stellen kann und hierauf unmittelbar eine Antwort erhält. Dies führt jedoch nicht zu einer Unzumutbarkeit dieser Unterrichtsform. Ebenso führt die derzeitige Unterbringungssituation nicht dazu, dass die Ablösung von der Schulabteilung unzulässig gewesen wäre. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, ihm optimale Lernbedingungen zu bieten um die Schwächen des Antragsstellers zu kompensieren. Es ist dem Antragsteller überlassen, ob er an der Situation wächst, indem er eigene Strukturen entwickelt, auf sich stellende Fragen zunächst eigenständige Lösungen zu erarbeiten und gegebenenfalls trotz zunächst unlösbarer Fragen bis zu deren Beantwortung den übrigen Stoff zu bearbeiten.

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Soweit der Antragsteller „katastrophale Bedingungen“ auf der Abteilung vorträgt, vermögen diese nicht die Rückverlegung auf die Schulabteilung zu rechtfertigen. Sollte eine Zelle aufgrund baulicher Mängel oder sonstiger Besonderheiten für die Unterbringung eines Insassen ungeeignet sein, wäre allenfalls die Verlegung in eine andere Zelle auf derselben Abteilung oder einer Abteilung mit höheren oder gleichen Sicherheitsstandards gerechtfertigt. Sollte eine gesamte Abteilung unzumutbar sein, so könnte eine Verlegung in eine andere Anstalt mit einer vergleichbaren Abteilung erfolgen. Dies wird durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller jedoch nicht begehrt. Keinesfalls würde aus solchen Umständen jedoch folgen, dass der Insasse auf eine Abteilung zu verlegen ist, für die er aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens nicht geeignet ist. Dies gilt allein schon aus der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin den übrigen, für die Schulabteilung geeigneten Insassen.

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Zumindest als Option besteht für den Antragsteller daneben auch die Möglichkeit, auf die Teilnahme an den Prüfungen zu verzichten und eine erneute Teilnahme am nächsten Abiturkurs anzustreben, was angesichts der zu erwartenden Haftzeit für den Antragsteller letztlich auch keine gänzlich unzumutbare Verzögerung beinhalten würde.

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Der weitere Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist angesichts der Entscheidung in der Hauptsache erledigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

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Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.