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Landgericht Arnsberg·2 StVK 534/18·19.03.2019

Aufhebung des Vollzugsplans hinsichtlich vollzugsöffnender Maßnahmen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtMaßregelvollzug/SicherungsverwahrungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte in Sicherungsverwahrung beanstandet den Vollzugsplan vom 04.12.2018 insbesondere wegen der Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen und unzureichender Darstellung therapeutischer Maßnahmen. Das Landgericht hebt den Vollzugsplan insoweit auf, weil die Ausführungen zu Lockerungen nicht einzelfallbezogen und nicht hinreichend konkret begründet sind. Im Übrigen werden die Anträge sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Aufhebung des Vollzugsplans bezüglich vollzugsöffnender Maßnahmen; übrige Anträge, PKH und Beiordnung des Pflichtverteidigers abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vollzugsplan muss die getroffene Entscheidung und in groben Zügen die tragenden Gründe enthalten, sodass der Untergebrachte nachvollziehen kann, welches Verhalten von ihm erwartet wird und welche Voraussetzungen für Vollzugslockerungen bestehen.

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Bei Darstellungen zu vollzugsöffnenden Maßnahmen sind die Gründe lockerungsbezogen und einzelfallbezogen zu konkretisieren; pauschale Aufzählungen von Risikofaktoren ohne Subsumtion genügen nicht.

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Einzelmaßnahmen eines Vollzugsplans sind nach §§ 109 ff. StVollzG nur gerichtlich überprüfbar, wenn sie unmittelbare rechtliche Wirkungen für den Untergebrachten entfalten.

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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren nach dem StVollzG setzt eine schwierige Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Betroffenen voraus, seine Rechte selbst wahrzunehmen.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Hauptsache aussichtslos erscheint oder der Antrag ohne anwaltliche Beiordnung bereits erfolgreich war.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 SVVollzG NRW§ 109 ff. StVollzG§ 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG§ 120 Abs. 2 StVollzG§ 114 ff. ZPO§ 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 66c StGB

Tenor

Der Vollzugsplan vom 04.12.2018 wird in Bezug auf den Punkt „Vollzugsöffnende Maßnahmen“ aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in diesem Punkt neu zu erstellen.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller zur Hälfte. Im Übrigen fallen sie der Landeskasse zur Last.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller befindet sich seit dem 02.07.2016 in der Sicherungsverwahrung, derzeit in der JVA X. Am 04.12.2018 wurde dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin ein neuer Vollzugsplan erstellt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 13 ff. d.A.).

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Der Antragsteller hält den Vollzugsplan im Hinblick auf die Darstellung der therapeutischen Behandlungsmaßnahmen für falsch und beanstandet zudem die darin niedergelegte Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen. Eine Nachbesserung in Bezug auf den Beschluss des Landgerichts B vom 22.10.2018 (Az. IV-2 StVK 641/17) habe nicht stattgefunden.

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Er beantragt sinngemäß,

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1.       den Vollzugsplan aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen neuen Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen,

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2.       festzustellen, dass der Vollzugsplan weder sachgerecht, noch objektiv, sondern willkürlich erstellt wurde.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, der Vollzugsplan vom 04.12.2018 genüge in allen Belangen den gesetzlichen Mindestanforderungen und sei nicht zu beanstanden. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das von ihm beantragte Behandlungskonzept, das speziell auf das Krankheitsbild der Psychopathie zugeschnitten sein sollte, nicht aufgenommen habe, Angaben im Vollzugsplan hinsichtlich der familiären Verhältnisse nicht aktuell seien sowie die Angabe, er solle zukünftig wieder an den offenen Abteilungstreffen teilnehmen, nicht umsetzbar sei, sei der Antrag bereits unzulässig. Hinsichtlich des Punktes "vollzugsöffnende Maßnahmen" habe eine Nachbesserung auf den Beschluss des Strafvollstreckungskammer vom 22.10.2018 stattgefunden. Es sei dafür Sorge getragen worden, dass der Antragsteller mit Hilfe der aktuellen Vollzugsplanung in die Lage versetzt worden sei, nachvollziehen zu können, welches Verhalten von ihm zur Erreichung seiner angestrebten Ziele erwartet werde.

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In dem Vollzugsplan vom 04.12.2018 heißt es unter Vollzugsöffnende Maßnahmen (Bl. 16 d. A.):

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"Ausführungen werden auf Antrag einzelfallbezogen geprüft und ggf. gewährt. Der Gewährung weiterführender, über Ausführungen hinausgehender vollzugsöffnender Maßnahmen stehen gegenwärtig zwingende Gründe gem. § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW entgegen. Bei dieser Prognoseentscheidung wurden in Ausübung des in § 53 SVVollzG NRW eingeräumten Beurteilungsspielraums - neben dem aktuellen Behandlungsstand - insbesondere die nicht hinreichend bearbeiteten deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile des Untergebrachten, sein Vorleben, frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Taten, die Tatmotivation, die Tataufarbeitung und auch die Persönlichkeitsentwicklung wie auch das Verhalten in der hiesigen Sicherungsverwahrung in die Abwägung einbezogen. Demnach wird derzeit von einer fortbestehenden Gefährlichkeit und damit einhergehend von einer erhöhten Missbrauchsgefahr ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den obigen Teilbeitrag unter "Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen" verwiesen."

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II.

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Im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Vollzugsplan um die Punkte "Psychopathiekonzept" zu erweitern, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig. Einzelmaßnahmen des Vollzugsplans können im Wege der §§ 109 ff. StVollzG nur gerichtlich überprüft werden, wenn diese Rechtswirkungen für den Inhaftierten bzw. Untergebrachten entfalten (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2015, III-1 Vollz (Ws) 464/15). Bzgl. der begehrten Maßnahme ist jedoch ein Regelungscharakter aus Sicht der Kammer nicht gegeben, sie entfaltet keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen für den Antragsteller. Ungeachtet dessen, dass bereits nicht klar ist, was der Antragsteller überhaupt im Einzelnen mit der Erstellung eines "Psychopathiekonzepts" meint, ist die Erstellung eines Konzepts mit der entsprechenden Benennung fachlicher Qualifikationen der behandelnden Psychologen nicht mit unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen für den Antragsteller verbunden.

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Soweit sich der Antrag gegen die Angabe, dass er weiterhin guten Kontakt zu seinem Vater pflege, obwohl dieser verstorben sei sowie gegen die Angabe, es sei wünschenswert, wenn er wieder an den offenen Abteilungstreffen teilnehmen würde, obwohl es diese nicht mehr gäbe, richtet, ist der Antrag ebenfalls mangels Außenwirkung auf den Antragsteller unzulässig.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Übrigen zulässig, jedoch nur begründet, soweit er sich gegen die Versagung der Vollzugsöffnenden Maßnahmen im Vollzugsplan vom 04.12.2018 richtet.

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Der Vollzugsplan vom 04.12.2018 genügt unter dem Punkt „Vollzugsöffnende Maßnahmen“ nicht den gesetzlichen Erfordernissen und verletzt damit den Antragsteller in seinen Rechten (§ 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Ein Vollzugsplan hat regelmäßig die seitens der Anstalt getroffene Entscheidung zu enthalten und zudem in groben Zügen die tragenden Gründe, die die Anstalt zu ihrer Entscheidungsfindung bewogen hat. Der Untergebrachte muss in diesem Zusammenhang in der Lage sein, aufgrund des Vollzugsplanes nachvollziehen zu können, welches Verhalten von ihm erwartet wird, bzw. welche Fehler von ihm zu korrigieren sind, damit er von ihm angestrebte Ziele – insbesondere Vollzugslockerungen – erreichen kann. Diesen Anforderungen genügt der Vollzugsplan der Antragsgegnerin nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Darlegungen unter dem für die Gefangenen besonders bedeutsamen Punkt der Vollzugslockerungen, lockerungsbezogen zu sein. Dies bedeutet, dass sich die Justizvollzugsanstalt schon im Vollzugsplan damit auseinandersetzen muss, wann, wie und unter welchen Voraussetzungen Lockerungen, gegebenenfalls mit Einschränkungen, gewährt werden können, bzw. wieso nicht. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen zu dem Punkt "vollzugsöffnende Maßnahmen" vorliegend nicht. Insbesondere kann den Ausführungen nicht entnommen werden, warum in Bezug auf den Antragsteller von einer Missbrauchsgefahr ausgegangen wird und worauf diese konkret beruht. Soweit die Antragsgegnerin in dem Vollzugsplan schreibt, bei der Entscheidung seien insbesondere die nicht hinreichend bearbeiteten deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile des Untergebrachten, sein Vorleben, frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Taten, die Tatmotivation, die Tataufarbeitung und auch die Persönlichkeitsentwicklung wie auch das Verhalten in der hiesigen Sicherungsverwahrung in der Abwägung berücksichtigt worden, handelt es sich hierbei nur um einen Obersatz, ohne nähere Subsumtion. Die Ausführungen sind insofern nicht einzelfallbezogen und nicht konkretisiert worden. Insoweit reicht auch nicht der Verweis auf die Ausführungen unter den Punkten "Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen". Aus den Punkten ist nicht hinreichend erkennbar, worauf die angegebene Missbrauchsgefahr beruht und unter welchen Voraussetzungen Lockerungen gewährt werden könnten.

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Der Vollzugsplan war daher im Punkt „vollzugsöffnende Maßnahmen“ aufzuheben und die Antragsgegnerin war zur erneuten Entscheidung zu verpflichten.

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Soweit der Antragsteller den Vollzugsplan auch im Übrigen für rechtsfehlerhaft hält, ist eine Rechtsverletzung nicht erkennbar.

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Soweit der Antragsteller auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, war hierüber aufgrund der bereits ergehenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu entscheiden.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag Erfolg hat, war der Antrag bereits ohne die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgreich und dem Antragsteller sind keine Kosten für das Verfahren entstanden. Soweit der Antrag zurückzuweisen war, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mangels Aussichten auf Erfolg zurückzuweisen (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff. ZPO).

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Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war zurückzuweisen, da weder die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 66c StGB noch die Voraussetzungen nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO analog vorliegen. Es handelt sich nicht um eine schwierige Sach- oder Rechtslage, die die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erfordert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der vollzugs- und gerichtserfahrene Antragsteller seine Rechte nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.

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Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.

25

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.