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Landgericht Arnsberg·2 StVK 51/20·06.10.2024

Ablehnungsgesuch gegen Sachverständige wegen angeblicher Voreingenommenheit zurückgewiesen

VerfahrensrechtBeweisrechtStrafvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige Dr. D. wegen vermeintlicher Voreingenommenheit und Mängeln im Gutachten. Das Landgericht Arnsberg wies das Gesuch zurück, weil keine Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Unparteilichkeit erkennbar sind. Kontakt der Sachverständigen zu einer Partei sowie methodische oder formale Einwände betreffen die Eignung des Gutachtens, nicht dessen Unbefangenheit. Vorgelegte Preislisten des Antragstellers wurden im Gutachten berücksichtigt.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige zurückgewiesen; keine Anhaltspunkte für Voreingenommenheit

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Sachverständigen erfordert substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass dessen innere Haltung die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt.

2

Die bloße Kontaktaufnahme einer Sachverständigen mit einer Partei oder deren Bitte um Übersendung von Unterlagen begründet nicht automatisch Befangenheit, wenn das Gutachten auch Unterlagen der Gegenpartei bzw. des Antragstellers berücksichtigt.

3

Zweifel an der Auswahl konkreter Vergleichsprodukte, an der Methodik oder formale Mängel des Gutachtens betreffen primär dessen Eignung und Beweiskraft und rechtfertigen nicht ohne weiteres die Ablehnung des Sachverständigen.

4

Formale oder inhaltliche Defizite eines Gutachtens führen nur dann zu einem Ablehnungsgrund, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine parteiische Gesinnung des Sachverständigen liefern.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29.09.2023 gegen die Sachverständige Dr. D. wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Es sind auch aus Sicht des Ablehnenden bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts keine Gründe zu der Annahme ersichtlich, dass die abgelehnte Sachverständige ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen hat, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst hat.

3

Soweit de Antragsteller vorträgt, die Sachverständige sei mehrfach an die Antragsgegnerin herangetreten und habe um Vorlage von Unterlagen und Nachweisen gebeten, den Antragsteller selbst aber nicht um solche ersucht, ergeben sich daraus keine Gründe für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen. Denn aus dem Gutachten ergibt sich, dass die von dem Antragsteller bereits im Verfahren vorgelegten ausführlichen Preislisten einbezogen worden sind, so Blatt 10 - 16, 26 - 32 und 150 - 177 (S. 10 des Gutachtens). Auf diesen Grundlagen wurden auch erste Preisrecherchen durchgeführt, um Anhaltspunkte zur Einordnung der Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns in der JVA M. zu erlangen.

4

Soweit der Antragsteller weiter die Vorgehensweise der Sachverständigen moniert, also die Frage, welche Produkte konkret verglichen wurden und wie und er dem Gutachten Unvollständigkeit vorwirft, handelt es sich um Fragen der Geeignetheit des Gutachtens für eine Endentscheidung in der Sache. Dazu zählen auch die von dem Antragsteller vorgeworfenen formalen Mängel des Gutachtens. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen lassen sich dabei nicht erkennen.