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Landgericht Arnsberg·2 StVK 152/22·31.05.2022

Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt und Dolmetscher in StVollzG-Verfahren abgelehnt

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVerfahrensrecht (Gerichtsverfahren nach StVollzG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Beiordnung/Bewilligung eines Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG. Das LG Arnsberg lehnt beide Anträge ab, da die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG nicht vorliegen und es keine gesetzliche Grundlage für einen Dolmetscher im Vollzugsverfahren gibt. Gerichtliche Übersetzungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen; für schriftliche Unterlagen hat die Partei zu sorgen.

Ausgang: Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und eines Dolmetschers in einem Verfahren nach § 109 StVollzG werden abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzt voraus, dass die begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB dient.

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Ein unbestimmter oder in der Folge unzulässiger Antrag begründet nicht die Erforderlichkeit einer Beiordnung eines Verteidigers oder Prozessbeistands; die Beiordnung ist nur bei konkretem, hinreichend bestimmtem Rechtsvorbringen geboten.

3

§ 185 GVG regelt die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs für mündliche Äußerungen; gerichtliche Entscheidungen und Protokolle sind in deutscher Sprache zu verfassen und bedürfen keiner dolmetscherlichen Beiordnung.

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§ 187 GVG sowie Art. 6 EMRK begründen das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers nur im Rahmen strafprozessualer Rechte des Angeklagten; eine analoge Anwendung im Vollzugsverfahren ist nicht gerechtfertigt, sodass Parteien für Übersetzungen schriftlicher Unterlagen selbst Sorge tragen müssen.

Relevante Normen
§ GVG § 185, 187§ StVollzG § 109§ 109 StVollzG§ 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG§ 66c Abs. 1 StGB§ 185 GVG

Leitsatz

Im gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG gibt es keine rechtliche Grundlage für die Beiordnung eines Dolmetschers

Das OLG Hamm hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 25.10.2022 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen", III-1 Vollz (Ws) 375+376/22

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung/Bewilligung eines Dolmetschers wird abgelehnt.

Gründe

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I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.

3

Eine Beiordnung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG setzt voraus, dass „die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 des Strafgesetzbuches“ dient. Dies ist vorliegend bei den in der Sache gestellten Anträgen 1.-7. nicht der Fall. Soweit der Antrag zu Ziff. 1 sich zwar auf die Umsetzung aus den Vorgaben des SVVollzG bezieht, ist er jedoch so unbestimmt, dass er nicht bestimmten Maßnahmen des Antragstellers zugeordnet werden kann und damit nach Auffassung der Kammer auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordert. Hinzu kommt, dass der Antrag in dieser Form als unzulässig zurückzuweisen wäre, so dass wegen Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung nicht als erforderlich anzusehen ist.

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II.

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Die Kammer sieht auch keine rechtliche Grundlage, dem Antragsteller für das gerichtliche Verfahren einen Dolmetscher beizuordnen.

6

§ 185 GVG gilt für mündliche Äußerungen und daher nicht für Schriftstücke des Gerichts, die als Entscheidungen oder als Protokoll stets in deutscher Sprache abzufassen sind. Er gilt auch nicht für Urkunden oder schriftliche Äußerungen eines Beteiligten. Für die Übersetzung aus der deutschen Sprache oder in die deutsche Sprache muss hier die jeweilige Partei Sorge tragen (vgl. MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 185 Rn. 2).

7

Gemäß § 187 Abs. 1 GVG zieht das Gericht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um strafprozessuale Rechte, sondern allein um Maßnahmen auf dem Gebiet des Vollzugs, ein Verfahren, das insoweit Parallelen zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufweist. Anders als ein Angeklagter in einem Strafverfahren kann der Antragsteller in einem vollzugsrechtlichen Verfahren selbst entscheiden, ob er den Rechtsweg beschreiten will. Insoweit hält die Kammer auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht für gerechtfertigt.

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Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Art. 6 Abs. 3 EMRK berufen, da dieser sich – wie § 187 GVG – lediglich auf Rechte von Angeklagten im Rahmen eines Strafverfahrenes bezieht (so im Ergebnis auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. September 1988 – Ws 1115/88 –, juris). Auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ist ein entsprechender Anspruch nicht herleitbar, auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 103 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 3. Der Gesetzgeber hat bewusste die gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetscher auf das Strafverfahren begrenzt und es im Übrigen den Beteiligten selbst überlassen, für eine Übersetzung zu sorgen.

9

III. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft.