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Landgericht Arnsberg·2 Qs 98/09·20.12.2009

Aufhebung des Jugendarrest-Beschlusses wegen unterlassener mündlicher Anhörung

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Heranwachsende legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Jugendarrest ein, weil das Amtsgericht ihn vor der Entscheidung nicht mündlich angehört hatte. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur Nachholung der Anhörung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Begründend machte das Gericht geltend, dass eine schriftliche Aufforderung ohne ausdrücklichen Verzicht die Anhörungspflicht nicht ersetzt.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und zur Nachholung der mündlichen Anhörung sowie erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei nachträglichen Entscheidungen über Auflagen, die die Verhängung von Jugendarrest in Betracht ziehen, ist dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nach § 65 Abs. 1 S. 3, § 109 Abs. 2 JGG Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

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Die bloße Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, eine mündliche Anhörung zu verlangen, ersetzt nicht die gesetzliche Anhörungspflicht.

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Schweigen des Jugendlichen bzw. Heranwachsenen begründet keinen verzicht auf das Recht zur mündlichen Anhörung; ein Verzicht muss ausdrücklich und eindeutig erklärt werden.

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Auch bei wiederholter Verhängung von Ungehorsamsarrest bleibt die Pflicht zur Einräumung einer Gelegenheit zur mündlichen Anhörung bestehen.

Relevante Normen
§ 11, 15, 65 JGG, 453 StPO§ 11 Abs. 3 JGG§ 15 Abs. 3 JGG§ 65 Abs. 2 S. 2 JGG§ 109 Abs. 2 JGG§ 311 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Medebach, 6 VRJs 13/07

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Medebach – Jugendrichter – vom 04.11.09 aufgehoben und die Sache zur Nachholung der Anhörung und erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Dem Beschwerdeführer ist mit Urteil vom 07.03.2007 aufgegeben worden, einen sozialen Hilfsdienst von 100 Stunden nach näherer Weisung und Vermittlung des Jugendamtes abzuleisten. Da der Beschwerdeführer die Auflage nicht erfüllt hat, hat das Amtsgericht Medebach mit Beschluss vom 11.09.08 einen Jugenddauerarrest von 2 Wochen festgesetzt. Mit Beschluss vom 12.11.2008 hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Weisung in die Auflage zur Zahlung einer Geldbuße von 1.000,-- Euro umgewandelt. Diese hat der Beschwerdeführer in Höhe von 600,-- Euro gezahlt. Weitere Zahlungen unterblieben. Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25.09.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben und hinzugefügt: "Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen sie dies bitte umgehend dem Gericht mit. Sodann wird Termin zur Anhörung bestimmt." Der Beschwerdeführer hat hierauf nicht reagiert. Mit Beschluss vom 04.11.09 hat das Amtsgericht Medebach gem. § 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 JGG einen Jugendarrest von drei Wochen festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vom 18.11.2009 mit der Begründung, er habe die restlichen "350 Euro" in Sozialstunden umwandeln lassen, da er in der Wirtschaftskrise seinen Job verloren habe. Die angeordneten 70 Sozialstunden habe er erfüllt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Heranwachsenden ist nach §§ 65 Abs. 2 S. 2, 109 Abs. 2 JGG, 311 StPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts an einem Verfahrensfehler leidet.

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Nach §§ 65 Abs. 1 S. 3 JGG , 109 Abs. 2 JGG ist der Heranwachsende bei einer nachträglichen Entscheidung, die sich auf eine Auflage bezieht ( §§ 15 Abs. 3, 11 Abs. 3 , 105 Abs. 1 JGG) dann Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben, wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt. Beabsichtigt der Jugendrichter die Verhängung eines Ungehorsamsarrests, so ist es zwingend, dass der Richter dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eine solche Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gibt (vgl. Eisenberg, JGG, 13. Auflage 2009, § 65 Rn. 10 und § 58 Rn. 7). Nur durch eine mündliche Anhörung kann geklärt werden, ob der Jugendliche bzw. der Heranwachsende tatsächlich schuldhaft gehandelt hat. Nur so lassen sich etwaige Missverständnisse ausschalten (vgl. LG Arnsberg, 2. Große Strafkammer, Beschluss vom 31.01. 2006, 2 Qs 5/06 ). Der Richter muss allerdings nicht anhören, sondern dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nur Gelegenheit dazu zu geben, eine Anhörung muss nicht erzwungen ( z. B. durch Vorführung ) werden.

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Entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgabe ist der Heranwachsende vor Verhängung des Dauerarrests durch Beschluss vom 04.11.2009 keine Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben worden. Zwar hat das Amtsgerichts in dem Schreiben vom 25.09.2009 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 1 Woche gegeben und hinzugefügt: "Falls Sie eine mündliche Anhörung wünschen, teilen Sie dies bitte umgehend dem Gericht mit. Sodann wird ein Termin zur Anhörung bestimmt." Der Beschwerdeführer hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Eine mündliche Anhörung wurde dementsprechend nicht durchgeführt. Als schwerwiegender Grund für die Nichtdurchführung einer mündlichen Anhörung kommt allenfalls ein Verzicht des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auf das Anhörungsrecht in Betracht. Ein solcher setzt aber voraus, dass der Jugendliche bzw. Heranwachsende ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden. Das Schweigen des Beschwerdeführers kann nicht als Verzicht auf sein Anhörungsrecht ausgelegt werden. Die Nichtbeantwortung der Frage kann vielerlei Gründe haben, insbesondere auf Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Ein ausdrücklicher und eindeutiger Verzicht kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. zu § 453 Abs. 1 S. 3 StPO, LG Arnsberg, 2. Große Strafkammer, Beschluss vom 16.10.2008, 2 Qs 89/08).

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Dabei ist die Einräumung einer Gelegenheit zur mündlichen Anhörung auch im Falle der wiederholten Verhängung eines Ungehorsamsarrests nicht entbehrlich. Ein Ungehorsamsarrest kann generell bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen wiederholt verhängt werden, §§ 11 Abs. 3, 16 Abs. 4 JGG. Jedoch müssen auch bei einer solchen Entscheidung die Anhörungspflichten nach § 65 JGG beachtet werden. Ohne Belang ist daher, dass der Heranwachsende den Anhörungstermin vom 06.08.08 vor Verhängung des Ungehorsamsarrestes vom 11.09.2008, der mit Beschluss vom 12.11.08 aufgehoben wurde, nicht wahrgenommen hat.

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Zur Nachholung der Anhörung war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn in den Fällen der sofortigen Beschwerde verliert der Jugendliche bzw. Heranwachsende sonst eine Instanz ( vgl. Eisenberg, JGG, 13. Auflage, § 58 Rn. 7, Meyer – Goßner, StPO, 49. Auflage, § 453 StPO, Rn. 15).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 StPO.

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Arnsberg, den 21. 12. 09

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Landgericht, 2. Große Strafkammer – Jugendkammer -