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Landgericht Arnsberg·2 Qs 72/08·25.08.2008

Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss (§154 Abs.2 StPO) als unzulässig verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die nach §154 Abs.2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte vorläufige Einstellung des Verfahrens sowie die Kostenentscheidung ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da Einstellungsbeschlüsse grundsätzlich unanfechtbar sind und kein grobes prozessuales Unrecht oder fehlerhafter Erlass vorliegt. Ebenso sind Nebenentscheidungen zu Kosten und Auslagen nicht anfechtbar.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen Einstellungs- und Kostenbeschluss als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich der Anfechtung entzogen.

2

Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit kommen nur in Betracht, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß ergangen ist oder die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht darstellt.

3

Die Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses erstreckt sich auch auf Nebenentscheidungen über Kosten und Auslagen.

4

Das Beschwerdegericht kann die Ergebnisse einer vor Ort durchgeführten Beweisaufnahme nicht in der Weise überprüfen, wie es das Erkenntnisgericht vermag; daher rechtfertigt das bloße Vorbringen von Unschuld keine Ausnahmetatbestände.

5

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass rechtliches Gehör oder sonstige Verfahrensgrundsätze verletzt wurden.

Relevante Normen
§ 154 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 20 Ds 62/08

Leitsatz

Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich der Anfechtung entzogen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß ergangen ist oder die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht darstellt.

Aus der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses folgt die Unanfechtbarkeit der Nebenentscheidungen über Kosten und Auslagen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 7. August 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 6. August 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 26. August 2008 durch

die Richter am Landgericht l und und den Richter

nach Anhörung und auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten einen Betrug zur Last gelegt.

4

Im Termin zur Hauptverhandlung vom 06.08.2008 hat das Amtsgericht Soest nach durchgeführter Beweisaufnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft "das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse, jedoch ohne Auslagenerstattung vorläufig eingestellt im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung vom 04.11.2007 durch das Amtsgericht Limburg an der Lahn".

5

Mit dem am 07.08.2008 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Verfahren hätte nicht eingestellt werden dürfen, und die Staatskasse hätte die Auslagen des Angeklagten tragen müssen, weil der Angeklagte freizusprechen gewesen wäre.

6

II.

7

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

8

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich der Anfechtung entzogen (vgl. BGHSt 10, 88; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 154, Rdnr. 20). Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß ergangen ist oder die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht darstellt (BVerfG, NJW 1997, 46).

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Gegen die Verfahrensweise des Amtsgerichts ist nichts einzuwenden.

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Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens ist entsprechend § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen. Eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs ist von dem Beschwerdeführer weder gerügt noch sonst ersichtlich.

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Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1997, 46), das einem Beschuldigten in Ausnahmefällen ein Beschwerderecht zur "Beseitigung groben prozessualen Unrechts" zubilligt.

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Ein solcher Fall liegt nicht vor. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sachverhalt kam der Angeklagte ersichtlich als Täter in Betracht. Ob der Angeklagte – wie er mit der Beschwerde vorträgt – "eindeutig und glasklar" unschuldig und damit freizusprechen war, kann die Kammer nicht feststellen. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen. Das Beschwerdegericht hat dagegen keine unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Angesichts dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass hier ein Fall "groben prozessualen Unrechts" vorliegt, dessen Beseitigung im Rahmen einer außerordentlichen Beschwerde erforderlich ist. Vielmehr bleibt es bei der Unzulässigkeit der Beschwerde.

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Aus der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses folgt die Unanfechtbarkeit der Nebenentscheidungen über Kosten und Auslagen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 854; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 154, Rdnr. 35).

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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.