Beschwerde der Bußgeldstelle gegen Wiedereinsetzung: Unzulässige Rechtsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht gewährte dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid der Bußgeldstelle; der Kreis Soest legte hiergegen eine "Rechtsbeschwerde" ein. Das Landgericht Arnsberg erklärte die Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen über Wiedereinsetzung nach § 62 OWiG grundsätzlich unanfechtbar sind und der Bußgeldstelle keine Beschwerdebefugnis zusteht. Die Kostenentscheidung trifft die Landeskasse.
Ausgang: Beschwerde des Kreises Soest gegen den Wiedereinsetzungsbeschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 62 Abs. 1 OWiG ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG i.V.m. § 52 Abs. 1 OWiG, § 46 Abs. 2 StPO).
Eine Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle) ist nicht beschwerdebefugt gegen eine Wiedereinsetzungsentscheidung des Gerichts; § 62 Abs. 1 OWiG normiert den gerichtlichen Antrag als Rechtsbehelf des Betroffenen, nicht der Behörde.
Trägt eine Eingabe formal die Bezeichnung "Rechtsbeschwerde", sind bei fehlenden Voraussetzungen der §§ 79 ff. OWiG die Auslegungsvorschriften (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO) zu beachten; das ändert jedoch nichts an der fehlenden Statthaftigkeit einer Beschwerde der Verwaltungsbehörde.
Die Kostenentscheidung über das Verwurfverfahren richtet sich nach den Vorschriften des OWiG und der StPO (vgl. §§ 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Warstein, 1 OWi 14/07
Leitsatz
Gegen eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Beschwerde der Bußgeldstelle nicht zulässig.
Tenor
wird die Beschwerde des Kreises Soest vom 21.03.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 21.03.2007 auf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.
Rubrum
Durch Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 21.03.2007 ist dem Betroffenen - auf dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung - unter Aufhebung des abschlägigen Bescheides der Bußgeldstelle - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist gewährt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Kreis Soest "Rechtsbeschwerde" eingelegt.
II.
Die "Rechtsbeschwerde" des Kreises Soest ist als Beschwerde gegen die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts auszulegen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO. Denn die Voraussetzungen der §§ 79 ff OWiG liegen ersichtlich nicht vor.
Die Beschwerde des Kreises Soest ist nicht statthaft.
Zunächst bestimmt der ausdrückliche Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG, dass die auf einen Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG ergehende Entscheidung des Gerichts unanfechtbar ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Unanfechtbarkeit des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 OWiG, 46 Abs. 2 StPO, wonach die dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgebende Entscheidung keiner Anfechtung unterliegt.
Darüber hinaus ist der Kreis Soest als Verwaltungsbehörde überhaupt nicht beschwerdebefugt. Denn in § 62 Abs. 1 OWiG, auf den § 52 Abs. 2 OWiG verweist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als "Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde" in Ausprägung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG gesetzlich normiert, nicht aber ein Rechtsbehelf der Verwaltungsbehörde selbst. Die Verwaltungsbehörde ist zwar gemäß § 46 Abs. 2 OWiG für das Bußgeldverfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung zuständig. Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist sie als verantwortliche Behörde für das Ermittlungsverfahren aber nicht völlig unabhängig, sondern an eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 OWiG gebunden, ohne dass ihr ein eigenes Beschwerderecht zusteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Arnsberg, den 13.04.2007
Landgericht, 2. Große Strafkammer - Kammer für Bußgeldsachen