Parteiverrat (§ 356 StGB): Eröffnung des Hauptverfahrens nach Beschwerde der StA
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens wegen Parteiverrats ein. Streitpunkt war, ob hinreichender Tatverdacht besteht, obwohl der Angeschuldigte die Interessenkollision als unbemerkt und sachlich ausgeschlossen darstellte. Das Landgericht bejahte nach neuen Zeugenvernehmungen Widersprüche zur Einlassung und sah die Widerlegung als möglich an. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung sei unzulässig; die Anklage wurde zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattgegeben; Nichteröffnungsbeschluss aufgehoben und Hauptverfahren eröffnet.
Abstrakte Rechtssätze
Hinreichender Tatverdacht (§ 203 StPO) liegt vor, wenn nach vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch; der Zweifelssatz findet in diesem Stadium keine Anwendung.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens sind auch nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweisergebnisse bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeschuldigten und Zeugenaussagen können die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen, wenn die Widerlegung der Einlassung aufgrund der Beweismittel möglich erscheint; die abschließende Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist der Hauptverhandlung vorbehalten.
§ 356 StGB erfasst ein pflichtwidriges Dienen in derselben Rechtssache auch dann, wenn unterschiedliche Verfahren betroffen sind, ihnen jedoch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Widerstreitende Interessen bei Mehrfachverteidigung sind insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verteidigung eines Beteiligten die Chancen eines anderen Beteiligten auf eine Vergünstigung nach § 31 BtMG beeinträchtigen kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 20 Ds 189/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 25.08.2016 aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 30.06.2016 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten vor dem Amtsgericht – Strafrichter – Soest eröffnet.
Gründe
I.
Mit Anklage vom 30.06.2016 wirft die Staatsanwaltschaft Arnsberg dem Angeschuldigten Parteiverrat vor. Ihm wird zur Last gelegt, zunächst ab Januar 2015 seinen Mandanten S. Q. L. in einem Ermittlungsverfahren vertreten zu haben, das neun Fälle des unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel zum Gegenstand hatte. Dabei soll der Mandant L. von dem T. C. erworben haben, was sich aus der seitens des Angeschuldigten übersandten Einlassung des Mandanten L. ergeben soll. Am 31.08.2015 soll der Angeschuldigte schließlich die Vertretung des T. C. in einem Ermittlungsverfahren angezeigt haben, dass u.a. den Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln an S. Q. L. zum Gegenstand haben soll. Auch nach Gewährung von Akteneinsicht, aus der sich die Bezichtigung des T. C. durch S. Q. L. ergeben sollte, soll der Angeschuldigte das Mandat des T. C. weitergeführt haben und für diesen eine Einlassung dahingehend abgegeben haben, die Vorwürfe basierten ausschließlich auf falschen Anschuldigungen, woraus sich die Interessenkollision zulasten des Mandanten L. ergebe.
Der Angeschuldigte hatte sich bereits vor Anklageerhebung dahingehend eingelassen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ein Zusammenhang zwischen den beiden angenommenen Mandaten bestand. Die polizeiliche Vernehmung und ergänzende selbstgefertigte Einlassung des Mandanten L. sei dem Angeschuldigten zum Zeitpunkt der Einlassung des Mandanten C. nicht bekannt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe nur eine stichprobenartige Überprüfung der Ermittlungsakte stattgefunden, ohne dass der Angeschuldigte auf eine Anschuldigung durch den Mandanten L. zulasten des Mandanten C. gestoßen sei. Die Einlassung sei auf Veranlassung des Mandanten C. erfolgt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte rund 2.000 laufende Verfahren bearbeite. Er vertrat auch die Ansicht, dass keine Interessenkollision vorliege, da das Interesse des Mandanten L. das Erreichen einer Regelung nach § 31 BtMG und das Interesse des Mandanten C. das Erreichen eines Freispruches war. Auch dem bearbeitenden Staatsanwalt sei erst bei wiederholter Beschäftigung mit der Sache die Doppelmandatierung aufgefallen. Akteneinsicht erfolge in der Kanzlei des Angeschuldigten in der Art, dass die Akte eingescannt wird und während des Mandantengesprächs kursorisch über dem Bildschirm der wesentliche Akteninhalt überprüft werde.
Das Amtsgericht Soest hat mit Beschluss vom 25.08.2016 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach vorläufiger Tatbewertung sei kein hinreichender Tatverdacht gegeben, da mit den erforderlichen Beweismitteln die Einlassung des Angeschuldigten, die Doppelmandatierung sei unbemerkt geblieben, nicht zu widerlegen sein werde. Dabei bezieht sich das Amtsgericht auf den zeitlichen Ablauf, insbesondere die Tatsache, dass sich aus den Angaben des S. Q. L. nicht der Name des Mandanten T. C. , sondern lediglich ein Hinweis auf den Vater des B. C. ergebe. Maßgeblich führt das Amtsgericht auch aus, dass der Angeschuldigte im Verfahren gegen T. C. schon im Ermittlungsverfahren beigeordnet wurde, ohne dass die Doppelmandatierung auffiel. Im Übrigen fände sich auch in der Einlassung des T. C. nicht der Name des S. Q. L.. Die Doppelmandatierung hätte allenfalls bei Kenntnis des gesamten Akteninhalts und Kenntnis sämtlicher Querbezüge auffallen müssen, was zum jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit für die Mandanten nicht zwingend geboten und angesichts der Vielzahl gleichzeitig zu bearbeitender Verfahren auch nicht zu erwarten gewesen sei. Im Übrigen sei kein Motiv des Angeschuldigten erkennbar.
Im Rahmen von Nachermittlungen wurden der Zeuge S. Q. L. und dessen Mutter, die Zeugin E. L., staatsanwaltschaftlich vernommen. In dieser Vernehmung gab der Zeuge L. an, dass der Angeschuldigte bereits bei einer Besprechung im Mai/Juni 2015 gewusst habe, dass der Hauptlieferant der Vater des B. C. gewesen sei, da sie die handschriftliche Stellungnahme durchgesprochen hätten und der Angeschuldigte dazu Fragen gestellt habe. Auch nach der polizeilichen Vernehmung am 22.06.2015 habe eine Besprechung stattgefunden, in der auch ausführlich über den Hauptlieferanten gesprochen worden sei. Der Zeuge könne sich erinnern, dass der Angeschuldigte den T. C. recht genau gekannt habe. Der Angeschuldigte habe sich auch noch empört darüber, dass C. einem so jungen Menschen, wie dem Zeugen L., solche Mengen Betäubungsmittel übergeben habe. Die Akte habe in Papierform vorgelegen.
Die Zeugin L. erklärte, im zweiten Gespräch habe der Angeschuldigte ihrem Sohn mitgeteilt, er müsse gewichtige Tatsachen zu seinen Lieferanten mitteilen, um in den Genuss einer Strafmilderung nach § 31 BtMG kommen zu können. Die zunächst handschriftliche und später durch eine Bekannte abgetippte Stellungnahme ihres Sohnes sei besprochen worden. Der Angeschuldigte habe sich empört gezeigt, dass T. C. ihren minderjährigen Sohn in BTM-Geschäfte verwickelt habe. Es sei klar geworden, dass der Angeschuldigte den Vater des B. C. genau gekannt habe. Der Angeschuldigte habe auch das Umfeld des T. C. gekannt und weitere Namen genannt, die in der Stellungnahme ihres Sohnes nicht enthalten gewesen seien.
Gegen den am 29.08.2016 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg, bei Gericht am 31.08.2016 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Staatsanwaltschaft sieht die Einlassung des Angeschuldigten als Schutzbehauptung an und stützt die sofortige Beschwerde insbesondere auch auf die Aussage des Zeugen L.. Zum möglichen Motiv des Angeschuldigten führt sie aus, dass der Angeschuldigte Mitglieder der Familie C. offenbar schon seit längerer Zeit vertrete.
Der Angeschuldigte beantragt Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und führt ergänzend aus, der Mandant L. habe andere Personen als Lieferanten benannt. Er weist auf unterschiedliche Schreibweisen des „B.“ C. hin. Zudem ist er der Ansicht, die Zeugen L. unterlägen einem Erinnerungsirrtum. Zu den nicht widerstreitenden Interessen der Mandanten L. und T. C. führt er aus, ein Geständnis des Mandanten C. wäre für den Mandanten L. im Hinblick auf die Vergünstigungen nach § 31 BtMG kontraproduktiv gewesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie ist auch begründet.
Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass von hinreichendem Tatverdacht auszugehen ist, wenn nach vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist, ein solcher aber verneint werden kann, wenn nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich ein Freispruch zu erwarten ist. Für die Anwendung des Zweifelssatzes ist aber bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit noch kein Raum (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 59. Aufl., § 203, Rz. 2). Die Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen darf der Hauptverhandlung vorbehalten werden (Meyer-Goßner/Schmitt 59. Aufl., § 203, Rz. 1 unter Verweis auf § 170, Rz. 1).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer alle für die Entscheidung wesentlichen, auch neuen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 59. Aufl., § 309, Rz. 3).
Nach dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegenden Ermittlungsergebnis ist nach Ansicht der Kammer hinreichender Tatverdacht gegeben. Es liegen Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeschuldigten und dem weiteren Beweisergebnis vor.
Insbesondere aus der Nachvernehmung des Zeugen S. Q. L. und der Vernehmung der Zeugin E. L. ergeben sich weitere Anknüpfungstatsachen, die es möglich erscheinen lassen, dass die Einlassung des Angeschuldigten widerlegt werden könnte. Aus den bisherigen Aussagen der Zeugen ergibt sich, dass in den Mandantengesprächen ausführlich über den Vater des B. C. als Lieferant des Zeugen L. gesprochen worden sein soll und der Angeschuldigte den Eindruck vermittelte, den Vater des B. C. namentlich zu kennen. Beide Zeugen schilderten auch übereinstimmend geäußerte Empörung des Angeschuldigten über das Verhalten des T. C. .
Die Einwendung des Angeschuldigten, die Zeugen müssten einem Erinnerungsirrtum unterliegen, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen ist nach durchzuführender Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht vorzunehmen. Für eine vorweggenommene Beweiswürdigung ohne persönlichen Eindruck der Zeugen und ihrer Aussagen ist im Beschwerdeverfahren kein Raum.
Die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens ist auch nicht aus rechtlichen Gesichtspunkten abzulehnen.
§ 356 StGB setzt voraus, dass ein Rechtsanwalt in derselben Rechtssache, deren Regelung ihm anvertraut ist, beiden Parteien pflichtwidrig dient. Eine Rechtsangelegenheit ist auch bei Verfahren verschiedener Art und Zielrichtung anzunehmen, wenn ein und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (vgl. BGH NJW 2008, 2723). Ein pflichtwidriges Dienen liegt dann vor, wenn ein Rechtsanwalt einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat (vgl. BGH a.o.O. m.w.N.). Es müssen auch widerstreitende Interessen vorliegen (BGHSt 5, 301). Widerstreitende Interessen liegen bei einer gleichzeitigen Mehrfachverteidigung stets nahe (Wertung des § 146 StPO). Diese widerstreitenden Interessen sind nach Ansicht der Kammer vorliegend auch nicht ausgeschlossen. Bei Mittätern derselben Tat, ist ein Interessenskonflikt immer dann anzunehmen, wenn der eine Tatbeteiligte an der Art und Höhe der Verurteilung des anderen Tatbeteiligten interessiert ist (vgl. BGH NJW 2008, 2723). Die Mandanten L. und T. C. haben als vermeintliche Verkäufer und Käufer bzw. Weiterverkäufer vorliegend einen Status wie Mittäter. Widerstreitende Interessen zweier Parteien können auch vorliegen, wenn eine Partei durch freiwillige Offenbarung weiterer Tatbeteiligter an der Anwendung des § 31 BtMG interessiert ist. Für die Anwendung des § 31 BtMG zugunsten einer Partei ist zwar keine Verurteilung des offenbarten anderen Tatbeteiligten erforderlich (vgl. Körner BtMG 6. Aufl., § 31, Rz. 59). Das erkennende Gericht muss aber zu der Überzeugung kommen, dass die freiwilligen Angaben im Falle des Ergreifens des Tatverdächtigen die erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens ermöglichen (Körner BtMG 6. Aufl., § 31, Rz. 60). Der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts kann entgegenstehen, wenn der weitere Tatverdächtige eine Beteiligung vehement bestreitet und keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen L. ergibt sich, dass dieser an einer Anwendung des § 31 BtMG interessiert und deshalb bereit war, Angaben zu seinen Lieferanten zu machen. In seiner polizeilichen Vernehmung am 22.06.2015 machte der Zeuge L. auch Angaben zu dem Mandanten T. C. . In Bezug auf die Verkäufe an den Zeugen L. standen neben dem Sohn des Mandanten T. C. , dem ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand, keine weiteren Beweismittel zur Verfügung. Der Angeschuldigte übermittelte die bestreitende Einlassung des Mandanten T. C. . Mit dieser Einlassung war das Interesse des Zeugen L., eine Anwendung des § 31 BtMG im Falle der eigenen Verurteilung zu erreichen, gefährdet.
Entgegen der Ansicht des Angeschuldigten hätte ein Geständnis des Mandanten T. C. zum Zeitpunkt der Einlassung der Anwendung des § 31 BtMG für den Zeugen L. auch nicht entgegengestanden. Ein wesentlicher Aufklärungsbeitrag ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Tatverdächtige gerade zu einem Geständnis entschlossen hat (vgl. Körner BtMG 6. Aufl., § 31, Rz. 56). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge L. seine Angaben bereits am 22.06.2015 machte.