Zurückverweisung wegen unterlassener mündlicher Anhörung vor Verhängung von Jugendarrest
KI-Zusammenfassung
Die Heranwachsende verweigerte nach Ableistung einiger Sozialstunden weitere Auflagen; das Amtsgericht verhängte per Beschluss einen Dauerarrest von zwei Wochen. Das Landgericht hebt den Beschluss auf, weil vor der Verhängung keine Gelegenheit zur mündlichen Äußerung nach § 65 JGG gewährt wurde. Eine schriftliche Stellungnahme ersetzt die Anhörung nicht; die Sache wird zur Nachholung der Anhörung zurückverwiesen, Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und zur Nachholung der mündlichen Anhörung an das Amtsgericht zurückverwiesen; Kosten der Beschwerde der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglichen Entscheidungen über Auflagen, bei denen die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nach § 65 JGG Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
Die bloße Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme ersetzt nicht zwingend die nach § 65 JGG vorgesehene Möglichkeit der mündlichen Äußerung.
Die Anhörungspflicht nach § 65 JGG besteht auch bei wiederholter Verhängung eines Ungehorsamsarrests; nur so kann schuldhaftes Verhalten geklärt werden.
Liegt ein Verfahrensfehler durch Unterlassen der gebotenen mündlichen Anhörung vor, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Anhörung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 23 VRJs 48/05
Tenor
wird der Beschluß des Amtsgerichts – Jugendrichter - Soest vom 12.01.2006 aufgehoben und die Sache zur Nachholung der Anhörung und erneuter Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Heranwachsenden trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Soest vom 19.05.2005 wurde der Heranwachsenden aufgegeben, 10 Sozialstunden wöchentlich nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten, bis zur Aufnahme einer Ausbildung oder einer anderweitigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, längstens aber für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Ableistung von insgesamt 14 Stunden verweigerte die Heranwachsende die Ableistung weiterer Sozialstunden. Das Amtsgericht verhängte durch Beschluß vom 10.08.2005 einen Dauerarrest von 2 Wochen, der im Oktober 2005 vollstreckt wurde. Trotz Aufforderung leistete die Heranwachsende keine weiteren Sozialstunden ab.
Das Amtsgericht wies die Heranwachsende darauf hin, daß wegen schuldhafter Nichterfüllung der Sozialstunden Jugendarrest verhängt werden kann. Es gab der Heranwachsenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit Schreiben vom 21.12.2005 erklärte die Heranwachsende, sie habe in den letzten Tagen eine Arbeitsstelle gefunden. Das Amtsgericht verhängte dann durch Beschluß vom 12.01.2006 einen Dauerarrest von 2 Wochen. Das Schreiben der Heranwachsenden enthalte keine Begründung dafür, warum sie ihrer Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Heranwachsenden. Diese führt zur Begründung aus, sie habe jetzt einen Vollzeitjob in T.
II.
Die sofortige Beschwerde der Heranwachsenden ist nach §§ 65 Abs. 2 Satz 2, 109 Abs. 2 JGG, 311 StPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil der Beschluß des Amtsgerichts an einem Verfahrensfehler leidet.
Nach §§ 65 Abs. 1 Satz 3, 109 Abs. 2 JGG ist der Heranwachsenden bei einer nachträglichen Entscheidung, die sich auf eine Auflage bezieht (§§ 15 Abs. 3, 11 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG, dann Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben, wenn die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt. Beabsichtigt der Jugendrichter also die Verhängung eines Ungehorsamsarrests, so ist es zwingend, daß der Richter dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eine solche Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gibt(, vgl. Eisenberg, JGG, 11. Auflage 2006, § 65 RN 10 und § 58, RN 7; Brunner/Dölling, JGG, 11. Auflage 2002, § 65, RN 6 f und § 58, RN 4). Nur durch eine mündliche Anhörung kann geklärt werden, ob der Jugendliche bzw. Heranwachsende tatsächlich schuldhaft gehandelt hat. Nur so lassen sich etwaige Missverständnisse ausschalten( Brunner/Dölling, JGG, 11. Auflage 2002, § 58, RN 4). Der Richter muß allerdings nicht anhören, sondern dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nur Gelegenheit dazu geben; eine Anhörung muß nicht erzwungen werden.
Entgegen der zwingenden gesetzlichen Vorgabe ist der Heranwachsenden vor Verhängung des Dauerarrests durch Beschluß vom 12.01.2006 keine Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben worden. In dem Schreiben des Amtsgerichts vom 14.12.2005 ist der Heranwachsenden nur Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden.
Die Einräumung einer Gelegenheit zur mündlichen Anhörung ist auch im Falle der wiederholten Verhängung eines Ungehorsamsarrestes nicht entbehrlich. Ein solcher Ungehorsamsarrest kann generell bis zur Dauer von insgesamt von 4 Wochen wiederholt verhängt werden, §§ 11 Abs. 3, 16 Abs. 4 JGG. Jedoch müssen bei einer solchen Entscheidung – wie jede nachträgliche Entscheidung nach §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 JGG – die Anhörungspflichten nach § 65 JGG beachtet werden. P Belang ist es daher, daß die Heranwachsende den Anhörungstermin vor der Verhängung des Ungehorsamsarrests am 10.08.2005 nicht wahrgenommen hat. Möglicherweise hätte im Rahmen einer Anhörung jetzt geklärt werden können, ob die Heranwachsende tatsächlich wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit gehindert war bzw. ist, die Sozialstunden abzuleisten.
Zur Nachholung der Anhörung war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn in den Fällen der sofortigen Beschwerde verliert der Jugendliche bzw. Heranwachsende sonst eine Instanz( vgl. Eisenberg, JGG, § 58, RN 7; Meyer-Goßner, StPO, § 453, RN 15 )
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 StPO.
B, den 31.01.2006
Landgericht, 2. Strafkammer - Beschwerdekammer -