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Landgericht Arnsberg·2 Qs 46/16·19.10.2016

Beschwerde gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtVerkehrsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin machte die Anordnung der Staatsanwaltschaft, sie erkennungsdienstlich zu behandeln, für rechtswidrig geltend. Das Landgericht schließt sich dem Amtsgericht an und verwirft die Beschwerde als unbegründet. Es sah zum Anordnungszeitpunkt konkreten Tatverdacht (Fahrzeug- und Schutzplankenschäden) und hielt die Maßnahme für geeignet und verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 473 StPO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung konkrete Anhaltspunkte für einen Tatverdacht vorliegen und die Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet erscheint.

2

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind verhältnismäßig, wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nur geringfügig ist und ein hinreichender Aufklärungszweck erwartet werden kann.

3

Widersprüchliche Beobachtungen Dritter schließen die Anordnung nicht aus, soweit sonstige tatsächliche Anhaltspunkte (z. B. Fahrzeugschäden, Lichtbilder, Spuren) den Tatverdacht stützen.

4

Eine Erinnerung bzw. ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Umstände vorträgt, die die Rechtmäßigkeit der Anordnung in Frage stellen.

Relevante Normen
§ StPO §81b§ analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 81b StPO§ 142 Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 5 Gs 1137/16

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Rubrum

1

Gründe

3

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

Das Amtsgericht hat dem analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Staatsanwaltschaft B vom 11.09.2015 (Bl. 25 d.A.), die Beschuldigte erkennungsdienstlich zu behandeln, mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht stattgegeben. Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.

5

Die Voraussetzungen des § 81b StPO lagen im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Es bestand ein Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin, die ausweislich der Verkehrsunfallanzeige vom 18.08.2015 (Bl. 2 ff. d.A.) gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten angegeben hatte, das von ihr gesteuerte Fahrzeug sei auf der N-straße in einer Kurve ins Schleudern geraten und auf der Gegenfahrbahn mit einer Leitplanke kollidiert. Das Unfallfahrzeug erlitt hierbei ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder (Bl. 8 f. d.A.) deutliche Beschädigungen im Frontbereich. Zudem hatten die vor Ort ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, dass ein Teil einer Schutzplanke im fraglichen Bereich der N-straße in einer Länge von etwa vier Metern eingedrückt und deren Halterung gelockert war. Die ermittelnden Polizeibeamten hielten es offenbar jedenfalls für möglich, die vorgefundene Beschädigung dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehen zuzuordnen. Bei dieser Sachlage bestand aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden der Verdacht, dass es zu einem nicht ganz unerheblichen Sachschaden an der Schutzplanke und in der Folge zu einem Unfall im Straßenverkehr im Sinne von § 142 Abs. 1 StGB gekommen war. Soweit der Polizeioberkommissar T im Zuge der Wiedergabe seiner außerdienstlichen Wahrnehmungen vom Abend des 17.08.2015 (Aktenvermerk vom 18.08.2015, Bl. 18 d.A.) angegeben hatte, bei dem von ihm beobachteten Geschehen sei ein Schaden an der Schutzplanke nicht erkennbar gewesen, blieb völlig offen, ob und inwieweit er die Schutzplanke in Augenschein genommen hatte. Unter diesen Umständen war die Möglichkeit, dass es zu einem nicht ganz unerheblichen Sachschaden an der Schutzplanke gekommen war, keinesfalls ausgeräumt, zumal in Anbetracht der Beschreibung der Fahrerin durch den Polizeioberkommissar T, die offensichtlich nicht zu der Beschwerdeführerin passte, schon nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er ein anderes – wenn auch ähnlich gelagertes – Geschehen beobachtet hatte. Hinzu kam, dass die Beschwerdeführerin die Kollision mit der Schutzplanke, die offenbar die Beschädigungen an dem von ihr geführten Fahrzeug herbeigeführt hatte, nach ihren eigenen Angaben bemerkt hatte, mit der Folge, dass sie im Hinblick auf einen eventuellen Schaden an der Schutzplanke möglicherweise zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hätte, selbst wenn das von dem Polizeioberkommissar T geschilderte Gespräch mit ihr – der Beschwerdeführerin – geführt worden wäre und sie von einer Nachschau im Bereich der Schutzplanke abgesehen hätte. Ausgehend davon war die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung einer Wahllichtbildvorlage zur weiteren Sachaufklärung zweckmäßig.

6

Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung war auch lediglich mit einem geringfügigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin verbunden, sodass an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung keinerlei Zweifel bestehen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.