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Landgericht Arnsberg·2 Qs-410 UJs 176/19-22/19·12.03.2019

Funkzellenabfrage bei Bandendiebstahl: Auskunftsanordnung an Mobilfunkanbieter

StrafrechtStrafprozessrechtErmittlungsmaßnahmenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Funkzellenabfrage wegen mehrerer Ladungsdiebstähle auf einem Autohof; das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Das Landgericht Arnsberg gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss ab. Es erachtete die Voraussetzungen des § 100g Abs. 3 StPO als erfüllt: die Maßnahme sei geeignet, erforderlich, verhältnismäßig, räumlich/zeitlich eng begrenzt und dürfe nicht zur Erstellung von Bewegungsprofilen dienen.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Zurückweisung der Funkzellenabfrage in vollem Umfang stattgegeben; Auskunft über Verkehrsdaten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit vorliegen und die Tat einen in § 100a Abs. 2 genannter Katalogtatbestand betrifft.

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Die Qualifizierung einer Tat als Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO begründet indizierend die Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern diese Indizwirkung nicht im Einzelfall widerlegt wird.

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Die Anordnung der Funkzellenabfrage muss räumlich und zeitlich eng auf das zur Strafverfolgung erforderliche Maß begrenzt werden; technische Begrenzungsgrenzen (z. B. Zellengröße) sind zu berücksichtigen, wenn eine engere Eingrenzung technisch nicht möglich ist.

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Eine Funkzellenabfrage darf nicht dazu verwendet werden, Bewegungsprofile unbeteiligter Mobilfunknutzer zu erstellen; die zu erfassenden Verkehrsdaten sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders gegen den Schutz Dritter abzuwägen.

Relevante Normen
§ StPO § 100g§ 100g Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO§ 113b TKG§ 96 (analog) TKG§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 244a Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 5 Gs 503/19

Leitsatz

Zur Verhältnismäßigkeit einer Funkzellenabfrage

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft B wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Mobilfunknetzbetreiber

1.       U

H xxx

xxxxx N,

2.       W

C x

xxxxx E,

3.       V

I xx-xx

xxxxx O

werden gemäß §§ 100g Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO, §§ 113b, 96 (analog) TKG verpflichtet, Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten der Basisstation mitzuteilen, welche die Örtlichkeit

              xxxxx M, T

in der Zeit

              vom 07.03.2019, 18:30 Uhr bis 08.03.2019, 03:00 Uhr

mit Telekommunikation versorgt hat.

Gründe

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft B führt unter dem Aktenzeichen 410 UJs 176/19 ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts auf Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 bzw. auf schweren Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StGB, wobei es in einem Fall bei einem Versuch geblieben ist.

4

Dem Verfahren liegt zugrunde, dass unbekannte Täter vom 07.03.2019 auf den 08.03.2019 auf dem Autohof M an der XX, T in xxxxx M, an einem mit Autoreifen beladenen Sattelzug an zwei Stellen die Plane der Ladefläche eingeschlitzt, mit einem unbekannten Werkzeug unter Entfernen der Sicherungsplombe am Heck den Auflieger geöffnet haben, in diesen eingedrungen sein und etwa 60 hochwertige Autoreifen der Marke Bridgestone im Gesamtwert von etwa 12.000 Euro entwendet haben sollen. An einem weiteren Sattelauflieger sollen die unbekannten Täter ebenso in den Laderaum eingedrungen sein, aber - vermutlich aufgrund der Größe der dort geladenen Lkw- und Busreifen - von einem Diebstahl abgesehen haben.

5

Die Staatsanwaltschaft B hat beim Amtsgericht B einen Antrag auf Funkzellenauswertung nach § 100g Abs. 3 StPO gestellt.

6

Der zuständige Ermittlungsrichter hat den Antrag im angefochtenen Beschluss vom 08.08.2019 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen des § 100g Abs. 2, die gemäß § 100g Abs. 3 S. 2 StPO im Hinblick auf die Abfrage der Standortdaten nach § 113b Abs. 4 TKG erforderlich seien, lägen nicht vor. Es handele sich zwar möglicherweise um einen schweren Bandendiebstahl, allerdings wiege die Tat im Einzelfall nicht besonders schwer. Die beantragte Erhebung der Funkzellendaten über einen Zeitraum von 8 Stunden stehe zudem außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Der Schutz der unbeteiligten und unbescholtenen Betroffenen, die den Rastplatz genutzt hätten, überwiege das Aufklärungsinteresse an der Straftat unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Eingriffs nach § 100g Abs. 3 StPO.

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Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgt. Auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen.

10

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

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Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen einer Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 StPO in vollem Umfang vor.

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Die Erhebung aller in der Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten ist gemäß § 100g Abs. 3 S. 1 StPO zulässig.

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Die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 sind erfüllt. Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Bandendiebstahl gemäß § 244 a StGB sind Katalogtaten des von der Vorschrift in Bezug genommenen § 100a Abs. 2 Nr. 1 j) StPO. Der Begehung einer Katalogtat kommt, wie an der gesetzlichen Formulierung "insbesondere" erkennbar, die Indizwirkung einer "Straftat von auch im Einzelfall" erheblicher Bedeutung zu, die vorliegend nicht widerlegt ist.

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Die Erhebung der Verkehrsdaten steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Der Kammer ist bekannt, dass sich in letzter Zeit vermehrt gleichgelagerte Diebstähle durch "Planenschlitzen" ereignet haben, und dass es insbesondere auf dem gegenständlichen Autohof mehrere Vorfälle gegeben hat. Sie teilt die Einschätzung der Ermittlungsbehörden, dass aufgrund des modus operandi die Annahme einer gewerblichen und bandenmäßigen Begehungsweise naheliegt. So bedürfen die Taten einer besonderen Organisation, Vorbereitung und Logistik, um den Abtransport größerer Mengen Diebesgut kurzfristig leisten zu können. Im Hinblick auf die auf öffentlichen Autohöfen und Rastplätzen auch zur Nachtzeit nicht geringe Entdeckungsgefahr ist darüber hinaus ein schnelles und strukturiertes, arbeitsteiliges Vorgehen erforderlich. So wird in der Regel mindestens ein Tatbeteiligter benötigt, der in den Laderaum eindringt und die Ware ausräumt, mindestens ein weiterer, der sie in das Fluchtfahrzeug umlädt, und mindestens ein dritter als Fahrer des Fluchtfahrzeuges, um zeitgenau zum Umladen an den Lkw heranfahren und im Falle der Entdeckung jederzeit sofort fliehen zu können. Auch bedarf es einer entsprechenden Struktur von Hehlern, um die erbeuteten neuwertigen Waren absetzen zu können.

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Zu Recht führt die Staatsanwaltschaft B aus, dass Ladungsdiebstähle nicht nur individuelle Schäden, sondern über die Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge volkswirtschaftliche Schäden darstellen. Im Übrigen ist die Sicherheit auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Plätzen betroffen.

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Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 100g Abs. 3 StPO erkannt, dass durch die Funkzellenauswertung regelmäßig und notwendigerweise auch eine Vielzahl Unbeteiligter von der Maßnahme betroffen wird, dies jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken und der Verhältnismäßigkeitsprüfung grundsätzlich in Kauf genommen. So ist die Maßnahme gemäß § 101a Abs.  1 S. 3 StPO räumlich und zeitlich eng zu begrenzen, um eine über das notwendige Maß hinausgehende Datenerhebung zu vermeiden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass § 100g Abs. 3 StPO schon nach dem gesetzgeberischen Willen (im Gegensatz zu Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2)  gerade nicht ermöglicht, aus den übermittelten Daten einer Funkzelle Bewegungsprofile zu erstellen. Es lässt sich nur feststellen, dass sich ein bestimmtes Mobilfunkgerät in einem bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Funkzelle aufgehalten hat. Der Ausschluss der Möglichkeit, für zufällig von der Maßnahme betroffene unbescholtene Mobilfunkteilnehmer Bewegungsprofile zu erstellen, war in der Vergangenheit Gegenstand besonderer Diskussion bei der Regelung der Funkzellenabfrage und der Neufassung des § 100g Abs. 3 StPO.

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Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, da die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert wäre. Der Kammer ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten bekannt. Die Taten sind durch eine spurenarme Begehung geprägt. Ermittlungsansätze können sich durch Funkzellenabgleiche ergeben.

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Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich eng begrenzt. Die Eingrenzung der Örtlichkeit erfolgt aus dem Tatort. Die Straße T erschließt allein den gegenständlichen Autohof sowie die zugehörigen Nebenanlagen. Dabei ist der Kammer bewusst, dass die versorgenden Funkzellen der einzelnen Mobilfunkanbieter ggf. einen über den Tatort hinausgehenden Bereich abdecken, eine engere Begrenzung ist jedoch dann technisch nicht möglich. Die zeitliche Begrenzung ergibt sich aus dem anhand der Aussagen der Lkw-Fahrer ermittelten Tatzeitraum, der nicht enger als zwischen 18.30 Uhr des 07.03.2019 und 03.00 Uhr des Folgetages eingegrenzt werden kann.

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Insgesamt erscheint das Ausmaß, in dem Dritte von der Maßnahme betroffen sind, nicht unangemessen. Die Datenerhebung beschränkt sich auf das zur Strafverfolgung unerlässliche Maß, die Erstellung von Bewegungsprofilen ist nicht möglich.

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Es liegen damit die Voraussetzungen vor, gemäß § 100g Abs. 3 StPO sowohl auf die nach § 96 TKG als auch nach § 113b TKG erhobenen und gespeicherten Verkehrsdaten zurückzugreifen. Inwieweit einzelne Mobilfunkbetreiber vor dem Hintergrund der von ihnen angestrebten rechtlichen Klärung insbesondere Daten nach § 113 TKG tatsächlich speichern, ist demgegenüber keine Frage der Anordnung, sondern der Ausführung der Maßnahme.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.