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Landgericht Arnsberg·2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)·01.09.2009

Keine Erstattung notwendiger Auslagen des Nebenklägers ohne Kostengrundentscheidung

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte eine Kostenfestsetzung zugunsten der Nebenklägerin und erhob sofortige Beschwerde. Entscheidend war, ob die im Urteil nicht ausdrücklich getroffenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin erstattungsfähig sind. Das LG hob den Beschluss auf, weil das Urteil keine Kostengrundentscheidung über die notwendigen Auslagen enthielt und § 472 StPO nicht angewendet wurde. Die Pauschalformel „Kosten der Nebenklage" reicht nicht aus.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenfestsetzung erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben und Kosten des Beschwerdeverfahrens der Nebenklägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch für die notwendigen Auslagen eines Nebenklägers gegenüber dem Verurteilten setzt eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Urteil oder die Anwendung von § 472 StPO voraus.

2

Fehlt im Urteil eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, können diese im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dem Verurteilten auferlegt werden.

3

Bei der Kostenfestsetzung ist zwischen den allgemeinen Verfahrenskosten und den notwendigen Auslagen zu unterscheiden; zu den notwendigen Auslagen gehören nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.

4

Die bloße Bezeichnung „Kosten der Nebenklage" im Urteil ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Zuordnung, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 464, 464 a, 472 Abs. 1 StPO§ 464 b StPO§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 472 Abs. 1 S. 1 StPO§ 465 StPO§ 464 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Medebach, 6 Cs 17/09

Leitsatz

Die einem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen muss der Verurteilte nicht tragen, wenn ihm in der Kostenentscheidung nur die "Kosten der Nebenklage" auferlegt worden sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.7.09 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Medebach vom 10.07.09 hat die 2. Große Strafkammer durch

am 02. September 2009

b e s c h l o s s e n:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklägerin auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 22.04.2009 wurde der Verurteilte wegen Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund verwarnt. Die Kostenentscheidung des Urteils lautet wie folgt:

4

" Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen und die Kosten der Nebenklage".

5

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Medebach vom 10.07.2009 sind die von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten auf 915,98 Euro nebst Zinsen festgesetzt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die als "Erinnerung/Rechtsmittel" bezeichnete sofortige Beschwerde des Verurteilten.

6

II.

7

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss über die Festsetzung von Kosten ist statthaft, § 464 b StPO, fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

8

Für die Festsetzung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen für die Gebühren – und Auslagen eines Rechtsanwaltes fehlt es an einer Kostengrundentscheidung.

9

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch eines Beteiligten ist eine Kostenentscheidung, in der die notwendigen Auslagen eines Beteiligten einem anderen Beteiligten auferlegt worden sind. Die Entscheidung darüber, welche Kosten zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören und welcher Höhe sie zu erstatten sind, erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren, § 464 b StPO. Für die Kostenfestsetzung muss stets zwischen den Kosten und den notwendigen Auslagen unterschieden werden. Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes.

10

In dem Urteil des Amtsgerichts Medebach vom 22.04.2009 ist über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin keine Entscheidung getroffen worden.

11

Nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO besteht zwar die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die einem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen. Davon hat das Amtsgericht jedoch nicht Gebrauch gemacht. Das ergibt sich aus der wörtlichen Fassung des Urteilstenors und auch daraus, dass in den Urteilsgründen ausgeführt ist, die Kostenentscheidung beruhe auf § 465 StPO; § 472 StPO ist gerade nicht aufgeführt.

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Die in dem Urteil getroffene Kostenentscheidung ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass mit den "Kosten der Nebenklage" die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen gemeint sein können. Das ergibt sich daraus, dass nach § 464 Abs. 2 StPO ausdrücklich ausgesprochen werden muss, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat - insoweit ist die vorliegende Fallkonstellation mit § 467 StPO vergleichbar. Im Übrigen spricht gegen eine etwaige Auslegung, dass das Amtsgericht zwischen Kosten und Auslagen differenziert hat, indem über die Kosten des Verfahrens und – insoweit überflüssig - über die notwendigen Auslagen des Angeklagten entschieden worden ist.

13

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO analog.