Durchsuchung nach anonymer Anzeige ohne Anfangsverdacht rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Im Ermittlungsverfahren wegen politisch motivierter Graffiti legten der Beschuldigte sowie dessen Vater und Bruder Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss ein. Das LG Arnsberg stellte trotz Vollzugs der Maßnahme wegen des fortbestehenden Feststellungsinteresses (Art. 13 GG) die Rechtswidrigkeit fest. Ein qualifizierter Anfangsverdacht habe nicht bestanden: Die Zeugin konnte niemanden identifizieren und das anonyme Schreiben benannte nur Namen ohne belastbare Anknüpfungstatsachen. Auch sonstige Erkenntnisse (frühere Kontrolle mit Stickern) reichten nicht; nachträgliche Funde dürfen den Verdacht im Vorfeld nicht begründen.
Ausgang: Beschwerden erfolgreich; Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses festgestellt und Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung kann auch nach Vollzug zulässig sein, wenn wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht.
Voraussetzung einer Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO ist ein auf konkreten Tatsachen beruhender, personenbezogener Anfangsverdacht; die Maßnahme darf nicht erst der Verdachtsbegründung dienen.
Angaben anonymer Hinweisgeber können Ermittlungsanlass sein, tragen eine Wohnungsdurchsuchung aber nur, wenn sie eine beträchtliche sachliche Qualität aufweisen oder durch schlüssiges Tatsachenmaterial gestützt werden.
Vage Personenbeschreibungen, die eine Identifizierung nicht ermöglichen, begründen für sich genommen keinen Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person.
Umstände, die erst bei der Durchsuchung aufgefunden werden, dürfen nicht nachträglich zur Begründung des für die Anordnung erforderlichen Anfangsverdachts herangezogen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 5 Gs 737/25
Tenor
Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer vom 26.08.2025 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 05.03.2025, Az. 5 Gs 737/25 (211 Js 151/25), rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Arnsberg führt ein Ermittlungsverfahren gegen den zur Tatzeit 19jährigen Beschwerdeführer L. (im nachfolgenden Beschwerdeführer zu 1.) und eine weitere jugendliche Beschuldigte. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
In der Nacht auf den 26.01.2025 tauchten an verschiedenen Orten im F. Stadtteil Z. Graffitis in einer ähnlichen Farbgebung (schwarz und rot) und einem ähnlichen Schriftbild, die inhaltlich der Antifa zuzuordnen sind, auf. In derselben Nacht wurden am Bürger- und Schützenheim im Stadtteil W., in welchem am Folgetag eine Wahlkampfveranstaltung mit dem Kanzlerkandidaten der CDU, Friedrich Merz, stattfinden sollte, Parolen mit Bezug zur CDU und ihrem Kanzlerkandidaten aufgebracht („FCK CDU“, „GEH WEG, FASCHO-FRITZ“, „HAU AB MERZ“, „GEGEN DIE POLITIK DER REICHEN UND RECHTEN!“, „#NIE WIEDER CDU! ANTIFA in die OFFENSIVE“, „GANZ MENDEN HASST DIE CDU“).
Vergleichbare Sprüche fanden sich auf Wahlplakaten und Verteilerkästen in der näheren Umgebung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbildmappe BL. 62 ff. d.A. verwiesen.
Hinweise auf Tatverdächtige ergaben sich zunächst nicht. Ausweislich ihrer polizeilichen Vernehmung beobachtete die Zeugin P. in der Tatnacht um etwa 00:15 Uhr zwei Personen im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren in räumlicher Nähe zu dem Schützenheim. Hierbei soll es sich nach ihrer Beschreibung um eine Frau mit hellen Haaren und einen Mann mit dunkleren Haaren handeln (Vermerk des Polizeibeamten Y. Bl. 22 d.A.). In der Vernehmung gab die Zeugin an, der Mann habe eine Tragetasche mit Aufdruck des Discounters „Action“ bei sich gehabt. Er habe dunklere Haare als die Frau gehabt und einen Bart, wobei sie sich dabei nicht ganz sicher sei. Die Zeugin ergänzte: „Ich konnte mir die Gesichter nicht merken.“
Am 10.02.2025 erreichte das Polizeipräsidium K. ein maschinengeschriebenes anonymes Schreiben mit folgendem Inhalt:
Farbschmierereien an der Schützenhalle in V. (W.) [sic!] am 16.01.2025
Hinweise:
Nehmen Sie für Ihre Ermittluingen bitte unbedingt folgende beiden [sic!] Personen ins Visier: L und U.. Diese Mitteilung dient Aufklärungszwecken.
Die Polizei recherchierte zu den Personen in den polizeilichen Datenbanken und in allgemein zugänglichen Quellen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers ergaben sich Hinweise, er habe in A. schon einmal Sticker der Antifa geklebt, sei 2019 für „Fridays for future“ aktiv gewesen und eine zumindest namensgleiche Person habe in R. Bezug zur Partei „Die Linke“.
Zu der weiteren Beschuldigten lagen keine polizeilichen Erkenntnisse vor.
In welcher Verbindung die beiden Beschuldigten zueinander standen, wurde nicht ermittelt. Auf einer von dem Mitteiler T. übermittelten Liste von Personen, die angeblich in V. der Antifa angehören, befanden sich die Namen der Beschuldigten nicht.
Auf dieser Grundlage regte die Polizei unter dem 21.02.2025 bei dem Amtsgericht Arnsberg den Erlass entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse an. So wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1) zum einen angeregt, die von ihm als Hauptwohnsitz in B. gemeldete Wohnung zu durchsuchen (vgl. Bl. 80 ff.). Weiter regte die Polizei auch die Durchsuchung des Elternhauses des Beschuldigten in V.-G. an. Hierzu wurde ausgeführt, dass zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer dort zumindest zeitweise wohnt (vgl. Bl. 86 ff). In den polizeilichen Vermerken (Bl. 83 d.A. und Bl. 88 d.A.) teilt KOK E. mit: „Die Staatsanwaltschaft Arnsberg, StA O., stimmt der Durchsuchung nach Sachvortrag zu und stellt einen entsprechenden Antrag im Sinne der Anregung.“
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.03.2025 die „Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garage-n“ des/der Q., sowie I., N.-straße in V., angeordnet (vgl. Bl. 97 ff. d.A.)
Am 01.04.2025 fand die genehmigte Durchsuchung im Wohnhaus der Eltern des Beschwerdeführers zu 1) in V. statt. Die Wohnung wird von der Mutter und dem Vater, sowie dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers zu 1) bewohnt. Ausweislich des Protokolls der Durchsuchung wurde in der Wohnung der Eltern insbesondere das Kinderzimmer des Beschwerdeführers zu 1) durchsucht, in welchem persönliche Gegenstände von ihm aufgefunden wurden. Weiter wurden die Gemeinschaftsräume Wohnzimmer, Keller und Werkzeugschuppen durchsucht. Die privaten Räume der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers wurden nicht durchsucht.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.08.2025 hat der Beschwerdeführer zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeschriftsatz heißt es: „[…] wir legen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 05.03.2025, mit dem die Durchsuchung der von unserem Mandanten nicht bewohnten Räume angeordnet worden ist, Beschwerde ein. […] Eine Begründung erfolgt nach Akteneinsicht.“
Weiter hat der Verfahrensbevollmächtigte auch für den Vater des Beschwerdeführers zu 1) (im nachfolgenden Beschwerdeführer zu 2) und den minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers (im nachfolgenden Beschwerdeführer zu 3.) mit Schriftsatz vom 26.08.2025 Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung ist seither nicht eingegangen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Gleichwohl die Beschwerden der Beschwerdeführer keine konkreten Anträge enthalten, so sind sie - nach Auslegung der Kammer - auf die Feststellung gerichtet, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 05.03.2025 rechtswidrig war.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer sind auch nach Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses weiterhin zulässig. Denn es besteht weiterhin ein Interesse der Beschwerdeführer an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, da es sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG handelt (vgl. BVerfG NJW 2019, 3633 Rn. 33; BGH NStZ 1986, 84; 8.4.1998 - StB 5/98, BeckRS 1998, 14366 Rn. 5; Löwe/Rosenberg/Tsambikakis StPO, 27. Aufl., StPO § 102 Rn. 38 f. mwN). Auch der Beschwerdeführer zu 2) und der Beschwerdeführer zu 3) als Vater und Bruder des Beschwerdeführers zu 1) haben ein Interesse, da neben dem Kinderzimmer des Beschwerdeführers zu 1) auch die von ihnen mitbenutzten Gemeinschaftsräume (Wohnzimmer, Keller und Werkzeugschuppen) durchsucht wurden.
Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 05.03.2025 ist rechtswidrig. Es liegen weder die Voraussetzungen nach § 103 StPO, auf die das Amtsgericht seinen Beschluss gestützt hat, noch die Voraussetzungen nach § 102 StPO vor.
Voraussetzung sowohl für eine Durchsuchung nach § 102 StPO als auch für eine Durchsuchung einer Wohnung nach § 103 StPO ist zunächst das Vorliegen eines Verdächtigen einer Straftat. Verdächtiger ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer (nicht aber nur als notwendiger Teilnehmer) einer verfolgbaren Straftat in Betracht kommt. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn die Maßnahme setzt bereits einen Verdacht voraus. Erforderlich ist somit der personenbezogene, qualifizierte Anfangsverdacht einer Straftat, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat. Für eine Durchsuchung nach § 102 StPO ist im Gegensatz zu § 103 StPO bereits die begründete Aussicht, relevante Beweismittel zu finden, ausreichend, nicht jedoch vage Anhaltspunkte. Auch bloße Vermutungen, zB aufgrund mehrerer einschlägiger Vorahndungen des Beschuldigten, genügen nicht. Ein ausreichender konkreter Verdacht kann allein durch die Angaben eines Zeugen begründet werden, wenn weitere Ermittlungen den Tatverdacht weder erhärten noch entkräften konnten, es sei denn es handelt sich um eine augenscheinliche Falschbelastung (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 8, beck-online).
Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - hingegen nicht (BGH, Beschl. v. 12.8.2015 - 5 StB 8/15, NStZ 2016, 370, beck-online).
Erhöhte Anforderungen an die Begründung des Tatverdachts ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere durch pauschale Angaben in einer anonymen Anzeige oder von zweifelhaften Zeugen. Bei der Begründung des für eine Durchsuchung erforderlichen, auf konkreten Tatsachen beruhenden Anfangsverdachts sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle nicht generell ausgeschlossen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage aber nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12, beck-online).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 14.7.2016 - 2 BvR 2474/14, BeckRS 2016, 50709, beck-online) sind Angaben anonymer Hinweisgeber als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden. Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (BVerfG, aaO., Rn. 15-17).
Gemessen hieran lagen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme eines Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer zu 1) zu rechtfertigen vermocht hätten.
Die Aussage der Zeugin P. ist zur Personifizierung von Beschuldigten ersichtlich nicht geeignet, da diese eine allenfalls vage Personenbeschreibung abgibt und nicht in der Lage ist die von ihr beobachteten Tatverdächtigen zu identifizieren.
Das anonyme Hinweisschreiben reicht zur Annahme eines Verdachts gegen den Beschwerdeführer nicht aus. Der Hinweis hat keinerlei sachliche Qualität. Denn er geht über die bloße Nennung zweier Personen mit dem Ziel, die Ermittlungen gegen sie zu richten, nicht hinaus. Die anonymen Angaben enthalten keinerlei Anknüpfungstatsachen, aus denen der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleitet. Es kann daher nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres von einer zutreffenden Belastung ausgegangen werden. Eine falsche Verdächtigung kann nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis stellt sich der Inhalt des Schreibens für die Ermittlungsbehörden als bloße Vermutung dar.
Auch die weiteren Ermittlungsergebnisse liefern keine tatsächlichen Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den anonym erhobenen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin zu bestätigen. Den Angaben der Zeugin P. und dem anonymen Schreiben ist einzig die Tatsache gemein, dass es sich um eine männliche und eine weibliche Person handelt. Dieses Merkmal ist jedoch so allgemein, dass es zur Annahme eines konkreten Verdachts nicht ausreicht.
Der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 1) im Jahr 2022 in A. polizeilich kontrolliert worden sei und schwarze Filsstifte und Aufkleber mit linksgerichteten Botschaften aufgefunden seien, begründet ebenso keinen Anfangsverdacht gegen ihn. Das in Erscheinung treten wegen Aufbringen von Stickern mit linkspolitischem Bezug ist mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Sprayen) nicht derart vergleichbar, dass hieraus Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht begründet werden können. Im Übrigen liegen zwischen den Sachverhalten mehr als zwei Jahre, sodass auch aufgrund dieser zeitlichen Komponente nicht ohne weiteres Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht hergeleitet werden können.
Soweit im Rahmen der Durchsuchung Graffiti-Spraydosen aufgefunden wurden, so kann dieser im Nachgang bekannt gewordene Umstand für die Begründung eines Tatverdachts im Vorfeld der Durchsuchung nicht herangezogen werden. (vgl. BVerfG StV 2013, 609; 2010, 665).