Sofortige Beschwerde gegen Erzwingungshaft wegen Bagatellbußen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte sofortige Beschwerden gegen sieben Amtsgerichts-Beschlüsse zur Anordnung je 2 Tage Erzwingungshaft wegen Nichtzahlung von Bußgeldern (je 15 €) ein. Entscheidungsfrage war, ob Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §96 OWiG vorliegt. Das Landgericht hielt die Beschwerden für unbegründet: Pfändungsversuche erfolglos, die eidesstattliche Versicherung allein reicht nicht; Bezug von ALG II und Strafvollzugsschutz schließen Zahlungsfähigkeit nicht aus. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen Anordnung von Erzwingungshaft als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Erzwingungshaft nach §96 Abs.1 OWiG ist zulässig, wenn Geldbußen trotz Mahnungen und fruchtloser Vollstreckungsversuche nicht gezahlt werden und Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt ist.
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§807, 900 ZPO) begründet für sich genommen nicht die Annahme von Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §96 OWiG.
Der Bezug von Leistungen wie Arbeitslosengeld II rechtfertigt nicht automatisch die Annahme von Zahlungsunfähigkeit; auch Empfängern solcher Leistungen kann die Zahlung einer Geldbuße oder die Vereinbarung von Raten zugemutet werden.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe schließt die Anordnung von Erzwingungshaft nicht aus, wenn der Betroffene im Strafvollzug Arbeitsentgelt erzielen kann und damit zur Zahlung in der Lage ist.
Die Angemessenheit der Dauer der Erzwingungshaft ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zu prüfen; kurze Haftzeiten können auch bei niedrigen Bußgeldern verhältnismäßig sein.
Tenor
werden die sofortigen Beschwerden des Betroffenen vom 26.10.2005 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Werl vom 27.06.2005 auf seine Kosten zurückgewiesen
Gründe
I.
Mit insgesamt 7 Beschlüssen vom 27.06.2005, dem Betroffenen am 25.10.2005 zugestellt, ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Erzwingungshaft von jeweils 2 Tagen an. Der Betroffene hatte die ihm mit Bußgeldbescheiden der Stadt Werl vom 29.04.2004, 25.03.2004, 11.02.2004, 16.01.2004, 14.01.2004, 20.02.2004 und vom 14.01.2004 auferlegten Geldbußen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Parkverstoß) von jeweils 15 Euro zzgl. Kosten nicht bezahlt.
Mit Schreiben vom 26.10.2005, beim Amtsgericht am 28.10.1005 eingegangen, hat der Betroffene gegen diese Anordnungen der Erzwingungshaft sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er befinde sich in Haft und bitte um Zurückstellung. Ferner habe er die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
II.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG, 311 StPO zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Erzwingungshaft anordnen kann, § 96 Abs. 1 OWiG, liegen vor.
Der Betroffene hat sämtliche Geldbußen nicht gezahlt. Auf Zahlungsmitteilungen und Mahnungen der Verwaltungsbehörde hat der Betroffene ausweislich der Bußgeldakten der Stadt Werl nicht reagiert. Er ist dort als "Nichtzahler" bekannt. Pfändungsversuche verliefen fruchtlos.
Zahlungsunfähigkeit hat der Betroffene nicht dargetan, §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, 66 Abs. 2 Nr. 2 lit. b OWiG. Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne bedeutet nicht nur Mangel an Zahlungsmitteln zur Begleichung der Geldbuße; es reicht aus, daß dem Betroffenen die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sind die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen sowie seine Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Es ist beispielsweise zu prüfen, ob es dem Betroffenen zuzumuten ist, sich durch Aufnahme von Arbeit Mittel zur Bezahlung der Geldbuße zu beschaffen ( vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, 2006, § 96, RN 13). Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 96 Abs. 1 OWiG ist erst dann gegeben, wenn der Betroffene lediglich über das Existenzminimum verfügt und es ihm nicht zugemutet werden kann, sich auf irgendeine Weise Mittel zur Zahlung der Geldbuße zu beschaffen.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 900 ZPO allein rechtfertigt deshalb nicht die Annahme von Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 96 Abs. 1 OwiG( a.A. LG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 147). Denn die eidesstattliche Versicherung beschränkt sich auf die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses, das das Aktivvermögen des Betroffenen umfassen soll. Ob ein Betroffener arbeitsfähig ist und ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung nicht. Im konkreten Fall hat der Betroffene am 26.01.2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Anhaltspunkte für fehlende Arbeitsfähigkeit sind nicht ersichtlich. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich der Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, nämlich Arbeitslosengeld II (Hilfe zum Lebensunterhalt), und Kindergeld. Diese Leistungen liegen zwar unter der Pfändungsfreigrenze, aber oberhalb des Existenzminimums. Aus dem Differenzbetrag sind Zahlungen auf eine Geldbuße möglich( ebenso App, Anmerkung zu AG Steinfurt, EwiR 2004, 187).
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer rechtfertigt der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Arbeitslosengeld II allein nicht die Annahme von Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 96 Abs. 1 OWiG. Denn auch Empfängern solcher Leistungen und anderen einkommensschwachen und unpfändbaren Personen ist es zuzumuten ist, eine Geldbuße zu bezahlen, da sie sich ansonsten über bußgeldbewehrte Pflichten hinwegsetzen und risikolos Verkehrsverstöße begehen könnten( ebenso LG Münster, Beschluss vom 31.08.1998, Az. 2 Qs 53/98; LG Münster, NStZ 2005, 711). Ihnen kann jedoch Gelegenheit gegeben werden, die Geldbuße in angemessenen Raten zu begleichen( ebenso LG Bonn, Beschluss vom 10.05.1993, Az. 32 Qs 49/93, KKZ 2003, 65 ).
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe führt im konkreten Fall ebenfalls nicht zur Annahme von Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 96 Abs. 1 OwiG( a.A. Göhler, OWiG, 14. Auflage, 2006, § 96, RN 15 ). Der Betroffene verbüßt derzeit eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten und im Anschluß daran eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Im Rahmen des Strafvollzuges ist sein Existenzminimum zweifellos gewährleistet. Ferner hat er dort Gelegenheit, seine Arbeitskraft zur Erzielung von Arbeitsentgelt einzusetzen; nach § 41 StVollzG ist er dazu sogar verpflichtet. Wie eine telefonische Nachfrage bei der JVA I ergeben hat, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, eine Arbeit auszuüben und Arbeitsentgelt zu erzielen. So hat er durch den Einsatz seiner Arbeitskraft in den Monaten November und Dezember Arbeitsentgelte von 234 bzw. 200 Euro erzielt; davon sind 134 Euro bzw. 110 Euro für das Überbrückungsgeld einbehalten worden. Von dem Restbetrag kann er – zumindest in Raten – Zahlungen auf die Geldbußen leisten. Das ist ihm nach Auffassung der Kammer auch zuzumuten.
Weitere Umstände im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG, welche eine Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergeben, sind nicht bekannt.
Die Höhe der Erzwingungshaft von 2 Tagen bei einer Geldbuße von 15 Euro ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der derzeitigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen angemessen. Es handelt sich bei einer Geldbuße von 15 Euro nicht um eine derart geringe Geldbuße, bei der durch die Anordnung von Erzwingungshaft das Übermaßverbot verletzt wird( vgl. dazu AG M, NJW 2005, 3017 (Geldbuße von 5 Euro)).
Um die Vollstreckung der Erzwingungshaft zu verhindern, kann sich der Betroffene um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der zuständigen Verwaltungsbehörde bemühen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Arnsberg, den 02.02.2006
Landgericht, 2. Strafkammer - Beschwerdekammer -