Verwerfung der Beschwerde des Betroffenen gegen Amtsgerichtsbeschluss; Kosten auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 01.09.2000 ein. Das Landgericht Arnsberg verwirft die Beschwerde aus den in dem angefochtenen Beschluss niedergelegten, für zutreffend erachteten Gründen. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine weitergehende eigenständige Begründung des Landgerichts entfällt.
Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 01.09.2000 verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Beschwerde nicht begründet, ist sie vom Gericht zu verwerfen.
Das höhere Gericht kann die Gründe der Vorinstanz für tragfähig erachten und die Beschwerde mit Verweis auf den angefochtenen Beschluss verwerfen.
Bei erfolgloser Rechtsverfolgung sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Eine eigene ausführliche Begründung des Revisions- oder Beschwerdegerichts ist entbehrlich, soweit die Tragfähigkeit der Begründung der Vorinstanz ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Werl, 2 Gs 239/00
Tenor
wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Werl vom 01.09.2000 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Rubrum
59821 Arnsberg, den 05. Oktober 2000 Landgericht, 2. Strafkammer