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Landgericht Arnsberg·2 Qs 172/01·18.11.2001

Beschwerde erfolgreich: Beiordnung eines notwendigen Verteidigers nach §140 Abs.2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, keinen Verteidiger beizuordnen. Das Landgericht Arnsberg hob den Beschluss auf und ordnete einen notwendigen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren bei. Entscheidend war die schwierige Sachlage wegen eines entscheidungserheblichen Sachverständigengutachtens, das anwaltliche Sachkunde bei der Beweiswürdigung erforderte. Die Staatsanwaltschaft widersprach der Beiordnung nicht.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen Nichtbeiordnung eines Verteidigers stattgegeben; Beiordnung eines notwendigen Verteidigers für das erstinstanzlichen Verfahren

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist erforderlich, wenn die Sachlage schwierig ist.

2

Eine schwierige Sachlage kann sich aus der Bedeutung und Komplexität eines entscheidungserheblichen Sachverständigengutachtens ergeben, auch wenn dieses nicht alleiniges Beweismittel ist.

3

Die sachgerechte Würdigung komplexer forensischer Befunde bei der Beweiswürdigung erfordert regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts.

4

Die fehlende praktische Möglichkeit des Angeklagten, ohne anwaltliche Sachkunde entscheidungserhebliche Gutachten angemessen zu begegnen, rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Marsberg, 4 Ds 120 Js 136/01 (85/01)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 23.08.2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts in Marsberg vom 15.08.2001 aufgehoben.

2.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt C aus Brilon als notwendiger Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren beigeordnet.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Angeklagten war für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen. Denn die Sachlage war schwierig. Insofern war maßgeblich darauf abzustellen, dass das Gutachten des Sachverständigen E vom 27.06.2001, das der Sacherständige C1 in dem Hauptverhandlungstermin am 21.08.2001 erläuterte, durchaus entscheidungserheblich war. Dies gilt auch dann, wenn das Sachverständigengutachten nicht das entscheidende Beweismittel war. Vielmehr basierte die Verurteilung des Angeklagten aus eine Gesamtwürdigung des vorerwähnten Gutachtens sowie der Aussagen der Zeugen S, T und C3 sen. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Verurteilung des Angeklagten maßgeblich auch auf den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens beruht. Die Berücksichtigung der von dem Sachverständigen erhobenen Befunde im Rahmen einer Beweiswürdigung kann regelmäßig nur mit entsprechender Erfahrung und Sachkunde zutreffend erfolgen Hierzu bedarf es der Hilfe eines Rechtsanwaltes. Da dem Angeklagten schon aus diesem Grunde ein Verteidiger beizuordnen war, kommt es auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht mehr an.

3

Die Staatsanwaltschaft hatte vor Erlass der Beschwerentscheidung durch das erkennende Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 05.10.2001 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass sie einer Beiordnung durch das Berufungsgericht nicht entgegentreten würde. Diese Erwägungen für das Berufungsverfahren gelten auch für die Beiordnung des Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren.

4

59821 Arnsberg, den 19. November 2001 Landgericht, 2. Strafkammer