Sofortige Beschwerde gegen Erzwingungshaft und Kostenentscheidung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von dreitägiger Erzwingungshaft wegen Nichtzahlung einer rechtskräftigen Geldbuße ein und rügte zugleich die Kostenentscheidung. Das Landgericht hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet: Einkommen von 900 € rechtfertigt ohne Antrag auf Ratenzahlung keine Aufhebung der Haft; die Kostenentscheidung stützt sich auf §46 OWiG i.V.m. §473 Abs.1 StPO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Betroffene.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Erzwingungshaft und Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeführerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
§ 464 StPO unterscheidet zwischen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen; die Entscheidung über Erstattung notwendiger Auslagen erfordert einen ausdrücklichen Ausspruch.
Ein Tenor "auf Kosten der Landeskasse" ersetzt keinen gesonderten Ausspruch über die notwendigen Auslagen eines Freigesprochenen.
Ein Gericht darf eine unvollständige Kostenentscheidung nicht eigenständig ergänzen oder berichtigen; eine Korrektur ist nur durch die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 2 StPO möglich.
Ein Antrag auf Festsetzung der Kosten stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.
Die Anordnung von Erzwingungshaft wegen Nichtzahlung einer rechtskräftigen Geldbuße kann auch bei geringem Einkommen gerechtfertigt sein, wenn kein Antrag auf Ratenzahlung vorliegt und die Haftdauer verhältnismäßig ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 9 a OWi 1051/07
Leitsatz
Da § 464 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt die Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung voraus.
Ein Urteilstenor "auf Kosten der Landeskasse" enthält keinen Ausspruch über die notwendigen Auslagen.
Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen. Eine Korrektur ist allein auf eine nach § 464 ABs. 2 erhobene sofortige Beschwerde möglich.
Der Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 10.01.2008 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 10.01.2008 hat das AG Arnsberg gegen die Betroffene eine Erzwingungshaft von 3 Tagen angeordnet, da diese die ihr mit Bußgeldbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 08.11.2006 auferlegte Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Schulgesetz in Höhe von 176,00 Euro (einschließlich Mahnkosten, Gebühren und Auslagen) nicht bezahlt hat. Die Betroffene hat gegen den am 16.01.2008 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 21.01.08, eingegangen am 22.01.08, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, sie habe lediglich ein Einkommen in Höhe von 900,00 Euro monatlich. Darüber hinaus betreffe das Bußgeld ihre Tochter P, welche seit dem 20.06.2006 bei ihrem Vater und seit Februar 2007 in einer Einrichtung des Jugendamtes lebe.
II.
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Die Einlassung der Betroffenen, dass ihre Tochter nicht mehr bei ihr lebe, ist daher nicht erheblich.
Die Einlassung der Betroffenen, dass sie lediglich 900,00 Euro im Monat zur Verfügung habe, führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Kammer weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass es auch einkommensschwachen und unpfändbaren Personen zuzumuten ist, eine Geldbuße zu bezahlen, da sie sich ansonsten über bußgeldbewehrte Pflichten hinwegsetzen könnten. Da auch ein Antrag auf Ratenzahlung seitens der Betroffenen nicht gestellt wurde, ist die Anordnung der Erzwingungshaft daher unausweichlich geboten. Die Höhe der festgesetzten Erzwingungshaft ist angemessen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
59821 Arnsberg, den 28.01.2008
Landgericht, 2. Strafkammer als Beschwerdekammer –