Werkvertrag: Schadensersatz für mangelhafte Betonbodenplatte einer Mehrzweckhalle
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen Rissen und unzureichender Tragfähigkeit einer von ihm hergestellten Betonbodenplatte. Streitpunkt war, ob die Bodenplatte für den vereinbarten Zweck (Befahren mit Pkw und Nutzung mit Hebebühnen) geeignet war und ob eine bloße Rissversiegelung ausreicht. Das Gericht bejahte einen Mangel nach § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB und sprach Schadensersatz in Höhe der Austauschkosten abzüglich Sowieso-Kosten zu. Eine Frist zur Nacherfüllung war wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung entbehrlich; weitergehende Austauschfolgekosten wurden dem Grunde nach festgestellt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz (Austauschkosten abzüglich Sowieso-Kosten) und Feststellung weiterer Austauschfolgekosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Werk ist mangelhaft, wenn es sich nicht für die dem Unternehmer bekannte und vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB).
Für die Zweckgeeignetheit eines Werks ist maßgeblich, welche Nutzung der Besteller beabsichtigt und dem Unternehmer rechtzeitig mitgeteilt hat; hiervon abweichende Annahmen in Planungs-/Statikunterlagen entlasten den Unternehmer nicht, wenn ihm die tatsächliche Nutzung bekannt ist.
Zur Erzielung ausreichender Lastabtragung und Risssicherheit muss eine Betonbodenplatte nach den anerkannten Regeln der Technik entweder mit ausreichender Bewehrung oder mit geeigneten Fugen ausgeführt werden; eine fehlerhafte Bewehrungsausführung begründet einen Mangel.
Schadensersatz statt der Leistung kann die Kosten der Herstellung eines mangelfreien Zustands (Naturalrestitution) umfassen; der Besteller ist nicht auf eine Maßnahme verwiesen, die die geschuldete Funktionstauglichkeit nicht herstellt.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 Abs. 2 BGB).
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 182/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.000,00 Euro sowie weitere 335,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte alle weitergehenden Kosten einschließlich etwaiger Verdienstausfälle zu tragen hat, die mit dem Austausch der in der Halle hinter der Werkstatt, T-Ring 00 in U befindlichen Bodenplatte im Zusammenhang stehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung in Anspruch.
Der Kläger betreibt auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück T-Ring 00 in U seit Jahren einen Kfz-Meisterbetrieb. Im Frühjahr 2010 beabsichtigte der Kläger, zur Erweiterung seines Betriebs hinter der Werkstatt auf dem Grundstück eine Fertigbaumehrzweckhalle zu errichten. Zu der Fertighalle lag eine sog. Typenstatik vor, ausweislich derer der danach vorgesehene Hallenboden nicht zum Befahren mit Pkw geeignet ist.
Mit der Erstellung des Hallenbodens beauftragte der Kläger den Beklagten, wobei zunächst die Erstellung eines gepflasterten Bodens geplant war. Nach Änderung dieser Pläne erstellte der Beklagte unter dem 01.03.2010 auf Wunsch des Klägers einen Nachtrag zum Leistungsverzeichnis über die Errichtung einer Stahlbetonsohle für die Mehrzweckhalle, wobei unter Pos. 5 und 6 des Nachtrags die Erstellung von Dehnungsfugen vorgesehen war.
Im Februar 2010 erstellte der Beklagte die Gründungsfundamente und den Betonboden für die Mehrzweckhalle, die im April 2010 errichtet wurde.
Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt jedenfalls vor Beendigung der Arbeiten teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er im rechten hinteren Bereich der Halle die Aufstellung von Hebebühnen u. a. zur Durchführung von Achsvermessungen beabsichtige. Der Beklagte wies danach darauf hin, dass diese beabsichtigte Nutzung eine Verstärkung der Bewehrung des Betonbodens in dem Bereich der Hebebühnen erfordere, diese wurde sodann beauftragt. Die Bodenplatte wurde in dem für die Hebebühnen vorgesehenen Eckbereich in einer Stärke von ca. 25 cm und im Übrigen in einer Stärke von 15 cm erstellt.
Unter dem 11.03.2010 stellte der Beklagte dem Kläger für die erbrachten Leistungen einen Betrag in Höhe von 14.890,69 € in Rechnung, wobei eine Erstellung von Dehnungsfugen nicht berechnet wurde. Der Kläger zahlte den Rechnungsbetrag.
Mitte des Jahres 2011 traten Risse in dem von dem Beklagten erstellten Betonboden auf. Durch Kernbohrungen konnten Materialfehler des verwendeten Betons ausgeschlossen werden.
Auf Antrag des Klägers ordnete das Landgericht Arnsberg durch Beschluss vom 09.11.2011 (I-1 OH 14/11) ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung u.a. der Ursache der Rissbildung an.
Die Sachverständige Dipl.-SV M stellte im Rahmen der Begutachtung u. a. fest, dass in dem 15 cm starken Bereich der Bodenplatte in einer Höhe von 7 cm unterhalb der Oberkante als Bewehrung eine sog. Q-Matte und in dem 25 cm starken Bereich als Bewehrung zwei sog. R-Matten eingebaut worden sind. Um Lasten aufzunehmen und eine Risssicherheit zu gewährleisten, habe die Bodenplatte in einer durchgehenden Mindeststärke von 16 cm und entweder einer zweilagigen Bewehrung oder mit Dehnungsfugen erstellt werden müssen. Die Ausführung entspreche bei der tatsächlichen Nutzung nicht der einschlägigen DIN 1045-1. Zudem zeige sich aus den aufgetretenen Rissen, dass eine der DIN 1045-3 entsprechende fachgerechte Nachbehandlung des Betons nicht erfolgt sei.
Für die reine Rissbeseitigung seien Kosten in Höhe von ca. 4.050 € erforderlich, wobei insoweit ein merkantiler Minderwert in Höhe von 4.500 € verbleibe. Für eine Erneuerung der Bodenplatte seien 30.324,55 € netto aufzuwenden, wobei allein für die erforderliche Stahlbewehrung Kosten in Höhe von 3.120,00 € anzusetzen seien, die Kosten für den Auf- und Abbau der Hebebühnen betrage 1.332,80 €.
Wegen des weiteren Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens wird auf die in dem dortigen Verfahren erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-SV M vom 16.04.2012 und 11.01.2013 sowie das Protokoll über die mündliche Erläuterung der Gutachten am 24.04.2013 (Bl. 178 ff. d. Akte I-1 OH 14/11) Bezug genommen.
Außergerichtlich bot der Beklagte an, die aufgetretenen Risse wie von der Sachverständigen beschrieben zu versiegeln, eine Übernahme der damit verbundenen Kosten sowie den von dem Kläger geforderten Austausch der Bodenplatte lehnte der Beklagte ab.
Der Kläger behauptet, der Hallenboden sei für den dem Beklagten von Anfang an bekannten Nutzungszweck des Befahrens mit Pkw und Aufstellen von Hebebühnen ungeeignet und müsse deshalb vollständig ausgetauscht werden. Er behauptet weiter, bei einem Austausch des Bodens sei dieser erst nach ca. 38 Tagen wieder uneingeschränkt nutzbar, für die erforderliche vollständige Räumung der Halle und Zwischenlagerung der in der Halle befindlichen Gegenstände fielen weitere, derzeit noch nicht bezifferbare Kosten an. Der Kläger begehrt Zahlung der Nettokosten für den Austausch der Bodenplatte nebst den Kosten für Auf- und Abbau der Hebebühnen abzüglich der Sowieso-Kosten, insgesamt abgerundet 27.000,00 €. Ferner begehrt der Kläger Erstattung vorgerichtlich nach einem Gegenstandswert von 10.000 € angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 335,90 €.
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 27.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 zu zahlen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 335,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 und
2.
festzustellen, dass der Beklagte alle weitergehenden Kosten einschließlich etwaiger Verdienstausfälle zu tragen hat, die mit dem Austausch der in der Halle hinter der Werkstatt, T-Ring 00 in U befindlichen Bodenplatte im Zusammenhang stehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Nutzung der Mehrzweckhalle durch den Kläger sei zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen, die einmal aufgetretenen Risse hätten sich nicht verstärkt. Zudem hätte der Kläger aus Kostengründen nicht die in dem Angebot aufgeführten Dehnungsfugen beauftragt, bei einer entsprechenden Beauftragung hätte die Rissbildung verhindert werden können. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, soweit die seitens des Klägers vorgelegte Statik nicht ausreichend gewesen sei, falle dies nicht in seinen Verantwortungsbereich, da er das ausgeführt habe, was beauftragt gewesen sei. Zudem stehe der von dem Kläger geforderte kostenintensive Austausch des Bodens außer Verhältnis zu dem vorliegenden „Schadensbild“.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, denn der Kläger hat bereits zum Zweck der Hemmung der Verjährung ein rechtliches Interesse gem. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass der Beklagte zur Tragung der weiteren im Zusammenhang mit dem Austausch der Bodenplatte entstehenden, noch nicht bezifferbaren Kosten verpflichtet ist.
2.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 634 Nr. 4, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB zu.
a)
Die Parteien haben unstreitig einen Werkvertrag über die Erstellung des Betonbodens für die Mehrzweckhalle durch den Beklagten geschlossen.
b)
Die von dem Beklagten erstellte Bodenplatte ist mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB, da sie nicht für den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck des Befahrens mit Pkw geeignet ist.
Gem. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB schuldet der Unternehmer ein für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, d. h. für die vom Besteller beabsichtigte und dem Unternehmer bekannte Verwendung geeignetes, also funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk (Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 633 Rn. 7).
Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten zu einem Zeitpunkt, als dieser sich noch darauf einstellen konnte, mitgeteilt, dass im hinteren rechten Bereich der zu errichtenden Mehrzweckhalle zwei Hebebühnen aufgestellt werden sollen. Aufgrund dieser Information – insbesondere im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Mehrzweckhalle unmittelbar angrenzend an den von dem Kläger betriebenen Kfz-Betrieb errichtet werden sollte – war dem Beklagten als Unternehmer bekannt, dass der von ihm zu erstellende Betonboden mit Pkw befahren werden sollte. Er schuldete demnach einen Betonboden, der sich für diese beabsichtigte Nutzung eignet.
Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass die Typenstatik für die Mehrzweckhalle von einer einfachen, nicht befahrbaren Bodenplatte ausging, da dem Beklagten bekannt war, dass für den beabsichtigten Nutzungszweck tatsächlich eine befahrbare Bodenplatte erforderlich war.
Die von dem Beklagten erstellte Bodenplatte eignet sich nicht zum Befahren mit Pkw und ist daher mangelhaft gem. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB.
Die Sachverständige Dipl.-SV M hat in ihrem Ausgangsgutachten vom 16.04.2012 hierzu ausgeführt, dass die in dem ca. 25 cm starken Teil der Bodenplatte verwendeten sog. R-Matten nicht ausreichend waren. Eine R-Matte habe aufgrund des deutlich geringeren Querschnitts der Querseite im Vergleich zu der Längsseite eine lastabtragende Wirkung nur in eine Richtung, und zwar in Richtung der Längsseite. Eine Q-Matte verfüge dagegen über eine lastabtragende Längs- und Querbewehrung und habe daher lastabtragende Wirkung in beide Richtungen. Bodenplatten würden in beide Richtungen bewehrt, hierfür seien Q-Matten zu verwenden.
Um vorliegend die durch die tatsächliche Nutzung entstehenden Lasten aufzunehmen und eine Risssicherheit zu gewährleisten, hätte die Bodenplatte durchgehend in einer Mindeststärke von 16 cm mit einer oberen und einer unteren Mattenbewehrung jeweils mit einer Q-Matte erstellt werden müssen.
Bodenplatten könnten auch unbewehrt hergestellt werden, dann müssten Fugen im Abstand von hier maximal 5,25 m angeordnet werden.
Der Hallenboden sei für die tatsächliche Nutzung nicht nach den anerkannten Regeln der Technik bzw. der einschlägigen DIN 1045-1 ausgelegt worden. Die Betonfestigkeitsklasse sei ausreichend, es sei jedoch keine ausreichende Bewehrung eingebaut.
Zweifel an der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen bestehen nicht. Auch die Parteien sind diesen technischen Ausführungen der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren nicht entgegengetreten.
Insoweit kann es dahinstehen, ob der Kläger wie von dem Beklagten behauptet, ausdrücklich die Erstellung von Dehnungsfugen nicht beauftragt hat, denn nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen muss eine Bodenplatte zur Erzielung einer ausreichenden Lastabtragung entweder mit einer ausreichenden Bewehrung oder mit Dehnungsfugen ausgestattet sein. Hier hat sich der Beklagte für die Ausführung mit einer Bewehrung entschieden, so dass bei fachgerechter Ausführung Dehnungsfugen nicht zusätzlich erforderlich gewesen wären.
c)
Einer Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung nach § 281 Abs. 1 BGB bedurfte es gem. § 281 Abs. 2 BGB nicht, da der Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
d)
Gem. § 249 Abs. 1 BGB schuldet der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Form der Naturalrestitution, d. h. der Kläger ist durch den Beklagten so zu stellen, wie er bei einer von vornherein mangelfreien Leistung des Beklagten stünde.
Bei einer mangelfreien Leistung des Beklagten wäre der Hallenboden so ausgeführt worden, dass er zum Befahren durch Pkw geeignet ist. Dieses Ergebnis kann durch die bloße Versiegelung der aufgetretenen Risse nicht erreicht werden, so dass der Kläger nicht auf diese Art der Mangelbeseitigung verwiesen werden kann.
Der Kläger kann daher die Kosten für die Erstellung eines mangelfreien Hallenbodens entsprechend der unstreitigen Berechnung der Sachverständigen unter Abzug der Sowieso-Kosten für die umfangreichere Stahlbewehrung verlangen.
Ferner hat der Kläger Anspruch auf Erstattung etwaiger weiterer, durch den Austausch des Hallenbodens anfallender Kosten, so dass der Feststellungsantrag begründet ist.
Der Kläger kann ferner Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verlangen.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.