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Landgericht Arnsberg·2 O 80/04·26.10.2006

Werklieferungsvertrag: pVV-Freistellung wegen Mangels an Trockenwetterrinne; Aufrechnung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Kaufpreiszahlung für gelieferte Betonbauteile; der Beklagte (Insolvenzverwalter) rechnete mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Rahmenteile aus einem früheren Auftrag auf und erhob Widerklage. Das LG qualifizierte die Lieferung der individuell gefertigten Rahmenteile als Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen und bejahte wegen der Inanspruchnahme durch den Auftraggeber einen entfernteren Mangelfolgeschaden aus pVV. Die Verjährungseinrede griff nicht durch; der Freistellungsanspruch wandelte sich wegen endgültiger Leistungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch um. Die Klage wurde durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht; der Widerklage wurde in voller Höhe stattgegeben.

Ausgang: Klage nach wirksamer Aufrechnung abgewiesen; Widerklage auf Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Werklieferungsvertrag liegt vor, wenn nach Bestellervorgaben hergestellte Bauteile wegen ihrer Individualisierung nicht ohne Weiteres austauschbar und anderweitig absetzbar sind; dann richtet sich die Mängelhaftung nach Werkvertragsrecht (§ 651 BGB a.F.).

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Wird der Unternehmer wegen eines Werkmangels von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen, kann ihm gegen den Hersteller/Lieferanten ein Freistellungsanspruch als entfernter Mangelfolgeschaden aus positiver Forderungsverletzung zustehen.

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Ein Freistellungsanspruch kann sich nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umwandeln; eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

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Die Berufung auf die Verjährungseinrede kann eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung darstellen und damit die Umwandlung des Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch auslösen.

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Gegen eine Kaufpreisforderung kann mit einem abgetretenen Schadensersatzanspruch aufgerechnet werden, wenn nach wirksamer (Rück-)Abtretung die Aufrechnungslage besteht; die Hauptforderung erlischt dann nach § 389 BGB.

Relevante Normen
§ 651 S. 1 BGB a.F.§ 477 Abs. 1 BGB a.F.§ 433 Abs. 2 BGB§ 389 BGB§ 387 BGB§ 250 S. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagte 119.306,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Lieferung von Betonbauteilen an die Gesamtschuldnerin (X. GmbH) in Anspruch. Nach einem schriftlichen Angebot der Klägerin vom 03.06.2003 bestellte die X. GmbH (im Folgenden: X.) aufgrund schriftlicher Bestätigung vom 14.08.2003 Betonbauteile nebst Zubehör für das Bauvorhaben M. zu einem Preis von 10.080,00 € netto, mithin 11.692,80 € brutto. Die Klägerin bestätigte den Vertrag mit Schreiben vom 18.08.2003. Die X. erhielt daraufhin die Ware und drei Eimer Spezial-Gleitmittel zum Preis von 35,00 €/Stück =121,80 € brutto.

3

Die Klägerin rechnete am 14.10.2003 die Ware zu einem Preis von 11.814,60 € ab. Eine Zahlung erfolgte nicht.

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Der Beklagte nimmt die Klägerin hingegen aus einer abgetretenen Forderung der Fa. K. GmbH (im Folgenden Fa. K.) in Anspruch, die der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. K. GmbH zunächst in Höhe der Klageforderung an die X. abtrat. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 32-33 d.A. Bezug genommen. Insoweit erklärt sie die Aufrechnung und macht die Forderung im Übrigen widerklagend geltend.

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Der abgetretenen Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Klägerin lieferte der Fa. K. auf eine Bestellung von Februar 2001 im Mai 2001 Rahmenteile für die Baumaßnahme L. in T. Auftraggeberin der Fa. K. waren die Abwasserwerke der Stadt T. Bestandteil der fertigen Rahmenteile war eine sog. Trockenwetterrinne (GFK-Schale), die am Fuß des Rahmenteils angebracht ist und aus Kunststoffmaterial besteht. Die Rahmenteile wurden nach den Vorgaben der Fa. K. im Rüttelpressverfahren hergestellt.

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Für die Fertigung musste zunächst eine Betonschalung hergestellt werden. Schachtanschlussstücke, Passstücke und Krümmer mussten gesondert hergestellt werden. Neben der Fertigung der Rahmenteile übernahm die Klägerin zudem kostenlos die Erstellung einer prüffähigen statischen Berechnung.

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Die Stahlbetonteile wiegen jeweils ca. 15 Tonnen und wurden nach der Lieferung in einer Tiefe von ca. 4 m von der Fa. K. in den Boden eingebaut. Die Betonbauteile wurden in das Erdreich eingelassen und dort rohrähnlich zu einem wassertragenden Rahmendurchlass aneinandergefügt. Die Montage der Betonbauteile (Befestigung und Ausmauerung) war von der Klägerin nicht geschuldet.

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Die Ware wurde von der Fa. K. im Mai 2001 bezahlt. Die Abwasserwerke der Stadt T. als Auftraggeberin der Fa. K. nahm den Staukanal am 29.11.2001 ab.

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Ca. Mitte 2003 wurde von den Abwasserwerken der Stadt T. festgestellt, dass die Kunststoffteile sich von dem Betonrahmen lösten. Teilweise wurde die Trockenwetterrinne (GFK-Schale) weggeschwemmt. Der Mangel ist nur dadurch behebbar, dass die Kunststoffteile insgesamt demontiert werden und eine neue Trockenwetterrinne durch nachträgliche Verfliesung der Rinne montiert wird.

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Die Stadt T. rügte die Mängel an der Trockenwetterrinne mit Schreiben vom 26.05.2003, das der Klägerin von der Fa. K. zur Stellungnahme übersandt wurde. Auf Bl. 81 d.A. wird Bezug genommen.

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Die Mängel wurden von der Fa. K. mit Schreiben vom 08.09.2003 gegenüber der Klägerin gerügt. Auf Bl. 83 d.A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.10.2003 teilte die Klägerin mit, der Schaden sei der Haftpflichtversicherung gemeldet worden. Diese erklärte am 23.03.2004, den Schaden durch die Fa. B. beheben lassen zu wollen (Bl. 96 d.A). Der Beklagte widersprach der Beauftragung mit Schreiben vom 26.03.2004 und forderte die Übersendung eines Sanierungskonzepts.

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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 16.04.2004 die Einrede der Verjährung.

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Die Planung der Sanierung der Abwasserrinne wurde für 8.734,80 € durch die Fa. Y. durchgeführt. Es entstanden zudem Bürgschaftskosten in Höhe von 760,16 €.

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Auch die Sanierung wurde durchgeführt. Durch wen die Sanierung durchgeführt wurde und welche Kosten dadurch entstanden, ist streitig.

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Am 29.11.2004 trat der Beklagte als Insolvenzverwalter der Fa. K. an die X. alle weiteren Forderungen aufgrund der Sachmängel ab. Auf Bl. 141 ff. wird Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 07.12.2004 wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 12.12.2004 zu zahlen.

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Die X. ist eine Auffanggesellschaft der Fa. K.. Diese vereinbarten, dass die X. die Fa. K. von Gewährleistungsansprüchen freistellen sollte (154)

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Nach dem 28.02.2005 trat die Volksbank C. eG an sie abgetretene Ansprüche gegen die Klägerin an die X. ab, die zuvor an sie abgetreten worden waren.

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Am 11.05.2005 erklärte der Beklagte als Insolvenzverwalter der Fa. K. und der X. die Abtretung der Ansprüche der Fa. K. gegenüber der Klägerin an die X. (Bl. 188 f.).

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Am 17.09.2004 erwirkte die Klägerin ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Gegen das am 23.09.2004 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 06.10.2004 Einspruch ein und erhob am 23.12.2004 Widerklage.

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Die Klägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 17.09.2004 aufrecht zu erhalten

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt er,

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die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 119.306,36 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2004 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte ist hinsichtlich der im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Forderung der Ansicht, die Ansprüche auf Mängelgewährleistung seien noch nicht verjährt, da es sich bei den Stahlbetonrahmen um Bauwerke handele. Die Stahlbetonrahmen seien nach den Vorgaben der Fa. K. extra angefertigt worden.

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Er behauptet, die Mängelbeseitigungsarbeiten seien von ihm als dem Insolvenzverwalter der Fa. K. bei der Fa. X. in Auftrag gegeben. Die Fa. X. habe die Mängelbeseitigungsarbeiten gem. Angebot ausführt und der Fa. K. für die Sanierungsarbeiten 121.626,00 € berechnet. Auf die Rechnung (Bl. 143 d.A.) wird Bezug genommen. Diese Arbeiten seien erforderlich und Kosten angemessen. Die Rechnung sei von der Fa. K. an die X. bezahlt worden.

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Der Beklagte behauptet, das Angebot der Fa. B. sei nur deswegen günstiger, da es nicht alle erforderlichen Arbeiten wie z.B. Gasmessung, Lüftungskanal, Abfang, Umleitung, Hausanschlussleitung, Entsorgung der GFK-Stahlschalung, Dehnungsfugen, Trockenwetterabfluss, Stillstandkosten, Umfang nach Trockenwetterabfluss nicht 20 cbm, sondern 150 cbm berücksichtige.

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Der Beklagte ist der Ansicht, es handelte sich bei den Rahmenteilen nicht um vertretbare Sachen, sodass Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien, da die 5-jährige Verjährungsfrist gelte. Er ist der Ansicht, die Berufung auf die Verjährung sei angesichts des Schreibens der Versicherung der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befunden. Daher habe sie die Mängelbeseitigungsarbeiten selbst vornehmen können.

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Die Klägerin erhebt hinsichtlich der Aufrechnung und der Widerklage die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die abgetretene Schadensersatzforderung sei gem. §§ 651 S. 1 BGB a.F, 477 Abs. 1 BGB a.F. verjährt, da es sich nicht um Bauwerke, sondern um vertretbare Sachen handele. Die Form der Betonteile werde lediglich an die individuellen Bestellanforderungen angepasst, die Teile würden serienmäßig hergestellt. Die hergestellten Schalungen seien immer wieder und variabel je nach konkreter Auftragsgestaltung weiterverwendbar. Die Statik beziehe sich nur auf die jeweiligen gelieferten Betonbaueinzelteile und nicht auf das Gesamtbauwerk.

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Sie ist der Ansicht, es handele sich nur um einen nahen Mangelfolgeschaden und nicht um einen Fall der positiven Forderungsverletzung, so dass die kurze Verjährung eingreife.

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Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, sich auf die Verjährung zu berufen, da das Schreiben der Versicherung vom 23.03.2004 mit ihr nicht abgestimmt worden sei.

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Zur Schadenshöhe behauptet sie, die Mängelbeseitigungskosten betrügen lediglich 61.142,50 €. Sie nimmt insoweit auf das Angebot der Fa. B. (Bl. 159 ff. d.A.) Bezug.

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Sie behauptet, die Fa. K. habe Arbeiten ausgeführt, die ursprünglich nicht ausgeführt worden seien. So seien die Schalen nun verfugt worden. Zuvor seien die Schalen nur auf Stoß aneinander gelegt worden.

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Zudem sei die Rechnung der Fa. X. widersprüchlich. Die Arbeiten hätten ausschließlich während des Trockenwetterabflusses durchgeführt werden sollen, sodass keine Kosten für Arbeiten bei Regen hätten anfallen dürfen. Zudem sei eine Standardpumpe mit einer Kapazität von 200 m³/Std. ausreichend.

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Sie ist der Ansicht, der Fa. K. hätte nur ein Anspruch auf Mängelbeseitigung und nicht auf Schadensersatz zugestanden.

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Aufgrund der Freistellungsvereinbarung mit der Fa. X. sei der Fa. K. zudem kein Schaden entstanden.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Am 28.04.2005 wurde das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. X. unterbrochen. Am 03.06.2005 wurde das Verfahren  durch den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. X. aufgenommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 20.09.2005 (Bl. 236 d.A.) und gemäß Beweisbeschluss vom 28.10.2005 (Bl. 239 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. vom 05.01.2006 (Bl. 243-247 d.A.). Es ist dann ergänzend Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 06.04.2006 (Bl. 275 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. vom 19.06.2006 (Bl. 280-282 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat zwar durch die Lieferung der Rahmenteile nebst Zubehör einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 11.814,60 € gem. § 433 Abs. 2 BGB erworben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Der Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Der Beklagte konnte gegen die Forderung der Klägerin mit einer Forderung der Fa. K. GmbH, die die Fa. K. GmbH an den Kläger abgetreten hat, aufrechnen.

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Neben einer entsprechenden Aufrechnungserklärung liegt auch eine Aufrechnungslage vor. Diese war zumindest nach der Abtretungserklärung vom 11.05.2005 gegeben, nachdem das Gericht auf die Problematik der früheren Abtretungen hingewiesen hatte.

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Durch die Abtretung ist der Beklagte als Insolvenzverwalter der X. Inhaber des Schadensersatzanspruchs der Fa. K. gegen die Klägerin geworden.

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Ein solcher ergibt sich nach altem Schuldrecht aus dem Rechtsinstitut der pVV.

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Zwischen den Parteien ist bei der Lieferung der Rahmenteile ein eigentlicher Werklieferungsvertrag geschlossen worden, da es sich bei den Rahmenteilen um nicht vertretbare Sachen handelt, sodass sich die Haftung für Werkmängel nach dem Werkvertragsrecht richtet (Palandt-Sprau, 61. Auflage, § 651 Rdn. 4). Sie werden zwar im Verkehr nach Zahl, Maß und/oder Gewicht bestimmt, es kommt aber darüber hinaus darauf an, dass die Sache sich nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale von Sachen der gleichen Art abhebt und daher ohne weiteres austauschbar ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage § 91 Rdn. 1). Dieses Merkmal ist hier nicht erfüllt. Die Rahmenteile wurden nach den Vorgaben der Auftraggeberin bzw. der Fa. K. gefertigt. Es ist davon auszugehen, dass sie für die Klägerin nicht anderweitig abzusetzen waren. Dies hat die Klägerin jedenfalls nicht vorgetragen. Zudem mussten Sonderformate wie Schachtanschlussstücke, Passstücke und Krümmer gefertigt werden, die nach den jeweiligen Baustellengegebenheiten ausgerichtet werden müssen.

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Der Fa. K. stand auch ein abtretbarer Schadensersatzanspruch zu. Dieser ergibt sich aus dem Rechtsinstitut der pVV, da es sich um einen entfernteren Mangelfolgeschaden handelt.

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Der Mangel an der Trockenwetterrinne ist zunächst ein unmittelbar mit dem Werk zusammenhängender Mangel. Allerdings ist der Fa. K. dadurch kein Schaden entstanden, da sie nicht Eigentümerin des Werkes ist. Sie wurde vielmehr durch die Auftraggeberin wegen dieses Mangels in Anspruch genommen und hat daher gegen die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung der Auftraggeberin.

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Es handelt sich daher um einen entfernteren Mangelfolgeschaden, da die Inanspruchnahme der Fa. K. durch die Abwasserwerke der Stadt T. einen außerhalb der Werkleistung stehenden Schaden an ihrem Vermögen verursacht. Die Fa. K. konnte von der Klägerin auch gerade keine Mängelbeseitigung verlangen, welches für einen nahen Mangelfolgeschaden hätte sprechen können, sondern nur Freistellung. Die Folge, dass die Fa. K. hinsichtlich ihrer Inanspruchnahme einer wesentlich kürzeren Verjährungsfrist unterfällt als die Klägerin lässt sich dadurch rechtfertigen, dass der Freistellungsanspruch insofern von den Gewährleistungsrechten abhängt, sodass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auch kein Freistellungsanspruch mehr entstehen kann. Auch der BGH nimmt in ähnlich gelagerten Fällen einen Anspruch aus pVV wegen der Inanspruchnahme durch den Auftraggeber an (BGH NJW 1999, 1541, 1542).

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Die Pflichtverletzung der Klägerin liegt darin, dass sie – unstreitig – mangelhafte Rahmenteile geliefert hat. Diese Pflichtverletzung hat die Klägerin auch zu vertreten.

56

Der Anspruch auf Freistellung hat sich im Laufe des Prozesses auch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, den die Fa. K. am 11.05.2005 (Bl. 188 f.) abtreten und mit dem der Beklagte gem. § 387 BGB aufrechnen konnte.

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Die Zedentin wurde durch ihre Auftraggeberin im Rahmen der Gewährleistungsrechte in Anspruch genommen. Da sie keine Zahlungen an die Abwasserwerke der Stadt T. geleistet hat, stand ihr zunächst – wie dargelegt – nur ein Anspruch auf Freistellung zu. Dieser Freistellungsanspruch hat sich jedoch gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandet. Die Fa. K. hat der Klägerin zwar keine Frist gem. § 250 S. 2 BGB gesetzt. Diese war jedoch entbehrlich, da die Klägerin die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Dies geschah durch die Berufung auf die Einrede der Verjährung mit dem Schreiben vom 16.04.2004. Daher ist es auch unerheblich, ob die Fa. X. tatsächlich mit der Mängelbeseitigung beauftragt wurde und diese durchgeführt hat. In diesem Fall hätte die Fa. K. jedenfalls ihre Ansprüche gegenüber den Abwasserwerken erfüllt und hätte statt des Freistellungsanspruchs direkt einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin. Unerheblich ist daher auch der Vortrag der Klägerin, dass die Fa. X. sich als Auffanggesellschaft der Fa. K. dazu verpflichtet hat, letztere von Gewährleistungsansprüchen gegenüber ihren Auftraggebern freizustellen, da in diesem Fall die X. jedenfalls im Rahmen der Drittschadensliquidation die Abtretung des Anspruchs von der Fa. K. verlangen könnte, da dann nicht die Fa. K., sondern die Fa. X. durch die Erfüllung des Gewährleistungsansprüche einen Schaden erlitten hat. Dies ändert am Ergebnis nichts.

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Die Forderung stand der Fa. X. zum Zeitpunkt der Aufrechnung auch zu. Die Forderung war zwar zunächst im Wege der Globalabtretung an die Volksbank C. eG abgetreten worden. Diese hat die Forderung jedoch nach dem 28.02.2005 an die Fa. X. zurück abgetreten.

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Der Aufrechnung steht auch nicht die Einrede der Verjährung gegenüber, da Ansprüche aus pVV nach dem alten Schuldrecht nach 30 Jahren verjähren und die kurze neue Verjährung von drei Jahren noch nicht abgelaufen war.

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Die Klageforderung ist daher durch die Aufrechnung in voller Höhe untergegangen, da der Schadensersatzanspruch auch von der Klägerin mit über 60.000,00 € beziffert wird.

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Die Widerklage ist gem. § 33 ZPO zulässig und hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg, da der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 119.306,36 € zusteht.

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Wegen des Anspruchsgrundes wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nach der Aufrechnung besteht der Anspruch noch in der geltend gemachten Höhe.

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Der Beklagte kann von der Klägerin die Kosten, die die Fa. X. der Fa. K. in Höhe von 121.626,00 € in Rechnung gestellt hat, geltend machen. Dabei werden Kosten wegen der Schadensbeseitigung wegen weggeschwemmten Erdreichs nicht geltend gemacht.

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Nach dem Sachverständigengutachten sind die von der X. aufgestellten Arbeiten zur Schadensbeseitigung erforderlich. Ebenfalls sind die Kosten angemessen. Hingegen hat der Sachverständige festgestellt, dass die Ermittlungen der Kosten der Mängelbeseitigung in dem Gutachten der S. Baustoffprüfstelle nicht richtig ist, da nicht alle erforderlichen Arbeiten aufgeführt worden sind.

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Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Q., an dessen Sachkunde kein Anlass zu zweifeln besteht. Er hat in seinem erstatteten Gutachten umfassend und nachvollziehbar zu den Fragen des Beweisbeschlusses Stellung genommen.

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Hinsichtlich der Eventualpositionen hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass diese nachvollziehbar sind und eine kleinere Pumpe nicht ausreichend gewesen wäre. Da die Klägerin nicht behauptet hat, dass es gar nicht geregnet hat, ist die Position nicht zu beanstanden. Zudem ist die Eventualposition als Pauschale vereinbart worden.

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Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass die GFK-Schalen zur Mängelbeseitigung dauerelastisch verfugt wurden (Pos. 1.13), während die Schalen vorher nur ineinander geschoben wurden. Diese Maßnahme war zur Schadensbeseitigung gemäß dem Sachverständigengutachten erforderlich. Da das Werk der Fa. K. zuvor an den Fugen mangelfrei war und der erste Einbau daher wie geschehen erfolgen konnte, handelt es sich auch nicht um Sowiesokosten.

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Die Kosten der Y. Consulting in Höhe von 8.734,80 € (Sanierungsplan, Bauüberwachung) und die Kosten für Bürgschaft in Höhe von 760,16 € sind nicht substantiiert bestritten worden, sodass diese ebenfalls als Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ebenfalls sind Angemessenheit und Erforderlichkeit nicht bestritten worden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 BGB.

70

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 ZPO.