Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·2 O 73/98·10.12.1998

Schmerzensgeld wegen schwerer Körperverletzung durch Ex-Ehemann (60.000 DM)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ansprüche wegen schwerer Messerstiche durch den Ex-Ehemann am 28.02.1995. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 60.000 DM Schmerzensgeld und stellt seine Haftung für materielle und immaterielle Folgeschäden fest; weitere Anträge werden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf § 847, § 823 BGB und berücksichtigt Verletzungsschwere, Narbenbild, Bluttransfusionen sowie psychische Folgen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld 60.000 DM und Feststellung der Haftung für Folgeschäden zugesprochen, übrige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 847 BGB besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei rechtswidriger Körperverletzung; bei schwerer, vorsätzlich zugefügter Körperverletzung kann ein erheblicher Schmerzensgeldanspruch bestehen.

2

Die strafgerichtliche Verurteilung des Täters mindert nicht automatisch das zivilrechtliche Schmerzensgeld; eine Freiheitsstrafe ersetzt keine dem Verletzten zustehende Entschädigungsleistung.

3

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist gemäß § 393 BGB ausgeschlossen.

4

Bei schweren Gewalttaten kann bei summarischer Prüfung eine tatsächliche Vermutung für langanhaltende psychische Folgeschäden (z. B. Angstzustände) bestehen, insbesondere wenn der Täter aus dem familiären Umfeld stammt.

5

Zinsen auf Schadensersatzansprüche können nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit verlangt werden; ein früherer Verzugsbeginn setzt eine verzugsbegründende Mahnung nach § 284 II BGB voraus.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 BGB§ 291 ZPO§ 362 BGB§ 393 BGB§ 291 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM (in Worten:

sechzigtausend Deutsche Mark) nebst 4% Zinsenn seit dem

18.03.1998 zu zahlen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte ver-

pflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzung vom

28.02.1995 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10%

und der Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin

jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00

DM. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn der

Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe

Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet,

die Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuld-

nerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder

Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren früheren Ehemann, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Am 28.02.1995 brachte der Beklagte der Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, mit mehreren Messern schwere Stich- und Schnittverletzungen im Unterleib bei. Bei zwei kleineren Messern brach dabei die Klinge ab. Die Klägerin erlitte iene Parenchymverletzung des rechten Lungenunterlappens, eine Teilabtrennung des rechten Zwerchfells, eine Leberprarenchymverletzung, eine Durchtrennung einer perirenalen Vene, eine Nierenverletzung mit Läsion einer perirenalen Vene, eine sekundäre Leberruptur bei Leberwühlblutung des rechten Leberlappes sowie eine Schnittverletzung des Zeigefingermittelgliedes mit Durchtrennung des radialen Fingernervs. Die Klägerin wurde zunächst mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Meschede eingeliefert und von dort aus mit dem Rettungshubschrauber in die Berufsgenossenschaftlichen Kliniken Bergmannsheil in Bochum transportiert. Sie schwebte einige Tage in Lebensgefahr und erhielt ca. 50 Bluttransfusionen. Am 22.03.1995 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Ein weiterer Krankenhausaufenthalt erfolgte in der Zeit vom 17.04. bis 05.05.1995. Insgesamt wurde die Klägerin sechsmal operiert. Danach schloss sich vom 08.06. bis 04.07.1995 ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik an. Als Folge der zahlreichen Messerstiche, die der Beklagte ihr beigebracht hatte, behielt die Klägerin eine entstellende 20 cm lange wulstige Narbe zurück sowie mehrere kleinere Narben; an einer Narbe trat ein Narbenbruch ein, der der Klägerin erhebliche Beschwerden verursacht. Zunächst bezog die Klägerin, die ihren Lebensunterhalt vor der Tat durch diverse Putzstellen finanziert hatte, Sozialhilfe; mittlerweile erhält sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Am 02.07.1996 verurteilte das Landgericht Arnsberg den Beklagten wegen besonders schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die er derzeit in der JVA Schwerte verbüßt.

3

Die Klägerin behauptet, sie leide als Folge der Tat noch heute ständig an Schmerzen, die nach Aussagen ihres Arztes auch immer bleiben würden. Daher nehme sie ständig Schmerzmittel ein. Zudem leide sie als Folge der Lungenverletzung unter Atemnot. Dagegen müsse sie ebenfalls Medikamente einnehmen. Außerdem ermüde sie schon nach geringen körperlichen Anstrengungen. Darüber hinaus leide sie an Angstzuständen und traue sich allein kaum auf die Staße. Sie habe deshalb psychotherapeutische Hilfe benötigt. Auch nehme sie ständig Beruhigungs-und Schlafmittel, die bereits den Magen angegriffen hätten. Aufgrund der vielen Bluttransfusionen, die sie erhalten habe, bestehe die Gefahr einer chronischen Hepatitis. Wie sich ihr Gesundheitszustand entwickeln werde, sei nicht absehbar.

4

Ursprünglich hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 80.000,00 DM, verlangt.

5

Nachdem sie die weitergehende Klage zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,

6

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 18.07.1996 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und inmaterillen Schäden aus der Körperverletzung vom 28.02.1995 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er bestreitet die von der Klägerin behaupteten Spätfolgen der Tat mit Nichtwissen und hält allenfalls ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 13.000,00 DM bis 18.000,00 DM für angemessen. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, die Klägerin habe - insoweit unstreitig - von gemeinsamen Konten ca. 130.000,00 DM abgehoben und für sich verbraucht. Er meint daher, dass sämtliche Schmerzensgeldansprüche jedenfalls erfüllt seien. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit vermeintlichen Erstattungsansprüchen, da die Klägerin, obwohl sie über erhebliche finanzielle Mittel verfüge, Sozialhilfe in Anspruch genommen habe und er deshalb mit Regreßansprüchen des Sozialhilfeträgers rechnen müsse.

10

Die Klägerin bestreitet, das Geld für sich verbraucht zu haben; vielmehr behauptet sie, sie habe damit eine Eigentumswohnung in Portugal abbezahlt. Diese laufe - das ist unstreitig - allein auf den Namen des Beklagten, der jedoch die fälligen Raten nicht mehr bezahlt habe. Nach portogiesischem Recht habe daher der Verlust der Wohnung gedroht, den sie in der Hoffnung auf eine Einigung habe abwenden wollen.

11

Die Akte StA Arnsberg - Az. 20 VRs 1109/96 - war informationshalber beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung unbegründet.

14

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 847 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000,00 DM. Der Beklagte hat sie durch zahlreiche Messerstiche schwer verletzt und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB begangen.

15

Das zugesprochene Schmerzensgeld erscheint der Kammer bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände angemessen. Entscheidend war dabei in erster Linie, dass die zur Tatzeit 42-jährige Klägerin infolge der zahlreichen Messerstiche lebensbedrohliche Verletungen erlitten hatte, die der Beklagte ihr- wenn auch im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit - so doch vorsätzlich und mit äußerster Brutalität beigebracht hatte. Sie musste sich während zweier Krankenhausaufenthalkte insgesamt sechs Operationen unterziehen. Auch heute ist sie noch durch zahlreiche Narben entstellt, die sie Zeit ihres Lebens an die Tat erinnern werden. Darüber hinaus besteht wegen der zahlreichen Bluttfransfusionen - insoweit allgemeinkundig ( § 291 ZPO) die erhöhte Gefahr einer Ansteckung mit Hepatitis oder sonstigen durch Blut übertragbaren Infektionskrankheiten wie HIV.

16

Ferner war zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben den unstreitig vorhandenen physischen Schäden auch psychisch beeinträchtigt ist. Das Bestreiten des Beklagten ist insofern unerheblich, da eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass das Opfer einer solch schweren Gewalttat das Geschehene nicht ohne weiteres verarbeitet, sondern psychisch noch lange Zeit an den Folgen der Tat leidet. Dies gilt um so mehr, wenn der Täter - wie hier - aus dem engsten Familienkreis stammt und das Opfer eine Wiederholung befürchten muss. Angesichts einer derart existenziellen Bedrohung handelt es sich nicht bloß um eine individuelle Reaktion, wenn das Opfer infolge der Tat unter Angstzuständen leidet; vielmehr stellt dies eine geradezu typische Folge dar, wie sie bei Opfern von Gewalttaten regelmäßig zu beobachten ist.

17

Schmerzensgelderhöhend hat sich hier insbesondere auch die Verstocktheit und Uneinsichtigkeit des Beklagten ausgewirkt, der seine Einstandspflicht grundsätzlich nicht bestreitet, gleichwohl aber - wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung erklärte - noch nicht einmal zu einem Vergleich oder Teilanerkenntnis bereit ist.

18

Auch verfügt der Beklagte zumindest in Form der Eigentumswohnung in Portugal über Vermögenswerte, die ihm eine Befriedigung der Schmerzensgeldansprüche der Klägerin erlauben. Dass diese Wohnung - wie der Beklagte geltend macht - eines Tages den gemeinsamen Kindern zugute kommen soll, ist als bloßes Motiv unbeachtlich.

19

Soweit der Beklagte meint, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei auch zu berücksichtigen, dass er zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Da § 847 BGB tatbestandlich an das Vorliegen einer Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Freiheitsentziehung anknüpft, sind regelmäßig auch Staftatbestände verwirklicht. Dass die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe - etwa mit der Begründung, dies führe bereits zu einer Genugtuung für den Verletzten, dann eine Reduzierung des Schmerzensgeldes zur Folge hat, dürfte wohl kaum der Intention des Gesetzgebers entsprechen, zumal die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen Tat in erster Linie dem Genugtuungsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung trägt. Darüber hinaus steht in der Regel - so auch hier - nicht die Genugtuungs-, sondern die Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Denn der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde.

20

Den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin hat der Beklagte bislang nicht erfüllt. Eine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB setzt neben den tatsächlichen Bewirken der Leistung eine sogenannte Tilgungsbestimmung des Leistenden voraus. Daran fehlt es hier. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin die Kontoabhebungen in Höhe von ca. 130.000,--DM gerade nicht mit seinem Einverständnis und damit zwecks Erfüllung der Schmerzensgeldansprüche, sondern eigenmächtig getätigt. Eine Erfüllung liegt daher nicht vor.

21

Auch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit vermeintlichen Erstattungsansprüchen greift nicht durch, da eine Aufrechnung gegen einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 393 BGB nicht zulässig ist.

22

Die Klägerin kann gem. § 291 BGB eine Verzinsung ab Rechtshängigkeit, also am 18.03.1998, verlangen. Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen, weil die Voraussetzungen eines früheren Verzugsbeginns nicht dargetan sind. Es fehlt an einer gem. § 284 II BGB erforderlichen verzugsbegründenden Mahnung, d.h. einer eindeutigen und bestimmten Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung. Das Schreiben vom 04.07.1996, mit dem der Beklagte lediglich zu Stellungnahme aufgefordert worden ist, genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht.

23

Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Aufgrund der schweren Verletzungen der Klägerin sowie der zahlreichen Bluttransfusionen, die sie erhalten hat, erscheinen künftige materielle wie immaterielle Folgeschäden nicht ausgeschlossen, auch wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang von "bloßen Vermutungen" spricht. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung ist die - wenn auch entfernte Möglichkeit - eines künftigen Schadenseintritts indessen ausreichend. Denn nur so kann sich die Klägerin gegen eine Verjährung etwaiger Ansprüche sichern.

24

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 III S. 2, 709 S. 1 ZPO.