Rückabwicklung französischen Grundstückskaufs: Wirksamkeit, Widerruf und Fristablauf
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines 2006 vor französischer Notarin geschlossenen Grundstückskaufvertrags in Frankreich sowie hilfsweise Zahlung und Feststellung von Freistellungspflichten. Das Gericht wendete aufgrund konkludenter Rechtswahl französisches Recht an. Eine Nichtigkeit oder ein wirksamer Widerruf (auch bei verdeckter Schenkung) wurde verneint; zudem sei eine Aufhebungsklage nach französischem Recht nach zwei Jahren ausgeschlossen. Auch Rücktritt/gerichtliche Auflösung wegen Nichtzahlung sowie Schadensersatz gegen den Steuerberater scheiterten mangels tragfähigen Sachvortrags zu Vertragstyp, Pflichtverletzung und Beauftragung.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Ansprüche aus Grundstücksgeschäft sowie Steuerberaterhaftung insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die konkludente Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB kann sich aus Sprache des Vertrags, Beurkundungsort, Belegenheit der Immobilie und Bezugnahmen auf das ausländische Recht ergeben.
Nach französischem Recht bleibt das offenkundige Rechtsgeschäft auch bei Annahme eines Scheingeschäfts wirksam; eine verdeckte Schenkung unter dem Deckmantel eines Kaufvertrags führt zivilrechtlich zur Umdeutung in einen Schenkungsvertrag.
Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks setzt nach französischem Recht eine erhebliche schwere Beleidigung bzw. ein Verhalten oberhalb bloßer Unangemessenheit voraus.
Ansprüche auf Aufhebung eines Immobilienkaufvertrags können nach französischem Recht einer starren, nicht hemmbaren Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Vertragsschluss unterliegen.
Ein Schadensersatzanspruch aus einem Steuerberatervertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) erfordert schlüssigen Vortrag zu Umfang der Beauftragung und zu einer konkreten Pflichtverletzung; Unklarheiten des Vertragsschlussgeschehens genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts aus dem Jahre 2006. Der Beklagte zu 2.) war seinerzeit der Steuerberater der vormaligen Klägerin (nachfolgend: „Erblasserin“). Die Beklagte zu 1.) ist die Ehefrau des Beklagten zu 2.).
Am 23.06.2006 beurkundete die Notarin C in T den als Anlage zur Klageschrift beigefügten Vertrag in französischer Sprache (Bl. 14 d. A.), der – in der deutschen Übersetzung – als „Kaufvertrag“ überschrieben ist. Seinem Inhalt nach verkaufte die damals 86-jährige Erblasserin der Beklagten zu 1.) (nachfolgend zusammengefasst als: „Vertragsparteien“) den in dem Vertrag näher bezeichneten Grundbesitz in der Gemeinde S (Department XXX) zu einem Kaufpreis von 300.000,00 €. Der Vertrag legte ferner ein Nutzungs- und Wohnrecht für die Erblasserin fest, das die Vertragsparteien mit 30.000,00 € bewerteten und von dem Kaufpreis in Abzug brachten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift beigefügte übersetzte Fassung (Bl. 30 ff. d. A.) Bezug genommen.
Am 12.04.2005 – vor Vertragsschluss – überwies die Erblasserin von ihrem Konto bei der D einen Betrag von 220.000,- € auf ein Konto der Notarin C. Auf einem Konto der Erblasserin bei der E gingen unter Bezugnahme auf den Vertrag
am 20.07.2006 245.000,00 € und
am 13.12.2006 5.816,61 €
von der Notarin C ein.
Am 18.08.2006 unterzeichneten die Vertragsparteien die als Anlage zur Klageschrift beigefügte „Vereinbarung zum Kaufvertrag vom 23. Juni 2006“ (Bl. 39 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Die Immobilie wurde in der Folgezeit von der Erblasserin und den Beklagten im Wechsel bewohnt.
Am 16.09.2011 kam es zu einem Streitgespräch zwischen der Erblasserin und den Beklagten, in dessen Rahmen gegenüber der Erblasserin geäußert wurde, dass sie sich „etwas zurecht spinnt“ und „nicht mehr ernst genommen“ werden könne. Der Erblasserin wurde nahegelegt, „die Tagesgeschäfte“ an ihren Adoptivsohn (den nunmehrigen Kläger) zu übergeben. In der Folge kam es zu einem Zerwürfnis.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.12.2011 (Bl. 40 d. A.) forderte die Erblasserin die Beklagte zu 1.) zur Rückabwicklung des Vertrages auf und erklärte vorsorglich den Widerruf einer etwaigen Schenkung.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Vertrag nichtig bzw. wirksam widerrufen, hilfsweise nicht von der Beklagten zu 1.) erfüllt sei. Der Beklagte zu 2.) sei aus dem Steuerberatervertrag zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger trägt dazu vor, dass die Initiative für den Vertragsschluss von dem Beklagten zu 2.) ausgegangen sei. Dieser sei auch für die Vorbereitung des Vertragsschlusses und die Ausgestaltung des Vertrages verantwortlich. Die Erblasserin habe ihm uneingeschränkt vertraut. Der Beklagte zu 2.) habe die letztlich auch realisierte Vorstellung entwickelt, dass die Erblasserin mit der Beklagten zu 2.) einen „Kaufvertrag“ schließe. Da „es ihm an den notwendigen liquiden Mitteln für die Zahlung des „Kaufpreises“ fehlte“, sollte die Transaktion von dem Konto der Erblasserin „für die Darstellung der Kaufpreiszahlung“ (Bl. 6 d. A.) erfolgen, „wobei unausgesprochen bei dem Beklagten zu 2. möglicherweise die Erwartung im Raume stand, dass ihm bzw. seiner Ehefrau (…) diese Zuwendung aufgrund der bestehenden Dankbarkeit der Klägerin für seine erfolgreiche Unterstützung bei der Abwehr der Erbschaftssteuerforderungen am Ende schenkweise gewährt wurde“ (Bl. 6 d. A.). Die Erblasserin könne sich
„nicht mehr sicher erinnern, ob seinerzeit wirklich von einer Schenkung oder einer unentgeltlichen Zuwendung die Rede war. In der Folgezeit, nach Abschluss der Transaktion, ist davon nicht mehr die Rede gewesen. Deshalb muss die Klägerin im Nachhinein davon ausgehen, dass auch sie letztlich – ohne dass dies ausdrücklich zur Sprache gekommen ist – beim Beklagten zu 2. und auch der Beklagten zu 1. im Laufe der Zeit den Eindruck erweckt hat, dass sie eine vollständige Gegenleistung nicht verlangt“ (Bl. 7 d. A.).
Der Verdacht liege nahe, dass der Beklagte zu 2.) die Erblasserin ausgenutzt habe. Der Wert der Immobilie hätte sich zum Vertragszeitpunkt auf mindestens 600.000,00 € belaufen. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 (Bl. 382 d. A.) vertritt der Kläger ergänzend die Ansicht, dass das Rückabwicklungsverlangen „als Rücktritt vom Vertrag verstanden werden kann und muss“ (Bl. 383 d. A.). Anlässlich der verbalen Auseinandersetzung im September 2011 hätten die Beklagten die Erblasserin auch als „dement“ und „verrückt“ bezeichnet.
Der Kläger beantragt,
1.
a)
festzustellen, dass der am 23.06.2006 von der Notarin C in T (G) beurkundete Kaufvertrag über die nachfolgend bezeichnete Immobilie „(hier ist die Bezeichnung der Immobilie aufgeführt)“, nichtig ist, Sà S (France), figurant au cadastre Section BZ sous les numéros 276, 277, 278, 279 et 280“, nichtig ist,
die Veröffentlichung des Urteils im französischen Grundbuch „Registre de la publicité foncière“ anzuordnen,
b)
die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, die vorstehend unter a) näher bezeichnete Immobilie bis zum letztem Kalendertag des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an den Kläger zu übergeben und im Falle eines Überschreitens dieser Frist ein tägliches Zwangsgeld an den Kläger zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
hilfsweise die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 220.000,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins für die Zeit ab 01.02.2012 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Steuerforderungen des französischen und/oder des deutschen Staates einschließlich etwaiger Strafzinsen oder Geldstrafen freizustellen, die daraus begründet sind, dass die vormalige Klägerin am 23.06.2006 unter dem Aktenzeichen 569 vor der Notarin C mit Amtssitz in T mit der Beklagten zu 1. einen „Kaufvertrag“ über einen in S gelegenen Grundbesitz geschlossen und für den Zahlungsvorgang des von der Beklagten zu 1. in Geld zu zahlenden Kaufpreisteils von 270.000,00 € von ihrem Konto Nr. xxxxxxx-X-X bei der D in M am 12.04.2006 einen Betrag von 220.000,00 € an die vorgenannte Notarin überwiesen hatte, und
3.
die gerichtliche Auflösung des Kaufvertrages gemäß § 1654 Code civil und hilfsweise die Zwangsvollstreckung des offenen Kaufpreises in Höhe von 220.000,00 €.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen die internationale Zuständigkeit und erheben u. a. die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 13.02.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht B als Wohnsitzgericht der Beklagten international zuständig. Eine vorrangige ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 22 EuGVO besteht nicht. Der Gerichtsstand der belegenen Sache gem. Art. 22 Nr. 1 EuGVO erfasst gerade solche Klagen nicht, die „auf“ ein dingliches Recht gerichtet sind, also insbesondere Klagen auf Übertragung des dinglichen Rechts (vgl. Musielak-Stadler, ZPO, 9. Auflage 2012, Art. 22 EuGVO Rn. 3 m. w. N.). Es handelt sich auch nicht um eine Klage, die die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register gem. Art. 22 Nr. 3 EuGVO zum Gegenstand hat. Schließlich handelt es sich auch nicht um eine Klage i. S. v. Art. 22 Nr. 5 EuGVO, weil hiervon nur Verfahren erfasst werden, die unmittelbar im Zusammenhang stehen mit der Inanspruchnahme von Zwangsmitteln (Ablauf und Durchführung der Zwangsvollstreckung), insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen aufgrund bestehender Vollstreckungstitel (Musielak, a.a.O., Rn. 10).
II.
Der Klageantrag zu 1.) ist unbegründet. Der Vertrag ist nicht nichtig bzw. wirksam widerrufen worden.
1.
Ob der Vertrag wirksam ist, bestimmt sich nach französischem Recht.
a)
Die Vertragsparteien haben sich gem. Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB – wenn auch nicht ausdrücklich – auf die Maßgeblichkeit französischen Rechts geeinigt. Dies ist das Ergebnis verständiger Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Vertrag von deutschen Staatsbürgern geschlossen wurde. Allerdings sprechen die sonstigen Umstände klar für eine Wahl des französischen Rechts: Die Immobilie ist in G belegen, der Vertrag ist in französischer Sprache und vor einem französischen Notar geschlossen worden, der Vertrag zitiert französische Rechtsvorschriften. Letztlich bestätigt auch das Parteivorbringen die Rechtswahl: Der Klageantrag zu 1.) „orientiert“ sich am französischen Recht (vgl. den Schriftsatz vom 06.09.2013 (Bl. 143 d. A.)), auch gehen die Beklagten von der Anwendbarkeit französischen Rechts aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vertragsparteien nachträglich eine ergänzende Vereinbarung in deutscher Sprache getroffen haben, da mit dieser nur das Wohn- und Nutzungsrecht der Erblasserin ergänzt worden ist. Der Vertrag als solcher sollte davon in seinem Bestand ersichtlich nicht berührt sein, was sich bei verständiger Auslegung etwa daran zeigt, dass die Vereinbarung lediglich „im Innenverhältnis“ (Bl. 39 d. A.) getroffen wird.
b)
Im Übrigen wäre – selbst wenn entgegen der Auffassung der Kammer keine Rechtswahl angenommen werden sollte – jedenfalls nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 28 Abs. 3 EGBGB französisches Recht maßgeblich.
2.
Nach französischem Recht ist der Vertrag nicht nichtig bzw. wirksam widerrufen worden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer auf Grund des nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen Dr. L fest. Das von den Parteien inhaltlich nicht angegriffene Gutachten begründet schlüssig, dass der Vertrag wirksam ist. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Vertragsparteien einen Scheinvertrag geschlossen haben sollten. Das offenkundige Geschäft „bleibt wirksam und bindet die Parteien“ (Seite 5 des Gutachtens). In dem Fall, dass eine verdeckte Schenkung „unter dem Deckmantel eines Kaufvertrages vorgenommen wird“ (Seite 5 des Gutachtens), ist der offenkundige Kaufvertrag zivilrechtlich in einen Schenkungsvertrag umzudeuten. Eine etwaige Schenkung wäre auch nicht wirksam widerrufen worden, da die Erheblichkeit einer notwendigen schweren Beleidigung hier nicht erreicht ist (Seite 8 des Gutachtens). Insoweit sei auch zu berücksichtigen sei, dass sich die Parteien kannten. Die klägerseits dargelegten Äußerungen seien zwar unangemessen und beleidigend, ließen „jedoch für sich genommen und über die konkrete Situation hinaus keine derart abfällige Geisteshaltung erkennen, dass ein grober Undank gegenüber der Schenkerin angenommen werden könnte“ (Seite 8 des Gutachtens). Dies sei erst bei starken Kraftausdrücken und rohen Beschimpfungen anzunehmen. Auch die Kammer sieht die dargelegten Äußerungen unterhalb dieser Grenze. Es kommt daher auch nicht darauf an, welche Äußerungen gerade die Beklagte zu 1.) als die maßgebliche Vertragspartei getätigt hat.
Es kann auch dahinstehen, ob der Preis sittenwidrig ist, da
„die Klage auf Aufhebung des Immobilienkaufvertrages zwei Jahre nach Kaufvertragsabschluss verfristet (Ausschlussfrist) ist. Hierbei handelt es sich um eine starre Frist, deren Ablauf nicht gehemmt werden kann. Sobald die Frist abgelaufen ist, kann die Aufhebung nicht mehr eingeklagt werden. Damit ist die Frist für die Geltendmachung der Vertragsaufhebung mit Ablauf des 23.06.2008 verstrichen“ (Seite 9 des Gutachtens).
3.
Auch der Antrag zu 3.) ist unbegründet. Der Antrag wird auf einen Rücktritt vom Vertrag in Folge fehlender Kaufpreiszahlung gestützt. Dem steht jedoch bereits entgegen, dass nach dem Klagevortrag letztlich völlig unklar ist, ob hier tatsächlich von einem Kaufvertrag auszugehen ist. So heißt es in der Klageschrift etwa, dass „die Klägerin im Nachhinein davon ausgehen [erg. muss], dass auch sie letztlich (…) beim Beklagten zu 2.) und auch der Beklagten zu 1.) im Laufe der Zeit den Eindruck erweckt hat, dass sie eine vollständige Gegenleistung nicht verlangt“ (Bl. 7 d. A.). Danach kommt auch eine Schenkung sehr ernsthaft in Betracht und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (vgl. auch Seite 11 des Gutachtens: „Vorliegend ist selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerseite nicht klar, ob die Kl. tatsächlich einem Irrtum über den Umstand unterlag, dass sie bei Lichte betrachtet das Hausgrundstück verschenkte oder jedenfalls nur einen Bruchteils des vereinbarten Kaufpreises, geschweige denn des Grundstückswerts, erhielt: In der Tat konnte sich die Kl. selbst schlicht nicht mehr daran erinnern, ob von einer Schenkung oder einer unentgeltlichen Zuwendung die Rede war“). Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung ist klägerseits nicht angeboten und unter Berücksichtigung des Todes der Erblasserin letztlich auch nicht mehr möglich. Vor dem Hintergrund ist die Annahme eines nicht erfüllten Vertrages nicht tragfähig.
Im Übrigen hat die Erblasserin auch auf etwaige Kaufpreisansprüche verzichtet. Ausweislich des Vertrages besteht keine Verbindlichkeit. Danach ist der Preis in bar bezahlt worden, was die Erblasserin „mit Verzicht auf sämtliche Vorzugsrechte und auf die Klage auf Auflösung des Vertrags“ (Bl. 32 d. A.) bestätigt hat.
III.
Der Kläger hat aus den vorstehenden Gründen keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zahlung von 220.000,00 € bzw. die Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages.
IV.
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2.) gem. den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Steuerberatervertrag. Auf Grundlage des klägerseitigen Vortrages sind die konkreten Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist, letztlich völlig unklar. Die Erblasserin konnte – wie bereits ausgeführt – keine belastbaren Angaben zu den Begleitumständen des Vertrages machen. Insoweit besteht auch keine subsidiäre Darlegungslast des Beklagten zu 2.), da die Erblasserin selbst an dem Vertragsschluss beteiligt war. Es ist im Übrigen auch völlig unklar, in welchem Umfang der Beklagte zu 2.) als Steuerberater beauftragt war und insbesondere, ob und in welcher Weise er beauftragt war, das streitgegenständliche Immobiliengeschäft als Steuerberater zu betreuen. Eine konkrete Pflichtverletzung lässt sich dem Klagevortrag zudem auch nicht entnehmen.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf 700.000,- € festgesetzt.