Architektenhaftung: Verjährung und Verwirkung nach Teilkündigung 1987
KI-Zusammenfassung
Der Bauherr verlangte vom Architekten Schadensersatz/Feststellung wegen behaupteter Planungs- und Überwachungsmängel am 1986 errichteten Zweifamilienhaus. Streitpunkt war insbesondere, ob mangels Abnahme und wegen einer vertraglichen Verjährungsklausel (Beginn mit Schlussrechnung) die Ansprüche noch durchsetzbar sind. Das LG wies die Klage ab, weil die Verjährung spätestens mit der Teilkündigung vom 05.11.1987 bzw. jedenfalls nach Treu und Glauben abgelaufen sei. Unabhängig davon seien die Ansprüche wegen langjähriger Untätigkeit trotz früher Mangelkenntnis zudem verwirkt.
Ausgang: Klage auf Architektenschadensersatz wegen Verjährung, jedenfalls aber Verwirkung, abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern verjähren grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab Vollendung und Abnahme der Architektenleistung.
Wird die Abnahme nicht erklärt, unterliegt der Schadensersatzanspruch der regelmäßigen Verjährung, sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht ernsthaft und endgültig verweigert.
Eine (Teil-)Kündigung, die als ernsthafte und endgültige Ablehnung der Abnahme zu werten ist, kann den Beginn der Verjährung auch ohne Abnahme auslösen, soweit die gekündigten Leistungsbereiche betroffen sind.
Eine vertragliche Klausel, wonach die Verjährung erst mit Vorlage der Schlussrechnung beginnt, ist bei (Teil-)Kündigung jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn nach Treu und Glauben nicht mehr mit einer Schlussrechnung zu rechnen ist.
Ansprüche auf Architektenhaftung können verwirkt sein, wenn der Auftraggeber trotz früher Mangelkenntnis über lange Zeit untätig bleibt und der Architekt aufgrund des dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestands auf Nichtinanspruchnahme disponiert (Zeit- und Umstandsmoment).
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-12 U 40/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung in Anspruch.
Der Kläger hat den Beklagten mit Architektenvertrag vom 14./18.04.1986 mit der Planung und Überwachung der Errichtung seines Zweifamilienhauses in X.-M., H.-Weg XX, beauftragt.
Vereinbart waren die Leistungsphasen 1- 9 gem. § 15 HOAI. Gem. § 15 Ziffer 3 des Vertrages war vereinbart, dass die Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten für die Leistungsphasen 1 – 8 mit der Vorlage der Schlussrechnung beginnt. Dem Vertrag lagen die AVB zugrunde.
Das Gebäude wurde im Jahr 1986 errichtet. Die Erd-, Mauer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten hat der Unternehmer B. N., der Vater des Beklagten, durchgeführt. Der Kläger zog im Jahr 1986 in das Haus ein.
Im Jahr 1987 war der Beklagte im Zusammenhang mit der Behebung eines Wasserschadens in der Küche in dem Gebäude noch tätig.
Mit Schreiben vom 05.11.1987 erklärte der Kläger eine Teilkündigung des Architektenvertrages. Die Teilkündigung betraf die Bauüberwachung in Bezug auf die Wärmedämmungsmaßnahmen einschließlich der Winddichtigkeit und alle Zuständigkeiten in Bezug auf Bauteile und Details, die von dem Vater des Beklagten geliefert oder hergestellt worden waren. Wegen des Inhalts der Teilkündigung wird auf Bl. 44 bis 46 d. A. verwiesen.
Der Beklagte war in den Bereichen, welche von der Teilkündigung betroffen waren, nachfolgend auch nicht mehr tätig.
Der Vater des Beklagten, Herr B. N., erstellte unter dem 18.09.1986 seine Schlussrechnung. Der Bauunternehmer N. nahm den Beklagten in den Verfahren 4 O 495/87, Landgericht Arnsberg auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Die Klage wurde zunächst zurückgenommen. Der Bauunternehmer N. erhob am 21.01.1993 erneut Klage gegen den Bauunternehmer N.. . In dem Verfahren 4 O 11/93, Landgericht Arnsberg, machte er u. a. seine Werklohnzahlung in Höhe von 25.859,00 DM geltend. Mit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18.11.1993 wurde der Kläger zur Zahlung von 25.498,09 DM verurteilt. Auf die Berufung des Klägers wurde die Klage mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.06.1999 abgewiesen, da das Werk wegen der von dem Sachverständigen Y. festgestellten Mängel nicht abnahmefähig sei. In dem vorgenannten Rechtsstreit hatte der Kläger dem Beklagten mit Schriftsatz vom 03.12.1996 den Streit verkündet.
Zwischen den Parteien kam es bis Ende 1991 noch zu diversen Korrespondenzen. Im Jahre 1992 kam es zu einem endgültigen Zerwürfnis. Der Beklagte hat nachfolgend sein restliches Architektenhonorar (50 % der Leistungsphase 8 und 100 % der Leistungsphase 9) nicht mehr beansprucht.
In dem Verfahren 2 O 651/04, Landgericht Arnsberg, hat der Kläger den Beklagten auf Erteilung der Schlussrechnung sowie auf Auflistung von Gewährleistungspflichten und Zusammenstellung der zeichnerischen und rechnerischen Ergebnisse des Bauobjektes verklagt. Diese Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26.04.2005 wegen Verwirkung abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des OLG Hamm vom 23.03.2006 zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH am 23.11.2006 zurückgewiesen.
Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche bzw. Minderungsansprüche wegen behaupteter Mängel an dem Bauobjekt geltend.
Der Kläger behauptet,
die Grundleitungen seien mangelhaft geplant und verlegt worden. Die Sanierungskosten beliefen sich auf 41.650,00 Euro. Die von dem Beklagten angeordnete Ringdrainage habe mangelhafterweise keine Reinigungsöffnung. Die nachträgliche Anbringung von Kontrollschächten erfordere einen Aufwand von 2.380,00 Euro. Die für die Erstellung des Rohbaus zu verwendenden Steine hätten aus schallschutztechnischen und wärmeschutztechnischen Gründen eine Rohdichte von 2 kg pro Kubik –Dezimeter aufweisen sollen. Tatsächlich seien Steine eingebaut worden, die allenfalls eine Rohdichte von 1,66 kg pro Kubik-Dezimeter aufwiesen.
Die Kosten für den Ausgleich der Lärmschutz und Wärmeschutzdefizite beliefen sich auf 20.000,00 Euro. Des Weiteren seien die Verfugungen der Steine nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der erforderliche Beseitigungsaufwand der Mängel belaufe sich auf 5.950,00 Euro. Des Weiteren sei die Wärmedämmung im Pfetten- und Drempelbereich des Daches unzureichend. Es lägen Wärmebrücken vor und es träten Zugerscheinungen auf. Zudem sei die Abdichtung der Fensterlaibungen mangelhaft. Der Mangelbeseitigungsaufwand sei mit 11.900,00 Euro brutto zu veranschlagen. In der Küche im Erdgeschoss sei eine Zwischenwand schiefwinklig und nicht maßhaltig errichtet worden. Der damit verbundene Minderwert sei auf 5.000,00 Euro zu bemessen.
Sämtliche Mängel seien infolge von Planungs- und Überwachungsfehlern von dem Beklagten zu verantworten.
Der Schadensersatzanspruch sei noch nicht verjährt, da die Leistung des Beklagten noch nicht abgenommen worden sei. Wenn sich ein Mangel der Planung oder Bauaufsicht im Bauwerk verwirkliche, komme ein Schadensersatzanspruch in Betracht, der in 30 Jahren verjähre. Er, der Kläger, habe gegenüber dem Beklagten auch immer wieder Mängel beanstandet. Der Beklagte habe zuletzt im Januar 1996 noch Betonabplatzungen am Balkon verfüllt.
Auf die Teilkündigung könne sich der Beklagte nicht berufen. Die Teilkündigung habe sich lediglich auf den Wasserschaden bezogen. Der Wärmeschutz und die Winddichtigkeitsmaßnahmen im Drempel seien nicht von dem Vater des Beklagten erstellt worden. Er sei im Übrigen nachfolgend auch davon ausgegangen, dass der Beklagte weiter in seinem Interesse tätig werde.
Seine Ansprüche seien nicht verwirkt. In dem Verfahren 4 O 11/93, Landgericht Arnsberg habe er dem Beklagten durch die Streitverkündung deutlich gemacht, dass er diesen für Mängel mit verantwortlich mache.
Der Beklagte sei noch verpflichtet, an der Abnahme des Werkes des Rohbauunternehmers N. mitzuwirken. Der Beklagte schulde noch die Leistungsphasen 9 und Teile der Leistungsphase 8.
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 81.880,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen.
2.
Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung über den Betrag von 61.880,00 Euro hinaus gehen, nämlich über den Betrag von 41.650,00 Euro für die Sanierung der Grundleitungen, über den Betrag von 2.380,00 Euro für die Sanierung der Ringdrainage, über den Betrag von 5.950,00 Euro für die Sanierung der Mauerwerksfugen und über den Betrag von 11.900,00 Euro für die Sanierung der Außenwand – Dach und Drempeldämmung -.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der geltend gemachte Anspruch des Klägers sei verjährt und verwirkt. Der Architektenvertrag sei konkludent 1987 beendet worden. Die Teilkündigung vom 05.11.1987 betreffe alle Gewerke seines Vaters betreffend aller Mängel, welche der Kläger im vorliegenden Fall aufführe. Die Teilkündigung habe sich nicht nur auf den Wasserschaden bezogen.
Die Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauunternehmern seien längst abgelaufen.
Hilfsweise, komme eine Verrechnung mit offenen Werklohnansprüchen des Bauunternehmers B. N. und mit seinem restlichen Architektenhonorar sowie mit der Zahlung seiner Haftpflichtversicherung im Jahre 1990 in Höhe von 50.000,00 DM in Betracht.
Darüber hinaus müsse sich der Kläger bei Nachbesserungsarbeiten nach 20 Jahren eine Wertverbesserung anrechnen lassen.
Der Kläger trägt hierauf noch vor, die fünfzigtausend DM habe er für den Wasserschaden erhalten. Der Betrag sei auch hierfür verbraucht worden.
Wegen des weitergehenden Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze in diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten 2 O 651/04 Landgericht Arnsberg und 4 O 11/93 Landgericht Arnsberg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten gemäß § 653 BGB, alter Fassung, da etwaige Ansprüche verjährt, zumindest aber verwirkt sind.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten verjähren grundsätzlich in fünf Jahren, soweit es sich um Planungs- oder Überwachungsleistungen des Architekten handelt. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Vollendung des Architektenwerkes und der Abnahme. Dies setzt den vom Auftraggeber zum Ausdruck gebrachten Willen voraus, die Leistung des Architekten als vertragsgemäß anzuerkennen. Wird die Leistung nicht abgenommen und hat der Auftraggeber die Architektenleistung nicht endgültig verweigert, unterliegt der Schadensersatzanspruch der regelmäßigen Verjährung. Die Verjährung kann aber auch bei fehlender Abnahme oder Vollendung mit der ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Abnahme, beispielsweise durch eine Kündigung, zu laufen beginnen. (BGH 30.09.1999 in NJW 2000, 133)
Im vorliegenden Fall betraf die Teilkündigung vom 05.11.1987 nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Werkleistung des Bauunternehmers B. N. erbracht worden sind sowie alle Leistungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Wärmedämmmaßnahmen einschließlich Winddichtigkeit. Damit betraf die Teilkündigung alle Leistungen, in deren Zusammenhang der Kläger im vorliegenden Fall Schadensersatzansprüche geltend macht. Der Kläger hat in dem Zusammenhang weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen, dass sich die Teilkündigung entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf die Behebung des Wasserschadens beziehen sollte und dass dies dem Beklagten bewusst war. Der Beklagte ist nachfolgend auch in den Bereichen, welche von der Teilkündigung betroffen waren, nicht mehr tätig geworden. Für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung ist somit auf den Zeitpunkt der Teilkündigung vom 05.11.1987 abzustellen, soweit Architektenleistungen betroffen sind, die von der Teilkündigung erfasst sind. In diesem Falle wäre auch die regelmäßige Verjährung gemäß § 195 BGB – alter Fassung – in Verb. mit § 195 BGB – neuer Fassung – in Verb. mit Artikel 229, § 6 e BGB 2005 abgelaufen. Die Klage ist hingegen erst am 27.12.2006 beim Landgericht eingegangen.
Im vorliegenden Fall kann nicht auf die Nichterteilung der Schlussrechnung im Zusammenhang mit der Regelung in § 15, Abs. 3 des Architektenvertrages für den Beginn der Verjährungsfrist abgestellt werden. Die Regelung in § 15, Abs. 3 des Architektenvertrages ist zwar grundsätzlich wirksam, sie war jedoch ersichtlich nicht für den Fall einer (Teil-)kündigung gedacht. Im Übrigen sollte diese Regelung den Beklagten offensichtlich lediglich begünstigen, jedoch nicht benachteiligen.
Selbst wenn der Verjährungsbeginn unter Berücksichtigung der Regelung in § 15, Abs. 3 des Architektenvertrages festzulegen sein sollte, wäre dennoch Verjährung eingetreten. In dem Fall beginnt die Frist für den Lauf der Verjährung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger nach Treu und Glauben mit einer Schlussrechnung nicht mehr zu rechnen brauchte. Dieser Zeitpunkt liegt spätestens fünf Jahre nach der Teilkündigung, da die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen des Architekten gemäß § 1 der AVA fünf Jahre nach Beendigung des Auftrages endete. Auch Gewährleistungsansprüche gegen Werbeunternehmer enden in fünf Jahren. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wäre in dem Fall fünf Jahre später, mithin am 05.11.1997 eingetreten. Auch wenn eine Hemmung der Verjährung in dem Zeitraum der Streitverkündung vom 03.12.1996 in dem Verfahren 4 0 11/93 bis zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.07.1999 eingetreten sein sollte, wäre Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 BGB bereits am 05.01.2001 eingetreten.
Letztlich sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auch verwirkt. Die Verwirkung setzt ein sogenanntes Zeitmoment und ein sogenanntes Umstandsmoment voraus. Das Zeitmoment setzt voraus, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist. Die erforderliche Zeitspanne richtet sich dabei vor allem nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes sowie das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn sich der Verpflichtete auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf einstellen durfte, dass dieser seine vermeintlichen Rechte nicht geltend machen werde und dass wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes die verspätete Geltendmachung des Rechtes sich als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellt.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Beklagten mit der Teilkündigung vom 05.11.1987 bereits alle Tätigkeiten untersagt, die im Zusammenhang mit der Werkleistung des Bauunternehmers N. und der Winddichtigkeit standen. Der Beklagte ist in diesen Bereichen danach auch nicht mehr tätig geworden. Spätestens Ende 1991 hat er sämtliche Arbeiten für den Kläger eingestellt. Der Kläger seinerseits hatte hingegen spätestens im Jahr 1989 Kenntnis von den nunmehr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mängeln. Dem Schreiben des Diplomingenieur Z. L. vom 13.10.1986 (Blatt 409 in dem Verfahren 4 0 11/93) ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 09.07.1986 gerügt hat, dass die Steine die vertraglich vereinbarte Rohdichte nicht aufwiesen und dass Mängel der Verfugung, sowie der verlegten Entwässerungsleitungen und des Kabelgrabens vorlägen. Mit Schreiben vom 27.04.1989 (Blatt 114 in dem Verfahren 4 0 11/93) rügt der Kläger bereits Mängel der Ringdrainage und der Kontrollschächte und die Wärmedämmung und Kältebrücken betreffend die Winddichtigkeit im Drempel. Der Aktennotiz des Professor Dr. T. vom 09 Mai 1989 (Blatt 413 der Beiakte 4 0 11/93) ist ebenfalls zu entnehmen, dass Mängel der Winddichtigkeit im Bereich des Drempels und der Rollisoliermatten sowie der Wärmekonstruktion und der Fensterleibungskonstruktion gerügt wurden. Nach dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Kläger spätestens im Jahr 1989 Kenntnis von allen vorliegenden, von ihm behaupteten Mängeln hatte.
In dieser Situation, zwanzig Jahre nach dem Einzug des Klägers, sechzehn Jahre nach endgültiger Mangelkenntnis des Klägers und sechs Jahre nach dem Ende des Verfahrens 4 0 11/93, in welchem dem Beklagten der Streit verkündet worden war, durfte der Beklagte darauf vertrauen und sich darauf einstellen, dass er von dem Kläger nicht mehr auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die vorgenannte Zeitspanne ist sowohl ausreichend, das genannte Zeitmoment als auch das Umstandsmoment zu erfüllen, zumal der Beklagte in dem Verfahren 2 O 651/04 unbestritten vorgetragen hat, dass ihm detaillierte Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorliegen. Wenn der Kläger über lange Jahre keine Leistungen verlangt, konnte der Beklagte nach dem Ablauf der vorgenannten Fristen darauf vertrauen, dass er von dem Kläger nicht mehr in Anspruch genommen wird.
Die Klage ist danach abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.