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Landgericht Arnsberg·2 O 480/09·02.02.2011

Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters abgewiesen, Teilzahlung zugesprochen

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt gegen Zahlungen, die auf Konten der Beklagten eingingen, und verlangt Auskunft sowie Ausstellung von Kontoauszügen; die Beklagte blieb der Verhandlung fern. Das Gericht verneint einen generellen Auskunftsanspruch gegenüber Dritten und aus Treu und Glauben, hob hervor, dass Informationen zumutbar anderweitig beschafft werden können, und sprach dem Kläger lediglich Teilforderungen zu. Zinsansprüche bestehen erst ab Rechtshängigkeit.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 52.910,54 € zugesprochen, sonstige Auskunfts- und Vorlageanträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein genereller gesetzlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Dritte besteht nicht; eine Auskunftspflicht gegenüber möglichen Anfechtungsgegnern setzt das dem Grunde nach bereits feststehende Anfechtungsrecht voraus.

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Ein Auskunfts- und Belegvorlegungsanspruch aus Treu und Glauben (§§ 242, 260 BGB) erfordert, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und die erforderlichen Informationen sich nicht auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen kann.

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Der Insolvenzverwalter kann sich nach § 97 InsO an die Angaben des Insolvenzschuldners halten und dessen Mitwirkung verlangen; daher sind Auskünfte von Dritten nicht grundsätzlich erforderlich, wenn der Verwalter Zahlungen durch Nachfrage bei Drittschuldnern ermitteln kann.

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Zinsansprüche wegen Geldforderungen beginnen grundsätzlich erst mit der Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB); ein Anspruch auf Zinsen ab Zahlungstagen (z. B. Auszahlung einer Lebensversicherung) besteht ohne gesonderte gesetzliche Grundlage nicht.

Relevante Normen
§ 143 InsO§ 242, 260 BGB§ 97 InsO§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 990 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.910,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.706,17 Euro seit dem 30.12.2009 und aus 33.204,37 Euro seit dem 20.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien streiten um Auskunft und Zahlung von auf das Konto der Beklagten eingegangenen Beträge für den Insolvenzschuldner.

4

Der Kläger ist mit Beschluss vom 01.09.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sohnes der Beklagten, nachfolgend Insolvenzschuldner genannt, bestellt. Der Insolvenzschuldner betrieb eine zahnärztliche und HNO-Praxis. Die Abrechnungen der Behandlungsentgelte erfolgten über die K1 und die K2. Mit Schreiben vom 19.06.2008 wies der Insolvenzschuldner die K1 an, die Honorare zukünftig auf das Konto der Beklagten bei der B1, Konto-Nr.: ## ## ###, zu überweisen. Mit annähernd gleichlautenden Schreiben vom 28.10.2008 teilte die Beklagte sowie der Insolvenzschuldner im Namen der Beklagten eine Änderung der Bankverbindung nunmehr auf das Konto bei der B2 mit der Konto-Nr.: ### ### ### bzw. ### ### ## zu zahlen. Der Insolvenzschuldner hatte Kontovollmacht für das Konto der Beklagten bei der B2. Im Februar 2009 bestanden Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners in Höhe von mindestens 159.323,43 €. In der Zeit vom 27.03. bis zum 22.05.2009 zahlte die K1 20.026,69 € und in der Zeit vom 06.05. bis zum 26.05.2009 zahlte die K2 13.226,23 € auf das Konto der Beklagten. Zugunsten des Insolvenzschuldner bestand eine beitragsfrei gestellte Lebensversicherung bei der K3 auf Gegenseitigkeit mit einem verbliebenden Rückkaufswert in Höhe von 19.706,17 €. Der Insolvenzschuldner kündigte die Lebensversicherung am 03.05.2009 und wies die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung auf das Konto der Beklagten bei der B2, Konto-Nr.: ### ### ### an. Die Auszahlung erfolgte am 01.07.2009. Am 03.06.2009 beantragte der Insolvenzschuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und beantragte das Restschuldbefreiungsverfahren. Am 29.07.2009 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger und dem Insolvenzschuldner statt, in der der Insolvenzschuldner erklärte, dass die Zahlungen der Abrechnungsstellen auf das Konto der Beklagten erfolgt sind. Kontoauszüge könne er nicht vorlegen. Die Zahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung gab der Insolvenzschuldner ebenso wenig wie die Sicherungsübereignung einer Segelyacht an die Beklagte an. Der weitere Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 18.07.2009 verweigerte die Beklagte die Erteilung von Auskünften und Vorlage von Kontoauszügen. Der Kläger hat die Zahlung des Rückkaufwertes und die Zahlungen der Abrechnungsstellen für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 01.06.2009 angefochten.

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Der Kläger behauptet, bei den auf den Namen der Beklagten lautenden Konten handele es sich um verdeckte Konten des Insolvenzschuldners, da der Insolvenzschuldner kein eigenes „freies“ Konto gehabt habe und die Zahlungen dem Zugriff seiner Gläubiger habe entziehen wollen. Das habe der Insolvenzschuldner am 29.06.2009 erklärt. Er ist der Ansicht, es handele sich bei den Konten um fremdnützige Treuhandkonten. Die Beklagte sei aus dem Treuhandverhältnis sowie nach § 143 InsO verpflichtet, Auskunft über die für den Insolvenzschuldner eingegangenen Zahlungen zu erteilen und Kontoauszüge vorzulegen, um die Angaben überprüfen zu können.

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Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung,

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                                          die Beklagte zu verurteilen,

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1.a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Zahlungen für Herrn P1 in der Zeit vom 01.01.08 bis zur Rechtshängigkeit vereinnahmt und verauslagt wurden;

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1.b) die Kontoauszüge des Kontos mit der Nr. ######### bei der B2 für den Zeitraum vom 01.01.08 bis zur Rechtshändigkeit vorzulegen;

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1.c) die Kontoauszüge des Kontos mit der Nr. ######## bei der B2 für den Zeitraum vom 01.01.08 bis zur Rechtshändigkeit vorzulegen;

11

1.d) die Kontoauszüge des Kontos mit der Nr. ####### bei der B1 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zur Rechtshändigkeit vorzulegen;

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1e. die Kontoauszüge etwaiger weiterer Konten, auf denen Zahlungen für Herrn P1 vereinnahmt wurden, für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zur Rechtshängigkeit vorzulegen;

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1.f) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;

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2. an den Kläger einen Betrag von 19.706,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen;

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3. an den Kläger Zahlungen einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten;

16

4. an den Kläger einen Betrag von 33.204,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.09 zu zahlen.

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Die Beklagte war im Verhandlungstermin säumig. Der Kläger beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage war im Wege eines unechten Versäumnisurteils teilweise abzuweisen.

20

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Kontoauszügen. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich weder aus einen etwaigen Treuhandverhältnis noch aus den insolvenzrechtlichen Regeln.

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Ein gesetzlich normierter Auskunftsanspruch ist nicht gegeben.

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Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht aufgrund eines etwaigen Treuhandverhältnisses Auskunft und Belege unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben verlangen (§§ 242, 260 BGB). Es kann offenbleiben, ob ein Treuhandverhältnis zwischen der Beklagten und dem Insolvenzschuldner bestand. Auch im Falle des Bestehens eines Treuhandverhältnisses bestünde kein Auskunftsanspruch. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben ist, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Rechtes im Ungewissen ist und er sich die erforderlichen Informationen nicht auf zumutbare Weise beschaffen kann (vgl. Palandt/Grüneberg 69. Aufl., § 260, Rz. 7 m.w.N.). Der Insolvenzverwalter kann aus einem etwaigen Treuhandverhältnis nur die Rechte geltend machen, die der Insolvenzschuldner gegen die Beklagte hätte. Der Insolvenzschuldner könnte sich die erforderlichen Informationen auf zumutbare andere Weise, nämlich durch Nachfrage bei seinen Drittschuldnern, die er angewiesen hat, auf das Konto der Beklagten zu zahlen, beschaffen. Der Kläger kann insoweit nach § 97 InsO die Mitarbeit des Insolvenzschuldners verlangen und durch Nachfrage bei den Drittschuldnern – wie das ausweislich des eingereichten außergerichtlichen Schriftverkehrs bereits gegenüber den Abrechnungsstellen und der K3 erfolgt ist – die Höhe der Zahlungen feststellen. Soweit der Kläger ausführt, die Information des Insolvenzschuldners sei unvollständig gewesen, mag dies Auswirkungen auf das Verfahren zur Restschuldbefreiung haben. Der Umstand der ggf. bewusst unvollständigen Mitwirkung des Insolvenzschuldners vermag aber keinen gesonderten Anspruch auf Auskunft und Belegpflicht zum Zwecke der Kontrolle der Auskunft und der Vollständigkeit der Angaben des Insolvenzschuldners gegen die Beklagte begründen.

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Der Kläger hat auch nicht nach insolvenzrechtlichen Vorschriften einen Anspruch gegen die Beklagte als mögliche Anfechtungsgegnerin. Der Insolvenzverwalter, der sich nach § 97 InsO an den Insolvenzschuldner halten kann, hat grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegen den Anfechtungsgegner. Ein solcher Anspruch ergibt sich nur dann, wenn ein Anfechtungsgrund dem Grunde nach bereits feststeht und die Auskunft nur noch zur Bestimmung der konkreten Höhe erforderlich ist, nicht aber bereits dann, wenn lediglich ein begründeter Verdacht besteht, der Dritte habe vom Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise etwas erlangt (so BGH in NJW 1987, 1812 zur Konkursordnung). Der Anfechtungsanspruch gegen die Beklagte für sämtliche Zahlungen etwaiger Drittschuldner des Insolvenzschuldners auf das Konto der Beklagten steht dem Grunde nach noch nicht fest, da jede selbstständig anfechtbare Handlung einen eigenständigen Rückgewähranspruch begründet (so BGH in NJW 1987, 1812 zur Konkursordnung). Aufgrund der nicht angegebenen Zahlung der Lebensversicherung und der nicht angegebenen Sicherungsübereignung der Segelyacht an die Beklagte ergibt sich lediglich ein begründeter Verdacht, nicht aber bereits der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach für weitere Zahlungen oder Übertragungen.

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Mangels Auskunftsanspruch besteht auch kein Anspruch auf Belegvorlage.

25

Der Zinsanspruch ergibt sich erst ab Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Ein Zinsanspruch ab Zahlung der Lebensversicherung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich dagegen nicht. Einen Anspruch auf Erstattung nicht gezogener Nutzungen nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Insolvenzanfechtungsanspruch ab Zahlung bzw. Verfahrenseröffnung hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.