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Landgericht Arnsberg·2 O 476/03·18.02.2004

Haftung bei geringfügiger Rückwärtsbewegung vor Kassentisch abgelehnt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Serviererin tätig, verlangt Schmerzensgeld nach einem Sturz infolge eines Zusammenstoßes mit dem Beklagten vor einem Kassentisch. Streitgegenstand ist, ob der Beklagte durch ein Rückwärtsschreiten vorsätzlich oder fahrlässig haftet. Das Gericht verneint dies: eine ein- bis zweischrittige Rückwärtsbewegung war nach den Umständen weder vorhersehbar noch vermeidbar. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Sturz durch geringfügige Rückwärtsbewegung des Gastes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nur geringfügige Rückwärtsbewegung begründet grundsätzlich keine Haftung für den Sturz einer dicht hinterhergehenden Person, wenn der Schadenseintritt nicht vorhersehbar und vermeidbar war.

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Fahrlässigkeit setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolgs voraus; der anzulegende Sorgfaltsmaßstab ist nach dem jeweiligen Verkehrskreis zu konkretisieren.

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Bei stehenden Personen sind geringfügige Gewichtsverlagerungen oder Rückschritte typischerweise nicht vorhersehbar, sodass kein genereller Anlass besteht, den unmittelbar dahinterliegenden Bereich ständig abzusichern.

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Die berufliche Tätigkeit einer geschädigten Bedienung entbindet nicht von der Erforderlichkeit, konkrete schuldhafte Verhaltensweisen des Schädigers darzulegen; die alleinige Tätigkeit als Serviererin begründet keine Umkehr der Haftungsgrundsätze.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 296a ZPO

Leitsatz

Bei einer geringfügigen Rückwärtsbewegung kommt eine Haftung für den Sturz von Bedienungspersonal eines Gastronomiebetriebes nicht in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Sturzes geltend, den sie am 00.00.00 gegen 00 Uhr im Parkhotel in Bad T.erlitt. Die Kläger war dort als Serviererin tätig. Der Beklagte wollte als Gast an einer Tanzveranstaltung teilnehmen.

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Zusammen mit etwa 4 oder 5 weiteren Personen wartete der Beklagte links vor dem Eingang zum Saal vor einem kleinen Tisch, an dem der Eintritt zu bezahlen war. Hinter ihm befand sich ein Durchgangsbereich zu einem anderen Gastronomiebereich. Aufgrund der vor dem "Kassentisch" wartenden Personen und eines Stehtisches war der Durchgangsbereich auf etwa 1 Meter verengt. Die Klägerin wollte diesen Durchgangsbereich hinter dem Beklagten passieren. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß der Parteien, wobei die Einzelheiten streitig sind.

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Die Kläger stürzte und erlitt eine komplizierte Oberschenkelfraktur rechts. Sie ist seit dem Sturz arbeitsunfähig und erhält Leistungen ihrer Berufsgenossenschaft, die den Sturz als Arbeitsunfall anerkannte. Die Klägerin musste mehrmals stationär behandelt werden.

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Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte auf entsprechende Anforderung der Klägerin unter Berücksichtigung einer von ihr angenommenen Mitverschuldensquote von 25 % insgesamt 7.875 Euro auf einen Schmerzensgeldanspruch (5.625,- Euro) und einen Haushaltsführungsschaden der Klägerin. Weitere Zahlungen lehnte sie ab. Die Klägerin verlangt ein weiteres Schmerzensgeld von 7.500,- Euro.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich ein oder zwei Schritte rückwärts nach hinten bewegt, wobei sie über das Bein des Beklagten gestürzt sei.

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Sie beantragt,

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1.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, zumindest in einer Höhe von 7.500 Euro zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

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2.) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, jeglichen weiteren Schaden, der durch den Vorfall vom 00.00.00 verursacht worden ist, zu ersetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bestreitet, seinen Fuß nach hinten gesetzt zu haben. Er habe sich gar nicht bewegt, sondern selbst einen Tritt gegen die Hacke verspürt.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. auf Schadenersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB.

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Nach dem Ergebnis der Anhörung beider Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, daß ein Zusammenstoß beider Parteien den Sturz der Klägerin und deren Verletzungen verursacht hat.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beklagte tatsächlich ein oder zwei Schritte rückwärts nach hinten bewegt hat. Denn selbst bei Annahme der von der Klägerin behaupteten Bewegung, die als willkürliches Verhalten zu qualifizieren wäre, scheidet ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Beklagten aus. Für ein vorsätzliches Handeln hat die Klägerin nichts vorgetragen, ein fahrlässiges Verhalten läßt sich nicht feststellen.

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Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Fahrlässigkeit setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolges voraus, Palandt, BGB, § 276, RN 12. Dabei bedarf der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab der Konkretisierung, und zwar müssen die Anforderungen nach dem jeweiligen Verkehrskreis bestimmt werden.

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Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist es dem Beklagten nicht vorzuwerfen, daß er einen oder zwei Schritte rückwärts nach hinten gegangen ist, ohne sich vorher davon zu überzeugen, daß sich niemand hinter ihm befindet, der dadurch verletzt oder anderweitig geschädigt werden könnte. Dabei geht das Gericht aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin davon aus, daß der Beklagte die Klägerin keinesfalls "umgerannt" hat, sondern lediglich einen oder zwei Schritte nach hinten gesetzt hat. Die Klägerin hat den Vorfall aus ihrer – allerdings schwachen – Erinnering so geschildert.

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Der Beklagte musste bei den gegebenen Umständen das Geschehen hinter ihm nicht beobachten, wenn er nur einen oder maximal zwei Schritte nach hinten setzen wollte. Eine Bewegung nach hinten erfolgt nach der Lebenserfahrung stets in einem engeren Bereich als eine Bewegung nach vorn. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem etwa vergleichbaren Fall entschieden, daß bei einer derartigen Bewegung in einem engeren Bereich eine stehende Person davon ausgehen kann, daß sich unmittelbar hinter ihr niemand aufhält oder nähert, OLG Hamm, NJW-RR 2002, 90. In dem entschiedenen Fall hatte ein an einem Stehtisch stehender Gast einer Feier im Freien einen Fuß zurückgesetzt. Zur Begründung führte das OLG u.a. aus, daß bei stehenden Personen nicht zu erwarten ist, daß sie still stehen bleiben, weil die meisten Menschen auf Dauer nicht still stehen können, sondern erfahrungsgemäß immer wieder ihre Beine bewegen, um deren Belastung gewichtsverlagernd ausgleichen. Das sei allgemein bekannt. Die gleichen Überlegungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. Der Beklagte stand nämlich eine Zeit lang wartend, mit mehreren anderen Personen vor dem "Kassentisch". Es konnte von ihm nicht erwartet werden, daß er dort still stehen bleibt. Der Beklagte musste auch nicht damit rechnen, daß die Klägerin dicht hinter ihm herging und bei einer Bewegung im engeren Bereich mit ihm zusammenstoßen würde. Insbesondere konnte er nicht damit rechnen, daß die Klägerin als eine Bedienstete des Parkhotels derart schnell hinter ihm hergeht, daß sie beim Zusammenstoß sofort stürzt. Denn als Serviererin musste die Klägerin darauf eingestellt sein, daß sich stehende Gäste des Lokals in einem engeren Bereich bewegen.

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Das nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorbringen der Klägerin ist gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt geblieben. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist aus Sicht des Gerichts nicht gegeben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.