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Landgericht Arnsberg·2 O 410/11·13.06.2012

Saunabetreiberhaftung: Kein Schmerzensgeld nach behaupteter Fußverbrennung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld wegen behaupteter Verbrennungen, die er auf zu hohe Temperaturen in einer Sauna zurückführte. Das LG wies die Klage ab, weil bereits der Saunabesuch am Unfalltag nicht zur Überzeugung des Gerichts feststand. Zudem sei eine Pflichtverletzung durch Überhitzung nicht schlüssig dargelegt; ein Ausforschungsbeweis per Sachverständigengutachten komme nicht in Betracht. Eine Warnpflicht vor der allgemeinen Verbrennungsgefahr in einer Sauna bestehe nicht; außerdem habe die Betreiberin ausreichende Sicherungseinrichtungen und keine erkennbaren Fehlmeldungen dargetan.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld gegen Saunabetreiberin mangels Nachweises des Besuchs und mangels schlüssiger Pflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung von Nebenpflichten aus einem Benutzungsvertrag setzt voraus, dass das Zustandekommen des Vertrags und das haftungsbegründende Ereignis zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

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Eine Pflichtverletzung wegen überhöhter Saunatemperaturen ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Nutzer keine konkreten Anhaltspunkte zur tatsächlichen Temperatur und zu auffälligen Umständen vorträgt und die behauptete Ursache lediglich vermutet wird.

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Ein Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, wenn es allein der Ausforschung dienen soll, ob eine behauptete Gesundheitsverletzung auf eine nicht substantiiert dargelegte Pflichtverletzung zurückzuführen sein könnte.

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Den Betreiber einer öffentlich zugänglichen Sauna trifft grundsätzlich keine Hinweispflicht auf die allgemein erkennbare Gefahr von Verbrennungen durch hohe Temperaturen, da diese zum typischen Zweck der Sauna gehören.

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Der Betreiber kann sich im Rahmen von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten, wenn er geeignete technische Sicherungseinrichtungen gegen Überhitzung installiert und für ihn am maßgeblichen Tag kein Defekt oder eine Fehlermeldung erkennbar war.

Relevante Normen
§ 280, 241, 253 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 91 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen Verbrennungen.

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Die Beklagte betreibt ein Saunabad mit verschiedenen Saunaarten in O1. Der Kläger ist jahrelanger Stammgast und erfahrener Saunagänger. Er leidet an Diabetes. Am 24.08.2010 nahm der Kläger eine Tablette Ibuprofen 600. Er wurde am 25.08.2010 durch seinen Hausarzt wegen Verbrennungen 1. Grades am rechten Vorfuß behandelt. Am 01.09.2010 wurde eine Nekrose an der 2. und 3. Zehe rechts diagnostiziert. Aufgrund der Nekrose war am 24.09.2010 eine Amputation der 2. Zehe und eine Nekrosektomie an der 1. und 3. Zehe erforderlich. Der Kläger befand sich bis zum 28.10.2010 in Behandlung. Bis März 2011 konnte der Kläger nicht beschwerdefrei gehen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf.

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Der Kläger behauptet, am 24.08.2010 gegen 13:00 Uhr die Sauna der Beklagten besucht zu haben, nachdem er am Morgen eine Ibuprofen 600 gegen Rückenschmerzen genommen habe. Er hatte den Eindruck, der erste Gast an dem Tag gewesen zu sein. Er sei bei dem ersten Saunagang in der Sauna „Tepidarium“ gewesen. Dort habe er sich wie üblich auf die mittlere Bank links von der Tür gelegt und das rechte Bein hochgelegt. Der Saunagang habe ca. 15 Minuten gedauert. Während des Saunagangs sei ihm nichts Außergewöhnliches gegenüber früheren Saunagängen aufgefallen. Es sei heiß gewesen, er habe das aber als angenehm empfunden. Bei Beendigung dieses Saunagangs habe er kleine Bläschen auf den Zehen des rechten Fußes und dem Oberfuß festgestellt. Er habe keine Schmerzen verspürt und zunächst gedacht, es handele sich um Bläschen wie sie ca. 1 ½ Jahre zuvor wegen neuer Badeschuhe aufgetreten waren. Er habe den Fuß mit Eis gekühlt. Gegen 13:45 Uhr oder 14:00 Uhr habe er einen zweiten Saunagang in der finnischen Sauna begonnen, während des Saunaganges Schmerzen verspürt und den Saunagang abgebrochen. Am nächsten Morgen habe sich die Blasenbildung ausgeweitet. Die Verbrennungen seien auf die zu hohe Temperatur in der Sauna zurückzuführen. Die Beklagte habe wohl nicht berücksichtigt, dass eine natürliche Regulierung durch häufiges Öffnen und Schließen der Türen aufgrund der geringen Besucheranzahl am 24.08.2010, einem Hochsommertag, nicht erfolgte.

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Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte vor Verbrennungsgefahr warnen müssen. Ein Schmerzensgeld von mindestens 12.500,00 € sei angemessen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zur verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, es seien Temperaturfühler am Ofen und im Raum angebracht. Bei einem Defekt schalte sich der Saunaofen automatisch ab. Die Amputation sei auf die Grunderkrankung des Klägers zurückzuführen.

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Sie ist der Ansicht, den Kläger treffe ein haftungsausschließendes Mitverschulden aufgrund der Einnahme von Schmerzmitteln vor dem Saunabesuch, der Durchführung des zweiten Saunagangs und der Grunderkrankung des Klägers. Das Schmerzensgeld sei überhöht. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den Vorfall nicht gemeldet, sondern sich erstmals 11 Monate nach dem Vorfall an die Beklagte gewendet habe.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis zu der Frage des Vorhandenseins der Temperaturfühler und möglicher Fehlermeldungen am Vorfallstag durch Vernehmung der Zeugen P1 und P2 und Inaugenscheinnahme erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 22.03. und 14.05.2012 (Bl. 35 ff und 75 f d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Rahmen eines Benutzungsvertrages gemäß §§ 280, 241, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Saunabenutzungsvertrag.

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1. Das Gericht kann schon nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass ein Benutzungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Der Besuch des Klägers im Saunabad der Beklagten am 24.08.2010 ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger bietet keinen Hauptbeweis für seine Behauptung, er habe das Saunabad am fraglichen Tag besucht. Aufgrund der Schilderung des Klägers in seiner persönlichen Anhörung kann das Gericht nicht zu der erforderlichen Überzeugung finden, dass der Kläger am Vorfallstag die Sauna tatsächlich besucht hat. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger seine Geldwertkarte am Vorfallstag und schon einige Jahre zuvor nicht mehr benutzt hat, obwohl er selbst vorträgt, Stammgast gewesen zu sein und die Sauna der Beklagten ca. 1 – 2 mal wöchentlich besucht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den behaupteten Vorfall nicht am Vorfallstag direkt oder nach Erkennen größerer Verbrennungen nicht zumindest telefonisch der Beklagten mitgeteilt hat.

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Weiteren Beweis für seinen Besuch in der Sauna der Beklagten hat der Kläger nicht angetreten. Er benennt lediglich seine Ehefrau zu den Behandlungen und dem Folgetag.

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2. Auch ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht schlüssig dargelegt.

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a) Eine Pflichtverletzung durch eine zu hohe Temperatur in der Sauna hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar behauptet er in der Klageschrift, die Verbrennungen seien auf eine zu hohe Temperatur in der Sauna zurückzuführen. Dies ist aber im Hinblick auf die Schilderungen des Klägers im Termin am 14.05.2010 ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Der Kläger schildert selbst, er habe den ersten Saunagang im „Tepidarium“ durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das „Tepidarium“ bei ordnungsgemäßem Betrieb auf 80 Grad Celsius aufgeheizt wird. Dies ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen P2, der die verschiedenen Saunaarten darlegte und die entsprechenden Temperaturen. Der Kläger schilderte selbst, dass es während des Saunagangs im „Tepidarium“ heiß, aber angenehm gewesen sei. Insoweit ist schon nicht schlüssig, dass die Temperaturen im „Tepidarium“ soweit überschritten waren, dass es zu Verbrennungen kommen konnte. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger – nach eigenen Ausführungen – nichts Ungewöhnliches zu den vorherigen Besuchen in der Sauna aufgefallen ist, wenn aber die Temperatur des „Tepidarium“ soweit überschritten worden sein soll, dass es zu Verbrennungen wegen Überhitzung kommen konnte. Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger als erfahrenen Saunagänger Besonderheiten während des Saunaganges hätten auffallen müssen. Es geht weiter davon aus, dass erfahrene Saunagänger auch auf die Temperaturen in der Sauna achten. Das „Tepidarium“ ist – wie das Gericht im Rahmen der Inaugenscheinnahme selbst feststellen konnte – auch mit einem Thermometer ausgestattet. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, welche konkrete Temperatur in der Sauna geherrscht haben soll. Offensichtlich hat er die Temperatur nicht kontrolliert. Es wäre aber gerade nahe liegend, dass der Kläger bei von ihm festgestellten Bläschen am Fuß sich über die Temperatur vergewissert. Die Erklärung des Klägers, er habe sich wegen der Bläschen keine Gedanken gemacht, da Bläschen auch schon ca. 1 bis 1 ½ Jahre zuvor wegen neuer Badeschuhe aufgetreten waren, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Es erscheint schon abwegig, dass am Ende eines Saunaganges aufgefallene Bläschen auf die benutzten Badeschuhe zurückzuführen sein sollen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, auch im August 2010 wie ca. 1 bis 1 ½ Jahre zuvor neue Badeschuhe getragen zu haben.

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Auch die von dem Kläger dargelegte vermutete Ursache für die Überhitzung der Sauna, nämlich die Tatsache, dass sich die Temperatur mangels regelmäßigen Türöffnens nicht ausreichend regulierte, ist für das Gericht nicht plausibel. Eine Regulierung der Temperatur in einer Sauna wird – gerichtsbekanntermaßen – über den Saunaofen, nicht aber durch Zulüftung über die Eingangstür geregelt. Würde der ordnungsgemäße Betrieb einer Sauna von dem regelmäßigen Öffnen und Schließen der Eingangstür durch Besucher abhängen, wäre ein Solcher nur in seltenen Fällen denkbar. Der Betreiber einer Sauna kann gerade nicht darauf vertrauen, dass jede Sauna durch die Gäste in einem Maße und einer zeitlichen Abfolge benutzt wird, dass es zu einem regelmäßigem Öffnen und Schließen der Saunatür kommt.

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Für das Gericht ist der Vortrag des Klägers auch insoweit nicht schlüssig, als er im Termin vom 14.05.2012 schilderte, nach dem Saunagang im „Tepidarium“ den zweiten Saunagang in der finnischen Sauna begonnen zu haben. Die finnische Sauna hat eine höhere Temperatur als das „Tepidarium“, nämlich statt 80 Grad 90 Grad Celsius. Davon geht das Gericht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P2 aus. Das Gericht kann daraus unter Berücksichtigung der Schilderung, dass der Kläger es im „Tepidarium“ als angenehm empfand, nur schließen, dass dem Kläger im „Tepidarium“ gerade nicht zu heiß war, sondern er noch in die 10 Grad heißere finnische Sauna gehen wollte.

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Dem Beweisantritt des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachten dazu, dass die Verbrennungen auf eine zu hohe Temperatur zurückzuführen seien, war nicht nachzugehen, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln würde.

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Sollten höhere Temperaturen als 80 Grad im „Tepidarium“ vorgelegen und der Kläger diese zur Linderung seiner Rückenschmerzen als angenehm empfunden und daher begrüßt haben, ist für das Gericht auch keine Pflichtverletzung erkennbar, da sich die höheren Temperaturen dann für den Kläger als gewünschte Leistung der Beklagten darstellen würden.

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b) Es ist auch keine Pflichtverletzung wegen unterlassener Hinweise auf eine Verbrennungsgefahr ersichtlich.

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Eine Hinweispflicht bestand nicht. Eine Solche ist nur dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenquelle geschaffen oder aufrechterhalten wird und derjenige, der in den Einzugsbereich der Gefahrenquelle kommt, die Gefahrenquelle nicht erkennen kann. Den Betreiber einer öffentlich zugänglichen Sauna trifft eine Hinweispflicht auf die Gefahr von Verbrennungen nicht. Die Gefahr von Verbrennungen ist für jeden Benutzer der Sauna erkennbar. Es ist allgemein bekannt, dass in einer Sauna warme bis sehr heiße Temperaturen je nach Saunaart herrschen. Dies ist gerade Sinn und Zweck einer Sauna. Es ist auch allgemein bekannt, dass sehr heiße Temperaturen unter Umständen zu Verbrennungen führen können. Es ist auch allgemein bekannt, dass Verbrennungen nicht nur bei Berührung mit den Saunaöfen oder sonstigen heißen Oberflächen, sondern auch ohne Berührung allein aufgrund der Lufttemperatur möglich sind. Das Gericht geht davon aus, dass jedes Kind Erfahrungen durch abstrahlende Hitze an Backöfen, Kaminen, Lagerfeuern oder Ähnlichem gemacht hat.

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3. Im Übrigen wäre eine Pflichtverletzung durch zu hohe Temperaturen in der Sauna nicht schuldhaft.

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Die Beklagte könnte sich nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten.

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Vorsätzliches Handeln der Beklagten ist nicht ersichtlich.

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Auch geht das Gericht nicht von fahrlässigem Verhalten der Beklagten aus. Für die Beklagte war die behauptete zu hohe Temperatur in der Sauna am behaupteten Vorfallstag jedenfalls nicht vorhersehbar. Sie hat die erforderlichen Sicherungseinrichtungen zur Vermeidung von Überhitzung in den von ihr betriebenen Saunen eingebaut. Davon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Zum einen ergab sich aufgrund der Inaugenscheinnahme, dass Temperaturfühler in der Sauna vorhanden waren. Dies wurde auch durch die Aussagen der Zeugen P2 und P1 bestätigt. Der Zeuge P2 schilderte, dass Temperaturfühler und auch ein Sicherheitstemperaturbegrenzer in jeder Sauna, also auch in der Sauna „Tepidarium“ und im Technikraum eine Anzeige für Defekte vorhanden sind. Die Aussage des Zeugen P2 war glaubhaft. Der Zeuge schilderte die technischen Vorgänge nachvollziehbar, insbesondere aufgrund seiner beruflichen Ausrichtung. Die Aussage war auch detailliert und lebensnah. Be- oder Entlastungstendenzen waren nicht erkennbar. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass der Zeuge zum einen Mitarbeiter der Beklagten ist und zum anderen er vor seiner Aussage die Aussage des Zeugen P1 mitbekommen hat. Die Aussage des Zeugen stimmte aber gerade nicht vollständig mit der des Zeugen P1 überein. Der Zeuge P2 schilderte vielmehr aus technischer und praktischer Sicht das Vorgehen in der Sauna. Die Aussage des Zeugen P2 wurde auch durch die Aussage des Zeugen P1 gestützt, der – wie sich im Verlaufe der Vernehmung ergab – die Einrichtungen theoretisch und aus der Sicht des Betriebsleiters schilderte. Darüber hinaus konnte sich das Gericht selbst von dem Vorhandensein der Temperaturfühler überzeugen.

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Es kann offen bleiben, ob am behaupteten Vorfallstag die Sicherheitseinrichtung ausgefallen ist, ein solcher Ausfall war für die Beklagte jedenfalls nicht vor dem seitens des Klägers behaupteten Vorfalls erkennbar. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen P2 gab es am Vorfallstag keine Fehlermeldung. Der Zeuge sagte aus, dass er sich an einem Vorfall nicht erinnern kann, ein solcher ihm aber in Erinnerung hätte bleiben müssen. Der Zeuge räumte ein, sich nicht konkret an seinen Einsatzort am 24.08.2010 erinnern zu können. Er habe aber einen sog. „Bereitschaftsdienst“ und werde auch dann zu Einsätzen gerufen, wenn er selbst nicht vor Ort im Saunabad, sondern im Freibad im Nachbarort eingesetzt sei. Er habe den Fühler in der Sauna „Tepidarium“ nicht am Vorfallstag und auch nicht danach ausgetauscht. Ein solcher Austausch sei während seiner Tätigkeit bei der Beklagten nur selten vorgenommen. Die Mitarbeiter betreten auch regelmäßig, mindestens einmal täglich den Technikraum, in dem Fehlermeldungen erkennbar wären. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge räumte Erinnerungslücken von sich aus ein. Die Schilderungen sind auch nachvollziehbar. Die Aussage wird durch die Aussage des Zeugen P1 gestützt. Der Zeuge P1 bestätigte, dass es Sicherheitseinrichtungen gibt, diese regelmäßig durch eine Sichtkontrolle geprüft werden und keine Fehlermeldungen für den Vorfallstag bekannt geworden seien. Die Mitarbeiter wären regelmäßig, zumindest zu den Zeiten für Aufgüsse im Saunabereich und in den Saunen. Auch Kunden hätten sich nicht gemeldet. Im Falle eines Defektes wäre mit Beschwerden von Kunden zurechnen, da diese in der Regel anspruchsvoll seien und Leistung für ihr Eintrittsgeld verlangen würden. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge schildert die übliche Vorgehensweise und dass keine Besonderheiten vorlagen. Das Gericht hat an der wahrheitsgemäßen Aussage kein Bedenken. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Zeuge führender Mitarbeiter der Beklagten ist. Die Schilderungen des Zeugen, insbesondere zu den regelmäßigen Besuchen der Mitarbeiter in den Saunen und den Reaktionen der Kunden, sind lebensnah und plausibel. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen P2 und P1 spricht nicht, dass der Kläger schildert, um 13:00 Uhr niemanden zum Aufguss gesehen zu haben. Selbst wenn um 13:00 Uhr an dem behaupteten Vorfallstag kein Aufguss durchgeführt wurde, ergibt sich daraus nicht, dass die Mitarbeiter nicht dennoch regelmäßig in die Saunen gehen. Das ist allein aufgrund der – gerichtsbekanntermaßen – üblicherweise durchgeführten Aufgüsse nachvollziehbar.

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Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen spricht auch nicht, dass die Zeugen technische Vorgänge möglicherweise nicht zutreffend wiedergegeben haben. Allein der Zeuge P1 schilderte, dass die Temperatur in den Saunen nicht höher steigen, sondern nur runter gehen könne. Der Zeuge ist aber erkennbar kein Techniker, sondern Betriebswirt oder Kaufmann. Der Zeuge P2, seines Zeichens Techniker, schilderte dagegen, dass ein sog. Sicherheitstemperaturbegrenzer vorhanden ist.

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Den gegenbeweislich benannten Beweisantritten des Klägers war nicht nachzugehen.

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Es war kein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass sich bei einem Defekt eines Regelfühlers die Sauna erst ab 105 Grad abschaltet. Diesen Sachverhalt unterstellt, ist nicht erkennbar, dass dies auch am 24.08.2010 der Fall war und dies der Beklagten hätte auffallen müssen. Nach den Schilderungen des Klägers empfand er die Temperatur als angenehm.

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Es war auch kein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass durch falsches Verhalten eines Saunabenutzers der Ausfall eines Fühlers vorkommen kann, ohne dass es zu Fehlermeldungen kommt. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Beklagten ein solcher Ausfall bekannt gewesen sein muss. Zum anderen ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar, dass ein solcher Ausfall ohne Fehlermeldung am 24.08.2010 erfolgt sein soll. Der Kläger trägt selber vor, er sei offensichtlich der erste Gast an dem Tag gewesen. Ein Fehlverhalten eines anderen, unerfahrenen Gastes ist danach schon nicht nachvollziehbar. Im Übrigen vermag das Gericht im Hinblick auf die Montage des Fühlers nicht nachzuvollziehen, wieso ein – wenn auch unerfahrener – Saunagänger ein Handtuch über den Fühler hängen sollte. Auch Saunaanfänger wissen, dass ein Handtuch jedenfalls als Unterlage benutzt wird. Dies würde einem erstmaligen Saunabenutzer spätestens beim ersten Hinsetzen oder –legen auffallen, da die Saunabänke naturgemäß sehr warm bis heiß sind. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass ein solches Verhalten jedem allgemein bekannt ist.

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Es war auch kein Sachverständigengutachten zum Alter des Fühlers einzuholen. Ein solcher Beweis wäre nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen zu widerlegen. Die Aussagen sind insbesondere aufgrund der – wie bereits ausgeführt – lebensnahen Reaktionen anderer Saunabesucher nachvollziehbar und lebensnah.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.