Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·2 O 398/16·07.09.2017

Rechtsschutzversicherung: Bindungswirkung des Stichentscheids und unbeschränkte Deckung (Diesel)

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte von seiner Rechtsschutzversicherung Deckung für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Gewährleistungs-, Anfechtungs- und Schadensersatzansprüchen aus dem „Abgasskandal“ gegen Verkäuferin und Herstellerin. Die Beklagte hatte Deckung zunächst abgelehnt, später nur eingeschränkt zugesagt. Das LG gab der Feststellungsklage statt: Der anwaltliche Stichentscheid nach § 17 ARB sei wirksam und für den Versicherer bindend, da keine erhebliche Abweichung von der Sach- und Rechtslage dargetan sei. Der Versicherer dürfe das bindende Ergebnis nicht einseitig durch nachträgliche Einschränkungen der Deckungszusage „teilrevidieren“.

Ausgang: Feststellung einer über die Teilzusagen hinausgehenden unbeschränkten Deckungspflicht; Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag auf Gewährung von Rechtsschutz ist zulässig, wenn Art und Höhe der künftig anfallenden Rechtsverfolgungskosten im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verlässlich bezifferbar sind und ein Kostenerstattungsanspruch nach den ARB erst mit Inanspruchnahme wegen der Kosten fällig wird.

2

Ein Stichentscheid nach Rechtsschutzbedingungen muss den entscheidungserheblichen Streitstoff darstellen, Beweismittel benennen, die rechtlichen Probleme aufzeigen und das Prozessrisiko bewerten; die Verwendung von Textbausteinen steht der Einzelfallbezogenheit nicht entgegen, sofern die Würdigung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar ist.

3

Beruft sich der Rechtsschutzversicherer darauf, der Stichentscheid weiche „offenbar erheblich“ von der wirklichen Sach- oder Rechtslage ab, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast; eine erhebliche Abweichung liegt nur bei gröblicher Verkennung der Sach- und Rechtslage vor.

4

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann bereits dann zu bejahen sein, wenn die Entscheidung von schwierigen, ungeklärten Rechts- oder Tatfragen abhängt.

5

Ist der Stichentscheid bindend, kann der Versicherer dessen Ergebnis nicht zulasten des Versicherungsnehmers durch nachträgliche Einschränkungen der Deckungszusage teilweise abändern; zulässig ist allenfalls die vollständige Zurückweisung wegen erheblicher Abweichung, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 433, 434, 437 ff. BGB§ 17 ARB§ 128 S. 1 VVG§ 129 VVG§ 82 VVG§ 2 Abs. 2 ARB

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger - über die bereits mit Schreiben vom 24.04.2017 und 15.05.2017 erklärte Deckungszusage hinaus - aus dem mit ihm geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XXXXXXXX-X heraus verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Autohaus Q GmbH & Co KG sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung des Klägers sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der Y AG, die auf dem Kauf eines B 2.0 TDI 130 kW, FIN: XXX beruhen, unbeschränkten Deckungsschutz zu gewähren.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Erteilung einer Deckungszusage zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Hersteller sowie den Verkäufer eines vom "Abgas-Skandals" betroffenen Kraftfahrzeuges.

3

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. Dem fraglichen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XXXXXXXX-X liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung" (ARB) der Beklagten zu Grunde, auf deren näheren Inhalt verwiesen wird (Anlage K7 zur Klageschrift).

4

Mit Datum vom 12.12.2015 beauftragte der Kläger seine späteren Prozessbevollmächtigten mit seiner rechtlichen Vertretung gegenüber der Fa. Autohaus Q GmbH & Co KG als Verkäuferin sowie gegenüber der Fa. Y AG als Herstellerin eines von ihm erworbenen und vom "Abgas-Skandal" betroffenen B 2.0 TDI. Der Kläger beabsichtigte insoweit, das Vertragsverhältnis mit der Verkäuferin rückabzuwickeln und den Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

5

Zu diesem Zwecke wandten sich die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 28.12.2015 an die Beklagte und begehrten aus der bestehenden Rechtsschutzversicherung die Erteilung der Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung "der Rechte gem. §§ 433, 434, 437 ff. BGB" gegenüber der Verkäuferin und der Herstellerin des Pkw. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Deckungsanfrage vom 28.12.2015 (Anlage K2 zur Klageschrift) Bezug genommen.

6

Die Beklagte lehnte die Erteilung der Deckungszusage mit Schreiben vom 12.01.2016 ab. Sie berief sich insoweit mit näheren Ausführungen auf die ihrer Ansicht nach fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers. Darüber hinaus teilte sie mit:

7

"Sollten Sie unserer Auffassung zu den Erfolgsaussichten nicht zustimmen und Ihren Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhalten, können Sie den für Sie tätigen oder einen noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, der C gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet."

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 12.01.2015 verwiesen (Anlage K3 zur Klageschrift).

9

In der maßgeblichen Vorschrift der ARB der Beklagten heißt es insoweit:

10

"§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten

11

(1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht verneinen. [...]

12

(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, daß die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht."

13

Der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers gab unter dem 12.02.2016 einen "Stichentscheid" ab und bekräftigte darin seine bereits in der Deckungsanfrage vertretene Auffassung, dass die Rechtsverfolgung des Klägers gegen die Verkäuferin und gegen die Herstellerin des streitbefangenen Pkws hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben vom 12.02.2016 (Anlage K7B zur Klageschrift) verwiesen.

14

Die Beklagte wies ihrerseits den "Stichentscheid" der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 25.02.2016, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K7c zur Klageschrift), zurück; sie teilte insoweit u.a. mit, die im Schreiben vom 12.02.2016 geäußerte Rechtsauffassung des Klägers liege "offenbar neben der Sach- und Rechtslage".

15

Der Kläger ist der Auffassung, dass das in der Vorschrift des § 17 der ARB der Beklagten geregelte "Stichentscheids-Verfahren" gegen § 129 VVG verstoße, da es sich um ein Verfahren handle, welches mit dem in § 128 S. 1 VVG für den Fall der Leistungsverweigerung durch den Versicherer vorgesehen Gutachterverfahren nicht vergleichbar sei. Vielmehr weiche das Stichentscheids-Verfahren zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den Vorgaben des § 128 VVG ab, so dass die Deckungszusage aufgrund der Deckungsfiktion des § 128 S. 3 VVG als wie beantragt erteilt gelte. Jedenfalls sei der Stichentscheid vom 12.02.2016 nach der Vorschrift des § 17 ARB aber bindend, da die darin vertretene Rechtsauffassung angesichts der Tatsache, dass noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen zum Themenkomplex "Abgas-Skandal" ergangen seien, nicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage abweiche.

16

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Versicherungsvertrages verpflichtet ist, ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Fa. Autohaus Q und gegenüber der Y AG aufgrund des Erwerbs seines Pkw Deckungsschutz zu erteilen (ursprünglicher Antrag zu Ziff. 1) und darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Vergütungsansprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtlich erfolgte Erstellung des Stichentscheides vom 12.02.2016 in Höhe von 1.725,50 EUR freizustellen (ursprünglicher Antrag zu Ziff. 2).

17

Die Beklagte hat nach Klagezustellung im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 24.04.2017 gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt:

18

"Wir übernehmen bedingungsgemäß die Kosten dafür, dass Sie Ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer außergerichtlich und bei Bedarf auch gerichtlich (zunächst in 1. Instanz) geltend machen."

19

Darüber hinaus gab sie unter dem 15.05.2017 gegenüber dem Kläger folgende Erklärung ab:

20

"Wir übernehmen bedingungsgemäß die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung (zunächst I. Instanz) von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile. Daneben gewähren wir Kostenschutz für ein Vorgehen gegen Y, sofern dies im Rahmen einer einheitlichen Klage geschieht. Der Klageantrag gegen den Hersteller wird auf die Feststellung beschränkt, dass dieser verpflichtet ist, Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation Ihres Fahrzeuges resultieren."

21

Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.05.2017 im Hinblick auf die für den Stichentscheid angefallene Honorarforderung die Kostenübernahme erklärt.

22

Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des angekündigten Antrages zu Ziff. 1 mit Schriftsätzen vom 19.07.2017 (Bl. 274 ff. d.A.) und 28.07.2017 (Bl. 338 d.A.) teilweise sowie hinsichtlich des angekündigten Antrages zu Ziff. 2 vollständig für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich den erfolgten (teilweisen) Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2017 angeschlossen.

23

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

24

festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet ist, für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Autohaus Q GmbH & Co KG sowie von Ansprüchen aus der Anfechtung des Kaufvertrages wegen einer arglistigen Täuschung des Klägers sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der Y AG Deckungsschutz zu gewähren, die auf dem Kauf eines B 2.0 TDI 130 kW, FIN: XXXXXXXX beruhen,

25

soweit der Anspruch nicht bereits für erledigt erklärt worden ist.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Sie ist der Auffassung, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da der Kläger sein Deckungsbegehren beziffern könne. Jedenfalls sei die Klage, soweit nicht erledigt, unbegründet, da der Kläger bei seinem Begehren seine Pflicht zum Nutzungsersatz bei der Rückabwicklung außer Acht lasse und gegen die ihm aus § 82 VVG obliegende Pflicht zur Kostenminderung verstoße, sofern er eine unbeschränkte Deckungszusage dergestalt fordere, dass diese nicht auf eine einheitliche Prozessführung gegen Verkäuferin und Händlerin gerichtet sei.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2017 (Bl. 347 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

I.

32

Die Klage ist zulässig und begründet.

33

1.

34

Die Klage ist zulässig, insbesondere begegnet der Feststellungsantrag des Klägers nicht dem Einwand des Vorranges der Leistungsklage.

35

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung der Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Insoweit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Höhe vertragsgemäß zu deckende Rechtsverfolgungskosten konkret anfallen werden. Dies hängt nicht zuletzt von dem gegebenenfalls vom Gericht festzusetzenden vorläufigen Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens ab. Dem Kläger ist eine Bezifferung daher nicht möglich, so dass er sein Klagebegehren sinnvollerweise nur im Wege der Feststellung durchzusetzen vermag.

36

Darüber hinaus wäre eine Leistungsklage zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 2 ARB ausgeschlossen, da der zu beziffernder Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung danach erst fällig wird, sobald dieser wegen der Kosten in Anspruch genommen wird.

37

2.

38

Die Klage ist auch begründet.

39

a)

40

Hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegenüber der Verkäuferin, der Fa. Autohaus Q GmbH & Co KG hat die Beklagte mit Erklärung 24.04.2017 zunächst eine unbeschränkte Deckungszusage für eine außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche erteilt. Diese hat sie mit Erklärung vom 15.05.2017 sodann dahingehend eingeschränkt, dass die Rechtsverfolgung nur unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile zu erfolgen hat.

41

Insoweit ist der Rechtsstreit im Umfang der erteilten Deckungszusage übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

42

Hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Fa. Y AG als Herstellerin des Fahrzeugs hat die Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom 15.05.2017 eine Deckungszusage erteilt, beschränkt auf eine gerichtliche Geltendmachung im Wege der Feststellung der Schadensersatzpflicht.

43

Auch insoweit ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

44

b)

45

Der Kläger hat über die bereits mit Schreiben der Beklagten vom 15.05.2017 erklärte Deckungszusage hinaus einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine unbeschränkte Deckung für die zu erwartenden Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Form einer außergerichtlichen und gerichtlichen Inanspruchnahme der Fa. Autohaus Q GmbH & Co KG als Verkäuferin sowie der Fa. Y AG als Herstellerin erteilt.

46

Der Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1, 2 ARB sowie § 125 VVG.

47

Die Beklagte kann sich nicht auf eine fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Verkäuferin sowie gegen die Herstellerin des unstreitig vom "Abgas-Skandal" betroffenen Fahrzeugs des Klägers berufen. Dabei bedarf vorliegend die von Klägerseite aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich der Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage bereits aus der Deckungsfiktion des § 128 S. 3 VVG ergibt, weil das in § 17 ARB vereinbarte Stichentscheidsverfahren nicht mit dem Gutachterverfahren in § 128 S. 1 VVG vereinbar ist, keiner Entscheidung. Denn die Beklagte ist mit dem Einwand fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgen jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Stichentscheides vom 12.02.2016 ausgeschlossen.

48

aa)

49

Bei dem Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.02.2016 handelt es sich ohne Zweifel um einen "Stichentscheid" i.S.v. § 17 Abs. 2 ARB. Der Einwand der Beklagte, das Schreiben erfülle nicht die Mindestanforderungen an einen solchen Stichentscheid, da es keinerlei Einzelfallbezug aufweise, verfängt dabei nicht.

50

Die Vorschrift des § 17 ARB statuiert keine Vorgaben zum Mindestinhalt oder zur Form eines Stichentscheides. Da das Stichentscheidsverfahren das Gutachterverfahren nach § 128 S. 1 VVG ersetzen soll, sind insoweit an dessen Inhalt identische Voraussetzungen zu knüpfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Stichentscheid den in der Hauptsache entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen und Beweismittel anzugeben, die sich ergebenden rechtlichen Probleme darzulegen und das bestehende Prozessrisiko aufzuzeigen (BGH NRW-RR 1990, 922).

51

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägervertreters an die Beklagte vom 12.02.2016.

52

Auf Seite 4 ff. des Schreibens wird der maßgebliche Sachverhalt, ab Seite 9 die hieraus aus rechtlicher Sicht des Anwaltes folgende rechtliche Würdigung dargelegt. Dass insoweit zur Konkretisierung insbesondere des maßgeblichen Sachverhaltes zum Teil auf Anlagen verwiesen wird, ist aus Sicht des Gerichts unschädlich; durch die Nutzung von etwaigen Textbausteinen, welche vermeintlich in einer Vielzahl von vergleichbaren Verfahren vom beauftragten Rechtsanwalt genutzt werden, verliert das Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht die Eigenschaft als Stichentscheid. Entscheidend ist insoweit aus Sicht der Kammer vielmehr, dass die auf der Grundlage des dargelegten Sachverhalts entwickelte rechtliche Würdigung auf den jeweiligen Einzelfall anwendbar ist. Das wird hier von Seiten der Beklagten letztlich nicht konkret angegriffen.

53

Insgesamt kann auch angesichts der Prozesswirklichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Eigenschaft des fraglichen Schreibens als Stichentscheid seitens der Beklagten noch ernstlich bestritten wird. Denn der Antrag auf Freistellung von den Kosten für den Stichentscheid wurde zwischenzeitlich durch die Beklagte erfüllt. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben auch aus Sicht der Beklagten letztlich um einen nach § 17 Abs. 2 ARB zu vergütenden Stichentscheid handelt.

54

bb)

55

Das Ergebnis des Stichentscheides vom 12.02.2017, dass dem Kläger antragsgemäße Deckung für die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverfolgung zu erteilen ist, hat für die Beklagte auch Bindungswirkung.

56

Sofern sich die Beklagte darauf beruft, dass das Ergebnis des Stichentscheides offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht, trägt sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Langheid in: Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl. 2016, § 84 Rn. 17 mit Verweis auf BGH VersR 1984, 1161). Eine Abweichung von der wirklichen Sach- und Rechtslage ist nur dann "erheblich", wenn der Stichentscheid diese gröblich verkennt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2917, 277). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung eines Versicherungsnehmers hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwierige Rechts- oder Tatfragen abhängt (vgl. BGH VersR 2007, 966). Genau das ist hier nach Auffassung der Kammer der Fall. Denn die mit dem "Abgas-Skandal" einhergehenden rechtlichen Fragestellungen - insbesondere die des Vorliegens eines Mangels i.S.v. § 434 BGB, einer etwaigen Wissenszurechnung des Herstellers an den Verkäufer oder des Vorliegens einer arglistigen Täuschung durch den Hersteller - sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist insoweit zu den auch im hiesigen Rechtsstreit streitigen Rechtsfragen noch nicht ergangen.

57

Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigten, dass offenbar auch die Beklagte selbst die von ihr behauptete fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht länger vollständig aufrechterhält, da sie insoweit eine teilweise Deckungszusage erteilt hat. Die Beklagte hat damit letztlich ihre Behauptung einer Abweichung des Ergebnisses des Stichentscheides von der wirklichen Sach- und Rechtslage im Ergebnis aufgegeben und diese auf die von ihr erklärten Einschränkungen der Deckungszusage beschränkt.

58

cc)

59

Der Umfang der Deckung ergibt sich aufgrund der Bindungswirkung aus dem Ergebnis des Stichentscheides.

60

Dieser kam zu dem vertretbaren Ergebnis, dass dem Kläger Deckung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber der Verkäuferin und auf Schadensersatz gegenüber der Herstellerin, zu gewähren ist.

61

Die Beklagte hat danach die am 15.05.2017 erteilte Deckung zu Unrecht beschränkt. Auf der Grundlage des Stichentscheides war die Beklagte weder dazu berechtigt, die Deckung im Verhältnis zur Verkäuferin auf eine Inanspruchnahme unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für das Fahrzeug zu beschränken, noch im Verhältnis zur Herstellerin eine Beschränkung dergestalt auszusprechen, dass diese nur gemeinsam mit der Verkäuferin gerichtlich in Anspruch genommen werden darf und dies auch nur im Wege der Feststellung. Dabei bedarf die Frage, ob derartige Einschränkungen - etwa vor dem Hintergrund der aus § 82 VVG erwachsenden Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers - grundsätzlich zulässig sind, keiner weiteren Entscheidung. Denn die festgestellte Bindungswirkung hindert die Beklagte auch daran, das Ergebnis des Stichentscheides zulasten des Versicherungsnehmers durch Einschränkungen der Deckungszusage teilweise zu revidieren. Insoweit steht der Beklagten nach § 17 Abs. 2 ARB allenfalls das Recht zu, das Ergebnis des Stichentscheides insgesamt als nicht bindend zurückzuweisen, sofern hierfür die Voraussetzungen, mithin das erhebliche Abweichen der Entscheidung des Rechtsanwaltes von der wirklichen Sach- oder Rechtslage, vorliegen. Das ist hier jedoch, wie festgestellt, nicht der Fall. Sinn und Zweck der Bindungswirkung des Stichentscheides ist es, Rechtssicherheit für die Vertragsparteien des Versicherungsvertrages zu schaffen, indem auf einfache und kostengünstige Art und Weise eine verbindliche Entscheidung über die Einstandspflicht des Versicherers herbeigeführt wird, die nur in engen Grenzen einseitig anfechtbar ist. Das Tatbestandsmerkmal der "erheblichen" Abweichung des Stichentscheides von der wirklichen Sach- oder Rechtslage offenbart in diesem Zusammenhang, dass es sowohl nach den von der Beklagten verwendeten ARB wie auch nach den Vorgaben des Gesetzgebers in §§ 128, 84 Abs. 1 S. 1 VVG für den Versicherer grundsätzlich hinzunehmen ist, falls das Gutachter- bzw. Stichentscheidsverfahren in einzelnen Punkten "nicht erheblich" von der Sach- und Rechtslage abweicht. Für diesen Fall sieht weder § 84 VVG noch die Vorschrift des § 17 Abs. 2 ARB eine einseitige Möglichkeit des Versicherers vor, dass dieser seine im Rahmen des Gutachter- bzw. Stichentscheidsverfahren festgestellte Einstands- bzw. Deckungspflicht einseitig einschränken darf.

62

Die Beklagte hat dem Kläger daher entsprechend des Ergebnisses des Stichentscheids vom 12.02.2016 eine unbeschränkte Deckungszusage für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche aus dem Erwerb des streitbefangenen Pkw zu erteilen.

63

II.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91a ZPO.

65

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

66

III.

67

Der Streitwert des Verfahrens wird auf bis zu 11.000,00 EUR festgesetzt.

68

Rechtsbehelfsbelehrung:

69

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

70

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

71

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

72

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

73

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

74

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

75

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.