Einstweilige Leistungsverfügung zu zytologischen Honoraren: GbR-Vertrag wegen BMV-Ä nichtig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Antragsgegner zu untersagen, Honorare aus zytologischer Tätigkeit außerhalb von GbR-Konten zu vereinnahmen. Das LG wies den Antrag mangels Verfügungsgrund zurück, weil keine dringende Notlage für eine Leistungsverfügung glaubhaft gemacht wurde. Zudem fehle ein Verfügungsanspruch, da der GbR-Vertrag wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 S. 3 BMV-Ä i.V.m. § 134 BGB nichtig sei, weil nur ein Gesellschafter die vertragsarztrechtliche Qualifikation besitze. Eine salvatorische Klausel und die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft halfen nicht; auch aus einer behaupteten „übergeordneten Gesellschaft“ folge der Anspruch nicht.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung, die wirtschaftlich auf die sofortige Erlangung von Geldmitteln gerichtet ist, ist als Leistungsverfügung einzuordnen und setzt eine dringende, substantiiert darzulegende Notlage voraus.
Die bloße Behauptung fehlender Rücklagen genügt zur Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes für eine Leistungsverfügung nicht, wenn laufende Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Abwendung der behaupteten Nachteile zur Verfügung stehen.
Ein Gesellschaftsvertrag über die gemeinschaftliche Erbringung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn er gegen § 15 Abs. 3 S. 3 BMV-Ä verstößt, weil nicht alle Gesellschaftspartner die hierfür erforderlichen besonderen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen.
Die Nichtigkeit eines auf einen gesetzeswidrigen Gesellschaftszweck gerichteten Gesellschaftsvertrages kann regelmäßig nicht durch eine salvatorische Klausel auf einzelne Vertragsklauseln beschränkt werden, wenn der Vertragszweck die Gesamtregelung prägt.
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft finden bei einem verbotenen Gesellschaftszweck, der dem Schutz höherrangiger Allgemeininteressen dient, jedenfalls nicht mit Wirkung für die Zeit nach Geltendmachung des Fehlers Anwendung.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 20% abzuwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Einnahmen aus seiner zytologischen Tätigkeit auf Konten einer zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien schlossen sich vor Jahren zur Errichtung und Unterhaltung einer umfassenden medizinischen Einrichtung, insbesondere im Bereich der Krebsmedizin und Zytologie, auf dem Anwesen O in Z zusammen. Zu diesem Zweck gründeten sie verschiedene Gesellschaften, u. a. die Gesellschaft mit der Bezeichnung "Zytologisches Labor O Gesellschaft des bürgerlichen Rechts", die von den dem Verfahren zugrunde liegenden Streitigkeiten zwischen den Parteien betroffen ist. Diese Gesellschaft beschäftigt sich mit der Erbringung zytologischer Leistungen, wobei allein der Antragsgegner über die nach Vertragsarztrecht hierfür erforderliche Qualifikation verfügt. Der Antragsgegner ist als Facharzt für Allgemeinmedizin (zytologische Leistungen) zugelassen.
Nachdem die Parteien sich bereits mit Wirkung zum 01.01.1997 zu der Gesellschaft zusammengeschlossen hatten, unterzeichneten sie am 04.12.2002 einen schriftlichen Vertrag über die Errichtung der Gesellschaft. Der schriftliche Vertrag enthält im Zusammenhang mit der Zahlung von Einnahmen aus der zytologischen Tätigkeit folgende Regelungen:
- Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 haben sämtliche Zahlungen, die die Gesellschaft betreffen, über die Bankkonten der Gesellschaft zu erfolgen, wobei gemäß Abs. 2 die Gesellschafter im Rahmen der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht zu Verfügungen über die Bankkonten der Gesellschaft berechtigt sind.
- § 19 bestimmt, dass alle durch die Ausübung der zytologischen Tätigkeit der Gesellschafter erzielten Honorare und sonstige Einnahmen Einnahmen der Gesellschaft sind.
- Gemäß § 24 Abs. 1 sind die Gesellschafter an Gewinn oder Verlust der Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Fotokopie des Vertrages (Bl. 30 ff. d. A.) Bezug genommen.
Eine Genehmigung der gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit durch die Parteien gemäß § 33 Ärzte-ZV liegt nicht vor.
Der Antragsgegner unterhält seit 2003 eine zugelassene Gemeinschaftspraxis mit dem Pathologen Dr. Schneider, während der Antragsteller bereits bei Vertragsschluss in eine Gemeinschaftspraxis mit den Dres. P und P1 eingebunden war.
Der jährliche Umsatz der Gesellschaft aus dem Betrieb des Labors liegt bei rund 4-5 Millionen €. Aus den Einnahmen der Gesellschaft tätigten die Parteien entsprechend einer getroffenen Vereinbarung Privatentnahmen, ferner wurden hieraus vierteljährlich jeweils die privaten Einkommenssteuervorauszahlungen sowie die Steuernachzahlungen geleistet. Die Privatentnahmen des Antragsgegners beliefen sich auf 30 500,00 € monatlich, diejenigen des Antragstellers auf 15 000,00 €. Der Antragsteller entnahm zusätzlich 15 500,00 € aus der von ihm unterhaltenen Gemeinschaftspraxis bzw. den weiteren zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaften. Im Verlauf des Jahres 2007 – etwa seit Mai/Juni 2007 – vereinnahmte der Antragsgegner die Einnahmen aus der zytologischen Tätigkeit nicht mehr auf Konten der Gesellschaft, sondern auf eigenen privaten Konten bzw. denjenigen der Gemeinschaftspraxis mit Dr. P2, über die der Antragsteller nicht verfügungsberechtigt ist. Zuletzt erhielt der Antragsteller im Monat Mai 2007 die Privatentnahme in Höhe von 15 000,00 € sowie für die am 10.06.2007 fällige vierteljährliche Steuervorauszahlung einen Betrag in Höhe von 142 000,00 €. Danach erfolgten keine Entnahmen mehr.
Der Antragsgegner wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 28.08.2007 aufgefordert, es in Zukunft zu unterlassen, die Einnahmen auf Konten, über die der Antragsteller nicht verfügungsbefugt ist, zu vereinnahmen. Dies lehnte der Antragsgegner durch seine Bevollmächtigten am 11.09.2007 ab.
Der Antragsteller behauptet, es habe eine übergeordnete Gesellschaft zwischen den Parteien bestanden, basierend auf der vereinbarten Gesamtkonzeption, dass die Gesamterträgnisse im Bereich O in Form eines Gewinnpoolings erfasst und hälftig geteilt werden. Im Übrigen sei die jetzt vom Antragsgegner einseitig aufgesagte Regelung praktiziert worden, obwohl der Antragsgegner von Anfang an Kenntnis über die Rechtslage gehabt habe. Der Antragsteller sei nunmehr mangels anderweitiger liquider Mittel nicht in der Lage, die anfallenden erheblichen Aufwendungen zu tätigen, insbesondere bis Ende des Jahres die Steuernachzahlung für 2006 in Höhe von 96 300,00 € und Steuervorauszahlungen in Höhe von 243 754,00 € zu leisten. Die Rücklagen seien durch die Steuervorauszahlung im September 2007 aufgebraucht.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50 000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Einnahmen aus seiner zytologischen Tätigkeit im Bereich des zytologischen Labors O auf Konten zu vereinnahmen, die nicht von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zytologisches Labor O unterhalten werden und über die nicht beide Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zytologisches Labor O, nämlich der Antragsgegner und der Antragsteller, verfügungsbefugt sind, zu vereinnahmen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hält den geschlossenen Vertrag für nichtig, da eine Erreichung des Gesellschaftszwecks in Form der gemeinsamen Berufsausübung nicht möglich sei. Dies scheitere daran, dass nur einer der Vertragspartner über die dazu erforderliche Qualifikation nach Vertragsarztrecht verfüge. Es finde lediglich eine Gewinnaufteilung statt. Die bloße finanzielle Beteiligung an der ärztlichen Tätigkeit eines anderen sei jedoch unzulässig. Im Übrigen handele es sich bei den eingehenden Zahlungen nicht um solche, welche die Gesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages beträfen, denn der Antragsgegner trete als Gemeinschaftspraxis mit Dr. P2 auf. Ferner sieht der Antragsgegner Verstöße gegen Berufsrecht (§§ 8, 9, 17, 22 BO). Auch sei keine Eilbedürftigkeit gegeben, weil die Vereinnahmung auf anderen als Gesellschaftskonten Gegenstand eines Gesprächs am 15.06.2007 gewesen sei.
Entscheidungsgründe
A.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.
I.
Das Begehren des Antragstellers ist der Sache nach auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet. Der Antragsteller verlangt die Vereinnahmung der Einnahmen des Antragsgegners aus seiner zytologischen Tätigkeit auf solchen Konten, über die der Antragsteller verfügungsbefugt ist. Auf diese Einnahmen will der Antragsteller zugreifen, um anstehende Verpflichtungen, insbesondere in Form von Steuerzahlungen, zu erfüllen. Dies kommt einer entsprechenden Leistung des Antragsgegners gleich.
II.
Bei einer Leistungsverfügung geht der Verfügungsgrund dahin, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein muss, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist (Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 940, Bearb.: Vollkommer, Rn. 6). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein unverhältnismäßig großer Schaden entsteht, weil er über die bisher getätigten Entnahmen nicht mehr verfügen kann. Der notwendige Lebensunterhalt des Antragstellers kann durch seine Einnahmen aus den weiteren Gesellschaften und aus der mit den Dres. P und P1 betriebenen Gemeinschaftspraxis in Höhe von 15 500,00 € in jedem Fall sichergestellt werden. Als Belastungen nennt der Antragsteller neben nicht näher bezifferten Versicherungsleistungen zu zahlende Steuern. Soweit es die Steuernachzahlung für das Jahr 2006 betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieser steuerlichen Belastung auch ein entsprechender Verdienst gegenüber gestanden hat und nicht ersichtlich ist, dass hieraus und aus den verbleibenden laufenden Einnahmen die Zahlung nicht geleistet werden kann. Gleiches gilt für die Steuervorauszahlungen, für die der Antragteller zudem noch die Möglichkeit hat, beim Finanzamt einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 3 S. 3 EStG) zu stellen. Der bloße Hinweis auf fehlende weitere Rücklagen genügt nicht zur Darlegung der für den Erlass der Leistungsverfügung erforderlichen Notlage.
B.
Des Weiteren fehlt es aber auch an einem Verfügungsanspruch.
I.
Der Anspruch folgt nicht aus § 15 des Gesellschaftsvertrages, wonach sämtliche Zahlungen, welche die Gesellschaft betreffen – und zu diesen gehören gemäß § 19 des Vertrages Einnahmen durch die Ausübung der zytologischen Tätigkeit der Gesellschafter –, über die Bankkonten der Gesellschaft zu erfolgen haben.
1.
Der Gesellschaftsvertrag ist gemäß § 134 BGB i. V. mit § 15 Abs. 3 S. 3 BMV-Ä nichtig.
a)
Gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 BMV-Ä ist für den Fall, dass – wie hier für die Erbringung der zytologischen Leistungen – gemäß § 11 Abs. 1 BMV-Ä besondere Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu erfüllen sind, ein Zusammenschluss von Vertragsärzten zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung nur möglich, sofern alle Gemeinschaftspartner diese Voraussetzungen erfüllen. Dies ist nicht der Fall, weil nur der Antragsgegner, nicht jedoch der Antragsteller über die entsprechende Qualifikation im Sinne von § 11 Abs. 1 BMV-Ä verfügt.
b)
Verstöße gegen an besondere berufliche Voraussetzungen anknüpfende Bestimmungen führen zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages gemäß § 134 BGB (vgl. MüKo, BGB, 4. Aufl. 2004, § 705, Bearb.: Ulmer, Rn. 334 m. w. N.). Dies gilt etwa auch dann, wenn ein Gemeinschaftspraxisvertrag entgegen § 33 Ärzte-ZV mit einem Nichtvertragsarzt geschlossen wird (vgl. Trautmann NZS 2004, 238, 245; OLG München LSK 2006, 2000740). Der Verstoß gegen § 15 Abs. 3 S. 3 BMV-Ä führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages, da es sich beim Bundesmanteltarifvertrag um ein Gesetz im Sinne von § 134 BGB handelt. Gemäß Art. 2 EGBGB ist Gesetz im Sinne des BGB jede Rechtsnorm. Der Bundesmanteltarifvertrag ist zwar zunächst ein Vertrag zwischen Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen (§ 82 SGB V), er stellt jedoch nach der Rechtsprechung des BSG einen sog. Normsetzungs- oder Normvertrag dar, d. h. es handelt sich um Rechtssetzung durch Vertrag (Engelmann NZS 2000, 1, 4 m. w. N.), womit die Rechtsnormqualität von § 15 Abs. 3 S. 3 BMV-Ä gegeben ist.
2.
Eine andere Beurteilung bezüglich der Nichtigkeit folgt nicht aus der salvatorischen Klausel in § 36 des Gesellschaftsvertrages. Die Nichtigkeit kann nicht auf einzelnen Bestimmungen des Vertrages beschränkt werden, da sich die Zwecksetzung der Gesellschaft auf die Durchführung des gesamten Vertrages auswirkt mit der Folge, dass die Vorschriften, die wie § 15 des Gesellschaftsvertrages für sich betrachtet nicht gegen ein Gesetz verstoßen, keine sinnvolle verbleibende vertragliche Regelung mehr darstellen.
3.
Auch im Hinblick auf die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ergibt sich nichts anderes, weil deren Anwendung lediglich dazu führt, dass die Gesellschaft für die Zeit bis zur Geltendmachung des Fehlers als wirksam zu behandeln ist, also nicht mehr für die Zeit ab dessen Geltendmachung (vgl. MüKo-Ulmer § 705 Rn. 342). Im Übrigen finden die Grundsätze aber im vorliegenden Fall des verbotenen Gesellschaftszwecks keine Anwendung, da die Verbotsbestimmungen als höherrangige rechtliche geschützte Interessen der Allgemeinheit angesehen werden (MüKo-Ulmer § 705 Rn. 332 f.). Aus diesem Grunde kann der Antragsteller auch aus der bislang angeblich in Kenntnis der Rechtslage geübten Praxis nichts für sich herleiten.
II.
Der Verfügungsanspruch folgt auch nicht aus der Vereinbarung einer "übergeordneten Gesellschaft". Abgesehen davon, dass die Existenz derselben zwischen den Parteien streitig ist, bestehen angesichts der festgestellten Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages bezüglich einer bedeutenden "Untergesellschaft" durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen "übergeordneten Gesellschaft". Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung, da selbst im Fall der Wirksamkeit der Antrag nicht gerechtfertigt wäre. Aus der Stellung als Gesellschafter der "übergeordneten Gesellschaft" könnte der Antragsteller nicht verlangen, dass die Einnahmen des Antragsgegners auf Konten einer Untergesellschaft vereinnahmt werden.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO.