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Landgericht Arnsberg·2 O 356/06·20.02.2007

Insolvenzanfechtung: Kontokorrentverrechnung trotz Globalzession keine Gläubigerbenachteiligung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Bank Rückgewähr nach Insolvenzanfechtung wegen Verrechnungen von Zahlungseingängen auf einem debitorischen Kontokorrentkonto. Streitpunkt war, ob inkongruente Deckung (§ 131 InsO) vorlag und ob durch eine Voraus-/Globalzession von Forderungen aus Warenverkäufen eine Gläubigerbenachteiligung entfiel. Das LG wies die Klage ab: Aufgrund wirksamer Sicherungsabtretung bestand ein Absonderungsrecht, sodass keine Gläubigerbenachteiligung gegeben war. Zudem seien die Verrechnungen bei offengehaltener Kreditlinie kongruent und als Bargeschäft (§ 142 InsO) nicht anfechtbar.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr nach Insolvenzanfechtung gegen die Bank vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Insolvenzanfechtung nach § 129 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die angefochtene Rechtshandlung zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat; daran fehlt es, wenn der Leistungsempfänger aufgrund eines Absonderungsrechts ohnehin abgesonderte Befriedigung in entsprechender Höhe erlangen kann.

2

Eine Vorausabtretung künftiger Forderungen ist nach § 398 BGB wirksam, wenn die abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmbar sind; wird sie wirksam vereinbart, erwirbt der Zessionar die Forderung mit deren Entstehung.

3

Tritt bei Veräußerung sicherungsübereigneter Ware an die Stelle des Sicherungseigentums die im Voraus abgetretene Kaufpreisforderung, liegt regelmäßig lediglich ein Sicherheiten-austausch vor, der das Vermögen des Schuldners nicht schmälert und keine Gläubigerbenachteiligung begründet.

4

Verrechnungen von Zahlungseingängen auf einem debitorischen Kontokorrentkonto sind kongruent, wenn sie durch Giro-/Kontokorrentabrede vorgesehen sind und die Bank den eingeräumten Kreditrahmen weiterhin vertragsgemäß offen hält und Verfügungen zulässt.

5

Bei kongruenter Kontokorrentverrechnung unter fortgesetzter Kreditgewährung kann ein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO vorliegen, wenn Leistung und Gegenleistung in engem zeitlichen Zusammenhang stehen und objektiv gleichwertig sind.

Relevante Normen
§ 142 InsO§ 129 InsO§ 131 InsO§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO§ 129 Abs. 1 InsO§ 398 S. 1 BGB

Tenor

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2007

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche gegen die Beklagte geltend.

3

Die spätere Insolvenzschuldnerin Frau W unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten, unter anderem das streitgegenständliche Kontokorrentgeschäftskonto mit der Kontonummer #####/####.

4

Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung übereignete die Schuldnerin der Beklagten am 16.3.2002 zur Sicherheit Warenbestände, die sich in verschiedenen näher bezeichneten Strumpfshops - Ladenlokalen und Warenlagern - befanden. Gleichzeitig trat die Schuldnerin der Beklagten zu dem gleichen Zweck alle aus Kaufverträgen über diese Waren stammenden Ansprüche im Zeitpunkt ihres Entstehens an die Bank ab.

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Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte schlossen den Vertrag zum streitgegenständlichen Kontokorrentkonto am 15.4.2003 ab. Der Vertrag erlaubte der Schuldnerin, einen Dispositionskredit in Höhe von 15.000 € in Anspruch zu nehmen.

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Seit dem 2.6.2004 gingen auf dem streitgegenständlichen Konto aus Verkäufen von an die Beklagte zur Sicherheit übereigneten Waren Zahlungen von 40.192,64 € ein.

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Auf dem Konto befand sich am 30.7.2004 ein debitorischer Tagesabschlusssaldo von 14.835,32 €. In der Zeit seit dem 2.8.2004 wurde der auf dem Konto mit der Nummer #####/#### in Anspruch genommene Kontokorrentkredit teilweise zurückgeführt. Dabei ließ die Beklagte in der fraglichen Zeit weiterhin Abbuchungen zu und führte alle ihr von der Schuldnerin erteilten Überweisungsaufträge aus. Es ergaben sich beispielsweise Sollsalden von 11.535,48 € als Tagesanfangssaldo am 3.8.2004, von 12.826,01 € am 4.8.2004, von 14.341,01 € am 5.8.2004, von 13.447,00 € am 18.8.2004, von 6.718,40 am 24.8.2004 und von 14.778,04 € am 30.8.2004.

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Am 2.9.2004 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Insolvenzantrag. Dies teilte der zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Anfertigung eines Sachverständigengutachtens über das Vermögen der Schuldnerin beauftragte Kläger der Beklagten am 3.9.2004 mit. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 15.9.2004 sämtliche Kredite der Insolvenzschuldnerin gegenüber fristlos. Das Konto Nr. #####/#### wies am 15.9.2004 einen Sollsaldo von 6.190,91 € auf.

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Durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1.11.2004 (101 IN #####/####) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet.

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Mit Schreiben vom 29.9.2004 und 11.11.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Verrechnungen eingehender Zahlungen anfechtbar wäre.

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Der Kläger behauptet, das Konto habe per 2.8.2004 einen Tagesanfangssaldo von 14.835,52 € aufgewiesen.

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Er vertritt die Ansicht, dass die seit diesem Tag getätigten Verrechnungen inkongruent im Sinne des § 131 InsO gewesen seien, da die Beklagte vor Kündigung der Kreditlinie keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr gewährten Dispositionskredites gehabt habe. Ebenso wenig könne ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO vorliegen. Daran ändere auch die Sicherungsabtretung an die Beklagte nichts. Auch der daraus folgende Forderungserwerb sei anfechtbar, da die Beklagte vor Entstehung der Forderungen noch keinen zur Kongruenz führenden Anspruch gegen die Schuldnerin besessen habe.

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Deshalb hat er die seit dem 2.8.2004 durch die Beklagte auf dem streitgegenständlichen Konto vorgenommenen Verrechnungen angefochten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.731,99 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2004 zu zahlen,

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die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung 361,75 € zu zahlen nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.8.2006.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass es bereits an einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO fehle, da ihr aufgrund der Forderungsabtretung ohnehin ein Absonderungsrecht zugestanden habe, das die Höhe der Klageforderung bei weitem übersteige. Im übrigen stellten - unabhängig von der Abtretung – auf dem Kontokorrentkonto eingegangene Zahlungen eine kongruente Deckung dar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zu.

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I.

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Es fehlt schon an einer – für jede Anfechtung nach § 129 Abs. 1 InsO notwendige – Gläubigerbenachteiligung.

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Eine solche ist dann gegeben, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger im Fall des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte; das ist nur dann der Fall, wenn die betreffenden Forderungen ihrer anteiligen Befriedigung gedient hätten.

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Das ist aufgrund der Vereinbarung vom 16.3.2002 zu verneinen.

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Die Vereinbarung erfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche Forderungen, die der Schuldnerin aus Verkäufen von der Beklagten zur Sicherheit übereigneten Waren zustanden.

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Die Abtretung ist auch wirksam und führte zu einer umfassenden Abtretung sämtlicher ihrem Wortlaut nach erfasster Forderungen an die Beklagte. Der gegenläufigen Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe vermag sich die Kammer – wie bereits in der Entscheidung 2 O 105/05 ausgeführt – nicht anzuschließen.

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Das OLG Karlsruhe (ZIP 2005, 1248, 1249) meint, da die Vorausabtretung erst mit dem Entstehen der entsprechenden Forderung wirksam werde, hänge die Frage, ob eine Bank mit der Entstehung der im Voraus abgetretenen Forderungen eine kongruente oder eine inkongruente Deckung erhalte, davon ab, ob sie einen Anspruch auf Erwerb dieser Forderung habe. Ein solcher Anspruch sei nur gegeben, wenn die Zessionsvereinbarung hinreichend bestimmt sei, also, wenn die Abtretung auf von vorn herein auf individualisierbare Forderungen gerichtet sei. Eine pauschal formulierte Globalzession sei nicht ausreichend, um im Voraus kongruente Sicherungen zu begründen.

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Diese Ansicht ist nach Auffassung der Kammer aus mehreren Gründen nicht zutreffend:

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Rechtsmethodisch kann ihr deshalb nicht gefolgt werden, weil dadurch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verletzt würde. Für die Frage, ob eine wirksame Abtretung im Sinne des § 398 S. 1 BGB gegeben ist, ist nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung allein maßgeblich. Die zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten getroffene Abtretungsvereinbarung macht die abgetretenen Forderungen in diesem Sinn hinreichend bestimmbar, es wird deutlich, dass alle Forderungen, die aus den näher bezeichneten Warenverkäufen folgen, von der Zession erfasst sein sollen. Es lässt sich daher ohne weiteres feststellen, ob eine Forderung unter die Abtretungsvereinbarung fällt. Ist eine künftige Forderung in einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Weise abgetreten worden, so wird die Bank mit Entstehen der Forderung auch Forderungsinhaber. Dazu steht es aber in diametralem Widerspruch, die Ansicht zu vertreten, ein solcher Forderungserwerb stelle keine kongruente Deckung dar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich das OLG Karlsruhe auf Ausführungen des BGH (BGHZ 150, 122 ff.) stützt. Die Rechtsprechung verhält sich aber nur zu Nr. 14 I AGB-Banken bzw. Nr. 21 I AGB-Sparkassen, also nicht auf individualvertragliche Absprachen. Die Bedenken der Kammer stützen sich im übrigen auch auf wirtschaftliche Aspekte. Sollte diese Rechtsprechung so zu verstehen sein , wie das OLG Karlsruhe das tut, so könnten gerade mittelständige Unternehmen nur noch unter äußerst erschwerten Bedingungen Kreditzusagen der Banken erhalten; denn Banken müssten damit rechnen, dass Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen sowie die Übertragung von Sicherungseigentum etwa in einem Zeitraum des letzten Monats vor Stellung des Insolvenzantrags wirtschaftlich wertlos wären. Die Folge wäre, dass Kredite entweder nur zu schlechteren Bedingungen oder gar nicht mehr bewilligt würden. Weitere Folge wäre, dass viele Geschäftsideen entweder nicht mehr umsetzbar wären oder ein Forderungsausfall hinsichtlich aller Gläubiger früher eintreten würde, was letztlich den Schutz der Gläubiger ebenfalls nicht gewährleisten würde.

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Dementsprechend hat der BGH auch in einer späteren Entscheidung (NJW 2003, 360, 361) keine Bedenken an der Wirksamkeit der Globalzession künftiger Forderungen geäußert.

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Aufgrund der wirksamen Forderungsabtretung fehlt es damit an einer Gläubigerbenachteiligung; die Beklagte war zur abgesonderten Befriedigung gemäß §§ 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO in einer die Klageforderung überschreitenden Höhe berechtigt.

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Hinzu kommt, dass die Einigung über die Vorausabtretung im Zusammenhang mit der Bestellung von Sicherungseigentum an näher bezeichneten Warenbeständen erfolgte, also im Rahmen der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. An die Stelle des Sicherungseigentums bezüglich der jeweiligen Ware trat bei Veräußerung der Ware die Inhaberschaft der Kaufpreisforderung. Damit wurde das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht geschmälert. Vielmehr fand lediglich ein Austausch von Sicherheiten statt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt darin nicht (BGH, BGHZ 64, 312).

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Der Kläger konnte nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, dass die von der Beklagten angeführten Forderungen in Höhe von insgesamt 40.192,64 € der Sicherungsabtretung vom 16.3.2002 unterfallen, § 138 Abs. 4 ZPO. Über Vorgänge, die in den eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich fallen, kann eine Partei sich nicht mit Nichtwissen erklären. Das gilt auch für Fälle des Rechtsübergangs und der Prozessstandschaft, da es der Partei regelmäßig möglich ist, die erforderlichen Informationen zu erlangen (Zöller, ZPO, § 138, Rn. 16).

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Dem Kläger als Insolvenzverwalter standen sämtliche Unterlagen der Schuldnerin zur Verfügung, so dass es ihm möglich war, sich daraus Informationen zu verschaffen. Im übrigen hätte er auch auf die Kenntnisse der Insolvenzschuldnerin selbst zurückgreifen können.

37

II.

38

Darüber hinaus liegen auch im übrigen die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO nicht vor.

39

1.

40

Der Kläger kann die seitens der Beklagten auf dem streitgegenständlichen Kontokorrentkonto vorgenommenen Verrechnungen nicht anfechten, weil sie eine kongruente Erfüllung der Kreditforderung der Beklagten im Sinne eines Bargeschäfts gemäß § 142 InsO darstellten.

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Eine kongruente Deckung gemäß § 130 InsO und keine Inkongruenz nach § 131 InsO liegt vor, weil die Beklagte im vorliegenden Fall von der Gemeinschuldnerin dem Grunde nach mehr als den hier verrechneten Betrag in Höhe der Klageforderung zu fordern hatte. Die Verrechnung als Erfüllungsart war zudem durch das Kontokorrent vertraglich vereinbart und entsprach § 387 BGB.

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Die Beklagte konnte diese Verrechnung schließlich auch schon zur fraglichen Zeit beanspruchen. Aufgrund der Giroabrede ist die Bank berechtigt und verpflichtet, für den Kunden bestimmte Geldeingänge entgegenzunehmen und gutzuschreiben; aus der Kontokorrentabrede folgt regelmäßig zugleich das Recht der Bank, bei einem debitorischen Kontostand den Sollsaldo zu verringern (BGH, NJW 2002, 1722, 1723). Umgekehrt verpflichtet sich die Bank, Überweisungsaufträge des Kunden auszuführen, sofern das Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Von dieser Vertragslage hat die Bank auszugehen; da sie nicht zur Prüfung berechtigt ist, ob der Einzahlende möglicherweise auf andere Weise an seinen Gläubiger hätte leisten dürfen, kommt es auch für die Kongruenz nicht darauf an, ob die Bank die Einzahlung gerade auf ein bei ihr geführtes Konto hätte verlangen dürfen. Zwar ist für die Abgrenzung der Kongruenz zur Inkongruenz von Sicherungen und Befriedigungen allgemein maßgeblich, ob der Empfänger diese Art der Deckung zu beanspruchen hatte. Dieses Kriterium ist dagegen bedeutungslos, solange und soweit die Annahme der Leistung nicht einer Deckung wegen eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern seiner vorwiegend fremdnützigen Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (BGH, NJW 2002, 1722).

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Durch die Kontokorrentabrede werden die einzelnen Gut- und Lastschriften – mit dem Ziel der Verrechnung und Saldofeststellung – in einer einheitlichen Rechnung zusammengefasst. Diese Kontokorrentbindung gilt für sämtliche nach der zugrundeliegenden Abrede erfassten Ansprüche und Leistungen ohne Rücksicht auf die Buchung. Der rein technische Vorgang der Buchung wäre also weder erforderlich noch für sich allein geeignet, kontokorrentrechtliche Wirkungen zu erzeugen. Während die Belastungsbuchung rein deklaratorische Bedeutung hat, stellt die Gutschrift regelmäßig ein kontokorrentgebundenes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen der Bank gegenüber dem Kunden dar. Indem die Bank diese Absprachen einhält und den Giroverkehr fortsetzt, handelt sie vertragsgemäß, also kongruent. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie den Kunden weiter in der vereinbarten Weise Verfügungen vornehmen lässt und ihm auch den vertraglich eingeräumten Kreditrahmen offen hält.

44

Dies hat die Beklagte getan. Durch die Kontobewegungen wird deutlich, dass die Beklagte sich vertraggemäß verhalten hat. Aus der vorgelegten Kontoverdichtung ergibt sich, dass sie der Schuldnerin mehrere Wochen über den 2.8.2004 hinaus den Kreditrahmen offen hielt und der Schuldnerin die Verfügungsmöglichkeit gewährte. Es erfolgten eine Vielzahl von Gut- und Lastschriften auf dem streitgegenständlichen Konto, die in der Höhe variierten und teilweise dazu führten, dass der Sollsaldo sich dem gewährten Kreditrahmen von 15.000 € annäherte und teilweise oberhalb des Sollsaldos vom 15.9.2004 lagen.

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Eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO ist nach der Rechtsprechung des BGH aber erst dann zu bejahen, wenn die Bank Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Höhe zulässt (BGH, NJW 2002, 1722). Letzteres behauptet aber selbst der Kläger nicht.

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Liegt eine kongruente Deckung vor, so scheidet eine Anfechtung aufgrund des § 142 InsO aus. Die Verrechnung für den von der Anfechtung erfassten Zeitraum stellt nämlich ein Bargeschäft im Sinne dieser Norm dar (BGH, NJW 2002, 1722, 1724, mit weiteren Nachweisen).

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Die Verrechnung ist auch jeweils unmittelbar, das heißt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Überweisungen der Schuldnerin erfolgt. Fast werktäglich erfolgten mehrere Gut- und Lastschriften.

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Der von der Schuldnerin in Anspruch genommene Dispositionskredit war auch gleichwertig mit den von der Beklagten durchgeführten Gutschriften. Das Kreditinstitut erfüllt seine gleichwertige Pflicht schon dann, wenn es den Schuldner innerhalb des Kreditrahmens vertragsgemäß weiter verfügen lässt (BGH, NJW 2002, 1722). § 142 InsO stellt auf eine objektive Gleichwertigkeit ab. Solange die Kreditlinie offen gehalten wird, liegt die Entscheidung über die Ausnutzung allein beim Schuldner als Bankkunden. Damit ist dessen Möglichkeit, erneut über den eingeräumten Kredit zu verfügen, auch nicht weniger wert als die erfolgenden Verrechnungen (BGH, NJW 2002, 1722).

49

2.

50

Da es sich - wie vorstehend ausgeführt - um eine kongruente Deckung handelt, scheidet ein Anspruch aus § 131 InsO aus. Eine inkongruente Deckung hat die Beklagte nicht erlangt.

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3.

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Die Voraussetzungen anderer insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestände hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

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III.

54

Da dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch aus § 143 InsO nicht zusteht, scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten und Zinsen nach §§ 286, 288 BGB aus.

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IV.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 8.731,99 €