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Landgericht Arnsberg·2 O 334/09·25.03.2010

Architektenhonorar: Unwirksame Pauschale, keine Freianlagen/Verkehrsanlagen-Beauftragung

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Architektenpartnerschaft verlangte von der Bauunternehmerin weiteres Honorar sowie Feststellung teilweiser Erledigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG verneinte zusätzliche Ansprüche für Frei- und Verkehrsanlagen mangels vertraglicher Grundlage und hielt die Pauschalhonorarabrede wegen § 4 Abs. 4 HOAI (Vereinbarung nach Auftragserteilung) für unwirksam. Abzurechnen sei nach HOAI-Mindestsätzen unter Abzügen bei nur teilweiser Beauftragung und ohne Kosten des Grundstücksherrichtens als anrechenbare Kosten. Zinsen wurden nur für einen nach prüffähiger Schlussrechnung fälligen und später gezahlten Teilbetrag zugesprochen; Feststellungs- und Anwaltskostenantrag scheiterten u.a. mangels Verzug/Rechtshängigkeit.

Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; zugesprochen wurden nur Verzugszinsen auf 20.011,55 EUR für den Zeitraum 18.07.–23.09.2009.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pauschalhonorarvereinbarung nach der HOAI ist nach § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam, wenn sie erst nach Auftragserteilung schriftlich getroffen wird; das Honorar ist dann nach den Mindestsätzen abzurechnen.

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Eine schriftliche Vertragsurkunde begründet regelmäßig eine Vermutung für Richtigkeit und Vollständigkeit hinsichtlich des vereinbarten Leistungsumfangs; außerhalb der Urkunde liegende Umstände genügen nicht ohne Weiteres zur Annahme einer weitergehenden Beauftragung.

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Bei nur teilweiser Beauftragung von Grundleistungen sind nach § 5 Abs. 2 HOAI entsprechende prozentuale Kürzungen vorzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob die nicht beauftragte Grundleistung im konkreten Vorhaben erforderlich gewesen wäre.

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Kosten des Herrichtens des Grundstücks sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI nur anrechenbar, wenn der Architekt diese Leistungen plant oder überwacht.

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Die Fälligkeit von Architektenhonorar nach § 8 Abs. 1 HOAI setzt eine prüffähige Rechnung voraus; Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB können erst nach Eintritt der Fälligkeit und Ablauf einer Zahlungsfrist verlangt werden.

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Eine auf einseitige Erledigung gestützte Feststellung setzt voraus, dass das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eintritt; erfolgt die Zahlung vor Zustellung, scheidet die Erledigungsfeststellung aus.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI§ 15 HOAI§ 11 HOAI§ 12 HOAI§ 55 HOAI§ 157 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.011,55 EUR seit dem 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.169,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.566,00 EUR ab dem 09.10.2008 bis zum 18.06.2009, aus 11.900,00 EUR ab dem 02.04.2009 bis zum 18.06.2009, aus 44.180,87 EUR ab dem 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 und aus 24.169,32 EUR seit dem 23.09.2009 zu zahlen, abgewiesen.

Außerdem wird die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Klage mit dem Klageantrag zu 1), wie er in der Klageschrift vom 28.08.2009 angekündigt war, ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist abgewiesen sowie mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

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Die Klägerin, ein Architektenbüro in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft, nimmt die Beklagte, eine als Bauunternehmerin tätige GmbH, auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch.

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Die Parteien nahmen am 08.03.2007 an einem Investorenauswahlverfahren der Gemeinde O1 teil. Ziel war die Errichtung eines Lebensmittel-Discount-Marktes in Verbindung mit einem Geschäfts- und Dienstleistungsgebäude. Im Mai 2007 gewannen die Parteien diesen Wettbewerb.

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Im August 2007 kam es zu ersten Planungsbesprechungen mit dem Projektsteuerer der Gemeinde O1, im September folgten erste Abstimmungsgespräche mit dem zukünftigen Mieter des Discount-Marktes M1. Ab September erfolgten monatliche Besprechungen zwischen der Klägerin, der Beklagten, der Projektsteuerung und der F1.

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Mit Rechnung vom 03.12.2007 stellte die Klägerin der Beklagten einen ersten Abschlag in Höhe von brutto 25.466,00 EUR in Rechnung. In der Rechnung führt die Klägerin aus: “ (…) aufgrund der bisher noch nicht erfolgten vertraglichen Vereinbarung über den gesamten Leistungsumfang, der unsererseits aber erbrachten umfänglichen Leistungen erlauben wir uns zunächst pauschal in Rechnung zu stellen (…)“. Die Beklagte zahlte am 16.01.2008 einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2007 das Ergebnis eines Gesprächs mit Herr Burgund von der Firma M1 mit, in dem es heißt:

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“In Stichpunkten möchten wir den Gesprächsinhalt wiedergeben und die damit verbundenen Aufgaben benennen:

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- Die Parkplätze (Stellplatz 2,5m x 5m) müssen in den Lageplan eingetragen werden. Basis ist der Lageplan mit 95 Stellplätzen, wovon 75 der Fa. M1 und 20 den übrigen Mietern zuzuordnen sind.

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- Der Lageplan muss alle Ein- und Ausfahrtrichtungen in beide Richtungen sowohl ab- wie einfließend als Links- und Rechtsabbieger durch Pfeilmarkierungen enthalten.

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- Das Parkplatzgefälle darf max. sowohl in Längs- als auch in Querrichtung 2 % betragen.

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- Die Zufahrtsbreite muss 10 m betragen.

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- Der Werbepylon entsprechend der M1-Baubeschreibung erhält als Standort die Straßengrenze vor dem Behindertenparkplatz, der mit der Nr. 45 gekennzeichnet ist.

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- Als Werbefläche an der Attika wird ein Bereich der Bäckerei vorgesehen mit Blickrichtung vom Parkplatz sowie ein Bereich nach ca. 20m an der straßenseitigen Attika von der Gebäudeecke Richtung Busbahnhof. Der Gebäudegrundriss soll im M 1:200 vergrößert werden und mit allen bekannten Maßketten (die auch im Lageplan M 1:500 eingetragen sind) dargestellt werden.

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- Die Rampensituation ist mit Höhen stärker, bzw. deutlicher darzustellen.

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Herr P1 wird sich im Laufe dieser Woche mit Ihnen in Verbindung setzen, um eine Terminabsprache zu treffen und Ihnen die weiteren Dinge kurz zu erläutern. (…)”

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Am 03.12.2007 informierte die Klägerin die Beklagte, dass eine Alternative zur Anlieferung erarbeitet worden sei. Mit E-Mail vom 11.12.2007 übersandte die Klägerin der Beklagten einen Lageplan des damaligen Planungsstandes zur Abstimmung mit dem zukünftigen Mieter. Als Anlage  zu einer weiteren E-Mail vom 23.01.2008 übermittelte die Klägerin der Beklagten einen Vorabzug des seinerzeitigen Standes der Entwurfsplanung.

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Ab Januar 2008 versuchten die Parteien eine vertragliche Vereinbarung zu erzielen, wobei streitig ist, ob diese den gesamten Auftrag oder nur Leistungen hinsichtlich des Leistungsbildes “Objektplanung für Gebäude” enthalten sollte. Am 26. und 30. August 2008 kam es zum Abschluss eines Architektenvertrags. Inhalt war die Beauftragung mit den Leistungsphasen 1 bis 4 bezüglich des Neubaus eines dreigeschossigen Geschäftshauses und eines Lebensmittelmarktes. Als Pauschalhonorar wurden netto 41.400,00 EUR vereinbart, wobei hierin die Nebenkosten enthalten sein sollten. Die Zahlung sollte gemäß eines Zahlungsplans in drei Abschlägen erfolgen, nämlich am 03.12.2007 mit 20.000,00 EUR, bei Einreichung des Bauantrags mit 11.400,00 EUR und bei Erteilung der Baugenehmigung mit 10.000,00 EUR.

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Am 22.09.2008 übergab die Klägerin der Beklagten die Bauantragsunterlagen. Diese wurden am 26.09.2008 eingereicht. Die Baugenehmigung wurde am 27.02.2009 erteilt.

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Mit Schreiben vom 31.07.2008  stellte die Klägerin der Beklagten die zweite Abschlagszahlung in Höhe von brutto 13.566,00 EUR in Rechnung. Da die Beklagte diese Rechnung nicht beglich, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2008. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2008 forderte die Klägerin die Beklagte mit Frist bis zum 07.11.2008 auf, den zweiten Abschlag sowie das Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 899,45 EUR zu zahlen.

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Die Anwälte der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2009 auf, einen Betrag von insgesamt 27.202,92 EUR zu zahlen. Dieser setzt sich zusammen aus den Brutto-Beträgen der zweiten Abschlagszahlung in Höhe von 13.566,00 EUR, der dritten Abschlagszahlung in Höhe von 11.900,00 EUR, dem Anwaltshonorar für das Schreiben vom 30.10.2008 in Höhe von 899,40 EUR und dem Anwaltshonorar für das Schreiben vom 02.03.2009 in Höhe von 837,52 EUR zusammen. Der Beklagten wurde eine Zahlungsfrist bis zum 12.03.2009 gesetzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2009 übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre Schlussrechnung vom 27.05.2009. Hierin rechnete die Klägerin neben den ausstehenden Abschlagszahlungen im Vertrag nicht angesprochene Leistungen für die Leistungsbilder “Objektplanung für Freiflächen” und “Objektplanung für Verkehrsflächen” ab. Für den Gesamtbetrag von 44.315,02 EUR wurde eine Zahlungsfrist bis zum 30.06.2009 gesetzt.

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Auf eine Unterredung der Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2009 einen Betrag in Höhe von 20.011,55 EUR an, den sie bis zur Einreichung der Klage durch die Klägerin jedoch nicht zahlte.

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Die Klägerin behauptet, sie habe neben den Leistungen des Leistungsbildes “Objektplanung für Gebäude” auch Arbeiten hinsichtlich der Leistungsbilder “Objektplanung für Freianlagen” und “Objektplanung für Verkehrsanlagen” erbracht. Bezüglich dieser Arbeiten habe sie nur die von ihr erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt. Diese Arbeiten seien nach dem Wettbewerb im Mai 2007 erfolgt und seien von der Beklagten erbeten gewesen und von ihr entgegen genommen worden. Die Planung von Parkplätzen und Schleppkurven habe mehrfach wegen nachträglicher Anforderungen der Beklagten überarbeitet werden müssen.

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Die nach Vertragsschluss geschuldeten Arbeiten habe sie ordnungsgemäß und vollständig erbracht.

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Mit ihrer am 07.09.2009 eingegangenen Klage hat die Klägerin ursprünglich mit ihrem Klageantrag zu 1) beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 44.180,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.566,00 EUR ab dem 09.10.2008 bis zum 18.06.2009, aus 11.900,00 EUR ab dem 02.04.2009 bis zum 18.06.2009 und aus 44.180,87 EUR seit dem 18.07.2009 zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2009 hat die Beklagte angezeigt, dass sie die Zahlung von 20.011,55 EUR veranlasst habe. Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 30.09.2009 ihren Antrag zu 1) reduziert und den Rechtsstreit in Höhe der Differenz für teilweise erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2009 hat die Klägerin ihre Klage um einen weiteren Zahlungsantrag in Höhe von 8.098,57 EUR nebst Zinsen erweitert.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.169,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.566,00 EUR ab dem 09.10.2008 bis zum 18.06.2009, aus 11.900,00 EUR ab dem 02.04.2009 bis zum 18.06.2009, aus 44.180,87 EUR ab dem 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 und aus 24.169,32 EUR seit dem 23.09.2009 zu zahlen.

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Ferner beantragt sie

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festzustellen, dass die Klage mit dem Klageantrag zu 1), wie er in der Klageschrift vom 28.08.2009 angekündigt war, ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

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Die Klägerin beantragt zudem,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 899,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2009 zu zahlen.

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Außerdem beantragt sie,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.098,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem               08.12.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht mit Leistungen hinsichtlich der Leistungsbilder “Objektplanung für Freiflächen” und “Objektplanung für Verkehrsflächen” beauftragt worden. Ferner sei die Berechnung des Honorars durch die Klägerin deshalb falsch, weil die Klägerin im Rahmen der anrechenbaren Kosten fehlerhaft Kosten für das Herrichten des Grundstücks in Höhe von 74.590,10 EUR berücksichtigt habe.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe sich hinsichtlich der Rechnungsstellung rechtsmissbräuchlich verhalten. Sie habe die Beklagte sowohl über die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung getäuscht als auch über den Umfang der vereinbarten Leistung. Die E-Mail der Klägerin vom 21.12.2007 und der Architektenvertag würden zeigen, dass selbst die Klägerin zwischen November 2007 und Januar 2008 nicht von einem abgeschlossenen Architektenvertrag ausgegangen sei. Die Beklagte behauptet, der Architektenvertrag aus Juni 2008 erfasse alle vereinbarten Leistungen, er habe alle getroffenen Abreden zusammen fassen sollen. Die Leistungen für die Leistungsbilder Objektplanung “Freiflächen” und “Verkehrsflächen” seien nach klägerischem Vortrag bei Vertragsschluss im Juni 2008 bereits erbracht worden, jedoch habe die Klägerin solche Leistungen weder in der ersten Abschlagsrechnung im Dezember 2007 noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Überreichen der Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Die Klägerin habe selbst in einem Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 21.01.2009 und in einem eigenen Protokoll vom 25.08.2008 geäußert, dass die Planung für Frei- und Verkehrsflächen nicht durch sie, vielmehr durch das Büro Rademacher zu erbringen seien. Die Klägerin äußere auf Seite 4 der Klageschrift selbst, dass eine vertragliche Vereinbarung über den Inhalt der Objektplanung für Gebäude hinaus gerade nicht erzielt worden sei. Die Klägerin selbst habe ihr Verständnis über den Umfang der von ihr zu erbringenden Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt gewandelt. Während sie im Vertrag sich zur Erbringung von “Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter” verpflichtet gehabt habe, habe sie in der Schlussrechnung eigene Fachplanungsleistungen angerechnet, ihre Leistung im Sinne des Vertrags hinsichtlich der Formulierung von “Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter” hingegen mit null Prozent bewertet. Soweit die Klägerin Leistungen mit Bezug zu Außen- und Verkehrsanlagen erbracht habe, handele es sich um Koordinierungsleistungen, die zu den Grundleistungen der Objektplanung für Gebäude gehören und keine eigenen Planungsleistungen darstellen würden. Die Klägerin sei nicht mit der Erbringung weiterer über die Fachplanung hinausgehender Leistungen beauftragt gewesen. Die Klägerin habe über die Koordinierung der Fachplanung hinausgehende Leistungen nicht erbracht, die Beklagte habe solche Leistungen auch nicht entgegengenommen. Keinesfalls habe die Beklagte einen auf die Erweiterung des Vertrags über die Gebäudeplanung hinausgehenden Willen gehabt oder bekundet. Bei Rechnungsstellung am 31.07.2008 hätten bei den Bauantragsunterlagen wesentliche Angaben gefehlt, die unter erheblicher Eigenleistung der Beklagten vervollständigt worden seien. Der geplante Antragstermin Ende Juli habe deshalb nicht eingehalten werden können.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass, soweit es sich tatsächlich um von der Klägerin erbrachte Leistungen handele, diese der Höhe nach falsch berechnet seien. Die Klägerin gehe in ihrer Rechnungsstellung von falschen anrechenbaren Kosten aus. Die sonstigen Herrichtungskosten hätten bei der Berechnung wegen § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI außer Ansatz bleiben müssen. Außerdem müssten Abzüge insofern erfolgen, als seitens der Klägerin aus der Phase II des § 15 HOAI das Aufstellen eines Zielkatalogs nicht geschuldet gewesen sei und aus der Phase III des § 15 HOAI die Kostenverfolgung und die Zusammenstellung der Entwurfsergebnisse nicht zu erbringen gewesen sei. Die Beklagte behauptet, die Genehmigungsunterlagen seien nicht vollständig gewesen. Ihrer Ansicht nach ergebe sich hieraus ein Abzug in Höhe von 0,5 Prozent für die nicht ausgeführte Zusammenstellung. Der sich nach Abzug vorgenannter Positionen ergebende Bruttorechnungsbetrag belaufe sich auf 43.811,55 EUR und sei bereits vollumfänglich entrichtet worden.

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Ein Zinsanspruch scheide nach Ansicht der Beklagten aus, das sie mangels entsprechender Leistungserbringung nicht zur Zahlung des in der zweiten Abschlagsrechnung enthaltenen Betrags verpflichtet gewesen sei, so dass sie nicht in Verzug geraten sei. Aus diesem Grund scheide auch der Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltshonorar aus, da bezüglich einer nicht erbrachten Leistung kein fälliger Zahlungsanspruch entstehen habe können.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Architektenhonorars gegen die Beklagte in Höhe von 24.169,32 EUR. Bezüglich eines Honoraranspruchs für die Erbringung von Architektenleistungen für die Leistungsbilder Objektplanung für Freianlagen § 15 HOAI und Objektplanung für Verkehrsanlagen § 55 HOAI fehlt es an einer vertraglichen Grundlage. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der schriftlichen Vertragsurkunde vom 26. beziehungsweise 30.06.2008 die Pflichten der Klägerin aus dem Projektauftrag “O1” abschließend festhalten  wollten. Dieser Vertrag verhält sich explizit unter Ziffer 2.1 hinsichtlich des Leistungsumfangs dahin, dass die Klägerin mit Teilleistungen “Gebäude” beauftragt sein sollte. Über Leistungen hinsichtlich der Leistungsbilder Frei- oder Verkehrsanlagen schweigt der Vertrag. Vielmehr wird auch hinsichtlich der Grundlagen für das Honorar ausschließlich auf §§ 11 und 12 HOAI verwiesen, die sich ausschließlich auf Leistungen im Rahmen der Objektplanung für Gebäude beziehen. Eine weitergehende Beauftragung kann nicht aus dem Grundsatz abgeleitet werden, dass derjenige, der Leistungen eines Architekten entgegen nimmt, grundsätzlich mit deren Entgeltlichkeit rechnen müsse und deshalb einen konkludenten Auftrag erteile. Hiergegen streitet die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Urkunden. Nach der äußeren Form, vor allem wegen des Namenszugs der Klägerin auf der ersten Vertragsseite, scheint die Vertragsurkunde von der Klägerseite gestellt worden zu sein. Insoweit ist von einem maßgeblichen Einfluss der Klägerin auf den Vertragstext auszugehen. Der Vertrag wurde im Juni 2008 unterzeichnet. Zu dieser Zeit waren mögliche Leistungen, wie sie die Klägerin als Arbeiten im Sinne der Leistungsbilder Frei- und Verkehrsanlagen vorträgt, bereits vollständig erbracht. Gleichfalls haben diese Leistungen keinen Niederschlag im Vertragstext gefunden. Vielmehr spricht die Vereinbarung eines Pauschalhonorars dafür, dass die Parteien mit diesem Vertrag die gegenseitigen Pflichten, insbesondere die Honorarpflicht der Beklagten, abschließend regeln wollten. Weitergehende Ansprüche sollten darüber hinaus nicht bestehen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe im Rahmen von E-Mail-Verkehr Planungsleistungen für Frei- und Verkehrsanlagen an die Beklagte übersendet, ist nicht geeignet, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde zu entkräften.

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Die Beklagte hat bereits im Januar 2008 und damit zeitlich nahe an den von der Klägerin vorgetragenen Planungsleistungen für Frei- und Verkehrsanlagen eine erste Abschlagsrechnung beglichen. Die hierzu erstellte Rechnung datiert vom 03.12.2007. Nach dem Rechnungstext der Klägerin sollte aufgrund der ihrerseits “umfänglich erbrachten Leistungen” ein pauschaler Abschlag gezahlt werden. Dieser Wortlaut spricht dafür, dass es um die Abgeltung aller seitens der Klägerin erbrachten Leistungen gehen sollte. Dieser Rechnungsbetrag findet sich auch in der Vertragsurkunde aus Juni 2008 unter Ziffer 3.6 und wird dort mit dem restlichen Pauschalhonorar verrechnet. Weitere Rechnungen wurden bis Juni 2008 nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien, insbesondere auch die Klägerin, von einer weiteren gesonderten vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Frei- und Verkehrsanlagen für das Projekt O1 ausgingen. Verträge sind nach §§ 157, 133 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Nicht maßgeblich ist deshalb, was die Parteien sich gedacht haben, was aber nach außen nicht erkennbar geworden ist. Der Wille, einen Vertrag über Leistungen für die Objektbilder Frei- und Verkehrsanlagen zu schließen, da über die Planung von Parkplätzen gesprochen wurde und entsprechende Zeichnungen der Klägerin angefertigt worden sind, reicht indes nicht aus, die Vermutung, dass mit der Vertragsurkunde die gegenseitigen Leistungspflichten abschließend dokumentiert sein sollten, zu entkräften. Hierfür spricht auch, dass jedenfalls in einer fortgeschrittenen Planungsphase das Büro F2 und damit ein Dritter mit der Parkplatz- und Freianlagenplanung beauftragt worden ist.

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Die Pauschalhonorarvereinbarung unter Ziffer 4.0 des Vertrags ist wegen § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam. Es handelt sich um eine schriftliche Vereinbarung, die jedoch erst nach Auftragserteilung zustande gekommen ist. Obwohl die Parteien eine Vertragsurkunde erst im Juni 2008 aufgesetzt haben, ist die Beauftragung der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Im Juni 2008 befanden sich die Arbeiten der Klägerin bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Dies widerspricht auch nicht der Tatsache, dass die schriftliche Vertragsurkunde gleichwohl Indizwirkung für den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsumfang besitzt. Schriftliche Vereinbarungen über das Honorar, die erst nach Auftragserteilung getroffen werden, haben zwingend ihre Unwirksamkeit zur Folge. Der Honoraranspruch des Architekten ergibt sich dann aus einer Abrechnung nach den Mindestsätzen. Die Beklagte hat durch ihre beiden Zahlungen in Höhe von 23.800 EUR brutto und 20.011,55 EUR brutto alle bestehenden Honoraransprüche der Klägerin aus dem Projektauftrag O1 beglichen. Wegen Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung kann die Klägerin ihr Honorar nur nach den Mindestsätzen der Honorartabelle zur HOAI in Verbindung mit § 16 HOAI abrechnen. Ausweislich der Honorar-Schlussrechnung der Klägerin vom 27.05.2009, in der diese nach den Mindestsätzen abrechnet, ergibt sich für das Leistungsbild Objektplanung Gebäude allein ein Anspruch in Höhe von 39.509,01 EUR netto. Hiervon sind nach § 5 Abs. 2 HOAI Abzüge hinsichtlich der Prozentsätze der einzelnen Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI vorzunehmen. Die Klägerin schuldete unstreitig ausweislich der Anlage 1 zum Vertrag vom 26. und 30. Juni 2008 hinsichtlich der Leistungsphasen I bis IV nicht alle Grundleistungen. Für die Vornahme eines Abzugs kommt es insoweit nicht darauf an, ob die jeweilige Grundleistung für das konkrete Vorhaben überhaupt erforderlich gewesen ist. Vielmehr hat ein Abzug zu erfolgen, sobald eine nur teilweise Beauftragung stattgefunden hat, ohne dass es auf den Grund hierfür ankommt (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 5, Rn. 11). Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte folgende Abzüge vornehmen: Leistungsphase II: Kein Aufstellen eines Zielkatalogs 0,1 %, keine Kostenberechnung nach DIN 276 1,5 % und keine Kostenkontrolle 0,5 %; Leistungsphase III: keine Zusammenfassung aller Entwurfsunterlagen 0,2 %, insgesamt also 2,3 % (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 5, Rn. 32). Das Honorar war  unter diesen Gesichtspunkten für die Leistungsphasen I bis IV um 2,3 % zu kürzen war. Da die Beklagte insgesamt lediglich eine Honorarkürzung von 2,2 % vorgenommen hat, kam es auf die Frage, ob die Kürzung wegen angeblicher mangelnder Zusammenstellung der Genehmigungsunterlagen um 0,5 % gerechtfertigt war, nicht mehr an.

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Zu recht macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin in die Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten die Kosten für das Herrichten des Grundstücks gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI nicht hätte einbeziehen dürfen. Diese Kosten sind nur dann anrechenbar, wenn der Architekt diese Arbeiten plant oder überwacht. Zum Herrichten des Grundstücks zählen unter anderem das Abräumen von Einfriedungen und Hindernissen, das Sichern von zu erhaltendem Bewuchs, Roden von Bewuchs, Abbrechen von Bauteilen, Beseitigen von Verkehrsanlagen und weitere Entfernungsarbeiten sowie die bodenmäßige Bearbeitung des Grundstücks (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 10, Rn. 45). Entsprechende Arbeiten waren von der Klägerin weder nach dem Vertrag geschuldet, noch hat sie die Erbringung solcher Leistungen vorgetragen. Der seitens der Beklagten geltend gemachte Abzug hinsichtlich dieser Kosten von den anrechenbaren Kosten in Höhe von 74.590,10 EUR war gerechtfertigt, da die Klägerin selbst die Kosten für das Herrichten des Grundstücks in dieser Höhe beziffert hat.

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Nach alledem ergab sich zugunsten der Klägerin bei Berücksichtigung von Nebenkosten in Höhe von 1.824,62 EUR netto jedenfalls kein Honoraranspruch, der den von der Beklagten beglichenen Betrag in Höhe von 43.811,55 EUR übersteigt.

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Der so vorgenommene Abrechnung nach den Mindestsätzen steht auch nicht der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen. Bei formunwirksamen Vereinbarungen greift dieser nur dann, wenn der Rückgriff auf die gesetzliche Regelung zu untragbaren Ergebnissen führen würde. Die durch die Abrechnung nach den Mindestsätzen wirtschaftlich besser gestellte Beklagte ist durch eine Abrechnung nach den Mindestsätzen im Vergleich zur Abrechnung bei formgültiger Honorarvereinbarung nicht derart in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, dass diese Abrechnungsmethode zu einem untragbaren schlechthin nicht zu tolerierenden Ergebnis führen würde.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.011,55 EUR vom 18.07.2009 bis zum 23.09.2009 aus dem Gesichtspunkt, dass die Beklagten das Honorar in Höhe eines Betrags von 20.011,55 EUR erst nach Anhängigkeit der Klage entrichtet hat, besteht gemäß § 8 Abs. 1 HOAI in Verbindung mit §§ 286, 288 BGB. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs richtet sich nach § 8 Abs. 1 HOAI. Es handelt sich um eine verfassungsgemäße Einschränkung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 8, Rn. 4). Die unter Ziffer 3.6 des Vertrags festgehaltene Regelung der Fälligkeit der Teilbeträge des Pauschalhonorars kann für die Fälligkeit des Honorars, das nach den Mindestsätzen errechnet wird, nicht maßgebend sein. Zur Fälligkeit des Honoraranspruchs bedarf es der Kenntnis des Auftraggebers von der Höhe des Honoraranspruchs, weshalb wirksame Fälligkeitsvereinbarungen nur bei wirksamen Pauschalhonorarabreden in Betracht kommen (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 8, Rn. 12). Auch die zweite Abschlagsrechnung vom 31.07.2008 konnte keine Fälligkeit hinsichtlich des noch ausstehenden Honoraranspruchs begründen. Es handelte sich nicht um eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI. Hierfür ist die Nachvollziehbarkeit der Honorarberechnung erforderlich, die mit dem bloßen Verweis auf die unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung nicht gegeben ist. Die Klägerin hat erst durch Überreichen ihrer Schlussrechnung vom 27.05.2009 mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2009, eingegangen beim gegnerischen Bevollmächtigten am 18.06.2009, eine prüffähige Schlussrechnung erstattet. Gleichwohl hat sie für den offen stehenden Betrag eine Zahlungsfrist bis zum 30.06.2009 gesetzt. Dass die Rechnung einen den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigenden Betrag ausweist, ist unschädlich. Insoweit ist alleinige Anforderung an eine prüffähige Schlussrechnung, dass der Auftraggeber aus der Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungspositionen ersehen kann, welche Leistungen in welcher Weise abgerechnet worden sind und mit seiner eigenen Sachkunde den seiner Ansicht nach tatsächlich geschuldeten Betrag ermitteln kann (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., § 8, Rn. 41). Von der Beklagten als anwaltlich vertretene Bauunternehmerin konnte die entsprechende Sachkunde erwartet werden. Der Verzug trat mit Ablauf des 30.06.2009 ein. Er endete mit Erfüllung durch Zahlung am 24.09.2009. Die Beklagte hat einen entsprechenden Betrag bisher nicht entrichtet.

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Der Klägerin hat den Rechtsstreit nach Zahlung eines Betrages der Beklagten in Höhe von 20.011,55 EUR hinsichtlich der Differenz zur ihrem ursprünglichen Klageantrag zu 1) für erledigt erklärt. Diese einseitige Erledigungserklärung ist als eine zulässige Klageänderung in einen Feststellungsantrag zu deuten. Die Klägerin begehrt unter dem Gesichtpunkt der Kostentragung die Feststellung, dass der Rechtsstreit auch in Höhe von 20.011,55 EUR zulässig und begründet gewesen ist und durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Der Antrag scheitert bereits daran, dass das erledigende Ereignis, nämlich die Zahlung der Beklagten, vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Die Beklagte zahlte am 24.09.2009 den Betrag an die Klägerin. Die Zustellung der Klage erfolgte jedoch erst am 25.09.2009. Außerdem war der für erledigt erklärte Klageantrag in Höhe der Differenz, nämlich 20.055,11 EUR, von Anfang an unbegründet. Die Beklagte schuldete der Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.055,11 EUR, der erst mit Schlussrechnungsstellung und Ablauf der Zahlungsfrist am 30.06.2009 fällig wurde. Da die Klägerin mit ihrem Antrag zu 1) einen Zahlungsantrag in Höhe von 24.169,32 EUR aufrechterhalten hat, war der überschießende Antrag in Höhe von weiteren 20.011,55 EUR von Anfang an unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR zu. Mangels fälligen Honoraranspruchs im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI wegen fehlender prüffähiger Schlussrechnung befand sich die Beklagte nicht im Verzug nach § 286 BGB, als die Klägerin die Rechtsanwälte Witteler & Wünnenberg beauftragte. Insoweit kommt auch kein Zinsanspruch hinsichtlich dieses Betrags gemäß § 288 BGB in Betracht.

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