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Landgericht Arnsberg·2 O 328/16·12.07.2018

Internationale Zuständigkeit: Klage wegen Nichtlieferung von Hengst-Sperma abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz aus einem vereinbarten Erwerb von Hengst-Sperma bei einer niederländischen Beklagten. Das Landgericht Arnsberg verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der EuGVVO, da der Kläger nicht als Verbraucher handelt und der Erfüllungsort im Ausland liegt. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt.

Ausgang: Klage des Klägers wegen Nichtlieferung von Hengst-Sperma mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten setzt eine der in den Art. 2–7 EuGVVO genannten Zuständigkeitsgrundlagen voraus.

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Für Kaufverträge ist der Gerichtsstand nach Art. 7 Abs. 1 EuGVVO am Ort der Erfüllung der primären Vertragsverpflichtung zu bestimmen; wird die Abholung der Ware beim Verkäufer vereinbart, liegt der Erfüllungsort beim Sitz des Verkäufers.

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Art. 17 EuGVVO (Verbraucherzuständigkeit) findet auf eine natürliche Person nicht Anwendung, wenn diese Verträge im Rahmen planmäßiger, dauerhafter und mit organisatorischem Aufwand betriebener wirtschaftlicher Tätigkeit abschließt.

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Die Beurteilung, ob eine natürliche Person Verbraucher ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Gesamtbild (Häufigkeit, Organisation, wirtschaftlicher Umfang der Tätigkeit) und nicht allein nach steuerlicher Einstufung oder dem subjektiven Gewinnstreben.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 1 EUGVVO§ Art. 4 Abs. 1 EUGVVO§ Art. 63 Abs. 1 EUGVVO§ Art. 7 Abs. 1 a EuGVVO§ Art. 17 Abs. 1 c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EUGVVO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche nach einem versuchten Erwerb von Hengst-Sperma von der Beklagten geltend.

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Der Kläger züchtet Pferde in Zuchtgemeinschaft mit seinem Sohn. Sie veräußern im Jahr durchschnittlich drei Fohlen. Die Anzahl der von ihm unterhaltenen Stuten wechselt. Im vergangenen Jahr veräußerte er unter anderem ein Fohlen zu einem Preis von 14.000,00 € nach Abzug der Versteigerungskosten. Die Beklagte handelt mit Pferdesperma. Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger 5 Paletten Sperma des Hengstes "G" gegen Zahlung von 1.250,00 € inkl. MwSt. pro Palette bei der Beklagten abholen könne. Der Kläger bat darum, verschiedene, nach seinen Angaben erforderliche, Dokumente beizulegen, ersatzweise verlangte er mit Schreiben vom 21.04.2016 Schadensersatz. Die Beklagte ließ mitteilen, solche Unterlagen nicht zu haben, und, dass diese in den Niederlanden auch nicht üblich seien. Sie erklärte weiter, den Vertrag damit als erledigt anzusehen. Mit Schreiben vom 29.04.2016 erklärte der Kläger anwaltlich, er trete vom Vertrag zurück und fordere stattdessen Erstattung eines „Vertrauensschadens“ von 4.103,80 €. Mit Schreiben vom 24.06.2016 erklärte der Kläger, er fechte den Vertrag an. Der Kläger wandte für Übersetzungen bei der Zustellung der Klage 161,42 € auf.

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Der Kläger behauptet, seine Zucht sei nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das Finanzamt habe die Zucht als „Liebhaberei“ eingeordnet. Der Wert des Spermas liege mittlerweile bei 4.500,00 € zzgl. 13,5 % VAT. Das Angebot der Beklagten richte sich nicht nur an Niederländer.

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Er ist der Ansicht, Gerichtsstand sei sein Wohnsitz, da er als Verbraucher gehandelt habe. Hilfsweise ergebe sich dieser Gerichtsstand aus dem Erfüllungsort des Rückgewährschuldverhältnisses. Ihm stehe eine Forderung mit einem Marktwert von 7.500 € brutto pro Palette, also 7500,00 € x 5 – 1250,00 € x 5 = 31.250,00 € zu.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.250 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.05.2016 zu zahlen;

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die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der Fa. U GmbH in Höhe von 161,42 €, Rechnungsnummer X000000/X000000 vom 26.01.2017, freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, auf www…..de berichte der Kläger über eine große Anzahl verkaufter Pferde und hohe Lebensgewinnsummen.

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Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist nicht zulässig.

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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist nicht gegeben.

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Die Beklagte hat Ihren Sitz in den Niederlanden. Gem. § Art. 5 Abs. 1 EUGVVO müssen die Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels 2 EUGVVO daher einen Gerichtsstand in Deutschland begründen, was hier nicht der Fall ist.

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1.

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Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 4 Abs. 1 EUGVVO, denn dieser stellt i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EUGVVO auf den Hauptsitz in den Niederlanden ab.

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Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 1 a. EUGVVO, denn der Ort, an dem der Vertrag zu erfüllen wäre, lag in den Niederlanden. Der Kläger sollte das Sperma bei der Beklagten abholen. Es ist auch nicht auf den Erfüllungsort eines Rückgewährschuldverhältnis abzustellen. Im Rahmen von Art. 7 Nr. 1 a EuGVVO sind die Gerichte des Ortes, an dem die Primärverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis zu erfüllen waren auch für die Entscheidung über die aus der verletzten Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüche international zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 – V ZR 120/14 –, juris Ls. 1; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Artikel 7 (Artikel 5 LugÜ) EUGVVO, Rn. 7).

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Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EUGVVO. Der Kläger hat nicht als Verbraucher gehandelt. Als Verbraucher i.S.d. Art. 17 Abs. 1 EUGVVO ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. MüKoZPO/Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 2-3, beck-online). Der Kauf des Pferdespermas hat allein der gewerblichen Pferdezucht des Klägers gedient. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an (vgl. zu § 474 BGB: BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05 –, BGHZ 167, 40-58). Entscheidend ist hier, dass der Kläger in nicht unerheblichem Umfang planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Er züchtet Fohlen mit leistungs- und wertorientierter Abstammung und verkauft diese. Die Wertortientierung wird deutlich an dem letztjährigen Verkauf eines Fohlens für 14.000,00 €. Bereits bei einem Umfang von unstreitigen 3 verkauften Fohlen pro Jahr bedeutet eine Zucht einen erheblichen Organisationsaufwand. Dieser Eindruck ergibt sich auch aus der von der Beklagten angeführten Homepage des Klägers. Es ergibt sich der Gesamteindruck einer planmäßig und mit organisatorischem Aufwand betriebenen Pferdezucht. Auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, er habe 5 Paletten Pferdesperma über eine lange Zeit hinweg öfter verwenden wollen, ergibt sich das planvolle, langfristig angelegte Handeln. Das Handeln das Klägers ist vergleichbar mit dem von Landwirten, welche ebenfalls als Unternehmer eingestuft werden (vgl. Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, § 14 Rn. 2).

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 31.411,42 EUR festgesetzt.