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Landgericht Arnsberg·2 O 319/20·10.05.2021

Dieselklage Mercedes OM642: Thermofenster begründet keine Haftung nach § 826 BGB

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines Mercedes C 350 CDI verlangte im Zusammenhang mit dem Abgasskandal Rückabwicklung und Schadensersatz wegen eines Thermofensters in der Abgasrückführung. Das LG wies die Klage ab: Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§§ 826, 31 BGB) sei nicht feststellbar; eine temperaturabhängige Steuerung genüge hierfür ohne weitere verwerfliche Umstände nicht. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB scheiterten u.a. an fehlender Schutzgesetzeigenschaft von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte seien zudem verjährt; Anfechtung und Bereicherung griffen mangels arglistiger Täuschung nicht durch.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen Thermofensters vollständig als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung (Thermofenster) begründet für sich genommen keine objektive Sittenwidrigkeit im Sinne von § 826 BGB; es bedarf weiterer Umstände besonderer Verwerflichkeit.

2

Für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB wegen Einsatzes eines Thermofensters muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass die handelnden Personen in dem Bewusstsein einer unzulässigen Abschalteinrichtung handelten und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

3

Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, soweit die Norm primär Umwelt- und Binnenmarktzielen dient und keinen Individualschutz bezweckt.

4

Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB unterliegen der kenntnisunabhängigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; nach Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs ist der Rücktritt gemäß § 218 BGB unwirksam.

5

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) setzt eine feststellbare Täuschungshandlung und Arglist voraus; fehlt es hieran, scheiden Rückabwicklung nach § 142 BGB und Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB aus.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB§ Verordnung 715/2007/EG§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal Schadensersatz.

2

Der Kläger erwarb am 29.09.2010 das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Mercedes-Benz Typ C 350 CDI als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 50.526,39 € von der Beklagten im Autohaus O., Y..

3

Das der Euro-5-Norm unterliegende Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 642 ausgestattet und von einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nicht betroffen.

4

Die Abgasreinigung erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen reduziert („Thermofenster“).

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte die Beklagte deshalb und aufgrund Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. forderte der Kläger die Beklagte zum Anerkenntnis von Ansprüchen auf.

6

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei von einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Ein Rückruf des KBA sei nur aufgrund Aufspielens eines entsprechenden Softwareupdates am 23.08.2019 nicht erklärt worden.

7

Die Abgasrückführung werde bereits bei einstelligen Außentemperaturen deutlich  und jedenfalls ab einer Außentemperatur unter 17 Grad stufenweise reduziert. Bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Ob das KBA einen Rückruf angeordnet habe, sei unerheblich, denn es drohe jedenfalls ein nachträglicher Entzug der Zulassung. Bei Kenntnis davon hätte er, der Kläger, das Fahrzeug nicht erworben.

8

Das Fahrzeug überschreite die gesetzlichen Schadstoffwerte und verfüge über keine rechtmäßige Typengenehmigung.

9

Die Beklagte und insbesondere einzelne Vorstandsmitglieder hätten Kenntnis von der Verwendung „der streitgegenständlichen Software“. Sie hafte daher insbesondere gem. §§ 826, 31 BGB, da sie vorsätzlich und sittenwidrig ihn, den Kläger, geschädigt habe, indem sie das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und die gesetzeswidrige Softwareprogrammierung/Abschalteinrichtung verschwiegen habe.

10

Der Kläger beantragt:

11

1.      die Beklagte zu verurteilen an ihn 50.526,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes C 350 CDI, N01, zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 22.11.2010, die sich nach folgender Formel berechnet:

12

(50.526,39 EUR x gefahrene Kilometer) : 350.000 km;

13

2.      die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.550,80 EUR freizustellen;

14

3.      festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws des Klägers, Mercedes C 350, N01, in Annahmeverzug befindet;

15

4.      festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Mercedes C 350 CDI, N01, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen;

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5.      die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz aus 50.526,39 EUR vom 23.11.2020 bis zum Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

              die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte behauptet, eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht verbaut. Die vorhandene Abschalteinrichtung hätte nicht offengelegt werden müssen, wobei sie, die Beklagte, gegenüber dem KBA regelmäßig in ihren Typengenehmigungsverfahren die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung angezeigt habe. Die temperaturabhängige Steuerung sei bei Herstellung des Fahrzeugs der Industriestandard gewesen und insbesondere von einer manipulativen Umschaltlogik zu unterscheiden. Jedenfalls aber sei sie, die Beklagte, vertretbar von einer Rechtskonformität des Fahrzeugs ausgegangen.

20

Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

22

Die Klage ist am 23.10.2020 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

I.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Klageansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

27

1.

28

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt nicht aus §§ 826, 31 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten kann nicht festgestellt werden.

29

a)

30

Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, welches nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383, 384). Nicht ausreichend ist, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383, 384; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, BeckRS 2013, 20203).

31

Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 ‒ II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3710; Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, Rn. 23; vgl. insgesamt Sprau, Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 5).

32

b)

33

Der BGH hat mit Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847 entschieden, dass der Umstand, dass eine Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet werde, für sich genommen nicht ausreiche, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dies gelte auch dann, wenn zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werde, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung in diesem Sinne zu qualifizieren sei. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre nämlich auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems sei auch nicht mit der die VW EA189-Motoren betreffenden Umschaltlogik zu vergleichen. Denn die dortige Software sei bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten würden (Umschaltlogik), und habe damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt. Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehle es hingegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde.

34

Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BGH für den vorliegenden Fall an. Auch hier unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise.

35

c)

36

Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu einem etwaigen Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, a. a. O.). Entsprechende Umstände hat der Kläger aber nicht aufgezeigt.

37

2.

38

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG ist ebenso nicht gegeben. Hiernach wäre eine vorsätzliche Täuschung i.S.d. § 263 StGB bzw. Irreführungsabsicht im Sinne des § 16 UWG erforderlich, die aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht festgestellt werden kann.

39

3.

40

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 2 i. V. m. Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 scheiden ebenfalls aus.

41

Es fehlt bereits an der Schutzgesetzeigenschaft des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB Rn. 56). Der Schutz eines Einzelnen ist jedoch nicht bereits dann bezweckt, wenn dieser lediglich durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann. Der Individualschutz muss vielmehr im Aufgabenbereich dieser Norm liegen (BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112).

42

In Abgrenzung dazu dienen die in VO (EG) 715/2007 festgelegten Abgasgrenzwerte ausweislich der vorangestellten Erwägungsgründe der Verbesserung der Luftqualität und damit typischerweise der Allgemeinheit. Die VO (EG) 715/2007 zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. dessen Vollendung durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen, die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zug mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 – I-5 U 110/19, BeckRS 2020, 9904 Rn. 47 m. w. N.)

43

4

44

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt auch nicht aus §§ 346 I, 323, 433, 434 I BGB, da kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 438 I Nr. 3,  IV, 218 BGB verjährt sind.

45

Danach ist der nach § 437 BGB geltend gemachte Rücktritt unwirksam, wenn – wie hier – der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Insoweit trat die Verjährung Kenntnisunabhängig in zwei Jahren nach Ablieferung der Sache ein. Etwas anderes lässt sich auch nicht im Hinblick auf § 438 III 1 BGB sagen, da die Beklagte einen etwaigen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs jedenfalls nicht arglistig, s.o. verschwiegen hat.

46

5.

47

Daher besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 812 BGB, da eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 29.09.2010 nicht ersichtlich ist. Insbesondere hat die mit Schreiben vom 10.09.2020 erklärte Anfechtungserklärung nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Willenserklärung des Klägers gemäß § 142 I BGB geführt, da eine arglistige Täuschung der Beklagten nach § 123 BGB nicht ersichtlich ist, s.o.

48

II.

49

Mangels Hauptanspruch stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht zu.

50

III.

51

Ebenso besteht kein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und diese befindet sich auch nicht im Annahmeverzug.

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IV.

53

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 EUR festgesetzt.

55

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

58

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

59

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

60

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

61

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

62

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.