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Landgericht Arnsberg·2 O 306/05·15.03.2006

Erbengemeinschaft: Herausgabe von auf Bevollmächtigten-Konten überwiesenem Geld (§ 667 BGB)

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Miterben verlangten von einem weiteren Miterben, der aufgrund Generalvollmacht Konten des Erblassers verwaltete, Rückzahlung umfangreicher Entnahmen. Das Landgericht gab der Klage nur hinsichtlich der auf Konten des Beklagten bzw. seiner Ehefrau überwiesenen Beträge statt. Insoweit bestehe ein Herausgabeanspruch aus § 667 Alt. 2 BGB; der Beklagte habe keine nachvollziehbare Verwendung dargelegt. Im Übrigen scheiterte die Klage an fehlender Substantiierung bzw. an unwidersprochenem Vortrag des Beklagten zur bestimmungsgemäßen Verwendung; Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht wurden mangels Vortrags zu § 104 Nr. 2 BGB verneint.

Ausgang: Klage auf Zahlung an die Erbengemeinschaft nur in Höhe der Kontenüberweisungen (22.078,79 EUR) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erben können nach § 2039 Satz 1 BGB auch gegen einen Miterben Ansprüche des Nachlasses im eigenen Namen geltend machen; Leistung ist an die Erbengemeinschaft zu erbringen.

2

Erteilt der Vollmachtgeber eine Generalvollmacht zur Vermögensverwaltung, liegt den Handlungen des Bevollmächtigten regelmäßig ein Auftragsverhältnis i.S.d. § 662 BGB zugrunde, aus dem sich Herausgabepflichten nach § 667 BGB ergeben.

3

Der Beauftragte hat nach § 667 Alt. 2 BGB alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt; Geld ist nach seinem Wert herauszugeben.

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Steht fest, dass der Beauftragte Vermögenswerte erhalten hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Mittel bestimmungsgemäß nach Weisung des Auftraggebers verwendet oder an diesen weitergegeben wurden.

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Die Nichtigkeit einer Vollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB) setzt substantiierten Vortrag zu einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand im Zeitpunkt der Erteilung voraus.

Relevante Normen
§ 2039 S. 1 BGB§ 667 Abs. 2 BGB§ 1922 Abs. 1 BGB§ 1924 Abs. 1 BGB§ 1924 Abs. 4 BGB§ 2032 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die hinsichtlich des Nachlasses des am XX.XX.XXXX verstorbenen Herrn X.Y., geb. am XX.XX.XXXX, beitretende Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien dieses Rechtsstreits, als Gesamthandsgläubiger einen Betrag in Höhe von 22.078,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 28% und der Beklagte 16%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger machen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Erbengemeinschaft hinsichtlich des Nachlasses des am XX.XX.XXXX verstorbenen Herrn X. Y., ihres Vaters, gegen den Beklagten, der ebenfalls Mitglied dieser Erbengemeinschaft und Bruder der klagenden Parteien ist, einen Anspruch auf Zahlung eines ihrer Ansicht nach zu Unrecht erlangten Betrages an die Erbengemeinschaft geltend.

3

Die Parteien sind Geschwister und zu je ¼-Anteil Miterben nach ihrem am XX.XX.XXXX verstorbenen gemeinsamen Vater. Dieser bewohnte bis zu seinem Tode eine im Hause des Beklagten gelegene Einliegerwohnung. Er hatte dort zunächst eine monatliche Warmmiete von 400,00 DM zu zahlen. Diese wurde ab Oktober 1997 auf 1.500,00 DM erhöht, ab April 2000 auf 1.800,00 DM und ab dem 01.01.2002 auf 920,00 Euro monatlich.

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Der verstorbene Vater der Parteien verfügte über monatliche Renteneinkünfte in Höhe von ca. 4.000,00 DM. Nachdem am XX.XX.XXXX die gemeinsame Mutter der Parteien vorverstorben war, erteilte der Vater der Parteien dem Beklagten am 08.07.1998 eine notariell beurkundete Generalvollmacht (Urk.-Nr. 250/98) des Notars N. in W., mit der er den Beklagten bevollmächtigte, ihn in allen gesetzlich zulässigen Fällen zu vertreten und alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen für ihn vorzunehmen. Wegen des genauen Inhalts der Urkunde wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 30-32 d.A.) Bezug genommen.

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In der Folgezeit nahm der Beklagte umfangreich Verfügungen über die vom Erblasser innegehaltenen Konten bei den Sparkassen S. und H. vor. Wegen der Verfügungen im Einzelnen wird auf die als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichte Kontenübersicht (Anlage K 2 - K 4 zur Klageschrift) Bezug genommen.

6

Die Kläger stützen ihre Klage darauf, dass der Beklagte ihrer Ansicht nach nur berechtigt gewesen sei, über den vereinbarten Mietbetrag von 400,00 DM monatlich sowie ein angemessenes Kost- und Pflegegeld in Höhe von 300,00 DM mtl. zu verfügen. Hingegen sei er nicht berechtigt gewesen, weitergehende Entnahmen vom Konto zu tätigen. Unter Zugrundelegung der genannten Beträge und unter Bezugnahme auf die als Anlage zur Klageschrift überreichten Kontoverdichtungen errechnen die Kläger einen von dem Beklagten an die Erbengemeinschaft zu erstattenden Betrag in Höhe der Klageforderung. Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf Bl. 6/7 der Klageschrift sowie auf die als Anlage zur Klageschrift überreichten Kontoverdichtungen der vom Erblasser unterhaltenen Konten bei der Sparkasse S. und bei der Sparkasse H. (Anlagen K 2 bis K 4 zur Klageschrift) Bezug genommen.

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Neben dieser pauschalen Darlegung stützen die Kläger die Klageforderung im Einzelnen auf folgende Punkte:

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- Der Beklagte habe am 17.09.1998 unberechtigt einen Betrag von 10.000,00 DM, am 23.08.2000 einen solchen in Höhe von 3.000,00 DM abgehoben,

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-die Mieterhöhungen in der Zeit ab Oktober 1997 seien nicht mit dem Erblasser vereinbart gewesen,

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-der Beklagte habe auf Kosten des Erblassers das von ihm gesteuerte und in seinem Eigentum stehende Fahrzeug betankt,

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-er habe etliche Barabhebungen ohne Einverständnis des Erblassers getätigt, -er habe Geld von den seitens des Erblassers unterhaltenen Konten auf ein Konto überwiesen, dass auf seinen Namen bzw. auf den seiner damaligen Ehefrau gelautet habe; letztgenannte Überweisungen machen, wie sich den Anlagen zur Klageschrift entnehmen lässt, Beträge von 9.635,17 Euro bzw. 24.337,60 DM aus, -der Beklagte habe für sich erworbene Gegenstände ausweislich der Rechnung der Fa. A. über 1.439,00 Euro vom Konto des Beklagten beglichen.

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Nach Ansicht der Kläger ergibt sich eine Rechtfertigung zugunsten des Beklagten hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Verfügungen nicht aus der Vollmacht vom 08.07.1998. Sie behaupten dazu, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht sei der Erblasser "hilflos und auf Unterstützung Dritter" angewiesen gewesen; bereits erstmals Ende 1989 sei er wegen "Koma und Stupor" behandelt worden.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft des Nachlasses des am XX.XX.XXXX verstorbenen Bergarbeiters X. Y, geb. am XX.XX.XXXX, bestehend aus den Parteien dieses Rechtsstreits, 129.804,94 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 08.10.2004 zu zahlen. -

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, der Beklagte habe zu keiner Zeit an einer Demenz gelitten, vielmehr seien ihm seine Geldgeschäfte bis zum Lebensende in vollem Umfang bekannt gewesen. Er - der Beklagte - habe seinen Vater stets über seine finanzielle Situation und sämtliche Bewegungen auf seinem Girokonto und dem Sparbuch informiert; alle Überweisungen und Barabhebungen vom Girokonto seien bis unmittelbar vor seinem Tod mit ihm abgestimmt gewesen. Er habe sich in regelmäßigen Abständen die Kontoauszüge zeigen lassen, um über seinen finanziellen Stand im Bilde zu sein. Sämtliche Barabhebungen seien auf Weisung bzw. Wunsch des Erblassers erfolgt; er - der Beklagte- habe bis auf ganz wenige größere Beträge das vom jeweiligen Girokonto abgehobene Geld seinem Vater ausgehändigt, der nach eigenem Gutdünken darüber verfügt habe, ohne dass er - der Beklagte - im Einzelnen sagen könne, für was der Erblasser das Geld ausgegeben habe.

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Der Beklagte behauptet weiter, der Beklagte habe die Erhöhung der monatlichen Überweisungen hinsichtlich der Mietzahlungen auf 1.500,00 DM, 1.800,00 DM bzw. 920,00 Euro selbst veranlasst. Hintergrund dafür sei u.a. gewesen, dass er - der Beklagte- für den Erblasser zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente erstritten habe, an der der Erblasser ihn habe beteiligten wollen. Der Betrag von 10.000,00 DM sei ihm von dem Erblasser für den Kauf eines Pkw "ABC" zur Verfügung gestellt worden; Hintergrund sei gewesen, dass er ein Fahrzeug mit ausreichender Ladefläche benötigt habe, um den Erblasser unter Mitnahme dessen Rollstuhls in den Urlaub mitnehmen zu können, was auch 1998 und 1999 geschehen sei. Das alte Fahrzeug des Erblassers habe damals der Kläger zu 2) unentgeltlich vom Erblasser erhalten. Der Betrag von 3.000,00 DM sei an den Erblasser ausgehändigt worden.

19

Hinsichtlich der Tankrechnungen behauptet der Beklagte, der Erblasser habe großen Wert darauf gelegt, so oft wie möglich mit ihm auszufahren. Im Zusammenhang damit habe der Erblasser ihn angehalten, als Dank für diese Ausflüge auf seine - des Erblassers - Kosten zu tanken. Die vom Girokonto des Erblassers bezahlten Einkäufe bei der Fa. A. hätten sich auf eine Waschmaschine, einen Wäschetrockner und ein Fernsehgerät bezogen. Die Waschgeräte seien deshalb erforderlich gewesen, weil der Erblasser seit Jahren unter Inkontinenz gelitten habe. Ein größeres Fernsehgerät sei in der Wohnung, die damals der Erblasser bewohnte, aufgestellt worden.

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Hinsichtlich der weiteren Barabhebungen trägt der Beklagte vor, die abgehobenen Beträge seien durch ihn jeweils an den Erblasser weitergegeben worden.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zum Teil begründet.

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I.

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Die gem. § 2039 S. 1 BGB zur Klageerhebung befugten Kläger - diese Norm gilt auch für eine Klage gegen einen Miterben -Schuldner (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2039 Rdnr.13 m.w.N.) - verlangen vom Beklagten zu Recht die Zahlung eines Betrages in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe.

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Dieser Betrag errechnet sich als Summe der Einzelüberweisungen, die von den damals vom Erblasser innegehaltenen Konten bei der Sparkasse S. und der Sparkasse H. auf vom Beklagten bzw. seiner inzwischen von ihm getrennt lebenden Ehefrau innegehaltene Konten überwiesen worden sind. Aus den als Anlagen zur Klageschrift überreichten Kontoverdichtungen folgt, dass sich insoweit hinsichtlich des Kontos bei der Sparkasse S. ein Gesamtbetrag von 9.635,17 Euro, hinsichtlich des Kontos bei der Sparkasse H. ein solcher von 24.337,609 DM = 12.443,62 Euro ergibt. Die Summe dieser Beträge ergibt 22.078,79 Euro.

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Die Berechtigung der Klage ergibt sich insoweit aus § 667 Altern.2 BGB. Danach ist ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben; dieser Anspruch ist auf die Erbengemeinschaft übergegangen (§§ 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 1, Abs. 4, 2032 Abs. 1 BGB).

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Die dem Beklagten seitens des Erblassers erteilte Vollmacht begründete hinsichtlich der als Bevollmächtigter durch den Beklagten vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zwischen ihm und dem Erblasser ein Auftragsverhältnis i.S. des § 662 BGB mit den sich aus § 667 BGB ergebenden Pflichten. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte die in den überreichten Kontoverdichtungen in der Spalte "ÜBW" aufgeführten Beträge erhalten hat. Es oblag nunmehr ihm, darzulegen und notfalls zu beweisen, dass diese Beträge nicht durch ihn, sondern durch den Erblasser verbraucht worden sind (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH, NJW-RR 1987, 963 m.w.N.). Entsprechende Darlegungen durch den Beklagten fehlen aber. Er hat zur Verwendung dieser Gelder keinerlei Darlegungen erbracht. Es fehlen jegliche Darlegungen dazu, wofür diese Beträge verwendet worden sind und wieso eine solche Verwendung bestimmungsgemäß im Sinne einer Bestimmung durch den Erblasser erfolgt sind. Insoweit liegen daher die Voraussetzungen des § 667 Alternative 2 BGB vor, wobei in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass Geldmittel nach ihrem Wert herauszugeben sind (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 667 Rdnr.7 m.w.N.).

29

II.

30

Im Übrigen unterliegt die Klage hingegen der Abweisung als unbegründet

31

1.

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Soweit die Kläger in der Klageschrift pauschale Berechnungen anstellen, welche Beträge dem Beklagten zuzugestehen seien und welche nicht, fehlt schon hinreichend substantiierter Vortrag, dass der Beklagte tatsächlich entsprechende Beträge erhalten hat. Wie bereits dargelegt, unterfällt es zunächst der Darlegungslast des Auftraggebers - hier: der Kläger als seiner Erben-, darzutun, was der Beklagte als Beauftragter durch die Vermögensverwaltung erlangt hat. Auch insoweit gilt die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende Pflicht zur vollständigen und hinreichend substantiierten Darlegung. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klageschrift nicht, so dass dieser Vortrag schon mangels Schlüssigkeit nicht zum Erfolg der Klage führen kann.

33

2.

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Soweit die Kläger substantiiert vortragen, welche Beträge der Beklagte als Auftraggeber im Einzelnen erhalten hat, gilt folgendes:

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Abhebung von 10.000.00 DM am 17.08.1998:

  1. Abhebung von 10.000.00 DM am 17.08.1998:
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Der Beklagte hat hierzu - von den Klägern bis zum Tage der mündlichen Verhandlung unwidersprochen - vorgetragen, dieses Geld sei im Einverständnis mit dem Erblasser dazu verwendet worden, ein neues Fahrzeug mit einer größeren Ladefläche zu erwerben, um den Transport des auf einen Rollstuhl angewiesenen Erblassers zu ermöglichen. Damit hat der Beklagte einen ordnungsgemäßen Verbrauch dieses Geldes dargelegt. In diesem Zusammenhang war der Antrag der Kläger auf Bewilligung einer Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 27.01.2006, in dem sich diese Darlegungen befinden, zurückzuweisen. Der Schriftsatz vom 27.01.2006 ist den Klägern Anfang Februar 2006 zugegangen. Es bestand daher bis zum Termin der mündlichen Verhandlung 3 Wochen Zeit, hierzu Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Fristen hatten die Kläger somit ausreichend Zeit, zu erwidern. Gem. § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Diese Frist ist hier bei weitem überschritten. Genügende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer über drei Wochen hinaus andauernden Schriftsatzfrist sind nicht dargelegt worden. Solche folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zu 3) nicht am Niederlassungsort seines Prozessbevollmächtigten wohnt. Informationen können auch telefonisch oder schriftlich eingeholt werden.

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b) Hinsichtlich des am 23.08.2000 in bar abgehobenen Betrages von 3.000,00 DM hat der Beklagte dargelegt, dieser Betrag sei entsprechend dessen Bestimmung an den Erblasser übergeben worden. Damit hat er ebenfalls eine ordnungsgemäße Verwendung dargelegt.

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Hinsichtlich der Mieterhöhungen, die die Kläger für bestimmungswidrig halten und auf die sie einen Großteil des Klagebegehrens stützen - insoweit ergibt sich ein Betrag in Höhe von ca. 57.500,00 Euro -, hat der Beklagte im Einzelnen dargelegt, die Mieterhöhungen seien vom Erblasser initiiert und gewollt gewesen. Er hat substantiiert vorgetragen, der Erblasser habe den mit seiner Einstufung in Pflegeklasse II erhöhten Pflegeaufwand vergüten und ihn - den Beklagten - dafür belohnen wollen, dass er zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente für den Erblasser erstritten hatte. Damit ist der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich einer Ordnungsmäßigkeit der Mieterhöhung nachgekommen. Gleiches gilt für die zuvor im Eigentum des Erblassers stehenden Gelder, die der Beklagte dazu verwendet hat, die in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge zu betanken. Auch insoweit hat er eine bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes dargelegt, weil nach seinem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 27.01.2006 der Erblasser mit dieser Betankung auf seine Kosten einverstanden war. Hinsichtlich der sonstigen, durch ihn vorgenommenen Barabhebungen hat der Beklagte - ebenfalls von den Klägern unwidersprochen - vorgetragen, alle durch ihn persönlich abgehobenen Beträge seien durch ihn jeweils an den Erblasser weitergeleitet worden gemäß dessen vorheriger Anweisung. Damit hat er ebenfalls unwidersprochen einen bestimmungsgemäßen Verbrauch dargelegt. Hinsichtlich in der Rechnung der Fa. A. aufgeführten Beträge hat der Beklagte dargelegt, auch insoweit läge eine bestimmungsgemäße Verwendung vor, weil für diese Beträge eine Waschmachine, ein Wäschetrockner und ein Fernsehen auf Anweisung des Erblassers gekauft worden seien. Hierzu gilt das oben Gesagte entsprechend.

  1. Hinsichtlich der Mieterhöhungen, die die Kläger für bestimmungswidrig halten und auf die sie einen Großteil des Klagebegehrens stützen - insoweit ergibt sich ein Betrag in Höhe von ca. 57.500,00 Euro -, hat der Beklagte im Einzelnen dargelegt, die Mieterhöhungen seien vom Erblasser initiiert und gewollt gewesen. Er hat substantiiert vorgetragen, der Erblasser habe den mit seiner Einstufung in Pflegeklasse II erhöhten Pflegeaufwand vergüten und ihn - den Beklagten - dafür belohnen wollen, dass er zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente für den Erblasser erstritten hatte. Damit ist der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich einer Ordnungsmäßigkeit der Mieterhöhung nachgekommen.
  2. Gleiches gilt für die zuvor im Eigentum des Erblassers stehenden Gelder, die der Beklagte dazu verwendet hat, die in seinem Eigentum stehenden Fahrzeuge zu betanken. Auch insoweit hat er eine bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes dargelegt, weil nach seinem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 27.01.2006 der Erblasser mit dieser Betankung auf seine Kosten einverstanden war.
  3. Hinsichtlich der sonstigen, durch ihn vorgenommenen Barabhebungen hat der Beklagte - ebenfalls von den Klägern unwidersprochen - vorgetragen, alle durch ihn persönlich abgehobenen Beträge seien durch ihn jeweils an den Erblasser weitergeleitet worden gemäß dessen vorheriger Anweisung. Damit hat er ebenfalls unwidersprochen einen bestimmungsgemäßen Verbrauch dargelegt.
  4. Hinsichtlich in der Rechnung der Fa. A. aufgeführten Beträge hat der Beklagte dargelegt, auch insoweit läge eine bestimmungsgemäße Verwendung vor, weil für diese Beträge eine Waschmachine, ein Wäschetrockner und ein Fernsehen auf Anweisung des Erblassers gekauft worden seien. Hierzu gilt das oben Gesagte entsprechend.
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3.

40

Zu diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken in der Wirksamkeit der vom Erblasser erteilten Vollmacht vom 08.07.1998 nicht bestehen. Ausreichende Darlegungen der Kläger, dass zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB beim Erblasser vorliegen (mit der Folge der Nichtigkeit gem. § 105 Abs. 1 BGB), fehlen.

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III.

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Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen können die Kläger allerdings erst ab Zustellung der Klage verlangen. Das vorprozessuale Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2004 forderte den Beklagten lediglich zu einer Stellungnahme auf, nicht jedoch zur Zahlung, so dass er dadurch nicht in Verzug geraten konnte.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.