Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·2 O 305/13·17.03.2014

Rücktrittsklage nach Gebrauchtwagenkauf: Händler nicht passivlegitimiert

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen Mängeln eines gebrauchten PKW gegen den im Handel tätigen Beklagten. Das Landgericht wies die Klage ab, weil als Verkäufer schriftlich eine andere Person (Vater des Beklagten) genannt war und der Beklagte nicht als Vertragspartner verpflichtet sei. Ein Schein- oder Umgehungsgeschäft wurde nicht bewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz abgewiesen; Beklagter nicht als Verkäufer passivlegitimiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und weitergehenden Schadensersatz gegen einen Dritten besteht nicht, wenn dieser nicht als Verkäufer passivlegitimiert ist.

2

Nach § 164 Abs. 2 BGB ist maßgeblich, ob sich aus den Vertragsunterlagen hinreichend der Wille ergibt, im Namen eines Dritten zu handeln; auffällige Abweichungen in Vertragstext und -auftritt sprechen gegen eine Vertretung im eigenen Namen.

3

Das bloße Zustandekommen von Verträgen in den Geschäftsräumen eines Unternehmers begründet nicht allein die Annahme, dieser sei Vertragspartner; die tatsächliche Benennung des Vertragspartners in den Urkunden ist entscheidend.

4

Wer die Darstellung eines Umgehungs- oder Scheinvertrags nach § 117 BGB geltend macht, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 346 Abs. 1 BGB§ 437 Nr. 3 BGB§ 280 BGB§ 164 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 2 U 58/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte unterhält unter der Bezeichnung „B“ einen Gebrauchtwagenhandel in D. Er bot im Internetportal „hier wird eine Internetadresse angegeben“ einen gebrauchten PKW N zum Preis von 9.999,00 € an.

3

Nachdem zuvor unter dem 11. und 12.02.2013 per E-Mail Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand, begab sich am 16.02.2013 der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau, der Zeugin C.-L., nach D, da er Interesse an dem angebotenen Fahrzeug hatte. Der Kläger beabsichtigte das von ihm seinerzeit genutzte Fahrzeug vom Typ O in Zahlung zu geben.

4

Nach im Einzelnen streitigen Verhandlungen unterschrieb der Kläger zwei schriftliche Verträge:

5

Er unterschrieb zum einen „ADAC Kaufvertrag für den Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Unternehmer an einen Unternehmer“. Mit diesem Vertrag verkaufte er das von ihm bisher genutzte Gebrauchtfahrzeug an den Beklagten. Im Vertrag sind als Beteiligte die Fa. B – Inh.: der Beklagte – und der Kläger genannt. In dem Vertrag ist irrtümlich der Kläger als Käufer und der Beklagte als Verkäufer genannt. In den Vertrag ist der von der Zeugin C.-L. handschriftlich verfasste Zusatz: „Verkauft wie besichtigt und probegefahren ohne Mängel Privatverkauf ohne Gewährleistung“ aufgenommen worden. Es wurde ein Kaufpreis in Höhe von 3.650,00 € vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Ablichtung dieses Vertrages (Anl. 2 zur Klageschrift) Bezug genommen.

6

Zum anderen leistete der Kläger seine Unterschrift unter einem „ADAC Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“. Mit diesem Vertrag erwarb der Kläger den im Internet angebotenen PKW N zu einem ausgewiesenen Kaufpreis von 6.350,00 €. Als Verkäufer ist in dem Vertrag der Vater des Beklagten, der Zeuge K, genannt. Aufgenommen in den Vertrag sind folgende Zusätze: „scheckheft gepflegt online bei N“, „Verkauft wie besichtigt und probegefahren ohne mängel privatverkauf ohne gewährleistung“, „unfall wagen seiten schaden“ „mit original km stand 104.000 km“. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Ablichtung dieses Vertrages (Anl. 3 zur Klageschrift) Bezug genommen.

7

Beide Verträge sind vom Beklagten unterschrieben worden. Die Verhandlungen fanden in den Geschäftsräumen des vom Beklagten unterhaltenen Geschäftsbetriebes statt.

8

Mit E-Mail vom 18.02.2013 an den Beklagten machte der Kläger geltend, dass Inspektionen teilweise nicht durchgeführt worden seien und eine Beschädigung am Schweller vorliege. Mit E-Mail vom 19.02.2013 an den Beklagten äußerte der Kläger die Erwartung, dass das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises vom 9.999,00 € zurückgenommen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen (Anl. 8 und 9 zur Klageschrift) Bezug genommen.

9

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2013 ließ der Kläger dem Beklagten gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, da das Fahrzeug zum einen nicht Scheckheft gepflegt sei und zum anderen einen erheblichen Unfallschaden aufweise. Der Beklagte wurde unter Fristsetzung zum 16.04.2013 zur Zahlung von 11.458,63 € aufgefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens (Anl. 10 zur Klageschrift) Bezug genommen.

10

Der Kläger behauptet: Das Fahrzeug sei bereits zweimal nicht ordnungsgemäß der erforderlichen Inspektion unterzogen worden. Zudem weise das Fahrzeug einen wesentlich umfangreicheren Unfallschaden auf, als im Laufe der Verhandlungen angesprochen worden sei. Die erforderlichen Kosten einer ordnungsgemäßen Reparatur beliefen sich auf 9.039,49 € inkl. MWSt.. Auf entsprechende Nachfrage sei vom Verkäufer verneint worden, dass das Fahrzeug einen größeren Unfallschaden gehabt habe. Der Zeuge K sei lediglich „Strohmann“ des Beklagten. Es sei zu keinem Zeitpunkt während der Verhandlungen darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Privatverkauf des Zeugen K handele.

11

Der Kläger beantragt,

12

1.

13

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 9.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.04.2013 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Typ N, Fahrzeug-Ident-Nr. xxxxXXXXXXxXXXXXX zu zahlen;

14

2.

15

Den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.884,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.04.2013 zu zahlen;

16

3.

17

Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtliche zukünftige noch entstehende oder entstandenen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche anlässlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs Typ N, Fahrzeug-Ident-Nr. xxxXXXXXXxXXXXXX bis zur Rückübereignung und Übernahme des Fahrzeugs zu ersetzen;

18

4.

19

Festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 17.04.2013 mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs im Verzug befindet;

20

5.

21

Den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 € zu zahlen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht passivlegitimiert. Aus den Kaufverträgen ergebe sich eindeutig, dass Verkäufer des Fahrzeugs der Zeuge K sei und dass es sich um einen Privatverkauf handele. Zudem sei eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht eingeräumt worden. Der Begriff „Scheckheft gepflegt“ bedeute lediglich, dass die Inspektionen im Wesentlichen durchgeführt worden seien. Der Beklagte behauptet: Auf den Umstand, dass der Zeuge K, Vertragspartner sei, sei hingewiesen worden.

25

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen C.-L. und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 25.02.2014 (Bl. 55 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

28

I.

29

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB und auf Zahlung weitergehenden Schadensersatzes gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 BGB zu.

30

Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Er ist nicht Verkäufer des Fahrzeugs. Verkäufer ist der Zeuge K.

31

1.

32

Allerdings hat der Beklagte die Vertragsverhandlungen geführt und beide am 16.02.2013 abgeschlossenen Verträge unterschrieben. Er hat unstreitig seine Unterschrift auch unter dem Vertrag geleistet, mit dem der Kläger das Fahrzeug N. Der Beklagte ist aber nicht gemäß § 164 Abs. 2 BGB aus diesem Kaufvertrag verpflichtet. Sein Wille, beim Verkauf in fremdem Namen zu handeln, ist ausreichend erkennbar gewesen. Es ist kein einheitlicher Vertrag geschlossen worden. Vielmehr sind die Geschäfte in gesonderten Verträgen niedergelegt worden. Der Vertrag, mit dem der Beklagte das Gebrauchtfahrzeug des Klägers angekauft hat, enthält einen deutlichen Firmenstempel des Betriebs des Beklagten. Dieser fehlt auf dem Vertrag, mit dem der Kläger das Fahrzeug N erworben hat. Hier ist der Zeuge K als Verkäufer genannt. Diese erhebliche Abweichung fällt auch bei lediglich flüchtiger Betrachtung der Verträge auf.

33

Der Kläger hat auch nicht substantiiert bestritten, dass er die deutlich erkennbare Abweichung bzgl. der Vertragspartner in beiden Verträgen wahrgenommen hat. Er hat zunächst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, nachdem er auf die unterschiedlichen Vertragspartner hingewiesen worden ist, dass er nicht sagen könne, ob er „das damals wahrgenommen habe“. Auch die vom Kläger benannte Zeugin C.-L. konnte nicht sagen, ob die unterschiedlichen Vertragspartner aufgefallen sind und ob über die Angelegenheit gesprochen wurde. Auf Vorhalt hat der Kläger dann erklärt, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass der Verkäufer nicht das Autohaus B ist und die Gewährleistung ausgeschlossen werden sollte. Der Vertrag sei nur „halbherzig“ gelesen worden. Die lediglich halbherzige Wahrnehmung der Vertragsinhalte wirkt sich allerdings nicht zu Lasten des Beklagten aus. In den Verträgen selbst ist im Sinne des § 164 Abs. 2 BGB ausreichend deutlich gemacht, dass Verkäufer des N nicht der Beklagte sein sollte, sondern der Zeuge K.

34

Der Kläger hat auch den Beweis nicht geführt, dass die Vertragspartnerschaft verschleiert worden ist. Die Zeugin C.-L. konnte gerade nicht ausschließen, dass über diese Angelegenheit gesprochen wurde.

35

2.

36

Die Verhandlungen wurden allerdings in den Betriebsräumen des Beklagten geführt. Dort wurden auch die Unterschriften geleistet. Es ist allerdings anerkannt, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten dahin geht, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 164 Rdnr. 2). Allerdings muss auch hier der Wille im Namen des Unternehmens zu handeln hinreichend zum Ausdruck kommen (Palandt aaO). Hier ist davon auszugehen, dass gerade der Wille des Beklagten offenbar geworden ist, beim Verkauf des Fahrzeugs nicht im Namen des Unternehmens, sondern im fremden Namen zu handeln. Der Firmenstempel ist vom Beklagten nur beim Ankauf des Fahrzeugs des Klägers verwandt worden, während der Verkauf des PKW N davon optisch abweichend im Namen des Zeugen K erfolgt ist.

37

3.

38

Der Kläger hat auch den Nachweis nicht geführt, dass es sich bei dem Kaufvertragsschluss mit dem Zeugen K um ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt hat und dass der Zeuge K als „Strohmann“ für den Beklagten aufgetreten ist. Der Beklagte hat ausgeführt, dass es sich vorliegend um ein Einzelgeschäft vor familiärem Hintergrund gehandelt hat. Er habe das Fahrzeug im Namen seines Vaters, des Zeugen K verkauft, da dieser finanzielle Probleme gehabt habe. Der Erlös sei an den Zeugen K ausgekehrt worden. Die Darstellung des Beklagten ist nachvollziehbar. Das Fahrzeug war vom Beklagten als Unfallfahrzeug erworben und selbst instand gesetzt worden, so dass sich die finanziellen Aufwendungen des Beklagten im  Zusammenhang mit diesem Geschäft in überschaubaren Grenzen hielten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte dem Zeugen K entsprechende Zuwendungen gemacht hat. Der Beklagte hat auch nicht erklärt, dass er seinen Vater mehrere Jahre nicht gesehen habe. Vielmehr hat der Beklagte angegeben, dass sein Vater über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren kein Fahrzeug besessen habe. Der Zeuge K hat die Angaben im Wesentlichen bestätigt. Die entsprechenden Angaben hat der im Rahmen der Annahme eines Scheingeschäftes beweispflichtige (vgl. Palandt, aaO, § 117 Rdnr. 9) Kläger nicht widerlegt.

39

II.

40

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO einerseits und aus § 709 ZPO andererseits.