Berührungsloser Unfall beim Rückwärtsausparken: 75/25-Haftungsquote zu Lasten Pkw
KI-Zusammenfassung
Nach einem berührungslosen Verkehrsunfall verlangte der Quadfahrer Schadensersatz, nachdem ein Pkw rückwärts aus einer Parkbox auf seine Spur setzte und er beim Vollbremsen stürzte. Das LG Arnsberg bejahte Ansprüche aus StVG/VVG dem Grunde nach und rechnete den Sturz dem Betrieb des ausparkenden Pkw als „Herausforderungsfall“ zu. In der Abwägung nach § 17 StVG haftet die Beklagtenseite zu 75 %, der Kläger zu 25 % wegen erhöhter Betriebsgefahr/Instabilität des Quads. Ersatzfähig waren nur unverjährte Positionen (u.a. Nettoreparaturkosten im 100%-Bereich und Pauschale); Standkosten, Privatgutachten- und RA-Kosten waren verjährt. Zuspruch: weitere 3.208,27 EUR zzgl. Zinsen; im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall nur in Höhe von 3.208,27 EUR zzgl. Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen (u.a. wegen Quote und Verjährung einzelner Positionen).
Abstrakte Rechtssätze
Auch bei einem Unfall ohne Berührung kann sich ein Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs ereignen, wenn dessen Fahrverhalten das Fahrmanöver des Geschädigten beeinflusst und eine Brems- oder Ausweichreaktion hierauf gerichtet ist.
In berührungslosen „Herausforderungsfällen“ ist die objektive Erforderlichkeit der Abwehrreaktion für die Zurechnung zum Betrieb des anderen Fahrzeugs grundsätzlich unerheblich; maßgeblich ist, dass die Reaktion dem anderen Fahrzeug galt.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG dürfen nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden; nicht feststellbare Tatsachen (non liquet) scheiden als Abwägungsfaktoren aus.
Die erhöhte Betriebsgefahr eines Quads kann wegen seiner Instabilität anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein, wenn sich diese Instabilität im konkreten Schadensablauf durch einen sturzbedingten Schaden realisiert.
Im Rahmen der Schadenseinheit beginnt die Verjährung für adäquat verursachte Folgeschäden mit Eintritt des Erstschadens; eine Klage hemmt die Verjährung nur hinsichtlich der rechtshängig gemachten Streitgegenstände, und ein Teilanerkenntnis wirkt nur für den anerkannten Teil.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.208,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Mit Ausnahme der durch den Termin am 5. Juni 2025 entstandenen Kosten, die der Kläger vollständig trägt, werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Am 9. Mai 2021 gegen 13.35 Uhr befuhren der Kläger als Fahrer des sechs Monate alten und im Klageantrag näher bezeichneten Geländefahrzeugs (auch: „ATV“ für „all-terrain vehicle“ oder „Quad“, fortan: „Quad“; es handelte sich um ein sehr leistungsstarkes Importmodell) mit seiner Lebensgefährtin als Sozia sowie die Beklagte zu 1 als Fahrerin eines zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2 gehaltenen und bei der Beklagten zu 3 pflichthaftpflichtversicherten Personenkraftwagens die Unfallstraße.
Auf dieser fuhr das klägerische Quad aus einem Kreisverkehr kommend nach Osten, während der Personenkraftwagen der Beklagtenseite zuvor in gleicher Fahrtrichtung, also auf dem gleichen Fahrstreifen rechts neben der Straße in eine von mehreren Parkboxen eingefahren war, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Beklagtenfahrzeug zwischenzeitlich vollständig in dieser Parkbox stand oder nicht. Ferner ist streitig, in welcher der zwanzig Parkboxen das Beklagtenfahrzeug vor dem Unfall (jedenfalls teilweise) stand. Die Parkboxen sind an dieser Stelle nicht parallel, sondern fast im rechten Winkel zur Straße orientiert und in fünf Gruppen mit je vier Parkboxen angelegt, wobei die fünf Gruppen zu je vier Parkboxen von den anderen Gruppen durch Begrünungen in der Breite etwa einer der Parkboxen getrennt werden.
Zur besseren Veranschaulichung befindet sich nachfolgend ein eingenordetes Satellitenbild der Unfallörtlichkeit mit einem Maßstab in der rechten unteren Ecke:
Das klägerische Quad fuhr unmittelbar vor dem Unfall mit zwischen den Parteien streitiger Geschwindigkeit, als der Personenkraftwagen der Beklagtenseite rückwärts auf den Fahrstreifen zurücksetzte, auf dem das Quad heranfuhr. Der Abstand der Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt und die Geschwindigkeit, mit der das Beklagtenfahrzeug zurücksetzte, sind umstritten. Etwa gleichzeitig führte der Kläger eine Vollbremsung des Quads durch, wodurch dieses stürzte und schließlich quer auf der Fahrbahn lag. Eine Berührung der Fahrzeuge gab es nicht. Der Grund der klägerischen Vollbremsung, der Abstand, den die beiden Fahrzeuge nach dem Sturz des Quads zueinander hatten, sowie die Stellung des Beklagtenfahrzeugs auf der Fahrbahn zu diesem Zeitpunkt sind umstritten. Die Beklagte zu 1 bemerkte das umgestürzte Quad, wobei streitig ist, ob sie den Sturz mit ihrem Ausparkvorgang in Verbindung brachte, und begann gleichwohl ihre Fahrt Richtung Osten, weshalb die hiesige Staatsanwaltschaft gegen die Beklagte zu 1 ein Ermittlungsverfahren einleitete (Az. 192 Js 608/21), welches zu dem Erlass eines rechtskräftig gewordenen Strafbefehls durch das Amtsgericht in Soest führte.
Der Kläger verbrachte sein Quad zu einer Reparaturwerkstatt in Brandenburg, welches nach seinen unbestrittenen Angaben eine der wenigen Reparaturwerkstätten in Deutschland ist, welche sich auf die Reparatur entsprechender Modelle aus den Vereinigten Staaten von Amerika spezialisiert haben. Dort steht das Quad seit dem 10. Juli 2021 reparaturbereit. Ein klägerseits eingeholtes privates Schadensgutachten gab die Nettoreparaturkosten mit 12.358,64 Euro, die Bruttoreparaturkosten (unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, wobei die Parteien streiten, ob allein eine Differenzbesteuerung zu berücksichtigen ist) mit 14.706,78 Euro, den Wiederbeschaffungswert mit 13.000,00 Euro sowie den Restwert mit 6.960,00 Euro an und legte einen entstandenen Minderwert von 1.100,00 Euro zugrunde. Der Kläger forderte die Beklagte zu 3 mit anwaltlichem Schreiben vom 26. August 2021 zur Regulierung auf, woraufhin diese nach eigener Bewertung des Wiederbeschaffungsaufwands mit 3.424,37 Euro (berechnet aus einem Wiederbeschaffungswert von 10.924,37 Euro und einem Restwertangebot in Höhe von 7.500,00 Euro) unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 Prozent lediglich einen Betrag von 1.724,68 Euro, in dem auch die Hälfte der Auslagenpauschale enthalten war, an den Kläger sowie 652,72 Euro an den Privatgutachter zahlte. Im Übrigen lehnte die Beklagte zu 3 eine Zahlung mit Schreiben vom 10. Februar 2022 ab.
Der Kläger behauptet, er habe das Quad mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit gefahren, als das Beklagtenfahrzeug plötzlich und schnell aus der Parkbox, in der es vollständig drin gestanden habe, auf den von ihm befahrenen Fahrstreifen zurückgesetzt habe, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass dies gefahrlos möglich war. Die Parkbox sei eine aus der in Fahrtrichtung des Klägers vierten der fünf Parkboxgruppen gewesen. Er behauptet weiter, er habe die Vollbremsung aus diesem Grund durchgeführt und sie sei zwingend erforderlich gewesen, um angesichts des (von ihm behaupteten) stockenden Gegenverkehrs auf dem Gegenfahrstreifen eine Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug oder denen auf dem Gegenfahrstreifen zu vermeiden. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagtenseite trage die volle Verantwortung für den Unfall und die dadurch an seinem Quad entstandenen Schäden.
Der Kläger behauptet weiter, es sei ihm ein Schaden in der in dem Privatgutachten ausgewiesenen Höhe entstanden und er beabsichtige die Reparatur seines Quads und sei dazu mangels vollständiger Schadensregulierung bisher lediglich finanziell nicht in der Lage gewesen, was er unter Darlegung seiner Einkommensverhältnisse und bestehender Darlehensverbindlichkeiten näher darlegt.
Der Kläger beantragte mit seiner unter dem 30. November 2022 verfassten, am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen und der Beklagten zu 3 am 12. Januar 2023 sowie den anderen Beklagten am Folgetag zugestellten Klageschrift ursprünglich,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.028,15 € nebst 5 % Zinsen seit dem 11.02.2022 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, im Falle einer von dem Kläger fachgerecht durchgeführten Reparatur des Quads (Fabrikat ARCTIC CAT, Typ ATERRA TRV 1000/XT, Fahrzeug-Ident-Nummer VADT95P4VH0X00446) dem Kläger die Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 14.706,78 € brutto zu ersetzen, abzüglich von den Beklagten bis dahin auf den Unfallschaden gezahlten Beträge.
Seit seinem Schriftsatz vom 9. April 2025, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist und den Beklagten (nach den Angaben des Beklagtenvertreters während der mündlichen Verhandlung am 10. April 2025) am Folgetag zugegangen ist, in dem der Kläger seinen Fahrzeugschaden unter Rückgriff auf das gerichtlich beauftragten Schadensgutachten mit 7.441,26 Euro beziffert und zudem eine Auslagenpauschale von 25 Euro, Standkosten in Höhe von (netto) 3.803,36 Euro und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.305,43 Euro berechnet, beantragt der Kläger unter Verweis auf das Ergebnis des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an den Kläger 10.197,65 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.394,29 € seit dem 11.02.2022 und aus weiteren 3.803,36 € seit dem 26.10.2023 zu zahlen;
die 0,65 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und MwSt. in Höhe von insgesamt 538,95€ an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, das Beklagtenfahrzeug habe zu keiner Zeit vollständig in der Parkbox, sondern noch zum Teil mit dem Fahrzeugheck auf der Fahrbahn gestanden. Die Parkbox sei eine in der aus Fahrtrichtung des Quads letzten Parkboxgruppe gewesen. Die Beklagte zu 1 habe zuvor versucht, das Beklagtenfahrzeug einzuparken, die Parkbox sodann aber zu Recht als zu eng angesehen, weshalb sie – nach einem Zurückblicken, bei dem sie das klägerische Quad nicht habe sehen können – langsam zurückgesetzt habe. Erst beim Zurücksetzen aus der Parkbox habe die Beklagte zu 1 das Quad des Klägers entfernt wahrgenommen. Sie behaupten weiter, die Beklagte zu 1 habe nach dem Ausparkvorgang einen Knall gehört und das umgestürzte Quad des Klägers über ihren Rückspiegel in größerer Distanz zu ihrem Fahrzeug auf der Straße liegen sehen. Dies habe sie jedoch nicht mit ihrem Fahrverhalten in Verbindung gebracht. Die Beklagten behaupten, die Vollbremsung des Quads sei nicht erforderlich, sondern eine Überreaktion des Klägers gewesen. Hinsichtlich der „Standgeldkosten“ (Schriftsatz vom 22. Mai 2025, Bl. 561 d.A.) erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.
Nach der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens haben die Parteien erstmalig am 26. Oktober 2023 vor dem erkennenden Gericht verhandelt. In der Folge ist ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang und zur Schadenshöhe beauftragt worden, zu dem der Sachverständige während eines weiteren Verhandlungstermins am 20. Februar 2025 ergänzend angehört wurde, bevor während weiterer Verhandlungstermine am 10. April 2025 und 5. Juni 2025 Zeugen (die Sozia und Lebensgefährtin des Klägers, den Ersthelfer AS sowie das Ehepaar KLS und PMS) zum Unfallgeschehen vernommen und der Sachverständige jeweils ergänzend befragt wurde. Nach der Zustimmung der Parteien während des Verhandlungstermins am 5. Juni 2025 hat das Gericht sodann noch am gleichen Tag das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 3. Juli 2025 und einem Verkündungstermin am 17. Juli 2025 angeordnet, der am 16. Juli 2025 auf den 24. Juli 2025 verlegt worden ist. Am 23. Juli 2025 wurde ein weiterer Hinweis erteilt und eine Schriftsatzfrist bis zum 14. August 2025 sowie ein Verkündungstermin für den 4. September 2025 bestimmt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und bei der Akte befindlichen anderen Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet (dazu A.), sodass auch die prozessualen Nebenentscheidungen (dazu B.) entsprechend ergehen mussten.
A.
Der Kläger hat gegen die drei Beklagten einen durchsetzbaren Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung weiterer 3.208,27 Euro. Dies ergibt sich, weil gegen alle Beklagten gesamtschuldnerische Ansprüche des Klägers dem Grunde nach bestehen (dazu I.), aus der Anwendung der Haftungsquote von 75 Prozent zu Lasten der Beklagten (dazu II.) auf den (ersatzfähigen und noch durchsetzbar eingeklagten) Schaden des Klägers unter Berücksichtigung der beklagtenseits bereits geleisteten Zahlungen (dazu III.). Hinzu kommen Zinsen, aber keine Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung (dazu IV.).
I.
Der Kläger hat gegen alle Beklagten einen Anspruch aus den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes. Dieser folgt gegen die Beklagte zu 1 aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG (und zudem aus § 823 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 9 Abs. 5 Var. 3 StVO), gegen den Beklagten zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 3 zudem in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 VVG und § 1, 1a Abs. 1 Nr. 1 PflVersG.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben, da durch den verkehrswidrigen Ausparkvorgang des Beklagtenfahrzeugs (der zugleich das von § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1, 2 BGB verlangte Verschulden der Beklagten zu 1 begründet; näher dazu bei der Bewertung der Verantwortungsanteile) der Kläger zu einer Vollbremsung veranlasst wurde, in deren Folge das unstreitig in seinem Eigentum stehende Quad stützte und beschädigt wurde. Die Haftung der drei Beklagten ist gesamtschuldnerisch, weil die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen die Anwendung des § 840 BGB voraussetzen (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 840 Rn. 6).
Nach den Grundsätzen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum berührungslosen Unfall (dazu 1.) ist die Schädigung des klägerischen Quads auch bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs geschehen, da die Vollbremsung durch den Ausparkvorgang des Beklagtenfahrzeugs veranlasst wurde (dazu 2.)
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes „kann nämlich auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. […] Ob die Ausweichreaktion notwendig oder aber wenigstens subjektiv vertretbar war, ist in Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung mit dem anderen Kraftfahrzeug gekommen ist, unerheblich. […] Anders wäre es nur, wenn das […] [Fahrverhalten des in Anspruch genommenen Fahrzeugs] das des […] [Geschädigten] in keinerlei Weise beeinflusst hätte. Das ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, wonach das Ausweichmanöver dem […] [Fahrzeug des Schädigers] galt, jedoch auszuschließen“, da sich dann „der Unfall ‚bei dem Betrieb‘ des […] Kraftfahrzeugs [des Schädigers] ereignet“ (BGH v. 21.09.2010 – VI ZR 263/09 – Juris-Tz. 6 ff) hat.
Demgemäß ist zwar zutreffend, „dass die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht eingreifen, wenn ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug lediglich an der Unfallstelle anwesend ist, ohne dass es durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Das Haftungsmerkmal ‚bei dem Betrieb‘ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals ‚bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs‘ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann ‚bei dem Betrieb‘ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben.
Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten ‚Unfall ohne Berührung‘ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat“ (BGH v. 22.11. 2016 – VI ZR 533/15 – Juris-Tz. 10 ff; vgl. auch BGH v. 03.12.2024 – VI ZR 18/24 – Juris-Tz. 10 ff).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des hiesigen Obergerichts, nach der „Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter ‚bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs‘ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann ‚bei dem Betrieb‘ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt, die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten ‚Unfall ohne Berührung‘ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dabei ist im Straßenverkehrsrecht anerkannt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage ist, die unmittelbar zum Schaden führt. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Das gilt auch für die Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG“ (OLG Hamm v. 09.05.2023 – I-7 U 17/23 – Juris-Tz. 24 ff).
2. Im Streitfall führen diese Grundsätze zu der Annahme einer Schädigung des klägerischen Quads bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs, weil nach meiner tatrichterlichen Überzeugung (zu deren Voraussetzungen siehe unten bei der Beschreibung des anzunehmenden Unfallhergangs) der Kläger eine Vollbremsung seines Quads ausführte, um den Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zu vermeiden. Dafür ist noch unerheblich, dass die Vollbremsung des klägerischen Quads zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erforderlich war, sondern es kommt für die Zuordnung des Schadensablaufs zum Betrieb des Beklagtenfahrzeugs allein darauf an, ob „das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat“, was anzunehmen ist, wenn das „Ausweichmanöver dem […] [Fahrzeug des Schädigers] galt“. Es handelt sich dann um einen sog. „Herausforderungsfall“, für den es nicht auf die objektive Herausforderungssituation, sondern auf das subjektive Herausforderungsmotiv im Handlungsentschluss des Fahrers des geschädigten Fahrzeugs ankommt.
Von diesem subjektiven Herausforderungsmotiv im Handlungsentschluss des Klägers bin ich – wenn die subjektive Motivlage und nicht nur die objektive Veranlassung der Vollbremsung durch die Beklagtenseite überhaupt als hinreichend bestritten angesehen wird – tatrichterlich überzeugt, da es angesichts der Verkehrssituation nicht nur die einzige verständliche Erklärung für die Vollbremsung des Quads ist, sondern es auch den Angaben des Klägers während seiner persönlichen Anhörung und denen des Ersthelfers AS (Protokoll des Verhandlungstermins v. 10. April 2025, dort Seite 5 f, hier Bl. 511 f d.A.) entspricht.
II.
Die Haftungsverteilung von 25 Prozent zu Lasten des Klägers und 75 Prozent zu Lasten der Beklagten ergibt sich auf der Grundlage des anzunehmenden Unfallhergangs (dazu 1.) und unter Beachtung der Vorgaben für die Schadensverteilung bei (berührungslosen) Verkehrsunfällen (dazu 2.) aus einer konkreten Würdigung des Unfallgeschehens vom 9. Mai 2021 (dazu 3.).
1.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (dazu a.) habe ich meine Überzeugung von dem anzunehmenden Unfallhergang (dazu b.) unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen (dazu c.).
a. Bei der Feststellung des Unfallhergangs habe ich die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugung (dazu aa.) ebenso beachtet wie die Vorgaben für die Aussageanalyse von Personenangaben (dazu bb.) und außerdem die Anhörung der Parteien berücksichtigt (dazu cc.).
aa. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Eine unumstößliche Gewissheit dafür, ob eine Behauptung wahr ist, ist dabei für das sog. „Beweisquantum“ (auch: „Beweismaß“) nicht erforderlich, da eine solche vollständige Sicherheit in aller Regel ohnehin nicht erreichbar ist (BGH v. 05.02.1962 [III ZR 197/60] – DRiZ [40] 1962, 169 [170]; BGH v. 18.06.1998 [IX ZR 311/95] – Juris-Tz. 28; Brinkmann, Beweismaß im Zivilprozess, 2005, S. 42 f; Leipold in Stein/Jonas-ZPO, 22. Aufl. 2008, § 286 ZPO Rn. 5). Vielmehr genügt eine für das praktische Leben brauchbare Zustimmungsstärke zu der Beweisbehauptung, die Zweifeln Schweigen gebietet (BGH v. 17.02.1970 [III ZR 139/67 – Anastasia] – Juris-Tz. 72; Ahrens in Wieczorek/Schütze-ZPO, 5. Aufl. 2023, § 286 ZPO Rn. 34a).
Dafür braucht nicht jeder denktheoretisch mögliche Zweifel ausgeschlossen zu werden, sondern es kommt darauf an, ob ein vernünftiger und die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch nicht mehr wirklich, sondern allenfalls theoretisch zweifeln würde (BGH v. 18.06.1998 [IX ZR 311/95] – Juris-Tz. 28; Greger in Zöller-ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 ZPO Rn. 19; Rosenberg, Zivilprozessrecht, 9. Aufl., S. 538 [§ 111 I 2a]). Allerdings genügt insofern noch nicht bereits eine bloß überwiegende Wahrscheinlichkeit (Ahrens in Wieczorek/Schütze-ZPO, 5. Aufl. 2023, § 286 ZPO Rn. 34a; Bacher in BeckOK-ZPO, 53. Edition v. 01.07.2024, § 286 ZPO Rn. 2; Leipold, Beweismaß, 1985, S. 7 f), sondern erforderlich ist eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit (Baumgärtel, Beweislastpraxis, 1996, Rn. 41; Prütting in MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 286 ZPO Rn. 41).
Zwar bedarf es dabei stets der subjektiven persönlichen Entscheidung des Gerichts, doch müssen ihr nachprüfbare objektive Tatsachen zugrunde liegen. Das Gericht ist nicht berechtigt, nach Beliebigkeit zu urteilen. Vielmehr muss es die objektiven Gegebenheiten, d.h. sowohl die Beweisergebnisse als auch den gesamten Inhalt der Verhandlungen zugrunde legen. Auch hat es bei der Beurteilung die allgemeinen Erfahrungssätze sowie die Natur- und Denkgesetze zu beachten. Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können dabei eine sachgerechte Grundlage und ein Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein. Auf dieser Grundlage hat der Richter zu prüfen, ob er als erfahrener und gewissenhafter Beurteiler von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen hat. Da die erreichte Beweisstärke in aller Regel nicht objektiv messbar ist, ergänzt zwar stets die subjektive persönliche Entscheidung den Prozess der Überzeugungsbildung. Doch ist dafür maßgebend die Rolle des Richters und nicht die Bildung der persönlichen Überzeugung der privaten Person (BGH v. 16.04.2013 [VI ZR 44/12] – Juris-Tz. 7; Greger in Zöller-ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 ZPO Rn. 19; Leipold in Stein/Jonas-ZPO, 22. Aufl. 2008, § 286 ZPO Rn. 4).
bb. Ein Gericht muss bei der Aussageanalyse von dem methodischen Grundprinzip ausgehen, dass jede Aussage zunächst als unzuverlässig gilt (sog. „Nullhypothese”, vgl. BVerfG v. 30.04.2003 [2 BvR 2045/02] – Juris-Tz. 36 ff; BGH v. 30.07.1999 [1 StR 618/98] – Juris-Tz. 12; zustimmend BGH v. 24.06.2003 [VI ZR 327/02] – Juris-Tz. 10, 14; OLG Frankfurt v. 09.10.2012 [22 U 109/11 – Feindliches Grün] – Juris-Tz. 28; Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 340 ff; Effer-Uhe in MDR 2018, 708 [709]; Kirchhof in MDR 2010, 791 [792]). Diesem methodischen Ansatz liegt die durch empirische Untersuchungen belegte Erkenntnis zugrunde, dass persönliche Anhörungen und Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind, da Wahrnehmungs- und Gedächtnisprozesse fehleranfällig sind und häufig Irrtümer verursachen. Die Erinnerung kann von allgemeinen Lebenserfahrungen, Gefühlen, Interessen und suggestiven Einflüssen wie Diskussionen mit Dritten verfälscht werden. Auch kann eine Geschichte bewusst verdreht oder erfunden werden. Daher kann sogar bei neutralen und sich ihrer Sache sicheren Zeugen nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass die Angaben mit der Realität übereinstimmen (Kirchhof in MDR 2010, 791 [793]), also nach der (ganz herrschenden) Korrespondenztheorie des Wahrheitsbegriffes im Sinne des von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwendeten Schlüsselbegriffs „wahr“ sind.
Deshalb muss mit Hilfe von Qualitätsmerkmalen (sog. Realkennzeichen) eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage ermittelt werden. Als Realitätskriterien gelten beispielsweise das Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, das Nichtsteuerungskriterium (d.i. eine inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe) und die Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen (BGH v. 30.07.1999 [1 StR 618/98] – Juris-Tz. 20 f; OLG Frankfurt v. 09.10.2012 [22 U 109/11 – Feindliches Grün] – Juris-Tz. 30; LAG Düsseldorf v. 16.11.2015 [9 Sa 832/15] – BeckRS 2016, 65182, Rn. 35 mwN; Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 354 ff; Kirchhof in MDR 2010, 791 [792 f]).
Anhand dieser Kriterien prüft das Gericht verschiedene Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dieses Vorgehen verlangt aber im Umkehrschluss, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, bis die Nullhypothese widerlegt ist (OLG Frankfurt v. 09.10.2012 [22 U 109/11 – Feindliches Grün] – Juris-Tz. 28; Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 343; Selk in NJW 2024, 1383 [Rn. 9 f]).
cc. Für die Überzeugungsbildung hat das Gericht auch die Angaben der angehörten Parteien berücksichtigt. Zwar handelt es sich bei der Parteianhörung im Gegensatz zur Parteivernehmung nicht im strengen Sinne um ein Beweismittel, sondern ein Mittel zur Klärung des tatsächlichen Parteivorbringens (vgl. dazu Fritsche in MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 141 ZPO Rn. 2). Aber nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die tatrichterliche Überzeugung auf den gesamten Inhalt der Verhandlungen gestützt werden, zu der auch die Parteianhörung gehört (Prütting in MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 286 ZPO Rn. 8; Kockentiedt/Windau in NJW 2019, 3348 [3349]), aus der sie deshalb gewonnen werden kann (vgl. dazu BVerfG v. 21.02.2001 [2 BvR 140/00] – Juris-Tz. 12 f; BGH v. 16.07.1998 [I ZR 32/96] – Juris-Tz. 21; BGH v. 24.06.2003 [VI ZR 327/02] – Juris-Tz. 9; OLG Düsseldorf v. 13.03.2015 [4 U 183/13] – Juris-Tz. 18; Kockentiedt/Windau in NJW 2019, 3348 [3349]; Schöpflin in NJW 1996, 2134 [2138]; Stackmann in NJW 2012, 1249 [1252 f]).
b. Der Inhalt der mündlichen Verhandlungstermine und das Ergebnis der Beweisaufnahme haben bei mir
– unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und der Beklagten zu 1, der Aussagen der vernommenen Zeugen (der Sozia des Klägers, die zugleich seine Lebensgefährten ist, des Ersthelfers AS, der auf einem Motorrad in der Gegenrichtung fuhr und als erstes zu der Unfallstelle gelaufen kam sowie des zuletzt vernommenen Ehepaares, der Ehefrau KLS und des Ehemanns PMS, die mit einem Personenkraftwagen hinter dem Motorrad des Zeugen AS in der Gegenrichtung zur Unfallstelle kamen) und der Anhörung des Sachverständigen sowie der Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (vgl. Protokoll des Verhandlungstermins v. 26. Oktober 2023, dort Seite 6, hier Bl. 167 d.A.) –
zu folgender Überzeugung von dem Unfallhergang geführt:
Der Kläger fuhr mit seinem Quad mit regelgerechter Geschwindigkeit unter 50 km/h, als die Beklagte zu 1 das jedenfalls teilweise in einer Parkbox aus der in Fahrtrichtung des Klägers vierten Parkboxgruppe stehenden Beklagtenfahrzeug in Rückwärtsfahrt versetzte, ohne das heranfahrende Quad zu beobachten. Das Beklagtenfahrzeug wurde dann auf den Fahrstreifen des klägerischen Quads zurückgesetzt, als dieses bereits so nah heran war, dass eine Kollision nur noch durch eine Vollbremsung des Klägers verhindert werden konnte, die der Kläger unmittelbar ausführte. Durch diese Vollbremsung kam es zu einem Sturz des Quads und einer Endstellung in weniger als einer handvoll Metern Entfernung zu dem Beklagtenfahrzeug, welches dann nach Westen davonfuhr.
Ob das Beklagtenfahrzeug zu irgendeinem Zeitpunkt vollständig in der Parkbox stand oder die Beklagte zu 1 den von ihr zuvor begonnenen Einparkvorgang abbrach, als sie noch zum Teil auf der Fahrbahn stand, ist weder in die eine noch die andere Richtung erwiesen. Gleichfalls ist nicht erwiesen, wie das Beklagtenfahrzeug am Ende der Rückwärtsfahrt auf der Fahrbahn stand, also ob es bereits vollständig auf dem Fahrstreifen ausgerichtet war oder dies erst bei der anschließenden Vorwärtsfahrt nach Osten gelang.
c. Die einzelnen Tatsachenfeststellungen ergeben sich wie folgt:
aa. Meine Überzeugung davon, dass der Kläger sein Quad zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von etwas unter 50 km/h bewegt hat, stütze ich auf die sachverständige Begutachtung, nach der die Ausgangsgeschwindigkeit 44 bis 46 km/h betrug (vgl. das schriftliche Sachverständigengutachten, dort Seite 10, hier Bl. 298 d.A.), sowie die Angaben des Klägers (Protokoll des Verhandlungstermins v. 26. Oktober 2023, dort Seite 2 und 4, hier Bl. 163 und 165 d.A.) und des Ersthelfers AS (Protokoll des Verhandlungstermins v. 10. April 2025, dort Seite 4, hier Bl. 510 d.A.). Diese Angaben passen nicht nur überein, sondern waren aus meiner Sicht auch glaubhaft, da der Kläger etwa auch erklären konnte, warum das noch nicht eingefahrene Quad klägerseits nicht voll ausgefahren wurde (Protokoll des Verhandlungstermins v. 26. Oktober 2023, dort Seite 3, hier Bl. 164 d.A.).
bb. Meine Überzeugung davon, dass die Beklagte zu 1 ihre rückwärtige Fahrt auf den Fahrstreifen des Klägers aufgenommen hat, ohne den Verkehr des Fahrstreifens im Blick gehabt zu haben, auf dem das klägerische Quad heranfuhr, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, nach denen sie das Quad vor seinem Sturz überhaupt nicht bemerkt und darauf auch nicht geachtet hatte, sondern vielmehr allein darauf geachtet hatte, dass auf dem Gegenfahrstreifen aus östlicher Richtung Fahrzeuge kamen und ihr Fahrweg nach Osten frei war (vgl. Protokoll des Verhandlungstermins v. 26. Oktober 2023, dort Seite 5, hier Bl. 166 d.A.). Beim Rückwärtsfahren auf den Fahrstreifen des klägerischen Quads hätte der Beklagten dieses aber auffallen können und müssen, zumal das Quad für die auf dem Gegenfahrstreifen fahrende Personen angesichts seiner Erscheinung (vgl. das schriftliche Sachverständigengutachten, dort Bild 3, hier Bl. 309 d.A.) besonders auffällig war, so für den dort beifahrende Ehemann PMS (Protokoll des Verhandlungstermins v. 5. Juni 2025, dort Seite 3 und 4, hier Bl. 561.C und 561.D d.A.).
cc. Meine Überzeugung davon, dass das Beklagtenfahrzeug aus einer der Parkboxen der vierten und vorletzten Parkboxgruppe in Fahrtrichtung des Quads herausgefahren ist, nicht aber aus einer Parkbox der letzten Parkboxgruppe, ergibt sich aus den Angaben fast aller Beteiligten, die hierzu etwas sagen konnten.
Der Kläger hat angegeben, das Beklagtenfahrzeug sei aus der vierten Parkboxgruppe in Fahrtrichtung des Quads herausgefahren (Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, dort Seite 4, hier Bl. 447 d.A.). Der Ersthelfer AS hat ebenfalls angegeben, das Beklagtenfahrzeug sei aus der vierten Parkboxgruppe in Fahrtrichtung des Quads ausgeparkt worden (Protokoll des Verhandlungstermins v. 10. April 2025, dort Seite 5 f, hier Bl. 511 f d.A.), während der Ehemann PMS die dritte oder vierte Parkboxgruppe in Fahrtrichtung des Quads genannt hat (Protokoll des Verhandlungstermins v. 5. Juni 2025, dort Seite 2, hier Bl. 561.B d.A.), die Ehefrau KLS hingegen, es sei die zweite oder dritte Parkboxgruppe in Fahrtrichtung des Quads gewesen (Protokoll des Verhandlungstermins v. 5. Juni 2025, dort Seite 5, hier Bl. 561.E d.A.). Die Sozia des Klägers konnte nur angeben, das Beklagtenfahrzeug habe direkt hinter einer Hecke gestanden und dies sei in Fahrtrichtung des Quads nicht am Anfang der Parkboxen gewesen (Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, dort Seite 3, hier Bl. 446 d.A.). Insofern ist für mich weniger entscheidend, dass seitens der auf dem Gegenfahrstreifen befindlichen Zeug:innen teilweise von der aus Fahrtrichtung des Quads zweiten oder dritten Parkboxgruppe gesprochen wurde (was angesichts der Endstellung des Quads nicht richtig sein kann, siehe unten), sondern, dass es nicht die aus der Sicht der Zeug:innen erste Parkboxgruppe war. Das halte ich für eine wahrnehmungspsychologisch noch gut abgrenzbare Einschätzung (war es am Anfang, der Mitte oder am Ende der Parkboxen?), die angesichts der Übereinstimmungen verlässlich ist.
Dem steht die Einlassung der Beklagte zu 1 entgegen, die angegeben hat, die Parkbox, in der sie (teilweise) gestanden habe, sei eine in der letzten Parkboxgruppe gewesen (Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, dort Seite 4, hier Bl. 447 d.A.). Die Angaben der Beklagten zu 1 halte ich aber aus den noch nachfolgend dargelegten Gründen (Detailarmut, Erinnerungsfehler hinsichtlich einer Ampel) für wenig verlässlich.
Zwar ist auch der Sachverständige in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass das Beklagtenfahrzeug in jener Parkbox der aus Fahrtrichtung des Quads letzten Parkboxgruppe stand, in der während der späteren polizeilichen Unfallaufnahme ein roter BMW stand (vgl. das schriftliche Sachverständigengutachte, dort Bild 3, hier Bl. 309 d.A.). Dies beruht aber, wie ich nach nochmaligem Studium der Akte nunmehr meine, auf einem Missverständnis. Der Sachverständige hat sich für diese Anknüpfungstatsache – auch während seiner Anhörung (Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, dort Seite 5, hier Bl.448 d.A.) – auf die polizeiliche Unfallaufnahme (beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft in Arnsberg, Az. 192 Js 608/21) bezogen, die den Kläger vor dem roten BMW zeigt (Bl. 83, 85 der elektronischen Paginierung der Beiakte). Dahinter steckt aber, wie sich dem Text auf Bl. 85 und auch der schriftlichen Aussage des Klägers gegenüber der Polizei (Bl. 103 der elektronischen Paginierung der Beiakte) entnehmen lässt, dass dieses Fahrzeug die gleiche Farbe wie das Beklagtenfahrzeug gehabt haben soll. Der Ermittlungsakte habe ich nicht entnommen, dass irgendwer vor Ort gesagt hat, dass das Beklagtenfahrzeug dort gestanden habe. Vielmehr hatte auch der Kläger bereits bei seinen schriftlichen Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte zu 1 (vgl. Beiakte Bl. 102 der elektronischen Paginierung) vorrangig auf die vierte Parkboxgruppe verwiesen. Bereits bei der Unfallaufnahme hatte die Polizei nach den Angaben der Beteiligten das Beklagtenfahrzeug entsprechend in der vierten Parkboxgruppe positioniert (Beiakte Bl. 76 der elektronischen Paginierung).
Soweit der Sachverständige während des Verhandlungstermins am 10. April 2025 aus den Angaben des Ersthelfers AS, er habe nach dem beginnenden Sturz des klägerischen Quads seinen Kopf um 90 Grad nach links gedreht und dort dann das ausparkende Beklagtenfahrzeug gesehen (Protokoll des Verhandlungstermins v. 10. April 2025, dort Seite 5, hier Bl. 511 d.A.), geschlussfolgert hat, das Beklagtenfahrzeug könne sich danach – entgegen der Erinnerung des Ersthelfers AS, der die aus Fahrtrichtung des Klägers vierte Parkboxgruppe angegeben hat (!) – aufgrund einer Weg-Zeit-Betrachtung in der aus Fahrtrichtung des Klägers fünften und letzten Parkboxgruppe befunden haben (Protokoll des Verhandlungstermins v. 10. April 2025, dort Seite 6, hier Bl. 512 d.A.), halte ich dies nicht für zwingende Schlussfolgerung. Das folgt weniger daraus, dass der Sachverständige seine Schlussfolgerungen während des Verhandlungstermins ad-hoc aus den Angaben der Klägerseite zum Standort des Beklagtenfahrzeugs entwickeln musste, sondern vor allem daraus, dass ich nicht glaube, dass die Angabe des Ersthelfers, er habe 90 Grad nach links blicken müssen, sehr verlässlich ist. Wie schnell der Ersthelfer nach dem beginnenden Sturz nämlich wirklich nach links blickte und in welchem Winkel er den Kopf drehte, halte ich für bestenfalls zu vage und unsicher, um darauf weitergehende Ableitungen zu stützen.
dd. Meine Überzeugung davon, dass der Abstand der Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte zu 1 mit der Rückwärtsfahrt begann, so gering war, dass der Kläger einen Kontakt seines Quads mit dem Beklagtenfahrzeug nur verhindern konnte, indem er eine Vollbremsung einleitete, stützt sich auf der Grundlage meiner Überzeugung zu der Parkbox, in der das Beklagtenfahrzeug zuvor (jedenfalls teilweise) stand (s.o.), auf die Erkenntnisse der Begutachtung und die Angaben einiger der hierzu befragten Personen.
Nachdem das schriftliche Sachverständigengutachten wie beschrieben davon ausgegangen war, dass die Ausgangsposition des Beklagtenfahrzeugs ein Parkplatz in der aus Fahrtrichtung des Klägers fünften Parkboxgruppe war, hat der Sachverständige während des Verhandlungstermins am 20. Februar 2025 alternativ dazu erläutert, was ist, wenn das Beklagtenfahrzeug in einer anderen Parkboxgruppe stand. Er hat angegeben, dass der Abstand der Endposition des Quads zu dem Beklagtenfahrzeug dann entsprechend geringer wäre (Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, dort Seite 5 f, hier Bl. 448 f d.A.) und zur Erläuterung auch auf die von ihm während des Verhandlungstermins am 20. Februar 2025 vorgelegte Skizzierung (Anlage 2 zum Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, hier Bl. 449.F d.A.) verwiesen, auf der das Beklagtenfahrzeug entsprechend verschoben werden muss.
Da ich davon ausgehe, dass das Beklagtenfahrzeug aus einer der Parkboxen in der aus Fahrtrichtung des Klägers vierten und vorletzten Parkboxgruppe kam (s.o.), muss der Abstand zu dem klägerischen Quad entsprechend klein und eine Vollbremsung zwingend erforderlich gewesen sein, um einen Zusammenprall zu verhindern. Dies folgt aus einer Verschiebung des Beklagtenfahrzeugs auf dem Schaubild des Sachverständigen. In der weiteren Folge muss dann der Kläger mit dem gestürzten Quad in unmittelbarer Nähe des Beklagtenfahrzeugs gelegen bzw. gestanden haben, als sich die Beklagte zu 1 entschied, auf dem zuvor auch durch den Kläger befahrenen Fahrstreifen nach vorne (d.h. Richtung Osten) wegzufahren.
Hierzu passt auch die aus meiner Sicht besonders glaubhafte und durch das Realkennzeichen des unmittelbaren eigenen Erlebens geprägte Schilderung des Klägers, er habe sich gedacht und gewünscht, seinen Helm auf das Heck des Beklagtenfahrzeugs geworfen zu haben, als er direkt an dessen Kofferraum stand (Protokoll des Verhandlungstermins v. 26. Oktober 2023, dort Seite 2 und 3, hier Bl. 163 und 164 d.A.). Auch das Zeugenehepaar, der Ehemann PMS (Protokoll des Verhandlungstermins v. 5. Juni 2025, dort Seite 2, hier Bl. 561.B d.A.) und die Ehefrau KLS (Protokoll des Verhandlungstermins v. 5. Juni 2025, dort Seite 5, hier Bl. 561.E d.A.), haben angegeben, der Abstand sei deutlich geringer als zehn Meter und eher im Bereich ein bis fünf Meter (so PMS aaO) bzw. zwei bis drei Meter (so KLS aaO) gewesen.
Dem steht zwar die Aussage des Ersthelfers AS, der angegeben hat, das Beklagtenfahrzeug habe während seiner Hilfe am Quad etwa zehn Meter entfernt gestanden (Protokoll des Verhandlungstermins v. 10. April 2025, dort Seite 4, hier Bl. 510 d.A.), entgegen, während die Angaben der Beklagten zu 1, die lediglich angegeben hat, das Quad nach dem Unfall hinter sich gesehen zu haben, unergiebig geblieben sind. Zur Verhinderung meiner Überzeugung ausreichende Zweifel der auch von den positiv ergiebigen Angaben unterstützte Erkenntnis, dass die Distanz der Endstellungen des Quads zu dem Beklagtenfahrzeug nicht mehr als einige Meter betragen haben kann, wenn es aus einer Parkbox der vierten Parkboxgruppe kam, werden dadurch aber nicht hervorgerufen. Die aus meiner Sicher glaubhafteste Schilderung stammt von dem Kläger, der den geringen Abstand zu dem Beklagtenfahrzeug am 26. Oktober 2023 bereits anschaulich und lebensecht (siehe oben) beschrieben hatte, bevor durch das Sachverständigengutachten die Frage nach der Parkbox des Beklagtenfahrzeugs aufkam.
ee. Ich konnte keine Überzeugung davon gewinnen, ob das Beklagtenfahrzeug bereits vollständig in die Parkbox an der rechten Seite der Fahrbahn eingefahren war oder nicht, in der es unstreitig bereits teilweise stand. Es ist insofern weder dem Kläger der Nachweis gelungen, dass das Fahrzeug vollständig in der Parkbox stand, als er auf die Unfallstelle zufuhr, noch ist den Beklagten der Nachweis gelungen, dass ihr Fahrzeug vollständig in der Parkbox stand, bevor sie wieder zurück auf die Fahrbahn fuhr. Vielmehr ist hinsichtlich der Startposition des Beklagtenfahrzeugs vor dem Beginn ihrer Rückwärtsfahrt auf den Fahrstreifen, auf dem sich auch der Kläger befand, von einem non liquet auszugehen, weil keine Seite mich in dem Maße überzeugen konnte, den ein Vollbeweis im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert.
Während das Sachverständigengutachten hierzu erwartungsgemäß keine Erkenntnisse bringen konnte, waren die Angaben der hierzu befragten Personen uneinheitlich. Während die Beklagte zu 1 darauf bestanden hat, dass sie bereits vollständig in der Parkbox gestanden hatte, bevor sie die Rückwärtsfahrt des Beklagtenfahrzeugs veranlasst hatte (Protokoll des Verhandlungstermins v. 26. Oktober 2023, dort Seite 5, hier Bl. 166 d.A.; Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, dort Seite 4, hier Bl. 447 d.A.), stehen die Angaben des Klägers (Protokoll des Verhandlungstermins v. 26. Oktober 2023, dort Seite 4, hier Bl. 165 d.A.; Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, dort Seite 4, hier Bl. 447 d.A.) und seiner Sozia (Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, dort Seite 3, hier Bl. 446 d.A.) dem entgegen. Der Ersthelfers AS (Protokoll des Verhandlungstermins v. 10. April 2025, dort Seite 3, hier Bl. 509 d.A.), die Ehefrau KLS (Protokoll des Verhandlungstermins v. 5. Juni 2025, dort Seite 6, hier Bl. 561.F d.A.) und der Ehemann PMS (Protokoll des Verhandlungstermins v. 5. Juni 2025, dort Seite 3, hier Bl. 561.C d.A.) konnten hierzu keine Angaben machen.
Die Angaben der Personen, soweit sie zu dieser Frage überhaupt ergiebig waren, sind aus meiner Sicht allesamt wenig verlässlich. Zwar hat die Sozia des Klägers angegeben, sie habe an den parkenden Fahrzeugen in einer Linie vorbeischauen können (im Verhandlungsprotokoll steht fälschlich „vorbeifahren“), aber ist dies angesichts der Linkskrümmung der Kurve aus meiner Sicht keine zuverlässige optische Wahrnehmung. Der Kläger selbst hat am 20. Februar 2025 lediglich angegeben, er habe das Beklagtenfahrzeug in einem Zug herausfahren sehen, aber dies bedeutet nicht zwingend, dass er auch eine eindeutige Wahrnehmung hinsichtlich des Anfangsstandorts des Beklagtenfahrzeugs hatte. Immerhin hat er noch am 26. Oktober 2023 angegeben, das Beklagtenfahrzeug erstmal beim Zurückfahren wahrgenommen zu haben. Es kann deshalb durchaus nicht vollständig in der Parkbox gestanden haben, als es die Rückwärtsfahrt begann.
Aber auch die Angaben der Beklagten zu 1 davon, dass sie noch nicht vollständig in der Parkbox gestanden habe, haben mich nicht ausreichend überzeugt. Zwar hat die Beklagte zu 1 dies in zwei Verhandlungsterminen angegeben, aber waren ihre Angaben während des Verhandlungstermins am 26. Oktober 2023 (bei dem ich selbst noch nicht zuständig und zugegen war) jedenfalls in der Schriftfassung wenig überzeugend, da mir bekannt ist, dass (anders als es die Beklagte zu 1 damals angegeben hat) am Unfallort keine fest installierte Ampel zu finden war oder ist und auch von einer etwaigen mobilen Baustellenampel weder eine andere Person etwas berichtet hat noch sich eine solche auf den Lichtbildern vom Unfallort finden lässt. Während des Verhandlungstermins am 20. Februar 2025 waren ihre Angaben dann besonders detailarm. Die Erklärung, die Parklücke sei ihr nach nochmaliger Überlegung zu klein gewesen, schließt insofern nicht aus und passt vielleicht sogar besser dazu, dass die Beklagte zu 1 erst das Aussteigen deshalb unterlassen hat. Jedenfalls aufgrund der Angaben des Klägers und seiner Sozia reicht die Schilderung der Beklagten zu 1 für das Überschreiten der Überzeugungsbildungsschwelle nicht hin.
ff. Keine Überzeugung habe ich auch zu der Frage erzielen können, ob und wie das Beklagtenfahrzeug am Schluss seiner Rückwärtsfahrt auf den Fahrstreifen des klägerischen Quads und unmittelbar vor dem Beginn seiner Vorwärtsfahrt nach Westen stand, also ob es schräg auf dem Fahrstreifen stand oder bereits vollständig in Richtung seiner anschließenden Fahrt. Bedeutung erlangt dies, weil eine gerade Endstellung des Beklagtenfahrzeugs auf dem Fahrstreifen des klägerischen Quads je nachdem, in welcher Parkbox der vierten Parkboxgruppe es gestanden hat, nicht mit der unstreitigen Kollisionsfreiheit des hier gegebenen berührungslosen Unfalls zusammenpasst, wie der Sachverständige erläutert hat (Protokoll des Verhandlungstermins v. 20. Februar 2025, dort Seite 5, hier Bl. 448 d.A.). Der Kläger hatte aber etwa bereits zuvor angegeben, dass Beklagtenfahrzeug habe „schräg auf meiner Fahrbahn“ gestanden (Protokoll des Verhandlungstermins v. 26. Oktober 2023, dort Seite 3, hier Bl. 164 d.A.).
2.
Folgende Grundsätze sind für die Schadensverteilung bei Verkehrsunfällen allgemein und speziell auch bei berührungslosen Geschehensabläufen (vgl. BGH v. 03.12.2024 – VI ZR 18/24 – Juris-Tz. 14, 17) zu beachten: Bei zwei gleichartigen Kraftfahrzeugen ist ohne nähere Aufklärbarkeit des Unfallhergangs wegen der Regelungen in § 17 Abs. 1, 2, 3 StVG eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen (BGH v. 13.12.2011 [VI ZR 177/10] – Juris-Tz. 10 f; Quarch in Balke/u.a., Regulierung von Verkehrsunfällen, 2. Aufl. 2021, § 8 Nr. 48 Rn. 2; Walter in BeckOGK-StVG, Stand: 01.01.2022, § 17 StVG Rn. 41). Die Begründung eines demgegenüber höheren Haftungsanteils der Gegenseite setzt die Darlegung und gegebenenfalls auch den Beweis unfallursächlicher Umstände voraus, zu denen insbesondere eine besondere Betriebsgefahr (Zustandsverursachung), ein Verschulden (Handlungsverursachung) oder eben die Unabwendbarkeit für die eigene Seite gehören. Um von dem Gericht berücksichtigt werden zu können, müssen diese anteilserhöhenden Umstände aber als Tatsachenstoff feststehen, also unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein (BGH v.03.12.2024 – VI ZR 18/24 – Juris-Tz. 17), und sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH v. 27.06.2000 – VI ZR 126/99 – Juris-Tz. 23). Für den Beweis gilt dabei der Maßstab des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH v. 27.06.2000 [VI ZR 126/99] – Juris-Tz. 23).
Es kann dahinstehen, ob die demnach anzustrengende Gesamtabwägung aller unfallrelevanten Verantwortungsfaktoren aus § 17 Abs. 3 StVG oder aus § 17 Abs. 2 StVG folgt. Während § 17 Abs. 2 StVG eine Schadensverteilungsregelung für die Anspruchsfolgenebene enthält, ist § 17 Abs. 3 StVG als Anspruchsausschlussregelung formuliert. Er dürfte daher normsystematisch auf der Seite des Geschädigten gar nicht zur Anwendung kommen. Es ist aber anerkannt, dass ein Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen, der für den Geschädigten ein unabwendbares Ereignis darstellt, bereits deshalb zu einer vollständigen Haftung der Gegenseite führt (vgl. etwa LG Karlsruhe v. 23.12.2016 [20 S 65/15] – BeckRS 2016, 112287 [unter II. 1. c. am Ende]). Denn dann tritt auch die eigene Betriebsgefahr zurück (vgl. BGH v. 13.04.1956 [VI ZR 347/54] – Juris-Tz. 5). Aber auch, wenn der Unfall für keine Seite unabwendbar war, ist eine vollständige Haftung einer Seite möglich (vgl. nur OLG Karlsruhe v. 18.05.2012 [9 U 128/11] – Juris-Tz. 38; Quarch in Balke/u.a., Regulierung von Verkehrsunfällen, 2. Aufl. 2021, § 8 Nr. 48 Rn. 2; Walter in BeckOGK-StVG, Stand: 01.01.2022, § 17 StVG Rn. 46), wenn die für die Unfallverantwortung maßgebenden Abwägungsfaktoren (insb. die Betriebsgefahr und ihr Ausmaß sowie das Verschulden und sein Grad) den Mitwirkungsbeitrag einer Seite im Rahmen einer Gesamtbewertung vollkommen zurückstehen lassen. § 17 Abs. 3 StVG ist insofern Teil einer umfassenden Quotenabwägung aller zu erwägenden Gesichtspunkte. Dabei bilden Fahrer, Halter und Pflichtversicherung eines Fahrzeugs eine in dem Zustand und Verhalten des jeweiligen Fahrzeugs verkörperte Haftungseinheit (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 50).
3.
Die Anwendung der genannten Grundsätze auf den festgestellten Unfallhergang führt für den Streitfall zu einer Haftungsverteilung von 25 Prozent zu Lasten des Klägers und 75 Prozent zu Lasten der Beklagten.
In die Bildung der Haftungsquote ist die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge (dazu a.), das Verschulden der Beklagten zu 1 aufgrund der Unaufmerksamkeit bei ihrer Rückwärtsfahrt (dazu b.), aber weder ein Verschulden des Klägers für die Durchführung des Bremsvorgangs (dazu c.) noch Verstöße der beteiligten Fahrzeuge gegen § 10 StVO oder § 11 Abs. 3 StVO (dazu d.) einzustellen, woraus sich in der Gesamtabwägung die genannte Haftungsverteilung ergibt (dazu e.).
a. Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges besteht in der Gesamtheit der Umstände, welche durch die Eigenart des Kraftfahrzeuges Gefahren in den Straßenverkehr tragen. Die Betriebsgefahr wird durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen, wobei maßgebend dafür beispielsweise Fahrzeuggröße, Fahrzeugsart, Fahrzeuggewicht, Fahrzeugbeschaffenheit, typische Eigenschaften im Verkehr, Beleuchtung, Fahrgeschwindigkeit, Ruhen im Verkehr, verkehrsgerechte oder verkehrswidrige Verwendung, stets bezogen auf den konkreten Fall und den beim Unfall konkret verursachten Fremdschaden sind (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 18). Zu unterscheiden sind die allgemeine (gewöhnliche) und die erhöhte Betriebsgefahr. Zur allgemeinen Betriebsgefahr gehören die Gefahren, die regelmäßig mit dem Betrieb verbunden sind. Eine erhöhte Betriebsgefahr fällt bei der Abwägung verstärkt ins Gewicht. Von erhöhter Betriebsgefahr spricht man, wenn die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände, die nicht schlechthin und regelmäßig mit dem Betrieb verbunden sind, vergrößert wird (Filthaut/Piontek/Kayser, 10. Aufl. 2019, HPflG § 4 Rn. 22 f). Die besondere Betriebsgefahr trägt insofern der tatsächlichen Verkehrssituation Rechnung. Insbesondere die Unfallörtlichkeit und die Gefahrträchtigkeit des Fahrmanövers spielen hierbei eine Rolle (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 32.2).
Für die Betriebsgefahr des Quads ist insofern sein Fahrzeugtyp, aber auch die seitens des Klägers angegebene und unbestritten gebliebene besondere Leistungsfähigkeit des konkreten amerikanischen Importmodells (Protokoll des Verhandlungstermins v. 26. Oktober 2023, dort Seite 3, hier Bl. 164 d.A.) zu bedenken. Es entspricht der Rechtsprechung des hiesigen Obergerichts, dass „bei motorisierten Zweirädern aufgrund ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität grundsätzlich [eine] erhöhte Betriebsgefahr“ zu berücksichtigen ist (OLG Hamm v. 08.07.2022 – I-7 U 106/20 – Juris-Tz. 21 mit Verweis auf OLG Hamm v. 30.05.2016 – I-6 U 13/16 – Juris-Tz. 38; ebenso etwa BeckOGK/Looschelders, 1.6.2025, BGB § 254 Rn. 325 mwN), wenn im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diese unfallursächlich mitgewirkt hat (BGH v. 27.06.2000 – VI ZR 126/99 – Juris-Tz. 23; OLG Hamm aaO).
Dies ist nach einer zustimmungswürdigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in München auch bei Quads anzunehmen (OLG München v. 17.09.2013 – 10 U 2166/13 – Juris-Tz. 23; anders hingegen OLG Brandenburg v. 10.09.2009 – 12 U 49/09 – Juris-Tz. 16). Die Instabilität des Quads hat sich auch auf den hiesigen berührungslosen Unfall ausgewirkt, weil der Schaden an dem klägerischen Quad durch dessen Sturz und damit durch seine Instabilität hervorgerufen wurde. Ein Personenkraftwagen mit vergleichbarer Bremsleistung wäre hingegen nicht gestürzt. Nicht zu berücksichtigen ist indessen die besondere Motorisierung des klägerischen Quads, da diese angesichts seiner zum Unfallzeitpunkt genutzten moderaten Geschwindigkeit und Beschleunigung nicht unfallursächlich geworden ist.
b. Zu Lasten des Beklagtenfahrzeugs ist die Feststellung zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 entgegen § 9 Abs. 5 Var. 3 StVO den Verkehr auf dem Fahrstreifen des Klägers nicht im Blick hatte, obwohl dies beim Rückwärtsfahren zwingend geboten ist (vgl. MüKoStVR/Bender, 1. Aufl. 2016, StVO § 9 Rn. 56; vgl. auch OLG Hamm v. 30.01.2025 – 7 U 81/23). Der Kraftfahrer muss sich vor Beginn der Rückwärtsfahrt vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist, und zwar auch in den Bereichen, die er im Rückspiegel nicht übersehen kann. Auf eine Sichtbehinderung durch Fahrzeugteile kann er sich nicht berufen (OLG Hamm v. 12.02.1998 – 6 U 64/97 – Juris-Tz. 36; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 9 Rn. 69).
Der bei einem Unfall im Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt eingreifende Anscheinsbeweis (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 9 Rn. 69; NK-GVR/Bachmor/ Quarch, 3. Aufl. 2021, StVO § 9 Rn. 11), der auch bei einem berührungslosen Unfall möglich ist (BeckOK StVR/Grabow, 27. Ed. 15.4.2025, StVO § 9 Rn. 95 f; für andere Anscheinsbeweissituationen bei berührungslosen Unfällen auch BGH v. 03.12.2024 – VI ZR 18/24 – Juris-Tz. 18), spricht beim rückwärtigen Einfahren auf die Fahrbahn von einem Parkstreifen in der Regel für die Alleinhaftung (OLG Frankfurt v. 24.03.1982 – 17 U 145/81 – Juris = VersR 1982, 1079; Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 9 Rn. 55), wobei eine Mithaftung des Geradeausverkehrs von 1/4 in Betracht kommen soll, wenn dieser ein ihm rückwärts entgegenkommendes Fahrzeug wahrnimmt und dennoch nicht abbremst (NK-GVR/Bachmor/ Quarch, 3. Aufl. 2021, StVO § 9 Rn. 11). Der Kläger hat aber sogar stark gebremst, sobald die Rückwärtsfahrt des Beklagtenfahrzeugs begann.
c. Ein Verschulden des Klägers kann weder aufgrund seines Verhaltens vor oder bei der Vollbremsung angenommen werden. Umstände, die die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Quads als angesichts der Verkehrssituation unangemessen hoch erscheinen lassen könnten, bestünden nur, wenn davon ausgegangen werden dürfte, dass das Beklagtenfahrzeug durchgehend nicht vollständig in der Parklücke stand und daher für den Kläger eine besondere Verkehrslage bestand (siehe sogleich bei d.). Aber eine solche Tatsache ist nicht erwiesen (siehe oben). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Kläger mit seinem Quad langsamer als jene 44 – 46 km/h hätte fahren sollen, die der Sachverständige ermittelt hat.
Auch die Vollbremsung des Klägers als Reaktion auf die Rückwärtsfahrt des Beklagtenfahrzeugs führt nicht zu einem Verschulden des Klägers. Sogar eine nicht optimale Reaktion desjenigen, der versucht, eine Kollision der beteiligten Fahrzeuge durch ein Ausweichmanöver, zu denen im erweiterten Sinne auch eine Vollbremsung gehört, zu verhindern, führt nicht zu einem schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, wenn das Ausweichen die Reaktion auf den Verursachungsbeitrag des anderen Verkehrsteilnehmers war (OLG Hamm v. 24.08.2021 – I-7 U 81/20 – Juris-Tz. 17; OLG Hamm v. 17.05.2022 – I-7 U 68/21 – Juris-Tz. 19). Dies ist hier der Fall, weil das Beklagtenfahrzeug durch seine Rückwärtsfahrt den Fahrweg des klägerischen Quads (noch stärker) blockiert und dem ihm zur Verfügung stehenden Bremsweg weiter verkürzt hat.
d. Nicht berücksichtigt werden konnte die Position des Beklagtenfahrzeugs zu Beginn seiner Rückwärtsfahrt. Denn für die Haftungsabwägung dürfen nur festgestellte Tatsachen berücksichtigt werden, also solche, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind (siehe oben, BGH v.03.12.2024 – VI ZR 18/24 – Juris-Tz. 17). Zu der Ausgangsposition des Beklagtenfahrzeugs ließen sich aber keine Feststellungen mit der für eine tatrichterliche Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen subjektiven Sicherheit treffen. In der Folge kann weder zugrunde gelegt werden, dass das Beklagtenfahrzeug vollständig in der Parkbox stand, bevor es die Rückwärtsfahrt auf den von dem klägerischen Quad befahrenen Fahrstreifen begann. Deshalb kann dem Beklagtenfahrzeug kein Verstoß gegen § 10 StVO vorgehalten und deshalb daraus auch kein Anscheinsbeweis gefolgert werden. Noch kann zugrunde gelegt werden, dass das Beklagtenfahrzeug zu Beginn seiner Rückwärtsfahrt teilweise auf dem Fahrstreifen des Klägers stand und dieser daher bei der Heranfahrt eine besondere Verkehrslage im Sinne des § 11 Abs. 3 StVO erkennen musste.
e. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu der Problematik, dass zu Lasten des Klägers die erhöhte Betriebsgefahr seines Quads aufgrund der Instabilität berücksichtigt werden kann, Diese Instabilität hat sich nämlich durch den Sturz des Quads auf den konkreten Schadensverlauf ausgewirkt, da ohne diesen Sturz mangels Kollision kein Schaden entstanden wäre. Blickt man dementsprechend darauf, dass es bei der Verwendung eines gewöhnlichen Personenkraftwagens mit gleicher Bremskraft nicht zu einem Sturz und damit nicht zu einem Schaden gekommen wäre, spricht etwas dafür, die spezifische Betriebsgefahr des klägerischen Quads als entscheidenden Unfallfaktor anzusehen, aufgrund dessen dem Kläger ein Haftungsbeitrag zuzuweisen ist. Dies aber führt unter Berücksichtigung der ökonomischen Analyse des Rechts durchaus zu einem richterrechtlich zu bedenkenden Fehlanreiz: Hätte es der Kläger zu einer Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug kommen lassen und von einer Vollbremsung abgesehen oder nicht rechtzeitig bremsen können, hätte sich die Instabilität des Quads nicht verwirklicht und die erhöhte Betriebsgefahr wäre mangels Kausalität für den Unfallhergang nicht anzusetzen.
Ich halte gleichwohl die erste Betrachtung für richtig. Zwar hat der Kläger bei der Durchführung der Vollbremsung in der Unfallsituation richtig gehandelt, aber ist die Berücksichtigung der Betriebsgefahr davon unabhängig. Für sie kommt es nicht darauf an, welche Handlungsoptionen in der Unfallsituation bestanden und genutzt wurden, sondern welcher Gefahrenbeitrag sich aus der Beschaffenheit des Fahrzeugs selbst ergibt. Und das war hier die Instabilität eines Quads als erhöhte Betriebsgefahr, derentwegen ich einen Haftungsanteil des Klägers in Höhe von 25 Prozent für wertungsgerecht halte.
III.
Der tenorierte Haftungsbetrag in Höhe von 3.208,27 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung der unverjährten Schadenspositionen des Klägers, der Haftungsquote und des beklagtenseits bereits gezahlten Teilbetrages. Bei dem Kläger sind unverjährte Schadenspositionen im Umfang von 6.577,26 Euro verursacht worden (dazu 1.), was aufgrund der Haftungsquote der Beklagten von 75 Prozent zu der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 4.932,95 Euro führte, von dem die Zahlung der Beklagten zu 3 in Höhe von 1.724,68 Euro abzuziehen ist (dazu 2.).
1.
Die Beklagten haben nach den unter I. zitierten Anspruchsgrundlagen und mit der bei II. hergeleiteten Haftungsquote dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall entstanden ist. Der Schaden des Klägers ist, wie sich aus § 249 Abs. 1 BGB ergibt, der Zustand, der besteht, weil der zum Ersatz verpflichtete Umstand eingetreten ist. Er ist zu ersetzen, in dem wirtschaftlich der Zustand hergestellt wird, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Der Schaden liegt damit in der Differenz zwischen dem Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis und dem tatsächlich gegebenen Vermögensstand (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 18), wobei hier als Schadenspositionen der Fahrzeugschaden in Höhe von 6.552,26 Euro (dazu a.) und die Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro (dazu b.) zu berücksichtigen sind, der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Standkosten (dazu c.) und der Sachverständigenkosten (dazu d.) aber verjährt ist, sodass sich ein Schaden in Höhe von 6.577,26 Euro ergibt.
a. Als Fahrzeugschaden sind 6.552,26 Euro anzusetzen. Nach dem Ergebnis des von den Parteien insoweit nicht angegriffenen Sachverständigengutachten ist von einem Wiederbeschaffungswert (Sachwert vor dem Unfall) in Höhe von 13.000 Euro auszugehen (vgl. das schriftliche Sachverständigengutachte, dort Seite 16, hier Bl. 304 d.A.). Der Restwert (Sachwert nach dem Unfall) beträgt 7.180,00 Euro, woraus sich als Differenz der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 5.820,00 Euro errechnet (vgl. das schriftliche Sachverständigengutachte, dort Seite 17, hier Bl. 305 d.A.). Die Reparaturkosten betragen demgegenüber netto 6.342,26 Euro bzw. brutto 7.546,10 Euro (vgl. das schriftliche Sachverständigengutachte, dort Seite 16, hier Bl. 304 d.A.). Der Minderwert des klägerischen Quads aufgrund des Sachschadens betrage, wie der Sachverständige zuletzt mitgeteilt hat, 250 Euro (Schreiben des Sachverständigen vom 23. Juli 2025, dort Seite 1, hier Bl. 624 d.A.), wobei er dies auf der Grundlage der Bruttowerte berechnet hat, weshalb – worauf die Beklagten in ihrem klägerseits unwidersprochen gebliebenen Schriftsatz vom 30. Juli 2025 zu Recht hingewiesen haben – unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Umsatzsteueranteil abzuziehen ist (BGH v. 16.07.2024 – VI ZR 243/23 – Juris-Tz. 14) und sich eine Wertminderung in Höhe von 210 Euro ergibt.
Bei dieser Sachlage kann der Kläger seinen Fahrzeugschaden (neben dem über § 251 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Minderwert, vgl. Jauernig/Kern, 19. Aufl. 2023, BGB § 251 Rn. 2) unter Beachtung der dazu höchstrichterlich entwickelten Schadenskompensationsstufen nach den Nettoreparaturkosten berechnen, weil der Reparaturaufwand größer als der Wiederbeschaffungsaufwand, aber geringer als der Wiederbeschaffungswert ist (vgl. die Übersicht bei BeckOK-BGB/Flume, 74. Ed. 1.2.2025, BGB § 249 Rn. 173): Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert (sog. „100%-Bereich“), so kann der Geschädigte alternativ zum konkreten Schadensansatz, sollte die Schadensbehebung noch nicht kostengünstiger tatsächlich durchgeführt worden sein, die Netto-Reparaturkosten ansetzen, wenn er den reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und ggf. verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10 – Juris-Tz. 7; BeckOK-BGB/Flume, 74. Ed. 1.2.2025, BGB § 249 Rn. 224).
Der Anwendung dieser Voraussetzung steht nicht entgegen, dass das klägerische Quad seit dem Unfall (und mithin länger als sechs Monate) eingelagert ist und auf die Reparatur wartet, also nicht weitergenutzt wurde. Denn die sechsmonatige Weiternutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur ein materiell-rechtliches Kriterium für das Integritätsinteresse des Geschädigten an der Weiternutzung des Fahrzeugs (BGH v. 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – Juris-Tz. 16; BeckOK BGB/Flume, 74. Ed. 1.2.2025, BGB § 249 Rn. 224 mit 230), das im 100-Prozent-Bereich, also wenn der fiktive Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, verlangt werden soll. Dann aber kann in einem Fall wie hier, in dem der Kläger wegen seiner finanziellen Verhältnisse, die der Kläger in dem Schriftsatz vom 3. Juli 2025 (dort Seite 2, hier Bl. 603 d.A.) noch einmal substantiiert dargelegt hat, ohne dass die Beklagten insoweit Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hervorrufen konnten, mangels der Ersatzleistung des Schädigers die Reparatur noch nicht beauftragen kann, das Integritätsinteresse auch dadurch belegt werden, dass der Geschädigte das Fahrzeug mehrjährig hält, um es sodann fahrtauglich zu reparieren und wieder nutzen zu können, wenn er von dem Schädiger die dafür erforderlichen Mittel erhalten hat. Von dieser Absicht des Klägers bin ich überzeugt.
b. Als Kostenpauschale sind 25 Euro zu berücksichtigen. Die mit der Abwicklung des Schadensfalls verbundenen Nebenkosten (Kostenpauschale) sind in den Grenzen der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Üblich ist insoweit bei Verkehrsunfällen eine Pauschalierung, wobei verbreitet 25 Euro zuerkannt werden (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 451; Grüneberg/Grüneberg, 84. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 79).
c. Ob die klägerseits seit der Klageerweiterung vom 9. April 2025 geltend gemachten Standkosten in Höhe von 3.803,36 Euro netto grundsätzlich und in dieser Höhe als Schaden berücksichtigt werden könnten, kann dahinstehen, weil die Beklagten insofern nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt sind, die Leistung zu verweigern.
Die seitens der Beklagten während des Verhandlungstermins am 10. April 2025 erhobene Verjährungseinrede ist begründet, weil die Verjährung auch der sich aus den Standkosten ergebenden Schadensposition nach dem Grundsatz der Schadenseinheit noch im Jahr 2021 begann (dazu aa.), die Verjährung nicht vor der Klageerweiterung gehemmt wurde (dazu bb.) und der diesbezügliche Anspruch daher bereits verjährt war, als der Kläger im Jahr 2025 die Klageerweiterung rechtshängig machte (dazu cc.).
aa. Die Verjährungszeit beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ein Schadensersatzanspruch entsteht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Rechtsgut tatsächlich beeinträchtigt worden ist. Ist ein Schaden eingetreten, beginnt die Verjährung nach dem Grundsatz der Schadenseinheit für den ganzen Anspruch einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, was den Geschädigten, woran sich die bisweilen geäußerte Kritik entzündet (vgl. etwa Staudinger/Jacoby, Neubearbeitung 2024, BGB § 199 Rn. 47), gegebenenfalls dazu drängt, Feststellungsklagen zu erheben, aufgrund derer er auch Spätschäden noch liquidieren kann (BeckOGK/Piekenbrock, 1.6.2025, BGB § 199 Rn. 61, 67 mwN). Nach dem Grundsatz der Schadeneinheit beginnt die Verjährungsfrist damit nicht nur für die bereits fälligen Teilansprüche, sondern auch für die erst in Zukunft entstehenden Schäden (Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Verjährung im Schadenersatzrecht Rn. 25).
bb. Die Verjährung des Anspruchs des Klägers auf Ersatz der Standkosten wurde nicht vor der Klageerweiterung im Jahr 2025 gehemmt. Eine vorherige Hemmung ergibt sich bezogen auf die Standkosten weder aus dem klägerseits angeführten Teilanerkenntnis (dazu 1)) noch der Klageschrift aus dem Jahr 2022 (dazu 2)).
1) Das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 3 vom 10. Februar 2021 (Anlage K4, hier Bl. 30 d.A.) ist hinsichtlich der Standkosten kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Ein Anerkenntnis ist jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist, und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, der Schuldner werde sich nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf die Verjährung berufen. Die Sicherheit, der Schuldner wisse von seiner Verbindlichkeit, ist für sich genommen zu ambivalent, um allein hierauf die Rechtsfolge des Verjährungsneubeginns zu stützen. Das rechtfertigt das Erfordernis eines Vertrauenstatbestandes, bei dem allerdings keine der Parteien an Verjährung im rechtstechnischen Sinne gedacht zu haben braucht. Erforderlich ist lediglich, dass der Gläubiger berechtigterweise vom fortbestehenden und zeitablaufunabhängigen Leistungswillen seines Schuldners ausgehen darf (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 212 Rn. 6). Ist eine Verbindlichkeit teilbar, bewirkt das auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzte Anerkenntnis den Neubeginn der Verjährung nur für diesen Teil (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 212 Rn. 9).
Das Schreiben der Beklagte zu 3 ist allein auf den Fahrzeugschaden (reguliert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand), die Gutachterkosten und die Auslagenpauschale bezogen. Ihm kann kein Erklärungswert zu den Standkosten entnommen werden. Auch enthält der Hinweis „abzüglich 50 % Mithaftung“ aus meiner Sicht kein Anerkenntnis dem Grunde nach. Der (hier auf dem Abrechnungsschreiben zu findende) Vorbehalt des Haftpflichtversicherers „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zu leisten, steht der Annahme eines Anerkenntnisses nämlich entgegen, wenn nicht aus Schriftwechsel und Zahlungen klar hervorgeht, dass der Haftpflichtversicherer die Schadensersatzpflicht nicht in Zweifel zieht (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 212 Rn. 18). Solche Umstände, die trotz der Verwahrung gegen eine Rechtspflicht zu einem Anerkenntnis dem Grunde nach führen könnten, sind hier aber nicht vorgetragen.
2) Die Hemmungswirkung einer Klage beschränkt sich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Anspruch, der eingeklagt wird. Der Gegenstand der Klage wird dabei durch den Streitgegenstand bestimmt, sodass es für die materiell-rechtliche Hemmungswirkung auf die prozessrechtliche Bestimmung des Streitgegenstands ankommt (BGH v. 04.05.2005 – VIII ZR 93/04 – Juris-Tz. 15; Grüneberg/Ellenberger, 84.Aufl. 2025, BGB § 204 Rn. 13). Der Streitgegenstand wiederum ist nach der vorherrschenden, am Wortlaut von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO orientierten Auffassung grundsätzlich zweigliedrig, das heißt anhand des Klageantrages und des zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts zu bestimmen ist (Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 26). Bei einer Teilklage bedeutet dies, dass nur die Verjährung des rechtshängig gewordenen Teilanspruchs gehemmt wird (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 204 Rn. 15; BeckOGK/Meller-Hannich, 1.5.2025, BGB § 204 Rn. 62).
Hiernach konnte die Klageschrift aus dem Jahr 2022 keine Hemmungswirkung entfalten. In ihr sind die Standkosten nicht benannt. Diese finden sich vielmehr erst in einem Klageerweiterungsschriftsatz vom 25. Oktober 2023 (hier Bl. 150 d.A.) in der Akte, der den Beklagten allerdings nach der Einforderung eines weiteren Kostenvorschusses auf Begehren des Klägervertreters in dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 (hier Bl. 157 d.A.), mit dem diese Klageerweiterung zurückgenommen wurde, niemals zugestellt wurde. Auch in dem klägerischen Schriftsatz vom 11. Dezember 2023, in dem auf Hinweis des Gerichts klägerseits die Berechnung der damaligen Klageforderung erläutert wurde (dort Seite 1 f, hier Bl. 212 f d.A.), finden sich die Standkosten nicht. Sie waren vielmehr weder Teil des Klageantrags noch Gegenstand des in den Rechtsstreit eingeführten Lebenssachverhalts und somit nicht Streitgegenstand.
Auch der Feststellungsantrag aus der Klageschrift ändert daran nichts. Denn dieser bezog sich ausdrücklich allein auf eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der weiteren Reparaturkosten, da der Kläger nach den Werten seines Privatgutachtens zunächst (d.h. vor einer Reparatur) nur die Leistung des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen konnte, da der Reparaturaufwand nach dem Privatgutachten (anders als nach dem jetzt zugrunde gelegten Sachverständigengutachten) größer als der Wiederbeschaffungswert war und daher bei diesem Sachstand nicht aufgrund einer fiktiven Berechnung verlangt werden konnte.
cc. Beginnend am Schluss des Jahres 2021 lief die Verjährungszeit gemäß § 195 BGB nach drei Jahren und damit am Schluss des Jahres 2024 ab, bevor die Klageerweiterung im April 2025 rechtshängig wurde.
d. Auch der Berücksichtigung der mit der Klageerweiterung vom 9. April 2025 geltend gemachten Kosten des klägerseits eingeholten Schadensgutachtens in Höhe von 1.305,43 Euro steht die Einrede der Verjährung entgegen.
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung auch insoweit erhoben. Während des Verhandlungstermins am 10. April 2025 hat der Beklagtenvertreter erklärt, er erhebe „hinsichtlich der Klageerweiterung“ die Einrede der Verjährung (Protokoll des Verhandlungstermins v. 10. April 2025, dort Seite 2, hier Bl. 508 d.A.), wenngleich er die Verjährung in dem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 (hier Bl. 561 d.A.) nur für die Standgeldkosten aufgegriffen hat.
Die Klageerweiterung betrifft aber auch die (weiteren) Kosten des Schadensgutachtens. Weder in der Klageschrift vom 30. November 2022 (dort Seite 3, hier Bl. 4 d.A.) noch in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 (dort Seite 1 f, hier Bl. 212 f d.A.) werden die Kosten des Schadensgutachtens als Teil der Klageforderung angeführt. Dort wird die vormalige Klageforderung vielmehr allein durch den damals angenommenen Wiederbeschaffungswert und die Auslagenpauschale berechnet. Die Kosten des Schadensgutachtens waren daher bis zum Schluss des Jahres 2024 nicht rechtshängig.
Zudem hat die Beklagte zu 3 die Kosten der Schadensbegutachtung nicht dem Grunde nach anerkannt. Anders als die Standkosten sind sie zwar Gegenstand des Abrechnungsschreibens vom 10.Februar 2022 (Anlage K4, hier Bl. 30 d.A.) und werden auch von dem Zusatz „abzüglich 50 % Mithaftung“ erfasst, aber gilt wie oben, dass der Hinweis auf die Zurückweisung einer Rechtspflicht der Annahme einer entsprechenden Erklärung der Beklagten zu 3 mit Rechtsbindungswillen entgegensteht, da anderweitige Ansätze fehlen, weshalb kein Anerkenntnis dem Grunde nach gegeben ist.
2.
Die Beklagte zu 3 hat an den Kläger unstreitig einen Betrag in Höhe von 1.724,68 Euro geleistet. Die Zahlung an den Schadensgutachter in Höhe von 652,72 Euro ist insoweit nicht zu berücksichtigen, da diese Zahlung explizit auf die (nunmehr) verjährten Gutachterkosten geleistet wurde, also nicht auf die Anspruchspositionen, deren Entstehen hier berücksichtigt wurde.
IV.
Als Nebenforderung hat der Kläger Anspruch auf Zinsen seit dem 11. Februar 2022 (dazu 1.), aber nicht auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (dazu 2.).
1.
Der Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2022 folgt aus § 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB, da die Beklagte zu 3 mit ihrem an die Klägervertretung gerichteten Schreiben vom Vortag die über ihre Abrechnung hinausgehende Leistung abgelehnt hat.
Diese Erklärung wirkt gegenüber allen Beklagten, weil die Erklärung der Beklagten zu 3 über Nr. A.1.1.4 der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung) eine umfassende rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Abgabe der Erklärung hatte (BGH v. 11.10.2006 – IV ZR 329/05 – Juris-Tz. 20; Geigel/Schneider, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 13 Rn. 8; HK-VVG/Halbach, 5. Aufl. 2025, AKB 2015 A.1.1 Rn. 10).
2.
Es kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten hatte. Denn auch diese waren zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung, deren Gegenstand sie erstmalig waren, verjährt. Insofern gilt wie oben, dass die Rechtsverfolgungskosten Teil der Klageerweiterung waren, auf die sich die Verjährungseinrede bezog. Ferner waren die Rechtsverfolgungskosten weder Gegenstand des Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 3 noch der klägerischen Schriftsätze bis zu der Klageerweiterung vom 9. April 2025.
Der Verjährung steht auch § 217 BGB nicht entgegen. Die dort geregelte Abhängigkeit des Nebenanspruchs vom Hauptanspruch wirkt sich nur dahin aus, dass der Nebenanspruch nicht später verjähren kann als der Hauptanspruch, mag auch der Nebenanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bezifferbar sein. Ansonsten sind Haupt- und Nebenanspruch verjährungsrechtlich vollkommen selbständig zu behandeln. Insbesondere kann die Verjährung des Nebenanspruchs früher vollendet sein oder aber später beginnen als diejenige des Hauptanspruchs, so zum Beispiel die Verjährung des Verzugsschadensersatzanspruchs (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 217 Rn. 2).
Da der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten hier bereits mit der Einschaltung seiner späteren Prozessbevollmächtigten durch den Kläger im Jahr 2021 entstanden ist, verjährte er ungehemmt mit Ablauf des Jahres 2024.
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, 95, 709 Sätze 1 f ZPO.
Die Kosten des Verhandlungstermins am 5. Juni 2025 waren dem Kläger aufzuerlegen, weil er mit seiner Klageerweiterung vom 9. April 2025, dem Vortag des vorletzten Verhandlungstermins am 10. April 2025 die Anberaumung des weiteren Termins im Sinne von § 95 Var. 2 ZPO schuldhaft veranlasst hat. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Klageerweiterung nicht so rechtzeitig eingereicht wurde, dass über sie bereits am 10. April 2025 verhandelt hätte werden können. Zwar war der Termin am 5. Juni 2025 auch des Nichterscheinens der Zeugen wegen erforderlich, aber unter den Parteien hat der Kläger die Kosten dieses Termins zu tragen, da jedenfalls die Beklagten an dieser Kostenentstehung nicht mitgewirkt haben.
Bei der Kostenvollstreckung wird die Beklagtenseite allerdings zu berücksichtigen haben, dass (nur) die Kosten des Sachverständigen für den Verhandlungstermin am 5. Juni 2025 aufgrund ihres Fernbleibens dem Zeugenehepaar S durch zwei (mittlerweile rechtskräftige) Beschlüsse vom 5. Juni 2025) auferlegt wurden. Denn die unterlegene Partei hat die durch das Nichterscheinen der Zeugen entstandenen Mehrkosten erst dann zu tragen, wenn die obsiegende Partei dartut, dass die Beitreibung gegen die Zeugen erfolglos verlaufen ist. Vorher ist auch eine Festsetzung gegen die Partei nach den §§ 91, 104 ZPO nicht zulässig (Stein/Jonas/Berger, 23. Aufl. 2015, ZPO § 380 Rn. 13). Bei den Kosten des Sachverständigen musste es insofern bleiben, da angesichts der Klageerweiterung der weitere Termin am 5. Juni 2025 für die Parteien ohnehin erforderlich war, jedoch ohne Beweisaufnahme, wenn der Sachverständige die Angaben des Ehepaares bereits am 10. April 2025 hätte würdigen können.
C.
Der Streitwert wird bis zum 8. April 2025 auf 12.591,05 Euro und seit dem Folgetag auf 10.197,29 Euro festgesetzt. Jeweils wurde das Zinsbegehren sowie für den zweitgenannten Betrag der Betrag für Rechtsverfolgungskosten gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt.
Der erstgenannte Wert ergibt sich dabei aus der Summe des Werts des Leistungsantrags und der Differenz zwischen dem Leistungsantrag (unter Abzug von 25 Euro für die Kostenpauschale) und dem Feststellungsantrag aus der Klageschrift, weil mit der Klageschrift allein der Fahrzeugschaden und die Kostenpauschale Streitgegenstand wurden und der Leistungsantrag daher abzüglich 25 Euro ein Teil der festzustellenden Forderung darstellte. Von dieser Differenz als zusätzlichem wirtschaftlichen Wert des Feststellungsbegehrens in Höhe von 10.793,63 Euro war ein Abschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen (vgl. nur Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO Anh. § 3 Rn. 54 mwN zur Rechtsprechung).
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.