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Landgericht Arnsberg·2 O 25/03·29.04.2003

Haftung bei Glätteunfall an Bushaltestelle: Klage wegen fehlender Streupflicht abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Busfahrer, verlangt Schadensersatz nach einem Sturz auf Blitzeis an einer Bushaltestelle. Streitpunkt war, ob die Gemeinde ihre Streupflicht nach §1 Abs.2 Straßenreinigungsgesetz NRW verletzt hat. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung wegen extremer, ständig neu entstehender Glätte und stellt zudem volles Mitverschulden des Klägers nach §254 BGB fest; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage des Klägers wegen Glätteunfalls abgewiesen; keine Verletzung der Streupflicht bzw. ausschließendes Mitverschulden nach §254 BGB festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die kommunale Räum- und Streupflicht nach §1 Abs.2 Straßenreinigungsgesetz NRW umfasst auch Bussteige, sie ist jedoch nach Maßgabe des Zumutbaren und der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen auszuüben.

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Eine allgemeine Pflicht zum vorbeugenden Streuen besteht nicht; die Streupflicht tritt in der Regel erst mit dem Vorliegen einer konkret-aktuellen Glättegefahrenlage ein.

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Bei extremen, sich ständig erneuernden Witterungsverhältnissen (z.B. Sprühregen auf gefrorenem Untergrund/Blitzeis) können Streumaßnahmen als zwecklos entfallen, sodass keine Haftung wegen Unterlassens besteht.

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Nach §254 Abs.1 BGB kann das Mitverschulden des Geschädigten den Anspruchsschaden vollständig ausschließen, wenn sein Verhalten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat.

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Bei der Abwägung des Mitverschuldens sind Kenntnis der Gefahrenlage und persönliche Umstände des Geschädigten (z.B. körperliche Verfassung, besondere Sorgfaltspflichten) zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 839, 847 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NW; Art. 34 GG§ 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NW§ 254 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 116/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Glätteunfall geltend.

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Der Kläger ist Busfahrer, er verrichtete am Sonntag, den 06.01.2001 seinen Dienst und fuhr mit seinem Linienbus von I über P nach N, wo er gegen 16.30 Uhr die Bushaltestelle X in N erreichte. Der Kläger stellte seinen Bus unmittelbar hinter einen bereits dort wartenden Bus des Zeugen G. Etwa 10 Fahrgäste stiegen durch die hintere Tür des Busses aus. Der Kläger wollte seinen Busfahrkollegen aufsuchen und verließ den Bus durch die Vordertür.

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An diesem Sonntag herrschten schwierigen Witterungsbedingungen. Nach tagelangem trockenen und kalten Winterwetter mit Temperaturen deutlich unter dem Gefrierpunkt setzte am Nachmittag Sprühregen ein, der auf dem gefrorenen Boden zur Bildung von Blitzeis führte. In den Medien war bereits im Vorfeld vor Glatteis durch Sprühregen gewarnt worden, beispielsweise in der Y am Samstag, den 05.01.2002. Der Kläger hatte im Verlauf des Tages im Radio gehört, dass mit Sprühregen und Blitzeisbildung zu rechnen war.

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Vom 06.01.2002 bis zum 17.01.2002 wurde der Kläger wegen einer komplizierten Sprunggelenksluxaktionsfraktur links, und zwar in trimalleolärer Form stationär im T in N behandelt. Daran schlossen sich weitere stationäre und ambulante Behandlungen an. Mit kurzen Unterbrechungen ist der Kläger seit dem 06.01.2002 arbeitsunfähig. In einer ärztlichen Stellungnahme des Prof. Dr. O vom 29.01.2003 an die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen ist ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des derzeitgen Befundes als Busfahrer nicht mehr einsatzfähig ist.

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Mit Schreiben vom 25.11.2002 meldete der Kläger die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte an. Die Beklagte ließ die Ansprüche durch ihre Haftpflichtversicherung zurückweisen.

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Der Kläger behauptet, er sei beim Aussteigen aus der Vordertür des Busses auf eisglatten Untergrund gestürzt und habe sich dabei die komplizierte Sprunggelenksluxaktionsfraktur links zugezogen. Der Sturz sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Bereich der Bushaltestelle, der wegen des Publikumsverkehrs besonders gefährdet sei, sei großräumig nicht gestreut worden, obwohl der Beklagten der einsetzende Regen und die dadurch zu erwartende Glättebildung bekannt gewesen sein müßte. Aufgrund des Sturzes sei er berufsunfähig, so dass mit zukünftigen materiellen Schäden in Form von Einkommenseinbußen zu rechnen sei.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Teil des Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,00 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung anlässlich des Vorfalles vom 06.01.2002 um 16.30 Uhr im Bushaltestellenbereich auf dem X in N zu zahlen.

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2.

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 06.01.2002 um 16.30 Uhr im Bushaltestellenbereich auf dem X in N, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und behauptet, der Sturz sei Folge der eigenen Unachtsamkeit des Klägers. Beim Verlassen des Busses hätte er sich auf Glätte einrichten müssen.

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Sie behauptet, sie habe den Winterdienst mit allen zur Verfügung stehenden Kräften durchgeführt. Im übrigen könne ein vorbeugendes Streuen bei einer solch extremen Wettersituation nicht verlangt werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze über deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat aufgrund des Unfallereignisses vom 06.01.2002 keine Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 839, 847 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NW, Art. 34 GG für die bei dem Sturz entstandenen Schäden.

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Nach § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgsetz NW erstreckt sich die innerhalb geschlossener Ortslagen bestehende Reinigungspflicht der Gemeinden auch auf die Winterwartung und umfaßt dabei insbesondere auch das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege bei Schnee- und Eisglätte. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte aber nicht verstoßen.

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Zunächst hat das Gericht nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass der Kläger an der von ihm bezeichneten Stelle auf dem Bussteig infolge Eisglätte gestürzt ist und sich dabei die beschriebene Verletzung zugezogen hat. Diese Überzeugung gründet sich auf der detaillierten und glaubhaften Darstellung des Klägers und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht bei der Anhörung von dem Kläger gewonnen hat. Es kommt hinzu, dass der Kläger die sich an den Unfall und die Verletzung anschließenden ärztlichen Behandlungen, seien sie stationär oder ambulant, durch entsprechende ärztliche Berichte belegt hat. Nach herrschender Rechtsprechung richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie die Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstupfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterliche Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen, vgl. BGH, Versicherungsrecht 1993, Seite 1106 n.w.N. Zum Schutz des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesondere für Bussteige an Omnibusbahnhöfen, wo ein- und aussteigende Fahrgäste bei winterliche Glätte in erhöhtem Maß sturzgefährdet sind, vgl. BGH a.a.O.

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Nach ebenfalls anerkannter Rechtsprechung setzt die Streupflicht aber in der Regel erst bei Vorliegen einer konkret-aktuellen Glättegefahrenlage ein. Ein Pflicht zu vorbeugendem Streuen besteht grundsätzlich nicht, BGHZ 40, 379. Aus diesem Grund war die Beklagte nicht ohne weiteres verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen einzuleiten. Es kommt hinzu, dass sich der Sturz an einem Sonntag ereignete, an dem kein Berufsverkehr herrscht und infolge dessen Gehwege und insbesondere Bussteige nur in deutlich geringerem Maße frequentiert werden. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zugebilligt wird, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von im Laufe des Tages auftretender Glätte zu treffen, vgl. BGH, Versicherungsrecht 1985, 973.

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Im vorliegenden Ausnahmefall entfiel die Streupflicht jedenfalls aufgrund der extremen Witterungsverhältnisse, damit zumutbaren Streumaßnahmen das sich immer wieder erneuernde Glatteis nicht wirksam bekämpft werden konnte, vgl. dazu im einzelnen OLG Hamm, Versicherungsrecht 82, 1081. Dem Streupflichtigen obliegen nämlich keine zwecklosen Maßnahmen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien entwickelte sich am Vorfallstag eine solche extreme Wettersituation. Nach tagelangem trockenem und kaltem Winterwetter mit Temperaturen deutlich unter dem Gefrierpunkt setzte am Nachmittag des Vorfallstages Sprühregen ein, der auf gefrorenem Boden zur Bildung von Glatteis führte. Bei derartigen Wetterbedingungen kann weder das Abstreuen der Gehwege mit Salz noch mit abstumpfenden Mitteln die Glättegefahr wirksam beseitigen, da die Streumittel durch sich neu bildende Eisschichten alsbald überdeckt werden.

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Die Klage ist aber auch schon deshalb nicht begründet, weil der Sturz des Klägers auf seine eigene Unachtsamkeit zurückzuführen ist und er für seinen Schaden in vollem Umfang selbst einzutreten hat. Der Anteil seiner Mitverursachung läßt im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge den Anteil der Beklagten völlig zurücktreten. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 254 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen, dass bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung des Schadens maßgeblich ist, also dass Maß, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung. Entscheidend kommt es für die Haftungsverteilung danach darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt nach den konkreten Umständen in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat. Hat das Verhalten eines Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung, so kann die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte allein für den Schaden aufkommen muß, vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 1999, Seite 589.

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Der Kläger wußte um die konkrete winterliche Witterung. Er war durch die Nachrichten im Radio darüber informiert, dass es zu Sprühregen kommen kann, der auf dem gefrorenen Boden zu Blitzeis führt. Deshalb mußte er sich als Verkehrsteilnehmer im Interesse der Schadensverhütung auf die dadurch entstehenden Gefahren selbst einstellen. Insbesondere mußte der Kläger als Busfahrer damit rechnen, dass auf dem Busteig - im Gegensatz zur Fahrbahn - leichte Glätte auftreten kann. Im übrigen war das Verlassen des Busses nicht zwingend erforderlich. Schließlich mußte der Kläger aufgrund seines adipösen Ernährungszustandes (Größe 179 cm, Gewicht 100 kg) beim Verlassen des Busses besondere Vorsicht walten lassen, weil nach der Lebenserfahrung bei einem größeren Gewicht die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes höher ist. Unter diesen Umständen wiegt eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gering, so dass der Verursachungsbeitrag des Streupflichtigen und der damit verbundene Vorwurf vollständig zurücktritt.

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Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO.