Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·2 O 244/24·14.10.2024

Versäumnisurteil: Beklagter zur Zahlung von 5.624,02 € verurteilt (vorläufig vollstreckbar)

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Arnsberg erließ ein Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 5.624,02 € nebst Verzugszinsen sowie weiterer 627,13 € verurteilt wurde. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen das Urteil ist der Einspruch innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen möglich; die Einlegung ist nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt zulässig.

Ausgang: Klage auf Zahlung als Versäumnisurteil stattgegeben; Beklagter zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt, Kosten dem Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft; die Notfrist zur Einlegung beträgt zwei Wochen ab Zustellung und kann nicht verlängert werden.

2

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

3

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, eine Erklärung über die Einlegung, Unterzeichnung und eine Begründung mit Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalten; die Frist zur Begründung kann auf Antrag nur aus wichtigen Gründen oder wenn dadurch keine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt verlängert werden.

4

Ein Versäumnisurteil kann die Zahlung von Geldforderungen einschließlich Verzugszinsen feststellen, die Kostenverteilung regeln und die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. 5.624,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.027,25 Euro seit dem 06.07.2024 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 3.596,77 Euro seit dem 01.09.2024 sowie

2. weitere 627,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2024 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.624,02 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

3

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

4

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

5

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

6

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

7

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.