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Landgericht Arnsberg·2 O 23/97·22.07.1997

Klage wegen Sturz in Fahrbahnmulde auf Anliegerstraße abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes in eine Mulde auf einer Anliegerstraße. Das Landgericht stellt die zentrale Frage nach einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Es weist die Klage ab, weil die Straße nur untergeordnete Bedeutung hatte, die Mulde erkennbar war und keine weitergehende Beleuchtungspflicht der Beklagten bestand. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage wegen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abgewiesen; Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht bemisst sich nach Widmung, äußerem Befund, örtlichen Verhältnissen und allgemeiner Verkehrsauffassung; zu beseitigen sind nur Gefahren, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.

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Anliegerstraßen und wenig belebte Wege unterliegen geringeren Anforderungen an den Zustand als belebte Straßen oder Gehwege; kleinere Unebenheiten müssen nicht zwingend beseitigt werden.

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Bei nächtlicher Benutzung einer Straße, auf der mit Unebenheiten gerechnet werden muss, obliegt dem Nutzer insoweit eine Mitverantwortung (notfalls Beleuchtung mitführen); ohne besondere Umstände besteht keine weitergehende Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen zur zusätzlichen Ausleuchtung.

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Zur Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bedarf es substantiierter Feststellungen zur Gefährlichkeit und Unzumutbarkeit der Gefahr; bloße Behauptungen über Maße und Kantenbildung genügen nicht, um die Pflichtverletzung zu begründen.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG§ 839 BGB§ 847 BGB§ 91 ZPO§ 704 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer angeblichen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

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Sie behauptet, sie sei am 19.07.1995 gegen 23.50 Uhr in R.-Z. auf der rechten Fahrbahnhälfte der Straße „I.-straße“ in Richtung „W.-straße“ gelaufen, dabei mit dem rechten Fuß in eine Mulde geraten und so zu Fall gekommen.

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An der von der Klägerin beschriebenen Stelle befand sich unstreitig eine durch Risse in der Fahrbahndecke entstandene ca. 70 cm lange und30 cm breite Mulde, die zwischenzeitlich ausgebessert worden ist. Links und rechts von der besagten Stelle befinden sich unstreitig im Abstand von je 30 m zwei Straßenlampen. Die Straße ist unstreitig 3,5 m breit. An beiden Seiten der Straße befindet sich unstreitig hoher Baumbewuchs, ein Bürgerteig ist nicht vorhanden.

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Die Klägerin behauptet, die Mulde sei an ihrer tiefsten Stelle 5 cm tief gewesen, ihre Kanten seien scharfkantig gewesen und hätten eine Tiefe von 3 bis 3,5 cm aufgewiesen. Die Mulde sei für sie nicht erkennbar gewesen, die Straßenlampen hätten die Unfallstelle nicht ausgeleuchtet.

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Sie, die Klägerin, habe sich bei dem Sturz eine äußerst schmerzhafte Distorsion des rechten Sprunggelenkes mit fibularer Kapselbandruptur zugezogen. Das Gelenk schwelle noch heute bei längeren Belastungen an und schmerze.

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Sie betreibe den Kiosk im X. Schwimmbad allein und habe in den von ihr näher aufgeführten Zeiträumen wegen ihres verletzungsbedingten Ausfalls über 35 Stunden hinweg Frau J. S. beschäftigen und hierfür 350,00 DM aufwenden müssen.

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Sie habe ferner für den zur Vorlage bei der Beklagten erforderlichen Arztbericht Aufwendungen in Höhe von 192,68 DM tätigen müssen. Hierzu seien Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 40,32 DM gekommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 548,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.08.1995 sowie ein in die Ermessensentscheidung des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.08.1995 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die streitgegenständliche Mulde habe keine nennenswerten scharfen Kanten gehabt, und ihre tiefste Stelle habe maximal 3 cm unterhalb des Verkehrsflächenniveaus gelegen. Der Höhenunterschied zwischen Straßenbelag und Randbereich habe maximal 2 cm betragen.

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Bei der Straße handele es sich um eine Anliegerstraße. Sie diene nur als Zu- und Abfahrt zu einem Motel und den Bewohnern von ca. 8 bis 10 Wohnhäusern. Unstreitig befindet sich an der Straße nunmehr das Schild „Anlieger frei“.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Abs. 2. Nr. 2 GVG.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB und keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 847, 839 BGB.

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Es fehlt insoweit an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Diese hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie die streitgegenständliche Mulde nicht hatte auffüllen lassen. Zwar entstand durch diese Mulde eine Gefahrenquelle, jedoch war die hierdurch entstehende Gefahr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht derart groß, daß daraus eine Verpflichtung zur Schließung der Mulde bestanden hätte.

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Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist maßgebend, für welche Art von Verkehr ein Weg nach seinen äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einstellen kann. Das Maß der Sorgfalt hängt ab von der Art des Weges, der Größe der Ortschaft, der Verkehrshäufigkeit und der Wichtigkeit des Weges, vgl. Palandt/Thomas, BGB, § 823 Randziff. 125. Bei der von der Klägerin beschriebenen Straße handelt es sich um eine solche von eher untergeordneter Bedeutung. Sie führt ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder durch ein Waldstück und vermittelt keinen belebten Eindruck. Auch von ihrer Breite her hat sie eher den Charakter einer Nebenstraße. So ist sie zwar noch nicht zum Zeitpunkt des angeblichen Unfalls, zumindest jedoch jetzt ausdrücklich als Anliegerstraße gekennzeichnet. Zudem verfügt sie über keinen Bürgersteig.

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An den Zustand einer solchen Straße sind erheblich geringere Anforderungen zu stellen als an den Zustand einer belebteren Straße oder gar eines Fußgängerweges. Daher ist die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Verkehrssicherheit von Gehwegen auf diesen Fall nicht übertragbar.

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Die Klägerin durfte an den Zustand einer solchen Straße keine überhöhten Anforderungen stellen. Sie hätte damit rechnen müssen, daß sich in der Straße Unebenheiten und auch Mulden befinden, die sie bei sorgfältiger Benutzung der Straße rechtzeitig hätte erkennen können.  Die von der Klägerin beschriebene Mulde von ca. 70 cm Länge und 30 cm Breite war für Straßenbenutzer bei Tage klar erkennbar. Es kann dahinstehen, ob die Kanten der Kuhle wie von der Klägerin vorgetragen 3 bis 3,5 cm oder, wie von der Beklagten vorgetragen lediglich 2 cm betrugen. Angesichts der oben beschriebenen nur untergeordneten Bedeutung der Straße und einer entsprechenden weniger häufigen Benutzung durch Fußgänger wäre auch einer Kantentiefe von 3,5 cm noch vertretbar gewesen.

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Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie habe die Mulde wegen der nächtlichen Dunkelheit nicht erkennen können. Wer des Nachts eine Straße benutzt, auf der er mit Unebenheiten rechnen muß, hat, wenn die Straße nicht ausreichend beleuchtet ist, notfalls selbst den Weg auszuleuchten. Auch ist angesichts der eher untergeordneten Bedeutung der Straße nicht ersichtlich, daß die Beklagte dazu verpflichtet gewesen wäre, die Straße über das vorhandene Maß hinaus auszuleuchten.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704 Nr, 11, 711 ZPO.