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Landgericht Arnsberg·2 O 217/94·11.10.1994

Klage auf Kaufpreis: Aufrechnung wegen Einbaukosten bei mangelhaften Fenstern abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt den restlichen Kaufpreis für gelieferte Fensterelemente; der Beklagte setzte Einbaukosten für ausgetauschte, mangelhafte Fenster dagegen. Das Landgericht hebt das Versäumnisurteil auf und gibt der Klage statt. Ein Ersatzanspruch des Beklagten für Einbaukosten besteht nicht; Gewährleistungsrecht und gesetzliche Voraussetzungen stehen dem entgegen.

Ausgang: Klage auf restlichen Kaufpreis in Höhe von 6.194,16 DM nebst Zinsen und Mahnkosten stattgegeben; Beklagter trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verkäufer kann nach Erfüllung des Kaufvertrags den Kaufpreis verlangen; die Zahlungspflicht des Käufers besteht, soweit keine wirksame Leistungsverrechnung oder ein begründeter Gegenanspruch vorliegt.

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Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Einbaukosten ist nach § 480 Abs. 2 BGB nur gegeben, wenn arglistige Täuschung oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt.

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§ 467 Satz 2 BGB findet bei einer der Gattung nach bestimmten Kaufsache keine Anwendung, sodass hieraus kein Ersatzanspruch für Einbaukosten folgt.

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Die Gewährleistungsregelungen der §§ 459 ff. BGB sind grundsätzlich abschließend; eine Anspruchsgrundlage aus positiver Vertragsverletzung kommt nur bei schuldhafter Verletzung zusätzlicher Pflichten (z. B. Aufklärungs- oder Beratungspflichten) in Betracht.

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Mahnkosten und Verzugszinsen stehen dem Gläubiger bei Schuldnerverzug zu (vgl. §§ 286, 284, 288 II BGB); die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91, 91a ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO.

Relevante Normen
§ 433 BGB§ 480 Abs. 2 BGB§ 467 Satz 2 BGB§ 480 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 459 ff BGB§ 286 BGB

Tenor

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1994 durch die Richterin als Einzelrichterin

für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 02.08.1994 wird aufgehoben und neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.194,16 DM (i.w.: sechstausendeinhundertvierundneunzig 16/100 Deutsche Mark) nebst 12 % Zinsen aus 12.508,10 DM vom 01.01.992 bis zum 01.02.1993 und aus 6.194,16 DM seit dem 01.02.1993 sowie 30,-- DM Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Ansprüche aus Kaufvertrag geltend.

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Die Klägerin lieferte dem Kläger aufgrund des Auftrags vom 14.05.1991 insgesamt 19 Fensterelemente für das Bauvorhaben dessen Kunden "F.". Sie berechnete dem Beklagten mit der Rechnung vom 05.07.1991 insgesamt 15.363,80 DM. Auf diese Rechnung zahlte der Beklagte zunächst 2.131,20 DM und am 01.02.1993 weitere 6.313,94 DM. Nach dem Einbau der Fenster reklamierte der Beklagte diverse Mängel, aufgrund derer die Klägerin verschiedene Fensterelemente neu lieferte. Der Beklagte ließ ein Gutachten über die Mängelbeseitigung erstellen, nach dem Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 724,50 DM anfielen. Um diesen Betrag reduzierte die Klägerin ihre Forderung gegenüber dem Beklagten aus der Rechnung vom 05.07.1991. Mit der Klage macht Sie den restlichen Kaufpreisanspruch geltend. Der Beklagte wurde im schriftlichen Verfahren durch Versäumnisurteil vom 02.08.1994 zur Zahlung von 6.194,16 DM nebst 12 % Zinsen aus 12.508,10 DM vom 01.01.1992 bis 01.02.1993 und aus 6.194,16 DM seit dem 01.2.1993 sowie zu 30,-- DM vorgerichtlicher Mahnkosten verurteilt. Ferner wurde die Erledigung der Hauptsache in Höhe von 6.313,94 DM festgestellt.

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Gegen das am 10.08.1994 zugestellte Versäumnisurteil hat er am 17.08.1994 Einspruch eingelegt.

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In Höhe des von dem Beklagten am 01.02.1993 gezahlten Betrages von 6.313,94 DM erklären nunmehr beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt.

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Die Klägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 02.08.1994 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, ihm stünden gegenüber der Klägerin seinerseits 6.918,66 DM zu. Diese Kosten seien ihm dadurch entstanden, daß die Fenster bereits bei seinem Kunden eingebaut gewesen seien.

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Er meint, die Klägerin sei verpflichtet, die Kosten für den Einbau der Fensterelemente zu tragen. Der Beklagte hat der Klägerin diesen Betrag unstreitig mit Rechnung vom 29.09.1992 in Rechnung gestellt und mit dieser Forderung gegenüber der Klageforderung der Klägerin aufgerechnet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gemäß § 433 ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu.

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I.

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Durch den Auftrag vom 14.05.1991 haben die Parteien einen Kaufvertrag über die Lieferung von 19 Fensterelementen für den Beklagten vereinbart. Dieser Kaufvertrag wurde von der Klägerin erfüllt.

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Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht kein Gegenanspruch gegen die Klägerin zu. Er kann von der Klägerin keinen Ersatz der Kosten verlangen, die ihm für den Einbau der ausgetauschten Fenster entstanden sind.

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Ein solcher Schadensersatzanspruch ist nach § 480 Abs. 2 BGB nur dann möglich, wenn seitens des Verkäufers eine arglistige Täuschung vorIiegt oder der gekauften Sache eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt. Beides ist hier offensichtlich nicht der Fall.

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Die Kosten für den Einbau stehen dem Beklagten auch nicht aus § 467 Satz 2 BGB zu. Es kann dahinstehen, ob die Einbaukosten überhaupt als ersatzfähige Vertragskosten anzusehen sind. Denn bei den von der Klägerin gelieferten Fensterelementen handelt es sich um eine der Gattung nach bestimmte Kaufsache, so daß nach § 480 Abs. 1 Satz 2 BGB die Vorschrift des § 467 Satz 2 gerade keine Anwendung findet.

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Als mögliche Anspruchsgrundlage bleibt danach nur noch pVV, deren Voraussetzungen aber auch nicht gegeben sind. Die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB regeln die Folgen mangelhafter Lieferungen grundsätzlich abschließend. Insofern ist für die Anwendung der pVV kein Raum, da es an einer entsprechenden unbewußten Gesetzeslücke fehlt.

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Schäden aus pVV können ausnahmsweise nur dann verlangt werden, wenn der Verkäufer eine über die bloße Lieferung hinausgehende Verhaltenspflicht schuldhaft verletzt hat, insbesondere Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflichten (vgl. Palandt, 50. Aufl., Vorbem. vor § 459 Rz. 6). Eine solche Pflichtverletzung der Klägerin liegt hier erkennbarermaßen nicht vor. Der Beklagte macht ausschließlich Kosten geltend, die unmittelbar in der Lieferung von fehlerhaften Fensterelementen begründet sind.

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Die Klägerin hat alles ihr obliegende getan, in dem sie dem Beklagten die fehlerhaften Fensterelemente gegen mangelfreie Fensterelemente austauschte. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Beklagten nicht zu.

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Der Klage ist daher stattzugeben.

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Die der Höhe nach unbestrittenen Mahnkosten stehen der Klägerin nach § 286 BGB zu.

25

Der Zinsanspruch ist in §§ 284, 286, 288 II BGB begründet.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.

28

Soweit die Hauptsache in Höhe von 6.313,94 DM erledigt ist, sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. über die Kosten ist gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ohne des Eintritts des erledigenden Ereignisses wäre er in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in § 709 ZPO.