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Landgericht Arnsberg·2 O 201/14·31.08.2014

Anerkenntnisurteil mit Tenorberichtigung nach §319 ZPO: Zahlung und Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Arnsberg erließ ein Anerkenntnisurteil, wonach die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger 14.610,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen haben. Das Gericht berichtigte den Tenor von Amts wegen nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Formulierung, Adressat, Zinsbeginn). Die Beklagten tragen die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Anerkenntnisurteil: Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.610,00 Euro nebst Zinsen verurteilt; Tenor nach § 319 ZPO berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offensichtliche Unrichtigkeit des Urteils kann das Gericht nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigen.

2

Erklärt oder bestätigt eine Partei die Zahlungspflicht, kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil über die geltend gemachte Forderung erlassen.

3

Werden mehrere Beklagte verurteilt, sind sie als Gesamtschuldner zur Leistung der verurteilten Summe verpflichtet.

4

In der Entscheidung sind Verzugszinsen unter Angabe des Zinssatzes (hier: Basiszinssatz zuzüglich eines Aufschlags) sowie ggf. der Beginn der Zinslaufzeit auszuweisen.

5

Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits dem/den Verurteilten auferlegen und die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

*Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.*

Rubrum

1

2

Am 09.09.2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

3

wird der Tenor des Anerkenntnisurteils vom 01.09.2014 von Amts wegen gemäߧ 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt dahingehend berichtigt, dass es statt:

4

„Der Beklagte wird verurteilt, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinsatz zu zahlen.

5

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

6

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

8

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

9

heißen muss:

10

„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.610,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.

11

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

12

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

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Arnsberg, den 09.09.2014

14

Landgericht, 2. Zivilkammer