Insolvenz des Arbeitgebers: Rückkaufswert einer Direktversicherung fällt in die Masse
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte vom Arbeitnehmer die Bewilligung der Freigabe eines beim Amtsgericht hinterlegten Rückkaufswerts aus einer Direktversicherung. Streitig war, ob dem Arbeitnehmer wegen eines (angeblich) unwiderruflichen Bezugsrechts bzw. wegen Gehaltsumwandlung/Treuhand ein Aussonderungsrecht zusteht. Das LG bejahte einen Anspruch der Insolvenzmasse auf den Rückkaufswert, weil das Bezugsrecht mangels Eintritts der vertraglichen Vorbehaltsvoraussetzungen noch widerruflich war und kein Treuhandverhältnis hinsichtlich der Versicherungsrechte bestand. Zinsen wurden nur nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung in begrenzter Höhe zugesprochen.
Ausgang: Freigabe des hinterlegten Rückkaufswerts an die Insolvenzmasse zugesprochen; weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der materiell Berechtigte an einem hinterlegten Geldbetrag kann vom unberechtigt Begünstigten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB die Bewilligung der Freigabe verlangen.
Ein vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag (Direktversicherung) stellt im Insolvenzfall regelmäßig einen gegenseitigen, bei Eröffnung noch nicht vollständig erfüllten Vertrag i.S.d. § 103 InsO dar; bei Ablehnung der Erfüllung wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis um.
Ob Ansprüche aus einer Direktversicherung in die Insolvenzmasse fallen, richtet sich für das Bezugsrecht allein nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages (Deckungsverhältnis); arbeitsrechtliche Abreden oder Beratungsgesichtspunkte ändern die versicherungsvertragliche Rechtslage nicht.
Ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bleibt bis zum Eintritt der vertraglich bestimmten Voraussetzungen widerruflich; in diesem Stadium gehören Vorbehaltsrechte zum Vermögen des Versicherungsnehmers und sind vom Insolvenzverwalter zur Massewahrung verwertbar.
Aus einer Gehaltsumwandlung folgt ohne ausdrückliche Übertragung der Versicherungsrechte kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an dem Rückkaufswert; ein etwaiges Treuhand-/Verwendungsabredeverhältnis erstreckt sich nicht auf die aus dem Versicherungsvertrag entstandenen Rechte.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 81 HL 543/02, hinterlegten Betrages von 10.453,37 EUR nebst 1/1000 Zinsen pro Monat von 10.450,- EUR seit dem 01.06.2003 an den Kläger zu bewilligen. Wegen der weite-gehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.600,- EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Freigabe des hinterlegten Rückkaufswertes einer Direktversicherung auf Grund betrieblicher Altersvorsorge nach Insolvenz des Arbeitgebers.
Der am 06.04.1966 geborene Beklagte war vom 02.01.1992 bis zum 31.03.2002 als Außendienstmitarbeiter bei der Firma X & N Elektrovertrieb für Handwerk und Industrie GmbH beschäftigt. Zur Absicherung der dem Beklagten zugesagten betrieblichen Altersversorgung schloss die Firma X & N Elektrovertrieb für Handwerk und Industrie GmbH unter dem 14.04.1994 bei der Nebenintervenientin, der EFWL B.M. AG, eine Lebensversicherung für den Beklagten in Form der Direktversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 01.12.1993. Ablauf der Versicherung sollte der 01.12.2025 sein. In dem Versicherungsvertrag wurde Folgendes vereinbart:
"Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:
Uns bleibt das Recht vorbehalten,
alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn,
das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden
oder
das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden, .... ."
Die Versicherungsprämien wurden jeweils vom Novembergehalt des Beklagten einbehalten (Verzicht auf Weihnachtsgeld).
Mit Beschluss vom 13.03.2002 hat das Amtsgericht Arnsberg, Az.: 21 IN 80/02, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X & N Elektrovertrieb für Handwerk und Industrie GmbH eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 17.09.2002 kündigte der Kläger die für den Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung bei der Nebenintervenientin. Die Nebenintervenientin lehnte die Kündigung unter dem 17.09.2002 ab. Sie hinterlegte den Rückkaufswert in Höhe von 10.453,37 EUR unter dem 14.02.2003 beim Amtsgericht Köln, Az.: 81 HL 543/02.
Der Kläger behauptet, weder die Gemeinschuldnerin noch die Nebenintervenientin hätten dem Beklagten die Zusicherung gegeben, dass dieser ein uneingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten solle.
Der Kläger ist der Ansicht, der Rückkaufswert stehe der Insolvenzmasse zu. Der Beklagte habe auf Grund des vereinbarten Vorbehalts, unter dem das Bezugsrecht des Beklagten stand, keinen Anspruch auf den hinterlegten Rückkaufswert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 81 HL 543/02, hinterlegten Betrages von 10.453,37 EUR nebst 1/1000 Zinsen pro Monat seit dem 01.06.2003 an den Kläger zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, ihm sei im Vorfeld des Vertrages seitens seiner Arbeitgeberin und seitens der Nebenintervenientin zugesichert worden, dass das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich ihm zustehe.
Der Beklagte meint, er sei so zu behandeln, als läge ein vorbehaltlos unwiderrufliches Bezugsrecht vor. Dies sei der übereinstimmende Parteiwille gewesen. Er sei von der Nebenintervenientin falsch beraten worden.
Zudem stehe ihm ein Aussonderungsrecht auf Grund eines Treuhandverhältnisses mit der Versicherungsnehmerin, seiner Arbeitgeberin, zu.
Der Beklagte rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts.
Die Nebenintervenientin bestreitet, den Beklagten hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Vertragsbestimmungen falsch beraten zu haben. Sie ist der Ansicht die im Versicherungsvertrag vereinbarten Vorbehalte verlören im Falle der Insolvenz der Versicherungsnehmerin ihren Sinn und kämen nicht zur Anwendung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Nebenintervenientin wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Landgericht ist sachlich zuständig. Die Parteien streiten um die Freigabe des hinterlegten Rückkaufswertes in Höhe von 10.523,37 EUR. Die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes richtet sich bei einer Klage auf Einwilligung in die Herausgabe einer Sache nach § 6 ZPO (vgl. Zöller/Herget, § 6 ZPO Rn.5). Gemäß § 6 ZPO ist auf den Wert der hinterlegten Sache, mithin auf den genannten Betrag von 10.423,37 EUR, abzustellen. Somit ist das Landgericht gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71, 23 Nr.1 GVG sachlich zuständig, da der Gegenstand des Anspruchs den Wert von 5.000,- EUR übersteigt.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages aus § 812 Abs.1 S.1 2.Alt. BGB.
Der Beklagte hat etwas auf Kosten des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Durch die Hinterlegung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung gemäß § 372 BGB hat der Beklagte eine günstige Rechtsstellung auf Kosten des Klägers erlangt, da dem Kläger, nicht dem Beklagten, materiellrechtlich der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes im Verhältnis zur Nebenintervenientin zusteht. Der materiellrechtlich Berechtigte hat gegen den zu Unrecht Begünstigten ein Bereicherungsanspruch, gerichtet auf die Freigabe des hinterlegten Betrages (vgl. BGH NJW 1972, 1045; BGH NJW-RR 1994, S.847).
Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes nach den §§ 176 VVG, 103 InsO. Der Lebensversicherungsvertrag zwischen der Arbeitgeberin des Beklagten und der Nebenintervenientin fällt als gegenseitiger Vertrag unter die Vorschrift des § 103 InsO. Der Vertrag war von beiden Seiten bei Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig erfüllt. Die Versicherungsnehmerin, die Arbeitgeberin des Beklagten, hatte noch künftig Prämien zu zahlen und der Versicherer, die Nebenintervenientin, hatte die Versicherungssumme zu leisten und die Gefahr zu tragen, vor dem vereinbarten Ende des Versicherungsverhältnisses leisten zu müssen.
Da sich der Kläger als Insolvenzverwalter gegen die Erfüllung entschied, fiel mit der Insolvenzeröffnung der ursprüngliche Erfüllungsanspruch weg. Das Versicherungsverhältnis wandelte sich in ein Abwicklungsverhältnis um. Der Kläger musste die Verträge nicht noch zusätzlich nach § 165 VVG kündigen (vgl. BGH NJW 1993, S.1994; Prölls/Martin, § 14 VVG Anm.1 A b, § 176 VVG Anm.2). Die Vorschrift des § 165 VVG enthält keine Regelung für die Insolvenz des Versicherungsnehmers. Die Bestimmung gilt nur für gesunde Versicherungsverhältnisse (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, S.1311). Die Vorschrift setzt ein laufendes Versicherungsverhältnis voraus. Eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter wäre nur dann erforderlich, wenn er die Erfüllung des Vertragsverhältnisses gefordert hätte (so auch OLG Hamm NJW-RR 1996, S.1311). Lehnt der Insolvenzverwalter dagegen die Erfüllung ab, wird das Versicherungsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt. Für eine Kündigung besteht kein Raum (BGH NJW 1993, S.1994; OLG Hamm NJW-RR 1996, S.1311). Die Zurückweisung der Kündigung seitens der Nebenintervenientin war daher, unabhängig davon, dass es sich bei einer Kündigung ohnehin um ein einseitiges Gestaltungsrecht eines Vertragspartners handelt, rechtlich ohne Belang.
Dem Beklagten steht kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung gehört zur Insolvenzmasse. Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Über die insolvenzrechtliche Behandlung des Bezugsrechtes aus einem im Rahmen der betrieblichen Altersversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) und dem Versicherer zu Gunsten des Arbeitnehmers besteht in der Rechtsprechung und Literatur Streit.
Entscheidend für die Frage, wer im Insolvenzfall Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, ist die vertragliche Ausgestaltung des jeweiligen Bezugsrechtes. Vorliegend war das Bezugsrecht des Beklagten als eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht ausgestaltet. Dies bedeutet, der Versicherungsnehmer durfte die Bezugsberechtigung vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht widerrufen, wenn der Beklagte das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden hatte, oder der Beklagte das 35. Lebensjahr vollendet hatte, und das Arbeitsverhältnis 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden hatten. Es handelte sich um eine Art Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB (vgl. BAG VersR 1994, S.378 (378)). Im Versicherungsfall können der Beklagte bzw. seine Angehörigen die Versicherungsleistung nach § 330 BGB i.V.m. § 166 Abs.2 VVG in Anspruch nehmen. Dieses Bezugsrecht konnte die Arbeitgeberin, also die Versicherungsnehmerin, jederzeit widerrufen, bis die Voraussetzungen des Vorbehalts eingetreten sind.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist zwischen dem Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer (Deckungsverhältnis), dem sich aus dem Versicherungsvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter ergebenden Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Versicherer und dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streng zu unterscheiden (BAG VersR 2000, S.80, 81). Jedes vertragliche Verhältnis ist für sich zu sehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof gehen von dieser Trennung aus (vgl. BVerwGE 96, 160, 164 f.; BGH AP Nr.25 zu § 1 BetrAVG). Für die Frage, welche Art von Bezugsrecht des Arbeitnehmers vorliegt, kommt es allein auf den Versicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherer an (vgl. BAG VersR 2000, S.80, 81; BAG VersR 1996, S.1439 ff.). Anderweitige Abreden haben nur im jeweiligen Vertragsverhältnis Gültigkeit (BAG VersR 2000, S.80, 81; BAG VersR 1994, S.378, 378). Rechte aus dem Versicherungsvertrag hängen nur insoweit von den Rechten aus dem Arbeitsverhältnis ab, als dieses Rechtsverhältnis auf Grund einer versicherungsrechtlichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes auf das Versicherungsverhältnis einwirkt (BAG VersR 2000, S.80, 81). Das ist im vorliegenden Versicherungsvertrag nicht der Fall. Der Umstand, dass der Beklagte durch die Nebenintervenientin möglicherweise falsch beraten wurde, berührt den Inhalt des Versicherungsvertrages und damit die Ausgestaltung des Bezugsrechtes nicht. Etwaige Ansprüche sind im Verhältnis zur Nebenintervenientin abzuwickeln. Ebenso kommt es nicht auf den Vortrag des Beklagten an, sowohl die Nebenintervenientin als auch die Arbeitgeberin hätten ihm zugesichert, dass ausschließlich ihm ein Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag eingeräumt würde. Bei Richtigkeit des Vortrags ergäbe sich kein Anspruch des Beklagten auf Auszahlung des Rückkaufswertes. Dieser Umstand kann allenfalls zu einer Haftung im jeweiligen zuvor erläuterten Verhältnis führen, ändert aber nichts daran, dass im Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde.
Die Gemeinschuldnerin konnte das Bezugsrecht noch widerrufen. Die Voraussetzungen der versicherungsrechtlichen Vorbehaltsvereinbarung waren bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt zwar über 35 Jahre alt. Jedoch war er erst 10 Jahre bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt, und die Versicherung bestand erst gut 8 Jahre.
In der Literatur ist man sich darüber einig, dass bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zum Vermögen des Begünstigten gehört (vgl. Blomeyer/Kanz KTS 1985, S.169, 175; Heilmann KTS 1986, S.251, 253; Zimmermann VersR 1988, S. 885, 886). Ebenso besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass im Falle der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht dem Vermögen des Begünstigten zuzuordnen ist, sondern zum Vermögen des Versicherungsnehmers, der die Versicherungsleistung jederzeit für sich in Anspruch nehmen kann, zu zählen ist (Zimmermann VersR 1988, S.885, 886 m.w.N.). Im Gegensatz hierzu gehen die Meinungen über die Behandlung des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts auseinander. Blomeyer/Kanz (KTS 1985, S.169, 177) sind der Meinung, dass der Gefährdungsgrad bei einem solchen Bezugsrecht genauso groß ist wie bei einem widerruflichen. Der Arbeitnehmer erhalte nur eine wertlose Anwartschaft. Aus diesem Grund sei der Anspruch auf die Versicherungsleistungen dem Vermögen des Arbeitgebers zuzurechnen. Die Rechtsprechung (vgl. BAG VersR 1991, S.942, 943) betont demgegenüber, dass das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher steht als dem widerruflichen Bezugsrecht. Der Arbeitnehmer erhalte keine wertlose Anwartschaft, sondern erlange eine gefestigte Rechtsstellung. Letzteres gilt jedoch nur für den Fall, dass die Voraussetzungen der Vorbehaltsalternativen nicht erfüllt sind (vgl. BAG VersR 2000, S.80, 81). Soweit die Anwartschaft noch verfallbar ist, ist die Erwerbsaussicht des Bezugsberechtigten noch völlig unklar. Die zum unwiderruflichen Bezugsrecht vereinbarten Vorbehalte sind noch vermögenswerte Rechte des Arbeitgebers. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter entsprechend den Vorbehalten verfügen kann (vgl. Zimmermann VersR 1988, S.885, 886).
Die Tatsache, dass eine Direktversicherung in Form der Gehaltsumwandlung vorliegt, ändert ebenfalls nichts daran, dass das Bezugsrecht des Beklagten ein widerrufliches war und ihm deshalb nicht mehr zusteht.
Es ist anerkannt, dass wenn bei einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung die Versicherungsprämien vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt werden, in der Regel davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von Anfang an unentziehbare Rechtsposition einräumt und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zusagen wollte (vgl. BAG DB 1996, S.1240 ff.). Eine derartige Vereinbarung führt zwar dazu, dass der Widerruf des Bezugsrechts arbeitsrechtlich unzulässig ist. Da jedoch zwischen dem Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer und dem Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu trennen ist, berührt dieser Umstand die Wirksamkeit des Widerrufs des Bezugsrechts nicht (vgl. BAG DB 1996, S.1240 ff.). Der Beklagte besaß nie die Rechtsmacht, die Änderung des Vertrages im Sinne der Begründung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu seinen Gunsten ohne Mitwirkung der Nebenintervenientin zu bewirken (vgl. BGH VersR 2002, S.1294, 1295; BAG VersR 2000, S.80, 81; BAG VersR 1994, S.378, 379).
Auch eine Auslegung der Bestimmungen des Versicherungsvertrages ändert entgegen der Ansicht des Beklagten nichts daran, dass der Rückkaufswert Teil der Insolvenzmasse ist.
Die Nebenintervenientin ist der Meinung, dass der versicherungsrechtlich vereinbarte Vorbehalt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Bedeutung verloren habe. Das Bezugsrecht sei in ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht umgewandelt worden.
Gegen eine derartige Auslegung des Vertrages spricht der eindeutige Wortlaut des Vertrages. Die durch Insolvenz bedingte Kündigung ist ein Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Im Vertrag ist die Rede davon, dass bei Beendigung des Vertrages bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Begünstigte ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht erhält. Der Fall der Insolvenz wird hiervon nicht ausgenommen. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass im Falle der Insolvenz aus einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht ein strikt unwiderrufliches Bezugsrecht wird, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In der zitierten Rechtsprechung geht es um schon unverfallbar gewordene Bezugsrechte, nicht um solche, bei denen die Vorbehalte nicht vorlagen (vgl. BAG VersR 1991, S.942, 943; OLG Karlsruhe VersR 2001, S.1501, 1501; OLG Hamm NJW-RR 1998, S.1062, 1062).
So führt das OLG Karlsruhe aus:
"Wird das unwiderrufliche Bezugsrecht durch Vorbehalte eingeschränkt, so hat der Bezugsberechtigte im Fall des Konkurses des VN die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind."
Dies wird auch im Urteil des OLG Hamm (NJW-RR 1998, S.1062, 1062) deutlich. Dort heißt es:
"Unstreitig haben aber die Voraussetzungen der vereinbarten Vorbehalte nicht vorgelegen. In einem derartigen Fall hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Versicherungsnehmers die gleiche rechtliche Stellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter".
Der Fall der Unverfallbarkeit ist aber anders zu behandeln, als der hier vorliegende. Im Fall der versicherungsrechtlichen Unverfallbarkeit ist schon eine gefestigte Rechtsposition geschaffen worden. In der konkreten Situation besteht dagegen nur eine lose Anwartschaft.
Das von der Nebenintervenientin vorgetragene Argument, dass in der Insolvenz der versicherungsrechtliche Vorbehalt nicht zum Tragen komme, und ein Widerruf des Bezugsrechtes ausscheide, trifft nicht zu. Das ergibt eine Auslegung der §§ 1 b Abs.2, 7 Abs.2 BetrAVG.
Nach § 1 b Abs.2 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bezugsrecht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Abs.1 S.1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr zu widerrufen. Im vorliegenden Fall lagen die vereinbarten Vorbehaltsvoraussetzungen vor, so dass das Bezugsrecht widerruflich war. Zudem hat der Gesetzgeber in § 1 b Abs.2 BetrAVG bewusst lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem versorgungsberechtigten Beschäftigten geschaffen (vgl. BAG VersR 2000, S.80, 82). Die Vorschrift des § 1 Abs.2 S.1 BetrAVG erklärt den Widerruf des Bezugsrechtes selbst nach Erfüllung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nicht für unwirksam. Die Vorschrift wandelt das eingeschränkt widerrufliche Bezugsrecht nicht in ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht um. Im BetrAVG wird deutlich zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Arbeitsverhältnis unterschieden.
Auch § 7 Abs.2 BetrAVG geht von der Widerrufsmöglichkeit in der Insolvenz aus. Danach erhalten Personen mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei einem widerruflichen Bezugsrecht Insolvenzschutz. Dieser Schutz ist nur sinnvoll, wenn der Widerruf des Bezugsrechtes trotz der gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft möglich ist (vgl. BAG VersR 2000, S.80, 82).
Der Kläger handelte nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis die versicherungsvertraglichen Möglichkeiten nutzte und das Bezugsrecht des Beschäftigten widerrief.
Der Insolvenzverwalter muss die Vermögensgegenstände, an denen kein Aus- oder Absonderungsrecht besteht, der Insolvenzmasse erhalten und für die möglichst weitgehende gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen sorgen (vgl. BAG VersR 2000, S.80, 82). Soweit die von der Gemeinschuldnerin übernommenen vertraglichen Pflichten nicht erfüllt wurden, verweist das Insolvenzrecht den Beklagten auf Schadensersatzansprüche, die zur Insolvenztabelle anzumelden sind (so auch BAG VersR 2000, S.80, 82).
Die Vorschrift des § 1 b Abs.2 S.1 BetrAVG trägt den insolvenzrechtlichen Pflichten des Insolvenzverwalters Rechnung. Das BAG (VersR 2000, S.80, 82) führt insoweit aus:
"Diese Vorschrift verpflichtet lediglich dazu, das Bezugsrecht nicht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu widerrufen. Die Bestimmung befasst sich nicht mit dem Widerruf des Bezugsrechts zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger. Sie enthält keine dem Konkursrecht und dem Versicherungsvertragsrecht vorgehende Sonderregelung."
Der Beklagte kann kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO auf Grund eines Treuhandverhältnisses zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin für sich in Anspruch nehmen.
Bei einem echten Treuhandverhältnis ist ein Anspruch auf Aussonderung des Treugutes im Konkurs des Treuhänders gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH NJW 1959, S.1223, 1224; Braun, Insolvenzordnung, § 74 InsO Rn.58). Bei einem unechten Treuhandverhälnis bleibt der Treugeber ohnehin Forderungsinhaber.
Zum Teil wird angenommen, im Fall der Gehaltsumwandlung liege ein Treuhandverhältnis vor, welches zur Aussonderung nach § 47 InsO berechtige (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, S.798 ff.). Dem Gemeinschuldner (Arbeitgeber) sei als uneigennützigem Treuhänder des Arbeitnehmers die Befugnis, dessen Gehalt einzubehalten, nur unter der Voraussetzung eingeräumt worden, dass dieses Geld ausschließlich zu Gunsten des Arbeitnehmers und zu dessen Vorteil verwendet würde. Der Gemeinschuldner übe die erlangte Rechtsmacht ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers aus.
Es kann jedoch nach zutreffender Auffassung weder ein echtes noch ein unechtes Treuhandverhältnis in Bezug auf den Versicherungsvertrag und die heraus resultierenden Leistungen angenommen werden.
Ein echtes Treuhandverhältnis liegt vor, wenn ein dem Treugeber gehörender Gegenstand dem Treuhänder mit der Abrede übertragen wird, die erlangte Rechtsmacht zwar im eigenen Namen aber nur im Interesse des Treugebers auszuüben. Hierzu muss der Treugeber das Treugut in das Vermögen des Treugebers übertragen. Eine Übertragung von versicherungsrechtlichen Ansprüchen auf die Arbeitgeberin des Beklagten erfolgte nicht. Die Rechte der Arbeitgeberin ergaben sich unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Diesen schloss sie im eigenen Namen als Versicherungsnehmerin ab. Sie verpflichtete sich selbst zur Beitragszahlung. Die aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Rechte gehörten zu keinem Zeitpunkt zum Vermögen des Beklagten. Sie entstanden in der Person der Versicherungsnehmerin. Der Beklagte verzichtete auf Weihnachtsgeld und erhielt dafür einen Versorgungsanspruch, welcher nur im Innenverhältnis wirkt und letztlich nur eine Modifikation der arbeitsvertraglichen Pflichten ist. Diese Veränderungen im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis begründen aber kein Treuhandverhältnis (vgl. BGH VersR 2002, S.1294, 1295; BAG VersR 2000, S.80, 82; BAG VersR 1992, S.341, 343; BAG VersR 1994, S.378, 378).
Ein unechtes Treuhandverhältnis liegt ebenfalls nicht vor. Darunter versteht man den Fall, dass der Treuhänder lediglich ermächtigt wird, über das Vermögen des Treugebers zu verfügen. Die Forderung bleibt beim Treugeber. Die aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Rechte und Forderungen standen jedoch nie im Vermögen des Beklagten.
Ein Treuhandverhältnis besteht möglicherweise insofern, als dass der Arbeitnehmer nicht auf einen Lohnanteil verzichtet, sondern ihn dem Arbeitgeber zu treuen Händen für den Abschluss einer Direktversicherung zu seinen Gunsten überlässt (vgl. BGH VersR 2002, S.1294, 1295). Ein die Verwendung des Lohnanteils des Arbeitnehmers betreffendes Treuhandverhältnis erstreckt sich aber nicht auf die aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte. Der Bundesgerichtshof (BGH VersR 2002, S.1294, 1295) stellt einen Vergleich zu der Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer an. Der dem Arbeitgeber überlassene Lohnanteil ist vergleichbar den Werten, die der Auftraggeber dem Beauftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen hat und nach Maßgabe des § 667 BGB herausverlangen kann. Ein Aussonderungsrecht des Auftraggebers erstreckt sich jedoch nicht auf das, was der Beauftragte selbst aus der Geschäftsführung erlangt hat. Die Rechtsstellung des Arbeitnehmers erschöpft sich in einem Verschaffungsanspruch, der im Konkurs lediglich eine gewöhnliche Insolvenzforderung bildet.
Die Einziehung des Rückkaufswertes verstößt auch nicht gegen § 2 Abs.2 S.4 BetrAVG. Nach § 2 Abs.2 S.4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag weder abtreten noch beleihen. Nach § 2 Abs.2 S.5 BetrAVG darf der Rückkaufswert nicht auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrages in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber will verhindern, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer über den wirtschaftlichen Wert der ihm überlassenen, auf Beitragszahlungen des Arbeitgebers beruhenden Direktversicherung verfügt. Der Arbeitnehmer soll gehindert werden, die Anwartschaft zu liquidieren und für andere Zwecke als dem der Altersvorsorge zu verwenden.
In der Literatur wird vertreten, das Verbot in § 2 Abs.2 S.5 BetrAVG richte sich auch an den Arbeitgeber, der den Rückkaufswert nicht in Anspruch nehmen dürfe, soweit er auf seinen Beitragszahlungen beruht (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Wienert, BetrAVG, 2.Aufl., § 2 Rn.262).
Das OLG Hamm (NJW-RR1996, S.1311, 1311) weist zutreffend darauf hin, dass diese Auffassung den Wortlaut des Gesetzes gegen sich hat. In § 2 Abs.2 S.4 BetrAVG ist nämlich ausdrücklich bestimmt, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag weder abtreten, noch beleihen oder durch Kündigung (S.5) in Anspruch nehmen darf. Dem entspricht auch der Wortlaut des S.6 der Vorschrift, wonach § 176 Abs.1 VVG insoweit keine Anwendung findet. Diese Einschränkung wäre überflüssig, wenn sich das Verbot sowohl an den Arbeitnehmer als auch an den Arbeitgeber richten würde. Das OLG Hamm führt insoweit aus:
"Ein Verbot an den Arbeitgeber in § 2 II 4 BetrAVG wäre auch wenig nachvollziehbar angesichts seiner Möglichkeiten, die Ansprüche zu beleihen oder abzutreten. Aus der Regelung des § 2 II 2 und den Gesetzesmaterialien (BT-Dr 7/1281, S.25) ergibt sich, dass ein unwiderrufliches Bezugsrecht nur dann entstehen soll, wenn der Arbeitgeber dies nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers verlangt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Im übrigen ist das Bezugsrecht des Arbeitnehmers lediglich unverfallbar und somit widerrufbar".
Das Bundesarbeitsgericht (DB 1996, S.1240 ff.) weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass der Insolvenzverwalter die Versicherung ohnehin nicht für den Arbeitnehmer, sondern zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet. Der Gesetzeszweck ist daher nicht berührt.
Der Kläger hat Anspruch auf 1/1000 Zinsen pro Monat von 10.450,- EUR ab dem 01.06.2003 gemäß § 8 Nr.1, 1. HS, Nr.2, 4 2. HS HinterlO. Die Verzinsung beginnt bei hinterlegten Geldbeträgen gemäß § 8 Nr.1 1. HS HinterlO 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt wurde, also am 01.06.2003. Der Zins beträgt 1/1000 monatlich und Beträge, die 100,- DM (= 50,- EUR) übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf volle 100,- DM (50,- EUR) nach unten abgerundet. Der Kläger kann daher Zinsen nur auf einen Betrag in Höhe von 10.450,- EUR anstatt 10.453,37 EUR verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO und aus § 101 Abs.1 2. HS ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.