Schadensersatzklage wegen Beschädigung durch Gullydeckel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz für einen Motorschaden, der nach Auflaufen auf einen leicht hervorstehenden Gullydeckel eingetreten sein soll. Das Gericht führte einen Augenschein durch und stellte fest, dass die Unebenheit erkennbar war und keine erhebliche Vorvertiefung bestand. Wegen fehlender Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und erhöhter Sorgfaltspflicht des tiefergelegten Fahrzeugs wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung durch Gullydeckel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung des Straßenbaulastträgers wegen Schäden durch Fahrbahnunebenheiten setzt voraus, dass die Gefahr für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Der Träger der Straßenbaulast muss nur solche Gefahren beseitigen oder kennzeichnen, die für den sorgfältigen Verkehrsteilnehmer objektiv nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Ein Fahrzeugführer, der ein tiefergelegtes Fahrzeug führt, unterliegt einer erhöhten Sorgfaltspflicht hinsichtlich Geschwindigkeit und Fahrbahterkennung.
Bei beengter Fahrbahnbreite und entgegenkommendem Verkehr hat der Fahrzeugführer erforderliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, ggf. anzuhalten; unterlässt er dies, kann dies zu einer Abweisung von Ersatzansprüchen führen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend aus einem Unfallereignis, das sich am 12.07.2002 gegen 14.40 Uhr auf der Straße Y.-straße in Höhe der Häuser Nr. 05-07 in U. zutrug. Der Kläger befuhr die Straße Y.-straße in Richtung B.-straße mit seinem Pkw F., der aufgrund einer Tieferlegung vorne nur über eine Bodenfreiheit von 170 mm verfügt. Vor der Einmündung der Straße in einer Rechtskurve in Höhe der Häuser Nr. 05-07 war ein Pkw VW Golf abgestellt und schränkte die Sicht ein. Um neben einem entgegenkommenden Pkw die Stelle passieren zu können, benutzte der Kläger die äußerste rechte Seite der Fahrspur. In dem genannten Bereich ist die Straße maximal 3,30 m breit. In Höhe des Hauses Nr. 07 ragt auf der rechten Seite ein Gullydeckel etwa 2 cm aus der Fahrbahndecke heraus. Der Kläger setzte mit seinem Fahrzeug auf den Kanaldeckel auf. Dabei wurde die Ölwanne beschädigt. Der Kläger, der hiervon nichts bemerkte, führte die Fahrt noch ca. 4 km fort. Das Fahrzeug erlitt einen Motorschaden. Der Kläger will sich auf die Tatsache, dass er die Fahrt nach Eintritt der Beschädigung fort führte, einen Mithaftungsanteil von 20% anrechnen lassen.
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19.07.2002 aufgefordert, bis zum 01.08.2002 die Haftungsgründe nach anzuerkennen. Eine Haftung wurde mit Schreiben vom 30.08.2002 jedoch abgelehnt.
Der Kläger behauptet, unmittelbar vor dem Gullydeckel befinde sich eine Vertiefung mit der Folge, dass eine Höhendifferenz von insgesamt 14 - 15 cm gegeben sei. Diese sei nicht rechtzeitig erkennbar gewesen. Dem Kläger sei die Straße auch nicht bekannt gewesen, da er grundsätzlich einen anderen Weg fahre. Nach Auffassung des Klägers hätte die Beklagte zumindest durch Warnschilder auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen. Der Kläger behauptet, für die Reparatur des Fahrzeugs sei ein Betrag von 4.141,24 Euro aufzuwenden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.312,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, vor dem Gullydeckel befinde sich keine Vertiefung. Vielmehr sei der Gully zur weiteren Umgebung ganz leicht angeschrägt. Der Kanaldeckel sei deutlich erkennbar. Jeder Fahrer würde den Gully langsam mit dem Reifen nehmen. Vom Kläger ist nach Auffassung der Beklagten eine größere Aufmerksamkeit zu fordern, weil er ein tiefer gelegtes Fahrzeug besitzt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 839 BGB i.Vbdg. mit Art. 34 GG.
Die Beklagte hat keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Zwar ist die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast verpflichtet, einen hinreichend sicheren Zustand der Straße herbeizuführen und auch zu erhalten. Sie muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach dem Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Palandt, BGB, 61.Aufl., München 2002, § 823 Bearbeiter: Thomas, Rdnr. 125).
Nach Auffassung des Gerichts war die Gefahrenstelle für einen sorgfältigen Benutzer rechtzeitig erkennbar. Wie das Gericht durch Augenscheinseinnahme festgestellt hat, ist die Fahrbahndecke im Bereich des Gullydeckels über die gesamte Breite der Fahrbahn im Verhältnis zur restlichen Fahrbahndecke leicht erhöht. Der Gullydeckel als solcher ragt auf der Fahrbahndecke noch einmal heraus. Die Aufkantung ist nicht nur seitlich, wo die Höhendifferenz mit 2,5 cm am stärksten ist, sondern auch nach vorn aufgrund der im Verhältnis zur Umgebung dunkleren Kante des Kanaldeckels deutlich zu erkennen. Um den Gullydeckel herum ist die Fahrbahndecke zur Umgebung hin leicht angeschrägt. Dass die Fahrbahndecke unmittelbar vor dem Gully eine Vertiefung von 14-15 cm aufweist, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr fällt auch in dem Bereich vor dem Gully die Fahrbahndecke nur leicht ab. Demjenigen Benutzer, der sich unter Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit der Gefahrenstelle nähert, vermag die von der Unebenheit der von der Fahrbahn ausgehende Gefahr nach Auffassung des Gerichts rechtzeitig zu erkennen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich vor dem Einmündungsbereich der Kurve ein abgestellter Pkw VW Golf befand und der Kläger die äußerste rechte Seite der Fahrspur benutzen musste, um Gegenverkehr passieren zu lassen. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er aufgrund des abgestellten Pkw keine Sicht auf den Gullydeckel hatte. Im übrigen war die über die gesamte Breite der Straße vorhandene Bodenunebenheit auf jeden Fall erkennbar. Der Kläger hätte ggfls. vorher den Kanaldeckel anhalten müssen, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der Tieferlegung seines Fahrzeugs in erhöhtem Maße zur Sorgfalt verpflichtet war.
Die prozessualen Nebenfolgen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.