Rücktrittsklage wegen angeblichem Implantatchip bei Pferdekauf abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückabwicklung des Pferdekaufs und Ersatz von Aufwendungen wegen eines später festgestellten Chips. Das Gericht verneint einen Sachmangel, weil die Parteien vereinbart hatten, die Beschaffenheit richte sich nach der Ankaufsuntersuchung, die mangelfrei ergab. Die Klägerin behielt das Pferd und trug das Risiko weiterer Erkenntnisse.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Aufwendungsersatz als unbegründet abgewiesen; kein Sachmangel gemäß Ankaufsuntersuchung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann dahin gehen, dass die Beschaffenheit einer Kaufsache sich nach dem Ergebnis einer vereinbarten Ankaufsuntersuchung richtet; dieses Ergebnis bestimmt maßgeblich die Mangelfreiheit (§ 434 BGB).
Fehlt die bei vereinbarter Ankaufsuntersuchung festgestellte Auffälligkeit, kann der Käufer später nicht wegen abweichender, nachträglich erkannter Zustände ohne weitere Substantiierung Rücktritt geltend machen.
Wenn der Käufer das Untersuchungs‑ergebnis akzeptiert und die Sache behält, spricht dies dafür, dass der Verkäufer hinsichtlich des geprüften Zustands nicht zu haften hat; das Risiko unentdeckter oder anders lokalisierter Befunde trifft den Käufer.
Die Übergabe von Unterlagen (z. B. Röntgenbildern) begründet jedenfalls dann keine Haftung des Verkäufers für nicht genutzte Erkenntnisquellen; der Käufer muss sich die Möglichkeit, aus den Unterlagen Erkenntnisse zu gewinnen, zurechnen lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110% abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages mit dem Beklagten und den Ersatz sämtlicher Aufwendungen, die sie für das Pferd G in ihrer Besitzzeit getätigt hat.
Am 23.08.2002 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das Pferd G 29", abstammend von G.aus einer S II Mutter, zu einem Kaufpreis von 3.400,00 Euro.
Bei den Kaufverhandlungen teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Pferd habe einen verkapselten Chip in einem der Hinterläufe, wobei streitig ist, ob dabei auch genau gesagt worden ist, ob dieser links oder rechts zu finden ist.
Es wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden sollte.
Am 26.08.2002 lies die Klägerin das Pferd bei dem Beklagten abholen. Das Pferd wurde sodann bei der Tierärztin J. P vorgeführt, die einen Gesundheitscheck durchführte. Bei diesem Gesundheitscheck wurden keine wesentlichen Auffälligkeiten festgestellt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2002 wurde der Beklagte aufgefordert, das Pferd zurückzunehmen unter Fristsetzung bis zum 21.11.2002. Diese Aufforderung wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2002 zurückgewiesen.
Die Klägerin behauptet, bereits im ersten Gespräch habe der Beklagte gesagt, dass sich in einer Verdickung am hinteren rechten Sprunggelenk ein verkapselter Chip befinde. Er habe ferner gesagt, dieser verkapselte Chip müsse nicht operativ entfernt werden, weil er nicht störend auf Sehnenbänder und Muskeln einwirke. Der Klägerin seien Röntgenbilder in einem geöffneten Umschlag übergeben worden. Der Beklagte habe hierzu gesagt, diese stammten von einer vorherigen Ankaufsuntersuchung.
Am 27. und 28.08.2002 habe die Klägerin das Pferd geritten. Bereits zwei Tage nach Übernahme des Pferdes habe das Pferd erstmals eine leichte Lahmheit gezeigt, die als aus der vorderen linken Schulter herauskommend lokalisiert worden sei. Am 24.09.2002 habe man das Pferd, nachdem es zunächst auf Lahmheit behandelt worden sei, bei der Tierärztin vorgestellt. Am 04.10.2002 sei das Pferd dann schließlich in der Tierklinik auf C. behandelt worden. Hier sei letztlich mit einer Nasenbremse eine Beugeprobe durchgeführt worden. Diese Beugeprobe sei zuvor bei der Ankaufsuntersuchung nicht möglich gewesen, weil das Pferd um sich getreten habe. Anlässlich dieser tierärztlichen Behandlung seien Röntgenbilder gefertigt worden auf denen zu erkennen sei, dass im linken hinteren Chrongelenk ein Chip vorhanden sei.
Dieser Chip sei schon im Zeitpunkt der Übernahme des Pferdes vorhanden gewesen. Der Beklagte habe von diesem Chip im linken hinteren Lauf nichts erwähnt.
Der Klägerin seien Schmiedekosten von 75,00 Euro, 55,00 Euro für Impfungen und eine Wurmkur, sowie weitere Schmiedekosten in Höhe von 18,00 Euro entstanden. Ferner seien bislang insgesamt 1.030,--Euro an Stallkosten entstanden. Die Ankaufsuntersuchung habe 25,00 Euro gekostet; ferner seien weitere tierärztliche Behandlungen von 139,20 Euro und 143,59 Euro vorgenommen worden.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2002 Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes "G 029", abstammend von G aus einer S II Mutter, Lebensnummer 0000000-00, zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.485,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte spätestens seit dem 22.11.2002 mit der Rücknahme des Pferdes in Verzug ist.
- der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2002 Zug um Zug gegen Rücknahme des Pferdes "G 029", abstammend von G aus einer S II Mutter, Lebensnummer 0000000-00, zu zahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.485,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte spätestens seit dem 22.11.2002 mit der Rücknahme des Pferdes in Verzug ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe immer schon gesagt, das Pferd habe einen Chip. Genaues habe er dazu nicht sagen können. Der Voreigentümer habe aber Röntenaufnahmen dazu machen lassen. Er, der Beklagte habe sich nicht dazu festgelegt, an welchem Bein dieser Chip sein solle. Die Röntgenaufnahmen habe er, ohne sie je gesehen zu haben, in einem verschlossenen Umschlag an die Klägerin weitergereicht. Ferner habe man durch die verabredete Ankaufsuntersuchung vereinbart, dass das Pferd die Beschaffenheit habe aufweisen sollen, die sich aus der Ankaufsuntersuchung ergeben werde und auch ergeben habe, nämlich mangelfrei.
Er bestreite, dass anläßlich der Ankaufsuntersuchung keine Beugeprobe habe durchgeführt werden können. Ferner bestreite er, dass das Pferd lahme. Das Pferd sei am 07.10.2002 nochmals dem Beklagten vorgestellt worden. Dabei habe es nicht gelahmt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N.Q, N.E., S.E. undN.E.. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2003 verwiesen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rücktritt vom Kaufvertrag gem. §§ 437 Ziffer 2, 440, 323, 346, 348 BGB.
Das Pferd ist frei von Sachmängeln i.S. von § 434 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist bei Tieren möglich (vgl. Palandt § 434 RN. 96) und betrifft im vorliegenden Fall den Gesundheitszustand des Pferdes G 29".
Das Pferd sollte die Beschaffenheit haben, die durch die Ankaufsuntersuchung festgestellt würde und dies war letztendlich "ohne Auffälligkeiten", d. h. mangelfrei laut Ankaufsuntersuchung.
Die Zeugen haben allesamt übereinstimmend ausgesagt, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die Klägerin das Pferd einer Ankaufsuntersuchung unterziehen und sich danach endgültig habe entscheiden sollen, ob sie das Pferd behalte oder zurückgebe. Dies hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt, sondern sogar gesagt, sie hätte dass Pferd zurück gegeben, wenn die Ärztin festgestellt hätte, dass das Pferd nicht "in Ordnung" gewesen wäre.
In einer solchen Absprache muss eine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden, nach der das Pferd so beschaffen sein sollte, wie es die Ankaufsuntersuchung ergibt.
Bei der Ankaufsuntersuchung wurden aber keine Mängel festgestellt und sei es auch nur, weil die Ärztin die Untersuchung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat.
Der Zeuge E. hat sogar ausgesagt - und der Zeuge E. konnte nicht ausschließen, dass diese Aussage richtig ist - dass der Zeuge E. ihn ein bis zwei Tage nach dem Kauf angerufen habe und ihm gesagt habe, dass mit dem Pferd alles in Ordnung sei.
Daraus und auch aus der Tatsache dass die Klägerin das Pferd behalten und nicht etwa zurück gegeben hat, durfte der Beklagte schließen, dass das Pferd mangelfrei laut Ankaufsuntersuchung ist. Ferner ist dies ein starkes Indiz dafür, dass das Pferd auch zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war bzw. keine Auffälligkeiten zu finden waren.
Wenn die Klägerin nun im weiteren Verlauf behaupten will, dass das Pferd einen Mangel aufweise, den der Beklagte verschwiegen habe, ist dies nicht relevant, da sie das Pferd in dem Zustand erworben hat, den die Ankaufsuntersuchung ergeben hat und das war seinerzeit eben ohne Auffälligkeiten und daher mangelfrei. Wenn bei der Untersuchung nichts festgestellt worden ist, so kann es nicht zum Risiko des Beklagten gehören, dass im Nachhinein eine andere Beschaffenheit bei Übergabe gerügt wird, als die, die sich - vereinbarungsgemäß - aus der Ankaufsuntersuchung ergeben hat.
Auch die Umstände sprechen dafür, dass der Beklagte das Pferd mit der Beschaffenheit veräußern wollte, die sich aus der Ankaufsuntersuchung ergeben würde.
Es ist auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung so, dass ein Verkäufer kaum das Angebot machen würde, ein Pferd käuferseits von einem Tierarzt prüfen zu lassen und es dem Käufer zu ermöglichen das Pferd wieder zurück zugeben, wenn er genau wüßte, welche Defekte das Pferd hat. Dann hätte der Verkäufer, in dem Fall der Beklagte, direkte Angaben dazu machen können, welche Erkrankungen das Pferd genau habe, dies fest vereinbaren und ein Rückgaberecht ausschließen können. Insoweit ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Beklagte, so wie er es auch angeben hat, während der Verkaufsverhandlungen noch keine genauen Angaben über die Lage des Chips gemacht haben kann, sondern allenfalls spekulative Aussagen dazu getätigt haben wird. Dafür spricht auch, dass er der Klägerin bzw. dem Zeugen E. ihm vorliegende Röntgenbilder übergeben hat, aus denen sich die Lage des Chips gegebenenfalls ergeben konnte. Der Beklagte hätte nach allgemeiner Lebenserfahrung und nach logischen Grundsätzen keine konkreten Aussagen zur Lage des Chips getroffen, die anhand der Röntgenbilder bei der Ankaufsuntersuchung leicht zu widerlegen gewesen wären. Insoweit überzeugen die Aussagen der Zeugen E. das Gericht nicht, soweit diese ausgesagt haben, der Beklagte habe ausdrücklich gesagt, dass sich der Chip hinten rechts in einer Verdickung befinde.
Letztlich ist es darüber hinaus unerheblich, ob der Umschlag mit den Röntgenbildern bei der Übergabe an den Zeugen E. offen oder verschlossen war oder ob der Beklagte die Bilder vorher schon einmal betrachtet hatte. Jedenfalls hätte die Klägerin anhand dieser Bilder im Rahmen der Ankaufsuntersuchung nähere Erkenntnisse zu eventuellen Mängeln des Pferdes einholen können. Dass diese Quellen wahrscheinlich von der Ärztin nicht weiter genutzt wurden, um zu weiterreichenden Erkenntnissen zu kommen, sondern letztlich das Pferd als "in Ordnung" akzeptiert worden ist, kann nicht dem Beklagten angelastet werden, sondern fällt in den Risikobereich der Klägerin.
Aus obig ausgeführten Gründen ist auch für den Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen gegen den Beklagten kein Raum.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 BGB.