Vergütungsanspruch für Leitungsquerungen bei lückenhafter Leistungsbeschreibung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung für nachträglich erforderliche Leitungsquerungen aus einem öffentlichen Bauauftrag. Das LG Arnsberg wendet VOB/B an und lehnt Ansprüche aus § 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 VOB/B sowie aus culpa in contrahendo ab. Ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis verpflichtet den fachkundigen Bieter, Unklarheiten vor Angebotsabgabe zu klären; er trägt das Kalkulationsrisiko.
Ausgang: Klage auf Nachvergütung für Leitungsquerungen wurde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B setzt voraus, dass die Vertragsgrundlage durch eine Änderung oder Anordnung der Auftraggeberin so beeinflusst wird, dass sich die Preisgrundlage für eine im Vertrag vorgesehene Leistung ändert.
Nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B besteht kein Anspruch für Leistungen, die bereits durch den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (§ 2 Nr. 1 VOB/B) erfasst sind; nicht vorgesehene Leistungen müssen sich klar von der Vertragsleistung unterscheiden.
Bei erkennbar unvollständiger oder lückenhafter Leistungsbeschreibung übernimmt ein fachkundiger Bieter durch Angebotseinreichung konkludent das Risiko eines zu niedrigen Angebots; ein späterer Schadenersatzanspruch aus c.i.c. wegen enttäuschten Vertrauens ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die Pflicht des Auftragnehmers zur eigenständigen Prüfung der Leistungsbeschreibung und zum Einholen fehlender Unterlagen (z. B. Bestandspläne) begründet bei zumutbarer Möglichkeit eine Obliegenheit; unterlassene Hinweise vor Angebotsabgabe schlagen dem Bieter entstandene Mehrkosten nicht zur Last des Auftraggebers.
Bei unvollständiger Leistungsbeschreibung kann der Auftragnehmer Unklarheiten vor Angebotsabgabe durch Nachfragen oder Hinweise klären; unterbleibt dies, fehlt es am ursächlichen Zusammenhang zwischen der Lücke und der späteren Mehrvergütung.
Leitsatz
Lässt sich ein Fachunternehmen auf eine möglicherweise unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ein, können später erforderliche Leitungsquerungen weder im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B noch im Rahmen des § 2 Nr. 6 VOB/B noch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss (cic) verlangt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung von Leistungen, die im Rahmen von Tiefbauarbeiten erbracht worden sind.
Anfang 0 führte die Stadt T. eine öffentliche Ausschreibung zur Sanierung der C-straße in der Innenstadt (Fußgängerzone) von T. durch. Das Los 2 betraf die Arbeiten für die Beklagte, nämlich die Verlegung von Kabelschutzrohren, Stromkabeln und Wasserleitungen. In dem gesamten Bereich waren bereits Versorgungsleitungen in unterschiedlicher Tiefe vorhanden.
In der Leistungsbeschreibung heißt es unter der Überschrift "Besondere Vertragsbedingungen" u.a. wie folgt:
"Der Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe über die Gelände-, Wasser- und Bodenverhältnisse und die örtlichen Verkehrsverhältnisse zu informieren. Bei etwaiger Nichtkenntnis bestehen keine Ansprüche dem Auftraggeber gegenüber. (...) Außervertragliche Lieferungen und Leistungen sind durch Nachträge sofort anzubieten. Mehrforderungen bei der Rechnungsstellung werden ohne rechtzeitig eingereichten Nachtrag nicht anerkannt. (...) Der Auftragnehmer hat die Arbeiten und seine Maßnahmen so vorzunehmen und durchzuführen, daß jegliche Beschädigung anderer Anlagen vermieden wird. Eine Vergütung für das Freilegen und Schützen der Anlage erfolgt nicht, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist. Vor Angebotsabgabe und Ausführung der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über das Vorhandensein und die Lage von Fremdleitungen zu unterrichten."
In Zif. 5.5 heißt es weiter: "Im gesamten Baufeld liegen Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Telekom). Die genaue Lage ist den Bestandsplänen zu entnehmen. ..."
In Zif. 7.9.1 heißt es: "Nach Auftragserteilung werden dem Auftragnehmer Ausführungsunterlagen in 2-facher Ausfertigung kostenlos zur Verfügung gestellt."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung, Bl. 6 – 53 d.A., Bezug genommen.
Auf das Angebot der Klägerin vom 0 erteilte die Beklagte der Klägerin am 0 den Auftrag zur Durchführung der ausgeschriebenen Tiefbauarbeiten für einen Nettopreis von 88.871,72 DM. Etwa zwei Wochen nach Beginn der Arbeiten meldete die Klägerin mit Schreiben vom 0, Bl. 55 d.A., Mehrkosten für Leitungsquerungen an. Entsprechende Leitungsquerungen wurden von der Klägerin mangelfrei erbracht.
Nach Abschluß der Arbeiten erteilte die Klägerin der Beklagten am 0 eine Rechnung. Darin war für Leitungsquerungen ein Betrag von 22.932,67 DM enthalten. Diese Positionen wurden von der Beklagten gekürzt und nicht bezahlt. Zuletzt mahnte die Klägerin die Zahlung unter Fristsetzung zum 0 erfolglos.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Ausschreibung sei lückenhaft gewesen, weil entgegen § 9 Nr. 3 und Nr. 9 VOB/A und DIN 18299 eine Zulage für Leitungsquerungen nicht vorgesehen gewesen sei. Bei Angebotsabgabe sei es nicht möglich gewesen, die Anzahl und die Lage der erforderlichen Leitungsquerungen zu ermitteln. Denn unstreitig waren der Ausschreibung keine Bestandspläne beigefügt. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Klausel, wonach der Bieter die örtlichen Verhältnisse zu besichtigen habe, begegneten im Hinblick auf § 9 AGBG Bedenken.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.725,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der EZB seit dem 0 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es sei Sache der Klägerin gewesen – wie sich aus den Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung ergebe - , sich selbst um vorhandene Fremdleitungen zu kümmern.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, für den die VOB/B Anwendung findet.
Die Klägerin hat keinen Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B, weil weder der ursprüngliche Bauentwurf geändert noch durch andere Anordnungen der Beklagten die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert worden sind. Die auf die Herstellung des vereinbarten Werkes gerichtete Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag, nämlich die Verlegung der Leitungen, ist nicht erweitert worden.
Ein Anspruch nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B scheidet ebenfalls aus, weil die Klägerin keine in dem Vertrag nicht vorgesehene Leistung erbracht hat. Vielmehr sind durch den vereinbarten Preis alle Leistungen der Klägerin abgegolten, die nach § 2 Nr. 1 VOB/B zur vertraglichen Leistung gehören.
Ein Anspruch der Klägerin nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) ist ebenfalls nicht gegeben.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei einer unvollständigen oder lückenhaften Leistungsbeschreibung, die Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung ist, § 9 Nr. 6 VOB/A, ein auf das negative Interesse gerichteter Schadenersatzanspruch in Betracht kommt. Rechtsgrund ist dabei das enttäuschte Vertrauen.
Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Zur Eindeutigkeit gehört, daß insbesondere auch die Einzelheiten der geforderten Leistung technisch richtig und übersichtlich dargestellt sind, vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1671 m.w.N. Vorliegend stellt sich dabei die Frage, ob die Leistungsbeschreibung der Beklagten unter Berücksichtigung der nicht beigefügten Bestandspläne und den entsprechenden Klauseln erschöpfend und eindeutig war. Die Frage nach der Wirksamkeit der verwendeten Klauseln kann jedoch dahingestellt bleiben.
Denn selbst im Falle einer unvollständigen Leistungsbeschreibung kommt ein Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Denn bei einer erkennbar lückenhaften Ausschreibung übernimmt ein Bieter, der gleichwohl ein Angebot abgibt, damit konkludent das Risiko eines zu niedrigen Angebots, so daß er nicht später bei Kostenüberschreitungen Schadenersatz aus c.i.c verlangen kann, vgl. Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage 2003, § 311 RN 85. In diesem Falle ist der Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf eine vollständige Leistungsbeschreibung im Sinne von § 9 Nr. 1 VOB/A nicht enttäuscht worden. Wegen der für ihn gegebenen Erkennbarkeit der Lückenhaftigkeit ist es dem Bieter möglich, etwaige Zweifelsfragen vor der Angebotsabgabe zu klären oder jedenfalls entsprechende Hinweise zu machen. Dasselbe gilt, wenn sich für den Bieter bzw. späteren Auftragnehmer aus dem Leistungsverzeichnis und aus weiteren verfügbaren Unterlagen die Bauausführung in bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, der Bieter aber darauf bei der späteren Kalkulation maßgebend abstellen will, so Ingenstau/Korbion, 14. Aufl., A, § 9 RN 16 m.w.N.. Der Bieter muß die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis im eigenen Interesse sorgfältig prüfen. Wenn er dies nicht tut, dann ist der Ursachenzusammenhang zwischen der Lücke in der Leistungsbeschreibung und der Kalkulation nicht gegeben, vgl. Heiermann / Riedl / Rusam, 9. Aufl. A § 9 RN 43.
Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin bei Annahme einer lückenhaften Leistungsbeschreibung aufgrund des bei ihr zu verlangenden Fachwissens erkennen können, daß in dem gesamten Baufeld bereits Versorgungsleitungen liegen. Darüber hinaus ist in Zif. 5.5 der Leistungsbeschreibung ein dahingehender Hinweis enthalten. Die der Leistungsbeschreibung nicht beigefügten Bestandspläne hätten ein entsprechendes Einsichtsgesuch oder zumindest einen Hinweis gegenüber dem Auftraggeber erforderlich gemacht. Dies war ohne unzumutbaren Aufwand möglich. Das gleiche gilt für die konkrete Bauausführung. Die Klägerin hätte die Beklagte auf das Erfordernis zahlreicher Leitungsquerungen hinweisen können. Denn diese Notwendigkeit hätte die Klägerin aufgrund ihrer Fachkenntnis bereits bei der Angebotsabgabe erkennen können und klären müssen. Die Klägerin durfte sich also nicht ohne Prüfung auf eine möglicherweise unvollständige Leistungsbeschreibung einlassen und ein – ohne die erforderlichen Leitungsquerungen – unterkalkuliertes Angebot abgeben. Jedenfalls kann sie die bei der Durchführung der Arbeiten erforderlich gewordenen Leitungsquerungen kann die Klägerin nicht später im Wege eines Nachtrages oder eines Schadenersatzanspruches wegen Verschuldens bei Vertragsschluß vergütet verlangen, vgl. Heiermann / Riedl / Rusam, 9. Aufl. A § 9 RN 45 und Ingenstau/Korbion, 14. Aufl., A, § 9 RN 16 m.w.N..
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.