Klage auf Erstattung von Gutachter- und Beweiskosten wegen Trittschallmängeln abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Bauträgerin verlangt von Käufern Erstattung von Gutachter- und Beweisverfahrenskosten wegen mangelhafter Trittschalldämmung, die nach Eigenleistungen der Käufer entstanden sein soll. Das Landgericht weist die Klage ab, weil den Beklagten keine vertragliche Pflicht gegenüber der Klägerin zur mangelfreien Ausführung der Eigenleistungen zukam. Ohne vertragliche Verpflichtung entfällt eine Haftung aus Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung oder Verzug.
Ausgang: Klage der Bauträgerin auf Erstattung von Gutachter- und Verfahrenskosten gegen Käufer als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, wonach der Käufer Eigenleistungen ‚in eigener Verantwortung‘ erbringt und der Verkäufer von Haftung freigestellt wird, begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung eine vertragliche Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Verkäufer zur mangelfreien Ausführung dieser Arbeiten.
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Anspruchsgegner vertragliche Pflichten gegenüber dem Anspruchsteller verletzt hat; fehlen solche Pflichten, scheidet die Anspruchsgrundlage aus.
Ein Verzugsanspruch nach § 286 BGB a.F. erfordert die Darlegung einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung und eine substantiierte Mahnung; ohne beides ist der Anspruch ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen angeblich grundloser Mängelrügen setzt Verschulden voraus; liegt die Ursache eines Mangels im Unklaren, fehlt regelmäßig das für eine Haftung erforderliche Verschulden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Bauträgerin und errichtete im Jahr 1999 auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts t auf Blatt 0000 verzeichneten Grundstück der Gemarkung m, Flur 00, Flurstücke 000 - 000 ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten. Mit Kaufvertrag vom 12.03.1999 verkaufte die Klägerin die Wohnung Nr. 5 an die Beklagten. Gem. § 5 des Vertrages waren die Bodenbeläge u. a. im Flur von den Beklagten in Eigenleistung zu erbringen. In § 10 des Vertrage heißt es: "Der Käufer hat Eigenleistungen in jeglicher Hinsicht insgesamt in eigener Verantwortung auszuführen... Der Käufer ist für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Eigenleistungen selbst verantwortlich...."
Die Beklagten brachten in der Folgezeit im Flur Fliesenbelag auf.
In der Folgezeit beschwerten sich die Beklagten und der Bewohner der unter ihrer Wohnung gelegenen Wohnung Nummer 2, Herr X, über Schallschutzprobleme.
Daraufhin ließ die Klägerin ein Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I einholen. Hieraus ergab sich, dass die Trittschalldämmung teilweise nicht den Anforderungen der maßgeblichen DIN-Norm entsprach. In einem Schreiben vom 31. Mai 2001 äußerte sich der Privatgutachter dahin, die Überschreitung der erforderlichen Werte sei auf unfachgemäße Verlegung des Fliesenoberbodens zurückzuführen. Um diesen Sachverhalt sicher nachweisen zu können, seien aber noch weitere Prüfungen erforderlich.
Daraufhin führte die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht T, AZ: 00 H 0/00 durch, in dessen Rahmen ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen Dr. Ing. G eingeholt wurde. Der Sachverständige stellte fest, die wohnungsinterne Treppe erfülle die Anforderungen der maßgeblichen DIN-Normen "Schallschutz im Hochbau" an den Trittschallschutz nicht. Ursache für den Mangel sei der tritthafte Holzbelag der Stufen in Verbindung mit der starren Verbindung der Stahlkonstruktion zum Baukörper.
Daraufhin wurde von den Beklagten Teppichboden aufgebracht. Zu weiteren Beschwerden übe Schallschutzprobleme kam es hiernach nicht mehr.
Die Klägerin begehrt nun Ersatz der Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 1.482,74 Euro und die Gerichts- und Anwaltskosten für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 3.989,58 Euro und 572,65 Euro, d. h. einen Gesamtbetrag von 6.044,97 Euro.
Sie behauptet, sie sei auch von Herrn X unter Fristsetzung dazu aufgefordert worden, den Mangel hinsichtlich der Schalldämmung zu beseitigen. Sie habe die Beklagten vergeblich dazu aufgefordert, die Mängel abzustellen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.044,97 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (05.03.04) zu zahlen.
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen sich mit rechtlichen Argumenten. Für das Begehren der Klägerin sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die Beklagten seien gegenüber der Klägerin nicht zur ordnungsgemäßen Errichtung des Bodenbelages verpflichtet gewesen. Eine Verantwortlichkeit bestehe allenfalls im Verhältnis zwischen der Klägerin und Herrn Wallmeier.
Die Akte 00 H 0/00 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Für das Begehren der Klägerin ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Maßgeblich sind insoweit die Regelungen vor Inkraftreten des Schuldrechtsmodernisierungsgestzes am 01.01.2002 (Art. 229, § 5 EGBGB). Ein Anspruch ergibt sich nicht aus vertraglichen Gewährleistungsansprüchen, etwa § 633 Abs. 2 BGB oder § 635 BGB a.F.
Dies setzte jeweils voraus, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin zur mangelfreien Herstellung des Bodenbelages verpflichtet gewesen wären. Eine solche Verpflichtung läßt sich der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch nicht entnehmen.
Aus § 10 i. V. m. § 5 des Vertrages ergibt sich hierzu nichts. Gem. § 5 sollten bestimmte Arbeiten nur lediglich aus dem Auftragsvolumen der Klägerin bei der Errichtung der Eigentumsanlage ausgenommen sein. Die Formulierung in § 10, Eigenleistungen seien in jeglicher Hinsicht in eigener Verantwortung auszuführen, sollte ersichtlich nur den Zweck haben, die Klägerin von einer Haftung für Mängel bei der Durchführung der Eigenleistung durch die Beklagten freizustellen. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur ordnungsgemäßen Erbringung der Eigenarbeiten gegenüber der Klägerin sollte hieraus bereits nach dem Wortlaut nicht folgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in § 10 Abs. 2 des Vertrages, der Käufer sei für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Eigenleistungen selbst verantwortlich. Auch dies sollte nach Sinn und Zweck der Regelung keine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin begründen, sondern umgekehrt lediglich die Klägerin von einer Haftung gegenüber den Beklagten freistellen.
Hätte die Klägerin eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßer Erbringung der Eigenarbeiten begründen wollen, um für sich selbst das Haftungsrisiko gegenüber anderen Wohnungseigentümern zu begrenzen, hätte dies im Wortlaut eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Aus dem selben Grund scheiden auch Ansprüche aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, wonach der Schuldner für schuldhafte Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen haftet, aus. Auch hierbei scheitert eine Haftung daran, dass die Beklagten gerade keine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin traf, die Eigenleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Die Eigenleistungen waren lediglich in ihrem eigenen Interesse ordnungsgemäß zu erbringen.
Eine positive Vertragsverletzung kommt auch nicht in Betracht, weil die Beklagten Mängel der Bauleistungen der Klägerin grundlos gerügt hätten. Dies ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagten die Trittschalldämmung gerügt haben, obwohl der Mangelhaftigkeit letztlich möglicherweise auf eine fehlerhafte Eigenleistung ihrerseits zurückzuführen war. Denn es besteht schon keine vertragliche Nebenpflicht, grundlose Mängelrügen zu unterlassen, wenn die Ursache von Mängeln zuvor unklar war. Jedenfalls fehlt es insoweit aber am für eine Haftung erforderlichen Verschulden der Beklagten, weil die Ursache für die Trittschlallprobleme ihnen nicht bekannt war und ihnen auch nicht bekannt sein musste.
Auch ein Anspruch aus § 286 Abs. 1 BGB a.F. ist nicht ersichtlich. Hierzu wäre erforderlich, dass die Beklagten mit einer vertraglichen Verpflichtung in Verzug geraten wären. Vorliegend fehlt es bereits an einer substanziierten Darlegung der Verzugvoraussetzungen. Hierzu wäre es gem. § 284 BGB a. F. erforderlich gewesen, die Einhaltung einer vertraglichen Verpflichtung anzumahnen. Subtanziiert ist zu einer Mahnung gegenüber den Beklagten bereits nicht vorgetragen worden. Desweiteren scheitert ein Anspruch aber auch hier daran, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen sind.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Hamm, AZ: 21 U 24/00 vom 08.03.2001. Nach dieser Entscheidung kann der Erwerber eines neu zu errichtenden Reihenmittelhauses von dem Bauträger, der als einheitliche Baumaßnahme auch die Nachbarhäuser errichtet hat, die Beseitigung von Schallschutzmängeln verlangen, auch wenn diese auf Ausführungsfehler im Nachbarhaus beruhen. Sofern die Erwerber des Nachbarhauses gegen ihnen vertraglich auferlegte Ausführungsstandards verstoßen haben, stehen dem Bauträger vertragliche Herstellungs- und ggf. Regreßansprüche zu. Diese Entscheidung betrifft primär das Verhältnis, wie es zwischen der Klägerin und Herrn X besteht. Es mag zutreffen, dass die Klägerin gegenüber Herrn X verpflichtet ist bzw. war, die Schallschutzprobleme zu beseitigen. Für eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich aus dieser Entscheidung aber nichts. Denn auch in dieser Entscheidung wird vorausgesetzt, dass dem Bauträger vertragliche Regreßansprüche nur zustehen, wenn gegen vertraglich auferlegte Ausführungsstandards verstoßen worden ist. Die Beklagten haben nach dem oben Gesagten aber gerade keine vertraglichen Pflichten verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Dr. K