Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·2 Ks 411 Js 784/15 (9/16)·26.06.2016

Heimtückischer Messerstich von hinten: versuchter Mord und schwere Körperverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte griff nach einem Diskothekenstreit vor dem Lokal einen ihm den Rücken zuwendenden Besucher mit einem aufgeklappten Klappmesser an und stach ihm aus dem Lauf in den Rücken, wodurch eine Querschnittslähmung eintrat. Anschließend stach er bei der Festnahme mehrfach auf einen Zeugen ein und verletzte ihn im Schlüsselbein-/Brustbereich. Das Landgericht bejahte bedingten Tötungsvorsatz und Heimtücke, verneinte einen Rücktritt und nahm alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an. Verurteilt wurde er zu 8 Jahren und 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte die Kammer mangels Erfolgsaussicht ab.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Mordes (tateinheitlich schwere und gefährliche Körperverletzung) sowie gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 8 Jahre 3 Monate.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz kann aus der wuchtigen Stichführung in den Oberkörper mit einem Messer und der allgemeinen Lebensgefährlichkeit solcher Angriffe geschlossen werden, auch wenn der Täter erheblich alkoholisiert ist und kein zielgerichtetes Tötungsmotiv erkennbar wird.

2

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers ausnutzt, das keinen Angriff erwartet und ihm den Rücken zuwendet; eine planvolle Herbeiführung dieser Lage ist nicht erforderlich.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt scheidet aus, wenn der Täter nach der Tatausführung fliehen will und nur aufgrund des Eingreifens Dritter von weiteren Angriffen ablässt, ohne Rettungsbemühungen zu entfalten.

4

Eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt keine konkrete Lebensgefahr voraus; es genügt, dass die Handlung nach Art und Umständen geeignet ist, lebensbedrohliche Verletzungen (etwa an großen Gefäßen im Schlüsselbeinbereich) herbeizuführen.

5

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kommt nicht in Betracht, wenn bereits ein Hang zum übermäßigen Konsum zweifelhaft ist oder es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Behandlung fehlt, etwa wegen fehlender Sprachkenntnisse.

Relevante Normen
§ StGB §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 21, 22, 23, 49, 52, 53§ 211 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 21 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

§§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 21, 22, 23, 49, 52, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte P1 wurde am ###### in der Stadt O1 im Kreis O2 im Nordosten Rumäniens geboren. Er entstammt ärmlichen Verhältnissen und wuchs im Dorf O3 auf. Der schwer erkrankte Vater war früher als Schuhmacher tätig. Die Mutter hat keine Berufsausbildung und ist Hausfrau. Der Angeklagte hat eine jüngere Schwester, die als Buchhalterin arbeitet.

4

Nach dem regelgerechten Schulbesuch von zehn Schuljahren leistete der Angeklagte Wehrdienst in der rumänischen Armee. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Familie war es ihm nicht möglich, anschließend einen Beruf zu erlernen. Nachdem er sich zwei Jahre lang mit Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen hatte, beschloss er, im Ausland Geld zu verdienen. Zunächst ging er für acht Jahre nach Italien, anschließend verbrachte er drei Jahre in Frankreich, bevor er schließlich im Herbst 2015 nach Deutschland kam.

5

Während der Zeit in Italien heiratete der Angeklagte seine Ehefrau, die aus demselben Dorf stammte wie er. Eine Weile lebte diese bei ihm in Italien, wo im Jahr 2007 der erste Sohn P2 geboren wurde. Nachdem die Familie nach Rumänien zurückgekehrt war, kam 2014 der zweite Sohn P3 zur Welt. Die Ehefrau verfügt nicht über eine Berufsausbildung und versorgt die Kinder und den Haushalt. Die Familie lebt von dem Geld, das der Angeklagte von seinem Lohn überweist.

6

Im Jahr 2015 wurde dem Angeklagten über einen Bekannten der Kontakt zur Firma F1 in O4 vermittelt. Die Firma übernimmt unter anderem die Grünpflege entlang der Bahngleise. Am 10. Oktober 2015 reiste der Angeklagte in Deutschland ein und nahm dort die Arbeit auf. Der Angeklagte arbeitete montags bis freitags ganztägig und samstags bis 15 Uhr. Für seine Tätigkeit erhielt er monatlich 1.250,- Euro netto ausgezahlt. Er war in einer von seinem Arbeitgeber angemieteten Unterkunft im O4 Stadtteil O5 zusammen mit anderen Wanderarbeitern untergebracht.

7

Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder organische Hirnschädigung des Angeklagten ergaben sich nicht. Der Angeklagte konsumierte gewohnheitsmäßig Alkohol, insbesondere, um die Gedanken an seine weit entfernte Familie zu verdrängen. Aus suchtmedizinischer Sicht ist bei ihm von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol auszugehen, nicht jedoch von einem Abhängigkeitssyndrom.

8

Vorstrafen des Angeklagten sind der Kammer nicht bekannt geworden; im Bundeszentralregister finden sich keine Eintragungen.

9

Der am 13.12.2015 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 14.12.2015 in Untersuchungshaft in der JVA Hamm aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom selben Tag (5 Gs 2108/15). Besondere Schwierigkeiten im Vollzug der Untersuchungshaft ergeben sich aus den fehlenden Sprachkenntnissen des Angeklagten. Zudem leidet er unter einer Verletzung an der linken Schulter, die er sich bei der Festnahme durch den Zeugen P4 zuzog. Nach seinen Angaben ist im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg festgestellt worden, dass möglicherweise ein Nerv beschädigt worden sei. Es sei deswegen beabsichtigt, ihn nach Abschluss der Hauptverhandlung wieder dorthin zu verlegen.

10

II.

11

Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

12

1.

13

Am Samstag, den 12.12.2015 ging der Angeklagte zunächst bis in den Nachmittag hinein seiner Arbeit nach. Anschließend kehrte er mit seinen Kollegen, darunter P5 und P6, in die Unterkunft in O5 zurück. An diesem Wochenende bekamen sie Besuch von P7 und P8, zwei anderen rumänischen Wanderarbeitern, die dem Angeklagten aus seinem Heimatdorf und von der gemeinsamen Arbeit bekannt waren. P7 und P8 waren damals mit einem Arbeitstrupp in Berlin eingesetzt.

14

Der Angeklagte und seine Kollegen aßen zunächst zu Abend. Zum Essen tranken sie Bier. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte mit seinen Bekannten auch Spirituosen konsumierte, die sie zuvor gekauft hatten.

15

Am späten Abend – etwa um 1 Uhr herum - ging der Angeklagte in Begleitung von P8, P7 und P6 in die wenige hundert Meter entfernte Diskothek „D“ in der Nstraße, in der sich bereits P5 mit einem albanischen Arbeitskollegen aufhielt. P5 war mit einem weißen Hemd und einer blauen Hose bekleidet. Auf dem Kopf trug er einen dunklen Hut mit einer etwas breiteren Krempe und einem hellbraunen Hutband. P7 trug ein dunkles (möglicherweise dunkelblaues) T-Shirt mit einem großflächigen, fast die ganze Vorderseite einnehmendem Aufdruck. P8 hatte unter einer schwarzen Jacke ein hell-dunkel quergestreiftes Oberteil an.

16

Im weiteren Verlauf trank der Angeklagte in der Diskothek mehrere Gläser Bier; die genaue Trinkmenge ließ sich nicht feststellen.

17

2.

18

Der am Tattag 21 Jahre alte Nebenkläger P9 verbrachte den Abend auf einer Geburtstagsfeier im Stadtteil N, an der auch seine Freunde P10, P11, P12 und P13 teilnahmen. Zwischen 23 Uhr und 0 Uhr verließen sie die Feier und verabredeten, in der Diskothek „D“ weiter zu feiern. Während die anderen schon einmal vorausfuhren, trafen die Zeugen P10 und P11 erst gegen 2:30 Uhr dort ein, weil sie zuvor die Eltern des Zeugen P10 nach Hause gefahren hatten. In der Diskothek trafen sie die ihnen bekannten Brüder P4 und P14, die sich mit ihren weiteren Geschwistern ebenfalls dort aufhielten. Ausgenommen P10 waren alle deutlich alkoholisiert.

19

3.

20

Im weiteren Verlauf hielten sich insbesondere die Zeugen P10, P11 und P12 auf der Tanzfläche auf. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, dass es schon vor dem unten beschriebenen Vorfall zu Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen um den Angeklagten und den Nebenkläger gekommen wäre. Der Eindruck der Gruppe um den Nebenkläger, die Rumänen seien an diesem Abend auf Streit aus gewesen, ließ sich objektiv nicht bestätigen.

21

Gegen 03:17 Uhr nahm der Zeuge P7 im Bereich vor dem DJ-Pult P5 den Hut vom Kopf, setzte ihn sich selbst auf und tanzte einmal um P10, P11 und P12 herum. Sodann verließ er gemeinsam mit P5, dem er den Hut wieder auf den Kopf setzte, die Tanzfläche.

22

Inzwischen tanzten Roman P4, bekleidet mit einem dunklen T-Shirt, und der Nebenkläger P9, bekleidet mit einem weißen T-Shirt mit einem kreisrunden blauen Aufdruck auf der Vorderseite, ausgelassen mit. Gegen 03:25 Uhr betrat der Zeuge P7 erneut die Tanzfläche und tanzte unmittelbar neben den Zeuginnen P11 und P12. Etwa eine Minute später nahm die Zeugin P12 dem Zeugen P7 aus Spaß den Hut vom Kopf und setzte ihn dem Nebenkläger auf den Kopf. P9 wischte sich den Hut jedoch unmittelbar vom Kopf, da ihm der Gedanke, dass bereits andere Personen den Hut getragen hatten, nicht behagte. Hieraus entwickelte sich ein Gespräch zwischen P9 und P7, der P9 bedeutete, den Hut wieder aufzuheben. In der Folge kam es zu einer Rangelei im Bereich vor dem DJ-Pult. Die Kammer konnte den Ablauf und die genaue Beteiligung einzelner Personen nicht aufklären. In dem Gemenge brachte der Zeuge P4 eine nicht identifizierte Person zu Boden, möglicherweise P7. Der Zeuge P13, der auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden war, versuchte die Beteiligten zu trennen. Nur wenige Sekunden später tauchte der Angeklagte hinter P13 auf, streckte die Hände nach ihm und setzte ihm einen Schritt nach. Soweit die Anklage ihm vorgeworfen hat, P13 in diesem Moment ein Bierglas gegen den Hinterkopf geschlagen zu haben, wobei dieses zerbrochen sei, hat die Kammer die Verfolgung beschränkt. P14 erhielt in dem Handgemenge von einer nicht feststellbaren Person einen wuchtigen Schlag ins Gesicht, so dass er aus der Nase blutete. Kurz darauf nahm der Zeuge P10 den Angeklagten in den Arm, um diesen von P13 wegzuschieben und beschwichtigend auf ihn einzureden.

23

Der hinzugekommene Türsteher bedeutete dem Angeklagten, es solle hier kein Problem geben. Der Angeklagte nahm darauf seine Jacke und kündigte an, er werde gehen.

24

4.

25

Zur näheren Verdeutlichung der örtlichen Gegebenheiten vor der Diskothek „D“ wird auf die im Rahmen der Spurensicherung am Tage gefertigten Lichtbilder Bl. 44-49 d.A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 Bezug genommen.

26

Gegen halb vier trat P14 auf den Bürgersteig vor der Diskothek und ging einige Schritte nach rechts, in Richtung O5er Markt. Der Angeklagte, der das Lokal unmittelbar nach ihm verlassen hatte, folgte ihm. Einige Meter weiter kam es im Bereich eines geparkten Autos augenscheinlich noch einmal zu einem Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und P14. Der inzwischen hinzugekommene P10 und ein unbekannt gebliebenener junger Mann mit einer Schirmmütze begleiteten P14 zurück vor die Eingangstür der Diskothek, während sich der Angeklagte am Straßenrand zunächst seine Jacke, die er zuvor über den Arm gelegt hatte, überzog und die Straßenseite wechselte. Währenddessen waren weitere Personen aus der Tür getreten, darunter der Zeuge P4, der Nebenkläger P9, der Zeuge P10 und weitere Personen.

27

In diesem Moment verließ auch P8 die Diskothek und wandte sich nach rechts in Richtung Markt. Als er an der Gruppe um P9 vorbeiging, klatschte er in die Hände; anschließend sprang er in die Luft und drehte sich um die eigene Achse. Dann überquerte er die Straße in Richtung des Angeklagten, drehte jedoch auf der Mitte der Straße um, während der Angeklagte von der gegenüberliegenden Straßenseite zurückkehrte.

28

Die Kammer kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass in dieser Situation wechselseitige Beleidigungen ausgesprochen worden sind. Es steht fest, dass der vorbeitanzende P8 aus der Gruppe um den Nebenkläger heraus aufgefordert worden ist, Deutsch mit ihnen zu sprechen, möglicherweise, weil er sie zuvor auf Rumänisch beschimpft hatte. Nicht sicher geklärt werden konnte, ob dabei auch das Wort „Hurensohn“ gefallen ist.

29

Der Angeklagte hatte in seiner Jackentasche ein Klappmesser mit einem etwa 11 cm langen, hölzernen Griff und einer etwa 8,5 cm langen Edelstahlklinge dabei. Während er die Straße überquerte, nahm er das Messer aus der Tasche und klappte es auf. Unterdessen bewegte sich die Gruppe um den Nebenkläger P9 in Richtung des am Straßenrand geparkten Autos. Dabei schaute P9 in Richtung des P8, der ebenfalls in Richtung des am Straßenrand geparkten Fahrzeugs ging. Den Angeklagten, der sich mit dem Messer in der Hand näherte, bemerkte er nicht. Mit einem Angriff gegen Leib und Leben rechnete P9 nicht. Der Angeklagte riss die Hand mit dem Messer hoch, lief auf P9, der ihm den Rücken zugedreht hatte, zu, und versetzte diesem aus dem Lauf heraus einen derart wuchtigen Stich in den Rücken, dass die Messerspitze auf einer Länge von 5,5 cm abbrach und in der Wirbelsäule stecken blieb. Der Angeklagte hatte erkannt, dass er mit einem derart wuchtig geführten Messerstich P9 auch tödliche Verletzungen zuführen könnte, nahm einen tödlichen Verlauf jedoch zumindest billigend in Kauf. Auch hatte er erkannt, dass P9 nicht mit einem Angriff rechnete und ihm den Rücken zuwandte. P9, dessen Rückenmark verletzt worden war, schrie, er spüre seine Beine nicht mehr, und sackte zusammen.

30

Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder des abgebrochenen Messers, Bl. 21-22 d.A. sowie der operativ aus dem Rücken des Nebenklägers entfernten Messerspitze Bl. 222 d.A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

31

5.

32

Der Angeklagte versuchte, sich zu entfernen, wurde aber insbesondere vom Zeugen P4 festgehalten. Der Angeklagte stach mit dem abgebrochenen Messer mehrfach in Richtung des Zeugen P4, um diesen zu verletzen, damit er sich losreißen könne. P4 erlitt hierdurch drei Schnittwunden im Bereich des rechten Schlüsselbeins sowie zwei weitere am rechten Oberkörper. Soweit der Angeklagte in Richtung des Oberkörpers stach, ist zumindest ein Stich durch das in der Brusttasche der Weste getragene Handy des Zeugen gebremst worden. Etwa auf der Mitte der Straße gelang es P4, den Angeklagten zu Boden zu bringen und bis zum Eintreffen der Polizei dort festzuhalten. Der Zeuge P10 legte das abgebrochene Messer, welches der Angeklagte fallen gelassen hatte, an den Rand des Bürgersteigs, um es dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen.

33

Der Angeklagte erlitt eine etwas schräge, knapp 2 cm lange, glattrandige Oberhautdurchtrennung am kleinen Finger der rechten Hand, über dem Grundglied vor dem Mittelgelenk. Ob er sich diese Verletzung durch den heftig geführten Stich in den Rücken des Nebenklägers selbst zugefügt hat, oder ob die Wunde eine Abwehrverletzung bei der Festnahme darstellt, lässt sich nicht klären. Der Angeklagte wies ferner Verletzungen im Gesicht, im Bereich seitlich des rechten Auges und des Munds auf. Wegen der Verletzungen im Einzelnen wird auf die Lichtbilder Bl. 12-13 und 62-63 d.A. gemäß § 267 Abs. 1 S.3 StPO Bezug genommen.

34

6.

35

Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten in seiner Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, erheblich vermindert war. Der Angeklagte war erheblich alkoholisiert. Eine dem Angeklagten um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,98 ‰, so dass eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,43 ‰ zur Tatzeit um 3:30 Uhr nicht ausgeschlossen werden kann.

36

7.

37

Der Nebenkläger P9 wurde zunächst in das Karolinen-Hospital in O5 gebracht, von wo er nach Stabilisierung in die Unfallklinik Dortmund-Nord verlegt wurde. Bei der bildgebenden Untersuchung wurde festgestellt, dass die abgebrochene Messerspitze im 12. Brustwirbelkörper steckte. Sie wurde in einer Operation entfernt. Die Computertomografie ergab, dass die Klingenspitze den Spinalkanal mittig penetriert hatte und ca. 16 mm in den Brustwirbelkörper 12 eingedrungen war. Das Myelon zeigte sich vollständig durchspießt.

38

Aufgrund der Rückenmarksverletzung leidet der Nebenkläger P9 unter einer Querschnittslähmung (Paraparese). Nach der Behandlung im Klinikum Dortmund-Nord wurde er deswegen zur Weiterbehandlung in die Fachklinik „Bergmannsheil“ in Bochum verlegt, wo er drei Monate verblieb. Eine Anschlussheilbehandlung in Bonn brach er ab, weil ihm das Therapieangebot nicht ausreichend erschien. Eine weitere Rehabilitationsmaßnahme in Dortmund ist geplant.

39

Die in der akuten Situation vollständige Querschnittslähmung mit anfänglich komplettem Verlust der Motorik und Sensorik unterhalb des zwölften Brustwirbels besserte sich im Heilungsverlauf. Nach etwa zwei Monaten war der Nebenkläger in der Lage, Harnblase und Darm wieder zu kontrollieren. Er ist jedoch weiterhin auch in urologischer Behandlung. Die spastische Paraparese ist deutlich rechts betont. Soweit die Motorik im linken Bein weiter zurückgekommen sei als rechts, bleibt aber die Sensorik zurück.

40

Der Nebenkläger befindet sich in ambulanter Weiterbehandlung eines Facharztes für Neurologie, dem sachverständigen Zeugen P15. Er ist inzwischen in der Lage, kurze Strecken an Unterarmgehstützen zurückzulegen und Treppenstufen an Gehstützen zu gehen; für längere Strecken ist er jedoch auf den Rollstuhl angewiesen. Auch an der Hauptverhandlung hat er im Rollstuhl teilgenommen. Die Besserungsgeschwindigkeit nimmt über die Zeit deutlich ab, was einen für eine Querschnittslähmung typischen Verlauf darstellt. Der Nebenkläger beschrieb, in letzter Zeit kaum merkliche Fortschritte mehr gemacht zu haben. Die weitere Prognose des Heilungsverlaufs ist ungewiss. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere die Motorik nicht vollständig zurückkommt und aufgrund der Verletzung des Rückenmarks Einschränkungen bleiben werden, deren Ausmaß aber nicht vorhergesagt werden kann.

41

Infolge der Verletzung musste der Nebenkläger seine praktische Berufsausbildung zum Metallbauer aufgeben. In seiner Lebensführung ist er erheblich eingeschränkt.

42

8.

43

Der Zeuge P4 wurde etwa eine Stunde nach dem Vorfall im Krankenhaus ambulant chirurgisch versorgt.

44

Eine parallel zum Schlüsselbein, etwa mittleres Drittel bis zum Brustbein gelegene, ca. 3 cm lange Schnittwunde wurde mit vier Einzelknopfnähten genäht, eine weitere über dem mittleren Drittel des Schlüsselbeines schräg von oben außen nach unten innen gerichtete etwa, 5 cm lange, glattrandige Wunde mit mehreren Einzelknopfnähten adaptiert. Einen Querfinger rechts davon befand sich eine oberflächlich ca. 1,5 cm lange, längsgestellte glattrandige Hautwunde. Die Lokalisation dieser Wunden in der Drosselgrube ist kritisch, da hinter bzw. unter dem Schlüsselbein der große Unterschlüsselvenenblutleiter und die Unterschlüsselbeinarterie verlaufen. Wären diese Strukturen verletzt worden, wäre mit einem gravierenden Blutverlust nach außen zu rechnen gewesen, der nicht ausschließbar auch tödlich hätte verlaufen können.

45

Eine schräg von oben medial nach unten seitlich gerichtete, knapp 2 cm lange, glattrandige Wunde, etwa drei Querfinger oberhalb der rechten Brustwarze, musste mit zwei Einzelknopfnähten genäht werden. An der rechten seitlichen Brustwand erlitt der Zeuge eine schräg von oben vorn nach unten hinten gerichtete, ca. 4 cm lange, glattrandige Hautwunde, die nicht chirurgisch versorgt werden musste.

46

Ferner erlitt der Zeuge eine schmerzhafte Prellung des Daumens der linken Hand.

47

Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 9 und 59-61 d.A. Bezug genommen.

48

III.

49

Die obigen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte, und im Übrigen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wegen deren Umfang und Förmlichkeiten auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird.

50

1.

51

Der Angeklagte hat seinen bisherigen Lebensweg wie unter I. festgestellt geschildert. Ergänzend ergeben sich die Feststellungen zur Person aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie aus dem im Rahmen der Strafzumessung näher dargestellten Gutachten des Sachverständigen Dr. Müller-Küppers, der für die Kammer nachvollziehbar einen schädlichen Gebrauch von Alkohol diagnostiziert hat.

52

2.

53

Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen:

54

An dem Abend sei er mit drei anderen zur Disco gegangen. Der Zeuge P7 habe den Hut getragen. In der Disco habe sich dann ein Streit mit einer Gruppe entwickelt. Auf dem (bei der Einlassung im Hauptverhandlungstermin vom 09.06.2016 bereits in Augenschein genommenen, Anmerkung der Kammer) Video könne man ja erkennen, dass P7 in den Streit verwickelt gewesen sei. P8 und er hätten sich dann eingemischt und Beteiligte des Streits zur Seite gezogen. Es sei dann ein Sicherheitsmann hinzugekommen, mit dem er sich auf Italienisch habe verständigen können. Er, der Angeklagte, habe gesagt, es gebe kein Problem. Er habe dann seine Jacke genommen und sei gegangen.

55

Die anderen seien ihm gefolgt. Die hätten etwas in seine Richtung geschrien. Zu diesem Zeitpunkt sei P8 aus der Diskothek herausgekommen. Dieser habe ihm gesagt: „Die nennen dich Hurensohn. Du sollst noch einmal zurückkommen.“ Als P7 aus der Diskothek gekommen sei, habe es erneut Streit gegeben. Er, der Angeklagte, habe dann den Streit gehört und sei mit P8 zurückgekommen. Dann habe er zwei Personen weggeschubst. Einer sei von rechts gekommen und habe ihn geschlagen. Aus Angst und in der Aufregung habe er zugestochen. Danach sei er auf den Boden gefallen und das Messer sei ihm aus der Hand gefallen. Am Boden sei er mehrfach geschlagen, getreten und auch geschnitten worden. Als die Polizei gekommen sei, sei er am Hals gezogen worden.

56

Auf Nachfragen gab der Angeklagte weiter an:

57

Sein dritter Begleiter sei P6 gewesen. Er sei sich sicher, dass P7 den Hut getragen habe. Dies könne man auch auf dem Video sehen. P5 sei mit einem anderen in die Diskothek gekommen, den er aber nicht kenne.

58

Er sei mit seinen drei Begleitern etwa zwischen 1:00 Uhr und 1:30 Uhr in der Disco angekommen. An dem Abend hätten sie zuvor in ihrer Unterkunft zusammen drei oder vier Flaschen Wodka bzw. Schnaps und Bier getrunken. Einer von seinen Kollegen habe die eingekauft. Er selbst habe etwas mehr als eine Flasche Schnaps und auch Bier getrunken. Sein Alkoholkonsum sei unterschiedlich. Manchmal trinke er jeden Tag, es gebe aber auch schon einmal eine Woche, in der er gar nicht trinke. An dem Abend sei er betrunken gewesen. Als er in die Disco gegangen sei, habe er 180 € dabei gehabt, von denen hinterher noch zwischen 70 und 80 € übrig geblieben seien. Er habe allerdings auch seinen Kollegen ein Bier ausgegeben. Er habe getrunken und getrunken und nicht mehr viel gewusst.

59

Daran, dass er bei dem Gerangel einem anderen ein Bierglas über den Kopf geschlagen haben soll, könne er sich nicht erinnern.

60

Den Geschädigten P9 und die mit diesem befreundeten Zeugen erkenne er alle nicht wieder. Er habe nichts damit zu tun, er habe die nur zur Seite schieben wollen, weil ein Rumäne angegriffen worden sei. Er selbst sei mehrfach geschlagen worden. Es sei auch nicht so gewesen, dass der Betreiber der Diskothek ihn herausgeschmissen habe. Der Betreiber habe gesagt, er wolle in seiner Disco keine Probleme haben. Da habe er, der Angeklagte, sich entschlossen wegzugehen.

61

Auf die Frage, wer nach dem Verlassen der Diskothek hinter seinem Rücken geschrien habe, gab der Angeklagte an, auf dem Video sei zu erkennen, dass Personen hinter ihm hergegangen seien.

62

Es sei richtig, dass er ein Messer dabei gehabt habe. Das sei auch das Messer, das von der Polizei fotografiert worden sei. Er sei auch derjenige, der auf dem Video die Straßenseite wechsele und dann wieder zurückkomme. Das Messer habe er nicht in der Hand, sondern in der Tasche gehabt. Als er zu der Gruppe zurückgekommen sei, habe er einen Schlag bekommen. Dann habe er das Messer herausgeholt und zugestochen. Dabei habe er nicht gezielt auf den Nebenkläger P9 eingestochen. Er habe das Messer eigentlich nur zeigen wollen, um denen Angst einzujagen.

63

Auf die Frage, ob er das Messer in den Rücken gestochen bzw. eine Person mit dem Rücken zu ihm gewandt gestanden habe, antwortete der Angeklagte: Da seien zwei Gruppen gewesen. Eine habe einen Rumänen geschlagen, die andere sei auf ihn losgegangen. Er erinnere sich nicht an die Details. Das seien mehrere Personen gewesen, die ihn geschlagen hätten. Er habe aus Angst gestochen. Die Gruppe habe aus sieben oder acht Personen, vielleicht mehr, bestanden. Er wisse nicht, wer ihn geschlagen habe. Er vermute, er habe den Schläger verletzen wollen. Vielleicht sei der ausgewichen. Er könne sich nicht erklären, warum er in den Rücken gestochen habe. Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten. Er erinnere sich nicht, ob er den Geschädigten dabei mit der linken Hand umfasst habe. Er glaube das aber nicht. Ob er mit hoher Kraft zugestochen habe, wisse er nicht.

64

Auf Vorhalt, dass er möglicherweise ein zweites Mal versucht habe zuzustechen: Nein, er habe nur einmal gestochen, dann sei ihm das Messer aus der Hand gefallen. Er habe nicht gemerkt, dass die Klinge abgebrochen sei.

65

Auf Nachfrage, ob er auch auf P4 eingestochen habe: Er wisse es nicht, er könne es sich nicht vorstellen. Auf Vorhalt, dass P4 drei Messerstiche im Halsbereich zugefügt worden seien: Er wisse es nicht. Er sei nicht mehr vom Boden hochgekommen, bis die Polizei gekommen sei. Er habe das Messer nur zeigen wollen, um denen Angst zu machen.

66

Er habe die Straßenseite gewechselt, als ihm gesagt worden sei, dass er „Hurensohn“ genannt worden sei. Er habe sich umgedreht. Dann habe er gesehen, dass sich der Streit fortgesetzt habe. P7 sei draußen gewesen. Er wisse, dass das kein Grund sei. Aber einer von ihnen sei geschlagen worden. P7 sei geschlagen worden, dann seien P8 und er zu der Gruppe zurückgekehrt. Das Messer habe er in der Jackentasche gehabt. Wahrscheinlich rechts. Dabei handele es sich um das asservierte Messer. Er habe es in der Tasche aufgeklappt, als er gesehen habe, dass Personen hinter ihm liefen. Dabei habe er gedacht, falls die Schlägerei fortgesetzt werde. Auf weitere Nachfrage fügte er hinzu, er sei erst auf die andere Straßenseite gewechselt, als er gehört habe, dass in seine Richtung geschrien worden und jemand ihm gefolgt sei. Er habe eigentlich weg gewollt und nicht mehr zurück. Das Messer habe er erst rausgenommen, als er wieder geschlagen worden sei. Beim Verlassen der Disco sei das Messer noch zugeklappt gewesen. Es sei richtig, dass er seine Jacke erst über dem Arm getragen und dann angezogen habe. Er habe noch ein oder zwei Personen geschubst, dann sei der Schlag gegen ihn gekommen, dann habe er das Messer eingesetzt.

67

Auf erneuten Vorhalt, dass er am Boden liegend auf P4 eingestochen haben soll: Er habe Fußtritte bekommen. Hätte er da noch mit dem Messer stechen können?

68

Er habe viel Zeit damit verbracht, seine Erinnerungen an den Abend aufzufrischen. Diese beruhten nicht auf dem Anschauen des Videos.

69

Die Person, die tanzend die Disco verlassen habe, sei P8. Der verstehe Deutsch. Er, der Angeklagte, habe sich entschieden, auf die andere Straßenseite zurückzugehen, als er gesehen habe, dass P8 geschlagen worden sei. Der arbeite in Berlin und sei erst am Samstagnachmittag zu ihnen gekommen.

70

Auf Nachfrage des psychiatrischen Sachverständigen:

71

Er habe in der Disco nicht nur für sich Getränke gezahlt. Es treffe zu, dass er bis zu zehn kleine Bier in der Disco getrunken haben. Er glaube aber nicht, dass er dort auch noch harten Alkohol getrunken habe. Leitendes Motiv sei gewesen, helfen zu wollen. P8 sei geschlagen worden, das sei das wichtigste gewesen. Er sei wegen der Beschimpfung wütend gewesen, aber nicht so sehr. Er habe nicht so ganz sicher gehen können. Er habe ein Gefühl gehabt, wie über Luft zu laufen. Wie groß die Biergläser gewesen seien, wisse er nicht. Es habe dort unterschiedliche Größen gegeben.

72

Auf Nachfragen des rechtsmedizinischen Sachverständigen:

73

Er wisse nicht, wie heftig er zugestochen habe. Auf die Frage, ob er beim Stechen gestanden habe oder auf den Verletzten zugelaufen sei: Es sei eine schwankende Bewegung gewesen, er habe nicht fest auf den Beinen gestanden.

74

Auf späteren Vorhalt, dass keiner der Zeugen eine Schubserei oder Schlägerei vor der Diskothek bestätigt habe: Die Zeugen sagten nicht für ihn aus, das sei offensichtlich.

75

3.

76

Die Einlassung des Angeklagten ist aufgrund der Beweisaufnahme teilweise im Sinne der obigen Feststellungen widerlegt. Die Beweiswürdigung beruht auf folgenden Erwägungen:

77

a)

78

Der von der Gruppe um den Nebenkläger in der Beweisaufnahme geschilderte Eindruck, die Gruppe der Rumänen sei schon zuvor auf Streit aus gewesen, hat sich nicht bestätigt. Die Zeugin P11, die sich in ihrer Aussage auch dahingehend geäußert hatte, gab kurz darauf an, bis zu der Sache mit dem Hut sei alles lustig gewesen und die rumänische Gruppe sei nicht besonders aufgefallen. Es erscheint der Kammer auch unverständlich, weshalb die Zeugin P12 ansonsten einem der Rumänen den Hut vom Kopf nehmen sollte, wenn sie damit jemandem, der ersichtlich auf Streit aus wäre, einen Anlass liefern würde. Die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen vom Geschehen auf der Tanzfläche lassen ebenfalls nicht auf Auseinandersetzungen schließen, die dem Geschehen mit dem Hut vorangegangen wären. Sofern der Zeuge P10 auf ein „Antanzen“ hinwies, hielt sich dieses nach dem Eindruck der Kammer von der Videoaufzeichnung im Rahmen dessen, was zu vorgerückter Stunde in Diskotheken unter Berücksichtigung der Alkoholisierung der Feiernden üblich sein dürfte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich ein sehr schnelles Turbulenzgeschehen entlädt: Zwischen dem Abnehmen des Huts durch P12 auf der Tanzfläche und dem Messerstich gegen den Nebenkläger P9 liegen lediglich fünf Minuten.

79

b)

80

Der Kammer waren präzise Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf möglich, weil die Diskothekt „D“ über eine Videoüberwachungsanlage verfügt. Diese zeichnet zeitgleich auf vier verschiedenen Kanälen die Bilder von vier Kameras auf, die jeweils etwa drei Bilder pro Sekunde liefern. Die auf Kanal 1 aufgezeichnete Kamera überwacht den Bereich des Gehwegs und der Straße aus der Diskothek kommend rechts von der Eingangstür, Kanal 2 die Tanzfläche, Kanal 3 den Bereich aus der Eingangstür kommend geradeaus in Richtung über die Straße und Kanal 4 den Bereich Gehweg und Straße links der Tür.

81

Der Kammer stand die von der Kriminalpolizei gesicherte Videodatei „20151213031440.mys“ sowie die zugehörige Wiedergabesoftware der Fa. Vineyard zur Verfügung. Die Videodatei zeigt das in der Tatnacht mit dem Zeitstempel von 03:14:40 Uhr bis 03:40:02 aufgenommene Geschehen. Die relevanten Auszüge dieser  Videodatei sind in der Hauptverhandlung mehrfach mit den Beteiligten in Augenschein genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

82

Die Videoaufzeichnung gibt den folgenden Geschehensablauf wieder, wobei sich die Zeitangaben auf den bei der Wiedergabe eingeblendeten Zeitstempel beziehen:

83

Die Kamera 2 zeigt zunächst ein normales Geschehen auf der Tanzfläche. Insbesondere sieht man die Zeugen P10, P11 und P12 miteinander tanzen. Gelegentlich ist einer der anderen Beteiligten auf dem Bild zu erkennen. Bei 03:26:17 nimmt der Zeuge P7 den Hut vom Kopf des P5, der in seiner durch Verlesung eingeführten polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, an diesem Abend den Hut getragen zu haben. Um 03:26:30 nimmt P12 den Hut vom Kopf des P7 und setzt ihn P9 auf (03:26:37). Dabei machen alle ein freundliches Gesicht. P9 verschwindet teils aus dem Bild, wobei sich eine wischende Bewegung andeutet. Als er wieder zu sehen ist, hat er den Hut nicht mehr auf dem Kopf (03:26:39). Anschließend kommt es zu einem Gespräch zwischen P9 und P7, die unten links aus dem Bild verschwinden. Ab 03:26:53 ist erkennbar, wie sich andere Gäste auf der Tanzfläche in Richtung der beiden wenden, und P4 sich dorthin bewegt. In der Folge entsteht ein Gemenge. In der Auseinandersetzung der verschiedenen Personen ist nicht erkennbar, wer gegen wen vorgeht. Es ist jedoch ersichtlich, dass es zu Handgreiflichkeiten kommt und eine Person zu Boden gebracht wird. P4, erkennbar an seiner Kleidung, hält eine Person am Boden (03:28:11). Sechs Sekunden später steht der Angeklagte, erkennbar an seiner Bekleidung und seiner Glatze, hinter P13 und streckt die Hände nach diesem aus. P13 bewegt sich im hinteren Bereich der Tanzfläche nach rechts, wobei der Angeklagte ihm folgt. Um 03:28:27 scheint der Zeuge P10 zu schlichten versuchen, indem der seinen Arm um den Angeklagten legt und ihn wegschiebt, wobei er anscheinend beschwichtigend auf ihn einredet.

84

Die von der Eingangstür betrachtet nach rechts gerichtete Kamera 1 zeigt folgenden Ablauf: Um 03:29:33 verlässt P14 mit einer blutigen Nase die Disko, der Angeklagte folgt ihm im Abstand von etwa drei Sekunden. P14 geht den Gehweg entlang bis etwa in Höhe eines am Straßenrand geparkten Autos, wobei der Angeklagte ihm zu folgen scheint. Ein junger Mann mit einer Schirmmütze und der Zeuge P10 verlassen die Diskothek. Während sie in die Richtung der anderen laufen, dreht sich P14 um; sie begegnen sich auf halber Strecke zwischen der Eingangstür und dem geparkten Auto (03:29:56).Während P4 und die beiden anderen zurück zur Eingangstür gehen und sich dort aufhalten, zieht sich der Angeklagte vor dem geparkten Auto seine dunkelgrüne Fleece-Jacke über. Währenddessen verlassen weitere Personen, darunter P9 und P4, die Diskothek. Um 03:30:21 betritt der Angeklagte die Straße und überquert diese. In diesem Moment verlässt auch P8 die Diskothek und wendet sich nach rechts in Richtung Markt. Als er an der Gruppe um P9 vorbeigeht, klatscht er in die Hände, springt in die Luft und dreht sich um die eigene Achse (03:30:28-03:30:41). Dann überquert er die Straße in Richtung des Angeklagten, dreht jedoch auf der Mitte der Straße um (03:30:45), während der Angeklagte von der gegenüberliegenden Straßenseite zurückkehrt. Die Gruppe um P9 und P4 hat sich inzwischen in Richtung des geparkten Autos aufgemacht. Sodann ist zu erkennen, dass der Angeklagte eine Bewegung mit seinen Händen vor dem Bauch macht, die mit dem Aufklappen des Messers erklärt werden kann. Zwischen 03:30:48 und 03:30:50 hebt der Angeklagte auf dem Gehweg im Bereich vor dem parkenden Auto zweimal eine Hand in die Höhe und macht eine schnelle Bewegung nach unten in Richtung der dort stehenden Personen. Unmittelbar danach geht P9 zu Boden. In der Folge ist zu sehen, wie einige Personen dem Angeklagten, der versucht, sich über die Straße zu entfernen, hinterherlaufen und es gelingt, den Angeklagten auf der Straße festzuhalten.

85

c)

86

Die Feststellungen zum Vorgeschehen in der Diskothek und zum Tatgeschehen stützt die Kammer insbesondere auf die Würdigung der folgenden weiteren Beweismittel. Die Aussagen der Zeugen vermitteln in ihrer Gesamtheit ein stimmiges Gesamtbild der Abläufe in der Tatnacht, das mit den Videoaufzeichnungen als objektives Beweismittel zwanglos in Einklang steht.

87

aa)

88

Der Zeuge P10 berichtete, der Abend in der Diskothek sei zunächst ganz normal verlaufen. Dann habe P12 jemandem eine Mütze weggenommen und P9 aufgesetzt. Der habe die sofort vom Kopf geschlagen und gefragt, warum sie ihm die aufgesetzt habe. Da seien vielleicht Läuse dran. Dann habe es die Auseinandersetzung neben der Tanzfläche gegeben. Der Hutbesitzer habe sich nach seiner Erinnerung mit P14 geschlagen. Der Angeklagte sei hinzugekommen, als sich die Schubserei in diesen Bereich verlagert habe, habe P13 ein Glas über den Kopf geschlagen. Er, der Zeuge, habe es klirren hören und Scherben gesehen. Es sei alles durcheinander gewesen. Das „D“ sei klein. Er habe den Angeklagten dann von P13 weggeschubst. Einer der Kollegen des Angeklagten habe diesen dann von ihm weggezogen. Dann seien die rausgegangen. Der Angeklagte habe die Diskothek freiwillig verlassen.

89

Der Zeuge P10 führte weiter aus, er sei dann hinterher, weil er gedacht habe, dass vielleicht noch etwas passiere. P9 sei mit ihm herausgegangen. Der Angeklagte habe die Straßenseite gewechselt. Einen Moment später sei dessen Kollege an ihnen vorbei und habe etwas gesagt. Der habe „Kurwa“ gerufen, das sei ein polnisches Schimpfwort. Sie hätten darauf gesagt, wenn er ihnen etwas zu sagen habe, solle er deutsch reden. Auf der anderen Straßenseite habe er aus den Augenwinkeln den Angeklagten wahrgenommen und gedacht, vielleicht beruhige der sich ja. Dann sei der zügig angerannt gekommen und habe auf P9 eingestochen. Der Zeuge P10 ergänzte, er habe unmittelbar neben P9 gestanden; der Stich hätte auch ihn treffen können. Es habe je keinen erkennbaren Anlass gegeben, warum der Angeklagte P9 gestochen habe, insbesondere keine vorangegangene Auseinandersetzung zwischen den beiden im „D“. P9 habe halt nur näher zum Angeklagten gestanden. Es habe schon so gewirkt, als habe der Angeklagte mit Überlegung in den Rücken gestochen. Der Stich habe wie ein hohles, dumpfes Schlagen geklungen, wie ein kräftiger Schlag auf den Rücken. P9 sei zusammengebrochen und habe den Angeklagten mitgerissen. Er habe geschrien, er spüre seine Beine nicht mehr. Dann sei P4 gekommen, habe die beiden auseinandergerissen und den Angeklagten festgehalten. Er selbst sei dann zur Tür der Diskothek zurückgelaufen, damit die Polizei verständigt werde. Er habe daher nicht gesehen, wie P4 verletzt worden sei. Als er zurückgekehrt sei, sei P4 auf dem Angeklagten gewesen. Er habe dann das abgebrochene Messer zur Seite geräumt.

90

Er, der Zeuge, habe später vom Besitzer der Diskothek gehört, die rumänische Gruppe habe wohl zuvor schon Stress gemacht.

91

Die Aussage des Zeugen P10 ist glaubhaft. Der Zeuge schilderte seine Wahrnehmungen in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Seine Wahrnehmung in der Tatnacht war nicht eingeschränkt. Der Zeuge hat in der Tatnacht keinen Alkohol zu sich genommen. Eine überschießende Belastungstendenz vermag die Kammer in der Aussage nicht zu erkennen. Soweit der Zeuge angegeben hat, die rumänische Gruppe solle zuvor schon aufgefallen sein, machte er deutlich, dass er dies im Nachhinein vom Betreiber des Lokals erfahren habe. Die Aussage des Zeugen steht ferner im Einklang mit dem in der Videoaufzeichnung festgehaltenem objektiven Geschehen in und vor der Diskothek.

92

bb)

93

Die Zeuginnen P12 und P11 bestätigten in ihrer Vernehmung jeweils das Geschehen um den Hut. Die Zeugin P12 beschrieb, es habe eine Rangelei gegeben, in deren Verlauf P13 einen Bierkrug auf den Kopf bekommen habe. Wer das gewesen sei, wisse sie nicht sicher. Sie habe dann geschaut, wie es P13 gehe. Als sie etwa eine Minute später rausgegangen sei, habe P9 schon da gelegen.

94

cc)

95

Der Zeuge P13 bekundete, es habe in der Diskothek eine Schlägerei gegeben. Er sei dazwischen gegangen. Er habe zwischen dem Angeklagten und P14 gestanden, um die beiden auseinander zu halten. Er wisse nicht, worum es gegangen sei. Dann sei ein Bierglas auf seinem Kopf zerschlagen worden, von wem, wisse er nicht. Er habe sich einen Moment hinsetzen müssen; als er dann raus gegangen sei, habe P9 da schon gelegen.

96

dd)

97

Die Aussage des Zeugen P7 zum Geschehen in der Diskothek bewertet die Kammer mit äußerster Vorsicht. Der Zeuge gab in seiner Vernehmung an, er habe nichts von einer Schlägerei mitbekommen. Er sei, als er von der Toilette gekommen sei, grundlos geschlagen worden. Ein paar Jungs hätten ihn geschlagen, er habe nicht verstanden, was die gesagt hätten. Vom Streit mit dem Hut habe er nichts mitbekommen.

98

Diese Aussage ist mit den übrigen Zeugenaussagen und dem in der Videoaufzeichnung wiedergegebenen äußeren Geschehen nicht in Einklang zu bringen. Auf der Videoaufzeichnung ist erkennbar, dass es der Zeuge P7 war, dem die Zeugin P12 den Hut vom Kopf nahm. Der Zeuge war auch nicht in der Lage, auf Nachfragen und Vorhalten Ungereimtheiten in seiner Zeugenaussage auszuräumen. Die Aussage war damit insgesamt von einer deutlichen Entlastungstendenz – auch der eigenen Person – geprägt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch der Zeuge P7 in der Diskothek deutlich alkoholisiert und deswegen in seiner Wahrnehmung und Erinnerung eingeschränkt war. Die Kammer geht deswegen nicht davon aus, dass der Zeuge bewusst gelogen hat. Soweit er etwa darauf bestand, er sei von den Türstehern der Diskothek ohne Grund des Lokals verwiesen worden, hängt dies möglicherweise damit zusammen, dass er sich noch in der Diskothek befand, nachdem das Personal erfahren hatte, dass einer seiner Begleiter draußen jemanden mit einem Messer verletzt hatte, und er deswegen gebeten wurde, das „D“ zu verlassen.

99

ee)

100

Die Angaben des Zeugen P4 hat die Kammer ebenfalls mit der gebotenen Zurückhaltung gewürdigt. Er räumte freimütig ein, „gut alkoholisiert“ gewesen zu sein.

101

Er hat bekundet, die Rumänen seien sehr streitsüchtig gewesen, hätten immer diskutiert. Als sein kleiner Bruder zur Toilette gegangen sei, seien alle hinterher. Er habe gedacht, das werde knallen. Zwischendurch habe er sich hingesetzt und die Augen zugemacht, weil er müde gewesen sei. Er habe aber, da sich seine jüngeren Geschwister in der Diskothek aufgehalten hätten, nicht nach Hause gehen wollen. Als er aufgewacht sei, sei es los gegangen. Den Tumult in der Disko habe er nicht gesehen. Es könne sein, dass er daneben gestanden habe, er sei gerade wach geworden.

102

Draußen habe er einen mit einem Messer gesehen und gerufen: „Vorsicht, Messer!“ Dann habe P9 schon da gelegen. Der Zeuge fuhr fort, er sei dann auf den drauf, um ihn festzunehmen. Der Angeklagte habe sich gewehrt, es habe viel Kraft gekostet. Der Kollege des Angeklagten sei schreiend weggelaufen. Sein Bruder sei hinzugekommen und habe ihm geholfen. Er sei verletzt worden. Der Angeklagte habe noch das Messer in der Hand gehalten. Einen Stoß mit dem Messer gegen die Brust habe das Handy, das er in der Westentasche getragen habe, abgehalten.

103

Weiter gab er an, draußen sei nichts gewesen, keine Schubserei.

104

Die Kammer hält es für möglich, dass die Wahrnehmung und Erinnerung des Zeugen aufgrund der Alkoholisierung und seiner Müdigkeit beeinflusst worden sind. Seine Angaben weichen an einigen Stellen von dem von der Videoüberwachung dokumentierten äußeren Verlauf ab. So vermochte sich der Zeuge nicht daran zu erinnern, dass er hinter P9 stand, nachdem dieser sich den Hut vom Kopf gewischt hatte. Auf dem Video ist zudem zu sehen, wie P4, bekleidet mit einer schwarzen Weste über einem weißen T-Shirt, eine Person vor dem DJ-Pult zu Boden bringt. Die Angaben des Zeugen P4 zur Festnahme des Angeklagten stehen hingegen mit den sonstigen Beweismitteln in Einklang und sind deswegen glaubhaft.

105

ff)

106

Der Zeuge P14, der ältere Bruder des Zeugen P4, sagte aus, als sie in die Diskothek gekommen seien, sei die andere Gruppe schon da gewesen. Die hätten sich sehr aggressiv gezeigt. Da sei so ein Haufen gewesen, in dem Schläge geflogen seien. Wer wen geschlagen habe, wisse er nicht. Er habe eine Faust auf die Nase bekommen und sei mit einer blutigen Nase nach draußen gegangen. Die anderen seien dann auch rausgegangen. Der Angeklagte sei auf die andere Straßenseite gegangen. Dann sei der mit dem Messer losgelaufen. Der Zeuge berichtete, er sei weggelaufen. Dabei sei er umgeknickt und habe sich den Fuß verstaucht. Als sein Bruder gerufen habe, er brauche Hilfe, sei er dazugekommen.

107

gg)

108

P9 vermochte sich daran zu erinnern, dass er draußen gesehen habe, wie einer mit einer Glatze von der gegenüberliegenden Straßenseite herüber auf ihn gezeigt habe. Er habe sich dann weggedreht und sei plötzlich zusammengesackt. Er habe nicht gesehen, was passiert sei, oder wer zugestochen habe, die Person sei von hinten gekommen. Ansonsten habe er kaum eine Erinnerung an die Tatnacht.

109

hh)

110

Der Zeuge P6, einer der Arbeitskollegen des Angeklagten, ist kein direkter Tatzeuge. Er berichtete, was draußen passiert sein soll, habe er erst bei der Polizei erfahren. Er sei erst mit drei jungen Mädchen zum Rauchen draußen gewesen. Dann habe er einen Italiener und dessen Frau getroffen, er habe sich in einem ruhigen Raum mit den beiden unterhalten. Er habe dann mit P7 und den Mädchen getanzt. Irgendwann sei er zur Toilette gegangen, dann habe er die anderen gesucht, um mit ihnen nach Hause zu gehen. Sein albanischer Kollege habe noch an der Theke gesessen und ihm gesagt, die Jungs seien draußen. Nachdem er mit dem Albaner noch ein Bier getrunken habe, seien sie gemeinsam zur Unterkunft gegangen.

111

Er ergänzte auf Nachfrage, die Sache mit dem Hut habe er nicht mitbekommen, wenn er es richtig verstanden habe, sei es bei der Auseinandersetzung aber um das Portemonnaie des P5 gegangen.

112

d)

113

Die Angaben des Angeklagten, es habe, nachdem er die Diskothek verlassen habe, draußen eine Auseinandersetzung gegeben, bei der er geschubst und geschlagen und ein anderer Rumäne, namentlich der Zeuge P7 geschlagen worden sei, sind damit widerlegt. Keiner der Zeugen P9, P10, P4 und P7 äußerte in seiner Vernehmung – auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage, dass es vor dem Messerstich draußen eine Schlägerei gegeben habe.

114

Der Zeuge P7, der nach der Einlassung des Angeklagten vor der Diskothek geschlagen worden sein soll, hat dies in seiner Zeugenaussage nicht bestätigt. Vielmehr gab er in seiner Zeugenvernehmung an, er habe nichts von einer Schlägerei mitbekommen. Als er herausgegangen sei, habe er vor der Diskothek jemanden auf dem Boden liegen sehen. Was passiert sei, wisse er nicht. Ob auch der Angeklagte auf dem Boden gelegen habe, wisse er nicht. Er habe nicht gewusst, dass der Angeklagte ein Messer dabei habe. Draußen sei keine Schlägerei gewesen. Er, der Zeuge, sei dann nach Hause gegangen. Er habe sich gewundert, den Angeklagten dort nicht anzutreffen. Die Aussage des Zeugen P7 steht insoweit mit der Videoaufzeichnung aus dem Innenbereich der Diskothek, auf welcher er um 03:33:00 noch mit dem Hut auf dem Kopf im Bereich der Theke zu sehen ist, im Einklang.

115

Auch auf der auf Kanal 1 aufgenommenen Videosequenz ist wie dargestellt keine Schubserei oder Schlägerei zu sehen, nachdem der Angeklagte gegen halb vier die Diskothek verlassen hat. Er ist nicht geschlagen, getreten oder geschubst worden, sondern läuft völlig frei über die Straße, öffnet das Messer und sticht zu.

116

4.

117

Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenem Blutbefund des Labors F2 vom 21.12.2015, validiert von den Sachverständigen Dr. P16 und Dr. P17, betreffend eine dem Angeklagten am 13.12.2015 um 04:45 Uhr entnommene Blutprobe. Die toxikologische Diagnostik auf Arzneistoffe und Betäubungsmittel erbrachte ausweislich des verlesenen Befundberichts des Sachverständigen Dr. P18 vom 04.01.2016 keinen Nachweis von Opiaten, Cocain-Metabolit, Amphetaminen, Methamphetaminen oder Cannabinoiden in der weiteren, dem Angeklagten um 08:25 Uhr am Tattag entnommenen Blutprobe.

118

5.

119

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers P9, deren Folgen und der weiteren Prognose beruhen auf dessen Aussage in der Hauptverhandlung, auf der Aussage des behandelnden Neurologen – dem sachverständigen Zeugen P15, auf der Verlesung der Arztberichte, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll der Hauptverhandlung Bezug genommen wird, sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P19. Dieser hat ergänzend erläutert, woraus sich die besondere Lebensgefährlichkeit des Stichs in den Rücken ergibt. Hierzu verdeutlichte er die Gefahr der Ausbildung einer Thrombose in den Beinen, da durch die Lähmung die Muskelpumpe ausfalle und so die Blutzirkulation eingeschränkt werde. Ein Stich in den Bereich der Wirbelsäule sei zudem geeignet, tödliche Verletzungen herbeizuführen, denn bei einem Stich etwa 1-2 cm weiter rechts an den Wirbeln vorbei könne die Hauptschlagader getroffen werden, mit der Folge eines tödlichen Blutverlustes. Zu der Prognose führte der Sachverständige aus, man könne nicht davon ausgehen, dass die Motorik so wiederkomme, wie sie vor der Verletzung gewesen sei. Insgesamt sei das Verletzungsbild nur mit einem Stich zu erklären, der mit großer Wucht aus dem Lauf gesetzt worden sein müsse. Diesen nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen folgt die Kammer nach eigener Überprüfung und Bewertung in vollem Umfang.

120

6.

121

Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen P4 gründen auf dessen Angaben, der Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. P20 und auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P19. Beide beschrieben die Verletzungen und deren Lokalisation wie festgestellt. Der Sachverständige Dr. P19 führte in seinem Gutachten aus, die Lokalisation der schlüsselbeinnahen Stiche in der sogenannten Drosselgrube sei kritisch. In unmittelbarer Nähe verliefen wichtige Blutgefäße, nämlich die Halsschlagader und die Halsvene sowie die Schlüsselbeinarterie und -vene. Durch diese fließe ca. 12-13% des gesamten Blutflusses des Körpers. Eine akute Lebensgefahr aufgrund der konkreten Verletzungen habe jedoch nicht bestanden.

122

IV.

123

Die festgestellten Taten sind rechtlich wie folgt zu bewerten:

124

1.

125

Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Mordes zum Nachteil des Nebenklägers P9 gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

126

Die Kammer schließt aus dem äußeren Geschehensablauf, dass der Angeklagte im Sinne eines Tatentschluss mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Angeklagte hat den Nebenkläger mit so erheblicher Wucht in den Oberkörper gestochen, dass die Messerspitze nicht nur 16 mm tief in die knöcherne Struktur der Wirbelsäule eindrang, sondern das Messer bei dem Stich bzw. dem Zurückziehen des Messers zerbrach. Es ist allgemein bekannt, dass ein Stich gegen den Oberkörper eines Menschen schon wegen der Lage der lebenswichtigen Organe Herz und Lunge im Brustkorb lebensgefährlich ist. Neben einer Verletzung des Herzens oder einer Verletzung der Lunge mit anschließendem Lungenkollaps droht die Eröffnung lebenswichtiger Blutgefäße mit der Folge eines tödlichen Blutverlustes. Dies erkannte der Angeklagte, als er sich dazu entschloss, im Lauf das Messer zu heben und auf den Rücken des Nebenklägers einzustechen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass er den Nebenkläger möglicherweise tödlich verletzen würde. Die Fähigkeit des Angeklagten, einen wenigstens natürlichen Vorsatz zu bilden, war auch unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung erhalten geblieben. Das Vorgehen des Angeklagten erscheint bewusst gesteuert.

127

Der Angeklagte handelte heimtückisch. Er hat die Arg- und Wehrlosigkeit des Nebenklägers bewusst und in feindlicher Willensrichtung zur Tatbegehung ausgenutzt. Der Nebenkläger P9 versah sich, als er mit seinen Freunden über den Gehweg in Richtung des geparkten Autos ging, keines Angriffs auf Leib oder Leben. Er hat in der Hauptverhandlung konstant zu seinen Angaben in der polizeilichen Anhörung bekräftigt, dass er überhaupt nicht wahrgenommen hat, dass der Angeklagte auf diese Straßenseite zurückkehrte und ein Messer gezückt hatte. Anderenfalls wäre es auch nicht plausibel, weshalb er dem herannahenden Angeklagten den Rücken zugedreht hätte. P9 konnte in dieser Situation auch nicht aufgrund einer vorangegangenen Auseinandersetzung mit einem solchen Angriff rechnen. Es ist schon nicht feststellbar, dass der Angeklagte und der Nebenkläger bei der Auseinandersetzung an der Tanzfläche unmittelbar aneinander gerieten. Hinzu tritt, dass sich die Situation wieder völlig beruhigt hatte. Nachdem P14 und der Angeklagte die Diskothek verlassen hatten, wechselte der Angeklagte zunächst die Straßenseite. Die Auseinandersetzung ist draußen nicht fortgeführt worden, wozu zumindest der Angeklagte und P14 aber Gelegenheit gehabt hätten. Auch das merkwürdige Verhalten des P8 musste keinen Argwohn des Nebenklägers wecken; zum einen war P8 an der Tat unbeteiligt, zum anderen entfernte auch er sich zunächst in Richtung der anderen Straßenseite. Aufgrund dieser Arglosigkeit war der Nebenkläger wehrlos. Er stand mit dem Rücken zum Angeklagten und hatte deswegen keine effektive Möglichkeit, sich gegen den von hinten geführten Messerstich zu verteidigen. Diese Arg- und Wehrlosigkeit hat der Angeklagte bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Die Situation des Nebenklägers konnte er dabei mit einem Blick erfassen, als er auf diesen zuging. Zwar hat er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht planvoll hP4eigeführt oder verstärkt; er hat jedoch eine vorgefundene Situation ausgenutzt. Dieses Ausnutzungsbewusstsein zeigt sich nach Auffassung der Kammer darin, dass der Angeklagte sich während des Überquerens der Straße entscheidet, sein Messer einzusetzen, und dieses aus der Tasche nimmt und aufklappt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass von der Gruppe um den Nebenkläger in diesem Moment ein Angriff ausging oder bevorstand, zu dessen Abwehr der Angeklagte sich hätte rüsten müssen. Vielmehr war es der Angeklagte, der in feindseliger Willensrichtung auf die Gruppe zuging, das Messer zog, P9 mit dem Rücken zu ihm gewandt stehen sah und zustach.

128

Der Angeklagte ist vom Versuch des Mordes nicht strafbefreiend gemäß § 24 Abs. 1 zurückgetreten. Er bemühte sich nicht darum, einen möglichen Tod des Nebenklägers abzuwenden, sondern versuchte zu fliehen. Die Kammer geht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zudem davon aus, dass der Angeklagte nur deswegen von dem Nebenkläger abließ, weil seine Tat beobachtet worden war und insbesondere der Zeuge P4 ihn von weiteren Aggressionen gegen P9 abhielt.

129

Der Angeklagte hat tateinheitlich (§ 52 StGB) eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB begangen. Aufgrund der Körperverletzung ist der Nebenkläger in Lähmung verfallen. Durch die Bewegungsunfähigkeit seiner Beine ist der gesamte Körper in erheblicher Weise in Mitleidenschaft gezogen. Die Beseitigung dieses Zustands lässt sich für eine absehbare Zeit nicht bestimmen. Der Angeklagte hat mit dem Klappmesser ein gefährliches Werkzeug benutzt. Der mit erheblicher Wucht in den Rücken geführte Stich ist, wie dargestellt, eine das Leben gefährdende Behandlung.

130

2.

131

Der Angeklagte ist weiter wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zum Nachteil des Zeugen P4 zu bestrafen.

132

Der Angeklagte stach mit dem abgebrochenen Messer mehrfach auf den Körper des Zeugen ein. Das abgebrochene Messer stellt ein gefährliches Werkzeug dar. Es ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Am Griff des Messers war noch ein Klingenrest mit einer über 1,5 cm langen Schneide verblieben, an deren Ende sich eine spitze Bruchkante befand. Das abgebrochene Messer war noch als Hieb- und Stichwerkzeug brauchbar und ist vom Angeklagten auch in dieser Weise gegen P4 eingesetzt worden.

133

Eine gefährliche Körperverletzung liegt zudem vor, wenn sie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfolgt. Des Eintritts einer konkreten Lebensgefahr bedarf es nicht, erst recht braucht die eingetretene Verletzung nicht lebensgefährlich zu sein; lediglich die Handlung muss sich als lebensgefährdend darstellen. Insbesondere die Stiche im Bereich des Schlüsselbeins waren nach den Feststellungen der Kammer geeignet, lebensgefährliche Verletzungen wichtiger Blutgefäße zu verursachen.

134

3.

135

Die beiden Taten stehen gemäß § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit.

136

V.

137

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

138

1.

139

Bei der Bemessung der Strafe für den versuchten Mord ist die Kammer zunächst von § 211 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die Vorschrift sieht die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe vor.

140

Die Kammer hatte jedoch das Vorliegen zweier gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe zu beachten:

141

a)

142

Der Angeklagte handelte im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer unter Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P21 zur Schuldfähigkeit gekommen. Unter Rückrechnung der etwa 1 ¼ Stunde nach der Tat entnommenen Blutprobe kann eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,43 ‰ zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden.

143

Der Sachverständige erstattete sein Gutachten, das auf einer persönlichen Exploration des Angeklagten am 06.01.2016 in der JVA Hamm und den Ergebnissen der Beweisaufnahme beruht, wie folgt:

144

Es sei von einem gewohnheitsmäßigen Gebrauch von Alkohol auszugehen, der sich diagnostisch unter schädlichen Gebrauch fassen ließe. Der Angeklagte zeige aber kein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol. Dies begründete er damit, dass es keine Hinweise auf Entzugserscheinungen bei Karenz gebe.

145

Zum psychischen Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat äußerte der Sachverständige, er habe keinen Hinweis auf schwerwiegende Störungen durch die Alkoholisierung gefunden. In der Videodokumentation habe sich der Angeklagte gehfähig gezeigt, es hätten keine Gangunsicherheiten bestanden. Es seien in den Videosequenzen auch keine anderen schweren Ausfallerscheinungen erkennbar. Der Angeklagte zeige sich in den handlungspraktischen Aktionen nicht erkennbar behindert. Er sei etwa ohne Einschränkungen in der Lage gewesen, seine Jacke anzuziehen und das Messer aufzuklappen. Schwere Koordinationsstörungen oder Störungen des Wachbewusstseins habe der Angeklagte in der Exploration und Hauptverhandlung weder angegeben noch seien sie sonst erkennbar. Der verlesene ärztliche Befund der Blutprobenentnahme zeige keine groben psychopathologischen Auffälligkeiten.

146

Die festzustellende akute Alkoholintoxikation falle unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung. Gemessen am Grad der Intoxikation und der hierdurch hervorgerufenen Störung sei eine völlige Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht zu diskutieren. Der Blutalkoholgehalt in VP4indung mit den Eindrücken aus dem Blutentnahmebericht lasse auf eine hochgradige Alkoholisierung eines trinkgewöhnten Probanden schließen.

147

Der Sachverständige räumte ein, dass er zur Bewertung der Steuerungsfähigkeit wenige Anknüpfungspunkte habe. Die Aussagen der Zeugen hätten das Verhalten des Angeklagten und damit Hinweise auf Ausfallerscheinungen kaum beschrieben. Die hierzu ausgewerteten Videoaufzeichnungen beschränkten sich auf die Tat und das unmittelbare Vorgeschehen. In der Gesamtschau sei ein gravierendes Missverhältnis zwischen Tat und Anlass festzustellen. Die Videoaufzeichnung der Tat zum Nachteil des P9 zeige ein völlig ungebremstes Verhalten. Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass Kontrolle und Hemmschwelle massiv gesenkt gewesen seien. Der unvermittelt und ohne weiteren zeitlichen Vorlauf zustande gekommene Tatentschluss beim Angriff auf den Nebenkläger P9 sei als klinisches Indiz einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu bewerten. Bei Würdigung der Videoaufzeichnung habe es dem Anschein nach keine prüfende Abwägung in der Konfliktsituation gegeben, als der Angeklagte zur Tatbegehung angesetzt habe. Das gravierende Missverhältnis zwischen seiner Reaktion und den geringfügigen anlassgebenden gestischen und verbalen Provokationen zwischen den Diskothekenbesuchern und der rumänischen Arbeitergruppe stehe außerhalb normalpsychologisch nachvollzieh- und einfühlbarer Gegebenheiten. Auch sei die Drastik und Vehemenz des Zustechens unter hohem körperlichen Aufwand mit Eindringen in den Rücken des Opfers und Vordringen bis zum Rückenmarkskanal unter Überwindung und Zerstörung knöcherner Strukturen in der Massivität seiner körperlichen Aktion Ausdruck der Enthemmung während der Tatausführung. Schließlich stelle sein ungebremstes Verhalten im unmittelbar nach dem gegen den P9 geführten Messerstich im Abwehrkampf mit dem P4, den er mit weiteren Stichen unter anderem unmittelbar im Halsbereich verletzt habe, ein weiteres Argument für seine erheblich eingeschränkten Steuerungsfunktionen dar.

148

Er komme deswegen zu dem Ergebnis, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei aufgrund der Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt gemäß § 21 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht erheblich beeinträchtigt gewesen. Eine Störung der Einsichtsfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

149

Die Kammer folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen nach eigener kritischer Bewertung. Der Sachverständige hat sein Gutachten anschaulich und für die Kammer nachvollziehbar erstattet. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Auf die Schwierigkeit, eine breitere Bewertungsgrundlage für das Verhalten des Angeklagten um die Tat herum zu finden, hat er hingewiesen. Typischerweise ist bei Rauschzuständen die Einsichtsfähigkeit noch intakt, während das Hemmungsvermögen bereits ausgeschlossen sein kann, was zu einem Ausschluss oder einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen kann. Allgemein gilt, dass der Zustand der Schuldunfähigkeit nicht erst bei sinnloser Trunkenheit vorliegt – hier kann bereits die Handlungsfähigkeit fehlen -, sondern schon in einem früheren Stadium erreicht ist. Wann genau dies der Fall ist, kann letztlich nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände entschieden werden, die einen Rückschluss auf den Grad der Beeinträchtigung zulassen.

150

Die Kammer hat eine Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vorgenommen und hierin auch den Blutalkoholwert einbezogen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass bei alkoholgewöhnten Tätern das indizielle Gewicht der Blutalkoholkonzentration wesentlich geringer ist als bei Gelegenheitskonsumenten. Von Bedeutung sind bei der Gesamtwürdigung zunächst die Tat selbst und die Umstände ihrer Begehung. Dabei kann auch die Schwere des Delikts eine Rolle spielen, weil der Grundsatz gilt, dass an eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer die Tat und je höher damit die natürliche Hemmschwelle ist. Zu beachten ist dies vor allem bei Tötungs- und schweren Gewaltdelikten. Fehlen gewichtige Indizien für einen Ausschluss bzw. eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, darf nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht gegeben ist.

151

Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze der nicht auszuschließenden Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,43 ‰ zur Tatzeit eine erhebliche Indizwirkung für eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zu, die unter Berücksichtigung der in der Tat zum Ausdruck gekommenen erheblichen Enthemmung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Zustands des Angeklagten nach Auffassung der Kammer nicht widerlegt werden kann.

152

b)

153

Die Kammer hat weiter von der in § 23 Abs. 2 StGB vorgesehenen Milderungsmöglichkeit für einen Versuch Gebrauch gemacht. Dabei stand für die Kammer gerade aufgrund der großen Bedeutung des Rechtsgut menschliches Leben im Vordergrund, dass der Taterfolg, der die besonders hohe Strafdrohung der vorsätzlichen Tötungsdelikte rechtfertigt, ausgeblieben ist.

154

c)

155

Die Kammer hat daher die lebenslange Freiheitsstrafe zunächst gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren zurückgeführt und diesen nach den Grundsätzen aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB verschoben.

156

d)

157

Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Einzelstrafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer im Wesentlichen die folgenden Erwägungen berücksichtigt:

158

Zugunsten des Angeklagten ist anzuführen, dass er eingeräumt hat, den Nebenkläger mit dem Messer gestochen zu haben, wenngleich sich diese teilgeständige Einlassung auf den äußeren Geschehensablauf beschränkt. In der Hauptverhandlung ist deutlich geworden, dass der Angeklagte seine Tat in einem gewissen Maß bereut. Er hat dem Nebenkläger eine Entschuldigung ausgesprochen. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist. Er befindet sich erstmalig in Haft. Hinzu tritt, dass die Haft für ihn aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse eine stärkere Belastung darstellt und er zusätzlich durch die besondere räumliche Entfernung seiner in Rumänien lebenden Familie belastet wird.

159

Zu seinen Lasten fällt jedoch die von erheblicher Brutalität und Aggression gekennzeichnete Art der Tatbegehung erheblich ins Gewicht. Strafschärfend sind weiter die tateinheitlich verwirklichten Körperverletzungsdelikte zu werten, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die Tathandlung zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung erfüllt und die Tat im Rahmen der qualifizierenden Tatfolge der schweren Körperverletzung erhebliche Folgen und Einschränkungen für den Nebenkläger nach sich zieht, unter denen dieser voraussichtlich unbestimmte Zeit zu leiden haben wird.

160

Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine

161

Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten

162

erkannt, die sie für insgesamt tat- und schuldangemessen hält.

163

2.

164

Den Strafrahmen zur Ahndung der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P4 hat die Kammer zunächst § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Sie hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen ist. Die Abwägung der wesentlichen strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte führt jedoch nicht zu einem derartigen Überwiegen der mildernden Umstände, dass die Annahme des Regelstrafrahmens zu einer unbilligen Härte führen würde, und zwar auch dann nicht, wenn man in die Abwägung zusätzlich den vertypten Milderungsgrund aus § 21 StGB einstellt.

165

Die Kammer hat jedoch dem Strafrahmen aus § 224 Abs. 1 StGB aufgrund des vorliegenden vertypten Milderungsgrunds aus § 21 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

166

Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene

167

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

168

erkannt, wobei zugunsten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen war, dass er nicht vorbestraft und besonders haftempfindlich ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt. Zudem hat der Angeklagte mehrfach zugestochen, worin eine gesteigerte Brutalität und Gefährlichkeit liegen.

169

3.

170

Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 54 StGB in einer zusammenfassenden Würdigung eine

171

Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 8 Jahren und 3 Monaten

172

gebildet. Dabei hat die Kammer insbesondere den engen räumlichen Zusammenhang zwischen den beiden Taten gewürdigt. Ins Gewicht fiel bei der Bemessung der Gesamtstrafe zudem, dass sich die beiden Taten gegen zwei verschiedene Personen und damit gegen unterschiedliche Rechtsgüter richteten.

173

4.

174

Die Kammer hat geprüft, ob neben der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Sie hat von einer Unterbringung abgesehen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P21, dem sich die Kammer auch insoweit anschließt, ist bereits aus suchtmedizinischer Sicht fraglich, ob bei dem Angeklagten ein Hang besteht, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Zwar liegt ein schädlicher Gebrauch vor. Der Angeklagte zeigt aber in abstinenten Phasen keine Entzugserscheinungen. Bei der Prüfung der Maßregel konnte zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Angeklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

175

VI.

176

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.