Totschlag nach Auseinandersetzung auf Privatgrundstück; Gesamtstrafe und § 64 StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags sowie weiterer Delikte (u.a. Körperverletzungen, Diebstahl, Sachbeschädigung) zu 12 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Kernfragen betrafen die Indizienbeweisführung zum Tötungsdelikt, die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) bei Kokainabhängigkeit und die Anordnung von Maßregeln. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wurde für das Tötungsdelikt verneint; ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) wurde abgelehnt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wurde wegen Kokainabhängigkeit und Beschaffungskriminalität angeordnet, § 63 StGB hingegen abgelehnt; vorweg sind 4 Jahre und 3 Monate zu vollstrecken (§ 67 Abs. 2 StGB).
Ausgang: Verurteilung zu 12 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB, Ablehnung § 63 StGB und Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überzeugungsbildung im Indizienprozess kann auf einer Gesamtschau mehrerer Beweisanzeichen beruhen; absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, es genügt ein Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel ausschließt.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) setzt einen tatbezogenen Defektzustand nach den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB voraus; allgemeine Belastungslagen oder eine bloße Impulskontrollstörung ohne tatbezogene Zuordnung genügen hierfür nicht.
Kokainabhängigkeit kann einen Hang i.S.d. § 64 StGB begründen; als Anlasstat kommen auch Eigentumsdelikte in Betracht, wenn sie in symptomatischem Zusammenhang mit der Abhängigkeit als Beschaffungskriminalität stehen.
Eine Unterbringung nach § 63 StGB scheidet aus, wenn weder Schuldunfähigkeit/verminderte Schuldfähigkeit für eine Anlasstat festgestellt ist noch ein behandelbares psychiatrisches Störungsbild vorliegt.
Das Einwerfen einer Scheibe stellt für sich genommen noch kein unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl dar; ohne weitere tatbestandsnahe Ausführungshandlungen bleibt es insoweit bei Sachbeschädigung, da § 243 StGB lediglich eine Strafzumessungsregel ist.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Unterbringung sind 4 Jahre und 3 Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 242 Abs.1 , 243 Abs. 1 Nr. 1, 113, 47, 52, 53, 64 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.1988 als drittjüngstes von neun Kindern seiner Eltern in J geboren. Die Familie des Angeklagten stammt aus Marokko. Die Eltern des Angeklagten kamen im Jahr 1972 nach Deutschland, wo die Familie seither lebt. Der Vater war zunächst als Schleifer berufstätig, ist aber wegen eines Rückenleidens seit über 20 Jahren Frührentner. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Im Jahr 1996 erwarb der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angeklagte wuchs mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt in J und K auf. Zunächst ging er in einen Kindergarten in J. Nach altersgemäßer Einschulung besuchte er die Grundschule und sodann eine Realschule in K. Wegen des Besitzes eines Messers wurde er nach der sechsten Klasse der Schule verwiesen. Anschließend ging er auf die Hauptschule, welche er mit dem Sekundarabschluss I verließ. Bereits während seiner Schulzeit, etwa im Alter von 13 Jahren, begann der Angeklagte, Cannabis (Haschisch) zu konsumieren.
Sodann begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Fachlageristen. Nach etwa einem Jahr zog er sich eine Knieverletzung zu, in deren Folge er die Ausbildung abbrach. Eine weitere Ausbildung zum Automechaniker brach er ebenfalls ab. Der Cannabiskonsum intensivierte sich in dieser Zeit. In den folgenden ein bis zwei Jahren konsumierte er regelmäßig Cannabis, vereinzelt auch Speed und Ecstasy. Einmalig rauchte er Heroin. Nachdem es ihm zum Erwerb der Fahrerlaubnis gelungen war, den Betäubungsmittelkonsum vorübergehend einzustellen, schnupfte er später einige Male Kokain und probierte je einmal Pilze und LSD aus. Alkohol trank er nur am Wochenende.
Der Angeklagte ist vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister vom 22.02.2016 weist 13 Eintragungen auf.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Hagen bzw. das Amtsgericht Iserlohn im Jahr 2004 von der Verfolgung einer Hehlerei nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen bzw. ein Verfahren wegen des Vorwurfs einer Erpressung nach § 47 JGG eingestellt hatten, wurde der Angeklagte erstmals am 21.06.2007 vom Amtsgericht Iserlohn zu einer Freiheitsentziehung verurteilt. Wegen versuchter räuberischer Erpressung und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verhängte das Jugendschöffengericht eine Woche Jugendarrest. Wegen des Verstoßes gegen eine richterliche Weisung aus einem Urteil vom 02.04.2008 wegen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in fünf Fällen erkannte der Jugendrichter des Amtsgerichts Iserlohn am 05.09.2008 auf einen Jugendarrest von vier Wochen.
Der Angeklagte begann im Jahr 2008, seinen Betäubungsmittelkonsum durch Einbruchdiebstähle in Kioske, Büroräume und auch in eine Schule zu finanzieren. Einen Teil der Taten, die erst in den Jahren 2010 und 2011 abgeurteilt wurden, führte er gemeinsam mit seinem Bruder B aus, an dem er sich damals orientierte.
Am 27.08.2009 erließ das Amtsgericht Iserlohn (Aktenzeichen 91 Ds 231 Js 96/09-237/09) gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Körperverletzung. Es belegte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €.
Aufgrund der Straftaten und der zugrunde liegenden Drogenproblematik wollte die Familie des Angeklagten diesem im Jahr 2010 durch einen Umzug in das Saarland ein Herauslösen aus dem problematischen Umfeld in J ermöglichen.
Am 28.01.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Neunkirchen (Aktenzeichen 9 Cs/57 VRs 06 Js 2629/09- 542/09) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der auf vier Jahre verlängerten Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 04.12.2014 erlassen.
Am 24.06.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Iserlohn (Aktenzeichen 9 Ls -231 Js 475/09- 67/10) wegen Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, einmal in Tateinheit mit Nötigung und Pfandentstrickung, gemeinschaftlichen Diebstahls in 5 Fällen, wobei es einmal beim Versuch blieb, zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Der Verurteilung liegen mehrere zum Teil gefährliche Körperverletzungen gegen seine damalige Freundin zugrunde. Der Verurteilung wegen Diebstahls lagen die bereits erwähnten Einbrüche in Kioske, Büroräume, Ladengeschäfte und eine Grundschule im Bereich der Jer Innenstadt zugrunde.
Am 26.01.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 26 Ls -20 Js 1014/10- 785/10) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Einbezogen wurde die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn vom 24.06.2010.
Nachdem die übrige Familie zunächst nach E verzogen war, verblieb der Angeklagte im Saarland. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus Sozialleistungen. Einen Freundes- und Bekanntenkreis konnte er im Raum O nicht aufbauen. Eine ambulante Drogenberatung (BRIGG) bei der Caritas in O brach er nach acht Gesprächsterminen ab, obwohl deren Fortsetzung ihm zudem damals in einem Bewährungsverfahren aufgegeben worden war.
Am 08.08.2011 verurteilte ihn das Landgericht Hagen (46 Kls – 201 Js 94/11 – 9/11) wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. In der vorstehenden Sache war der Angeklagte am 15. März 2011 vorläufig festgenommen worden und befand sich seitdem in Untersuchungshaft, die nach Rechtskraft in Strafhaft überging. Ebenfalls vollstreckt wurde die Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken, nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war.
Alsbald nach seiner Entlassung Mitte November 2014 wurde der Angeklagte erneut straffällig. Die Staatsanwaltschaft Dortmund wirft ihm mehrere Taten (Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall als Versuch und in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen eines (Einbruchs-)Diebstahls aus einem Kindergarten) vor, die er am 02.12.2014, 16.12.2014 und 17.12.2014 begangen haben soll. Das deswegen geführte Verfahren, in dem er vom Amtsgericht Dortmund am 29.06.2015 (762 Ls - 100 Js 20/15 - 37/15) unter Einbeziehung der nachfolgenden Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden war, war im Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz anhängig. Weiter wurde er vom Amtsgericht Dortmund am 20.03.2015 (732 Ds – 100 Js 1072/14 – 27/15) wegen eines Einbruchdiebstahls in einen Kiosk, dessen Schaufensterscheibe er mit einem Gullydeckel eingeworfen hatte, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Am 21.12.2104 war er unmittelbar nach der Tat vorläufig festgenommen worden und anschließend in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des AG Dortmund vom 21.12.2014, 712 Gs 290/14; die Strafe verbüßte er vollständig bis zum 20.08.2015. Der Angeklagte konsumierte in der Haft weiterhin Kokain.
Nur drei Wochen nach der Entlassung wurde der Angeklagte wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls in einen Kiosk in J – er war im Rahmen der Nahbereichsfahndung vorläufig festgenommen worden – aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Iserlohn vom 22.08.2015, 5 Gs 246/15, erneut bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 11. September 2015 in Untersuchungshaft genommen.
Zwischen den Inhaftierungen fand der Angeklagte zeitweilig Aufnahme in der Wohnung der Familie seiner Schwester I in J. Dabei kam es jedoch nicht nur wegen des fortgesetzten Kokainkonsums, so hatte der Angeklagte etwa sein gesamtes Übergangsgeld zum Erwerb illegaler Betäubungsmittel in der Eer Nordstadt eingesetzt, zu Konflikten.
Am 14.09.2015 suchte der Angeklagte Unterstützung bei der Wohnungslosenhilfe der Diakonie N. Am 24.09.2015 ließ er sich dort einen Betrag von 50 Euro auszahlen, gegen Abtretung eines entsprechenden Anspruchs gegen das Jobcenter, dessen Leistungszusage für Hilfe zum Lebensunterhalt ihm bereits vorlag.
Der Angeklagte ist im hiesigen Verfahren am 28.09.2015 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit dem 29.09.2015 in ununterbrochener Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom selben Tag, 5 Gs 1620/15, seit dem 27.10.2015 in der JVA Bielefeld-Brackwede. Im Rahmen der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte am 27.01.2016 in das Justizvollzugskrankenhaus NRW in Fröndenberg verlegt. Da er sich einer Behandlung der dort diagnostizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis verweigerte und der Vorsitzende die zwangsweise Behandlung mangels gesetzlicher Eingriffsermächtigung abgelehnt hatte, erfolgte die Verlegung in die JVA Bielefeld-Brackwede, wo die weitere Untersuchungshaft unter besonderen Sicherungsmaßnahmen vollzogen wurde.
II.
Die Kammer hat hinsichtlich der abgeurteilten Taten folgende Feststellungen zur Sache getroffen:
1.
(Anklage vom 03.02.2016, 411 Js 54/16, ehemaliges Verfahren 2 Ks 4/16)
In der Nacht auf den 20.09.2015 hielt sich der Angeklagte auf der C-Straße in K auf, wobei er mit einer auffälligen weißen Jacke mit großem Kragen bekleidet war. Zu einer nicht näher feststellbaren Zeit zwischen 3 und 4 Uhr betrachtete er aufmerksam die Schaufensterauslagen des in dem Haus C-Straße /Ecke I-Straße gelegenen An- und Verkaufsgeschäfts für Elektronik „I1“, während er eine Zigarette rauchte. Etwa eine Viertelstunde später kehrte der Angeklagte zurück, entfernte sich jedoch nach einem Blick nach oben wieder vom Schaufenster. Wenige Minuten später schaute er sich erneut den Inhalt der Auslagen an, wobei er zunächst die unteren Auslagen in hockender Stellung begutachtete, sodann aufstand, sich nachdenklich am Kopf kratzte und nach einem etwa einminütigen Verharren zur Seite trat.
Kurz darauf kehrte der Angeklagte zurück, wobei er sich die weiße Jacke so über den Kopf gezogen hatte, dass sein Gesicht nicht mehr zu erkennen war. Mit einem Gullydeckel zerschlug er die Scheibe an einem der beiden Schaufenster und entnahm ein Mobiltelefon Galaxy S5 zum Verkaufspreis von 300,- €, ein Mobiltelefon Galaxy J1 zum Verkaufspreis von 149,- € sowie eine Herrenuhr Rotgold zum Verkaufspreis von 89,- €; daneben mehrere ausgestellte Handyverpackungen ohne Telefone, aber jeweils mit Zubehör, nämlich Ladegeräte und Headsets der Marken HTC, Apple und Samsung. Der Angeklagte beabsichtigte, die Tatbeute zwecks Erwerbs von Betäubungsmitteln zu verkaufen.
An der Scheibe entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.769,21 €. Der von der Polizei verständigte Ladeninhaber, der Zeuge E1, ließ noch in der Nacht eine Notverglasung anbringen, für die ihm 1.343,82 € in Rechnung gestellt wurden.
2.
(Anklage vom 05.12.2015, 411 Js 609/15, führende Akte 2 Ks 39/15)
a)
Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund seines Kokain-Konsums in den vorangegangenen Tagen über mehrere Tage am Stück nicht geschlafen hatte. Am Abend des 22.09.2015 gelangte der Angeklagte aus nicht feststellbaren Gründen nach X, wo er gegen 18:45 Uhr am Bahnhof einen Bus der Schnellbuslinie S00 in den Ortsteil O1, ein Dorf mit gut 1.500 Einwohnern, bestieg. Der Angeklagte war mit einer blauen Jeans und über seinem nackten Oberkörper lediglich mit einem geöffneten dunklen Kurzmantel bekleidet. Zuvor hatte er sich am Bahnhof mit einer nicht ermittelten Frau mit Kopftuch unterhalten, die eigentlich in die Gegenrichtung nach X1 fahren wollte, wo sie wahrscheinlich als Asylbewerberin untergebracht war. Da sie schon weit vor der Abfahrtszeit am Bahnhof und im Besitz einer Dauerfahrkarte war, nutzte sie die Wartezeit, um mit dem Bus zunächst bis zur Endstation O1 und sodann wieder zurück über X nach X1 zu fahren.
Der Angeklagte löste beim Einstieg beim Busfahrer, dem Zeugen Q, einen Fahrschein nach O1, wofür er sein letztes Geld einsetzte. Zum Erreichen des Fahrpreises fehlten ein paar Cent, auf die der Zeuge jedoch verzichtete. Nachdem der Angeklagte sich zunächst auf einen Platz im vorderen Bereich setzen wollte, wählte er einen Sitzplatz unmittelbar hinter dem Stellplatz für Kinderwagen in der Mitte des Busses, gegenüber - auf der anderen Seite des Ganges – von der Frau mit dem Kopftuch. Sodann entkleidete der Angeklagte seinen Oberkörper vollständig. Das Verhalten des Angeklagten kam dem Zeugen M so ungewöhnlich vor, dass er mit seinem Smartphone ein Lichtbild des Angeklagten aufnahm. Gut zwei Minuten nach Abfahrt des Busses stand der Angeklagte auf und wechselte auf einen weiter hinten gelegenen Platz, wobei er im Gang seinen Mantel wieder überzog. Kurz darauf verhielt er sich sehr unruhig, streckte seine Beine in den Mittelgang und kehrte auf seinen ursprünglichen Platz zurück. Das weitere Verhalten des Angeklagten veranlasste die Frau mit dem Kopftuch, ihren Platz zu verlassen und sich in den Vierersitz im Bereich des rechten Vorderrads des Busses zu setzen, wohin ihr der Angeklagte bald darauf folgte, sich dann jedoch auf den ursprünglichen Platz der Frau zurückzog, Beinbewegungen ausführte, die wie Lockerungsübungen aussehen und sich schließlich wieder auf seinem ursprünglichen Platz niederließ. Von dort streckte er mehrfach seine Beine aus, bis der Bus die Endhaltestelle T in O1 erreichte. Hier kam der Angeklagte nach vorne zum Zeugen Q, dem er jetzt erklärte, er wolle auch nach X1. Der Zeuge forderte ihn auf, den Bus zu verlassen, oder einen neuen Fahrschein zu erwerben, wozu der Angeklagte mangels Geld nicht in der Lage war. Nach einer kurzen Diskussion verließ er freiwillig den Bus. Die Frau mit dem Kopftuch teilte dem Zeugen Q mit, der Mann, der sie bereits am Bahnhof X angesprochen habe, sei „crazy“.
b)
Der Angeklagte durchquerte O1 über die S-Straße in Richtung des nördlichen Nachbarorts P-X2. Vor dem Grillrestaurant „F“ traf er auf den Zeugen Z, den Sohn des Inhabers, der gerade Essen ausliefern wollte. Diesen fragte der Angeklagte zunächst nach einer Adresse, die jedoch in O1 nicht existierte, und sodann nach einem I2, der dem Zeugen aber auch nicht bekannt war. Der Angeklagte erwiderte, er wolle den suchen gehen und lief weiter in nördliche Richtung.
c)
Etwa einen Kilometer von der Haltestelle T entfernt zweigt am nördlichen Ortsausgang O1 nach rechts die Straße C1 ab. Im Bereich des Einmündungstrichters zur S-Straße steht ein von der C2 angetriebenes Wasserrad. Fährt man in die Straße hinein, so steht auf der rechten Seite zunächst das Haus der Zeugin X3. Dahinter befindet sich das von dem Getöteten N1 Q2 bewohnte Hausgrundstück Nr. 0, ein etwa 13.000 m² großes, parkähnlich angelegtes Gartengrundstück, das von einer Hecke aus Nadelgehölzen umschlossen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Skizze Bl. 8 d.A. gemäß § 267 Abs.1 S. 3 Bezug genommen.
Von der Straße aus gelangt man über die Einfahrt in den geschotterten Hof. Rechts vom Hof befindet sich ein Doppelcarport, geradeaus gelangt man zwischen niedrigen Buchsbaumhecken hindurch und durch ein aus einem schwenkbaren Stück Drahtgeflecht bestehenden Törchen in einem Maschendrahtzaun über einen Schotterweg in den Garten (Lichtbilder Nr. 11-13, Bl. 151-152 SB Spurensicherung). An den Hof schließt sich links das Wohnhaus an, dessen höher gelegener Hauseingang über einen Weg mit Treppenstufen neben dem Haus erreicht werden kann (Lichtbilder Nr. 79 und 80, Bl. 185 SB Spurensicherung). Dieser Weg führt um die Hausecke herum zum rückwärtigen Bereich des Hauses. An der Rückseite des Hauses erreicht er eine geschotterte Terrasse, zu der aus dem Haus ein durch einen Windfang geschützter Zugang besteht (Lichtbilder Nr. 17-19, Bl. 154-155 SB Spurensicherung). Von dieser Terrasse gelangt man weiter zu einer Einmündung in den Weg, der vom Hof aus in den oberen durch weitere Hecken abgetrennten Bereich des Grundstücks führt, in dem sich mehrere Teiche und Gartenhütten befinden (Lichtbild Nr. 22, Bl. 156 SB Spurensicherung). Etwas unterhalb der Einmündung, in Richtung Hof, befindet sich eine Wegkreuzung, von der ein Abgang zum Kellereingang des Hauses führt (Lichtbilder Nr. 15 und 16, Bl. 153 SB Spurensicherung). Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die jeweils genannten Lichtbilder Bezug genommen.
Der Getötete N1 Q2 bewohnte das Wohnhaus seit dem Tod seiner Mutter allein. Seinen früheren Beruf als Forstwirt konnte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, so dass er frühverrentet war. Seit mehreren Jahren war er zunächst als geringfügig beschäftigte Aushilfskraft für die Chocolaterie der Bäckerei J1 in O1 tätig. Zur Familie J1 entwickelte sich ein freundschaftliches, familiäres Verhältnis, während er zu seinen beiden Brüdern und deren Familien nur noch sehr wenig Kontakt hatte, der nach dem Tod der Mutter aufgrund der gewillkürten Erbfolge und den Schwierigkeiten bei der Erbauseinandersetzung vollständig abbrach. Eine eigene Familie hatte er nicht. Zuletzt war N1 Q2 in der Chocolaterie und auch für die Familie J1 „Mädchen für alles“. In seiner Freizeit pflegte er seinen großen Garten, der ihm über alles ging und den er gelegentlich seinen Bekannten mit Stolz zeigte. Darüber hinaus war er Mitglied in einem Sportschützenverein. Insgesamt lebte er eher zurückgezogen. Er wird als friedliebender Mensch beschrieben, der jedoch seine Meinung bestimmt und mit Beharrungsvermögen vertrat und sich auch durchzusetzen wusste.
Der Angeklagte betrat des Grundstück des N1 Q2 ungefähr zwischen 19:15 Uhr und 19:30 Uhr, wo es im Hofbereich zu einem Zusammentreffen der beiden kam, bei welchem Q2 den Angeklagten aufforderte, sein Grundstück zu verlassen.
d)
Der Angeklagte folgte dem weiteren Verlauf der S-Straße (Bundesstraße 000) bis ins etwa 3 km entfernte P-X2.
Dort klingelte er um kurz nach 20 Uhr zunächst bei der Familie E2. Nachdem er das Treppenhaus betreten hatte, sagte er der Zeugin E2, die in ihrer Wohnungstür stand, er suche eine Frau mit Kopftuch, der er gefolgt sei. Weiter fragte er, ob er dort schlafen könne. Die Zeugin, die sich aufgrund des merkwürdigen Eindrucks des Angeklagten auch Sorgen wegen ihrer Kinder machte, lehnte dies unter Hinweis darauf, ihr Mann sei nicht zu Hause, ab. Der Angeklagte erzählte, er komme aus J, sein Herz habe ihn hergeführt. Ferner erkundigte er sich sinngemäß, wie er nach X1 komme. Während des etwa fünfminütigen Gesprächs stütze sich der ersichtlich erschöpfte Angeklagte am Treppengeländer ab. Seinen Kurzmantel hatte er über dem nackten Oberkörper zugeknöpft.
Nachdem die Zeugin E2 ihm erklärt hatte, wie er zurück nach O1 komme, kam er ihrer Bitte, das Haus zu verlassen, ohne Probleme nach. Auf sein erneutes Anklingeln etwa zwei Minuten später reagierte die Zeugin nicht mehr.
e)
Gegen 21 Uhr erreichte der Angeklagte in X2 das Haus des Zeugen E3 an der X-Straße (B 000) Nr. 00, wo er sich durch Klopfen an die Fensterscheibe bemerkbar machte. Der Zeuge E3 ging darauf nach draußen, um den Angeklagten zu fragen, ob er ihm helfen könne. Der Angeklagte, der einen hilfsbedürftigen Eindruck machte, fragte ihn, ob er ihn nach O1 bringen könne. Da der Zeuge E3 im Begriff war, gemeinsam mit seinem Bruder nach X zu fahren, bot er dem Angeklagten an, ihn bis O1 mitzunehmen. Er versorgte den Angeklagten, der Hunger und Durst angab, noch mit etwas zu trinken und gab ihm in einer Plastiktüte einige Scheiben Brot und Käse. Da der Angeklagte einen angespannten Eindruck machte, platzierten die Brüder ihn auf dem Beifahrersitz; der Zeuge E3 setzte sich hinter ihn auf den Rücksitz. Da der Angeklagte angegeben hatte, einen I2 zu suchen, brachten die beiden ihn zum F-Grill nach O1, weil sie vermuteten, dass dieser dort bekannt sein könnte. Der Angeklagte verließ dort das Auto, wobei der Zeuge E3 ihm noch die Tür zum Aussteigen öffnete.
f)
Der Angeklagte betrat den F-Grill, wo er wieder auf den Zeugen Z traf. Diesen fragte er, ob er ihn nach X mitnehmen könne. Er habe kein Geld und auch kein Handy. Der Zeuge erwiderte, wenn er Essen nach X bringen müsse, dann könne er das tun. Er habe aber gerade keine Fahrt nach X. Zudem sei gerade viel zu tun. Allerdings fahre er nach Geschäftsschluss um 23 Uhr auf jeden Fall dorthin.
g)
Nachdem der Angeklagte den F-Grill wenig später verlassen hatte, begab er sich erneut zum Grundstück Q2, vermutlich, um sich dort eine Übernachtungsgelegenheit zu suchen.
N1 Q2 verbrachte die Abende gerne im oberen Bereich des Grundstücks bei seinen Teichen und den Gartenhütten, dies manchmal sogar trotz schlechter Witterung. Zudem hatte er es sich zur Angewohnheit gemacht, abends vor dem Schlafengehen noch einmal einen Rundgang über das Grundstück zu machen, um nach dem Rechten zu sehen.
An diesem Abend traf N1 Q2 hierbei auf den Angeklagten, möglicherweise im Bereich der hinter dem Haus gelegenen Schotterterrasse bzw. des dortigen Windfangs. Da es in den Tagen zuvor und auch am 22.09.2015 viel geregnet hatte, führte N1 Q2 einen gelben Regenschirm bei sich. Da N1 Q2 nicht dulden wollte, dass sich der Angeklagte widerrechtlich auf seinem Grundstück aufhielt, kam es zwischen den beiden zum Streit, dessen genauer Hergang nicht aufgeklärt werden konnte.
Dieser mündete jedoch in eine tätlich geführte, blutige Auseinandersetzung im Bereich des Windfangs und der geschotterten Terrasse. Der Angeklagte fügte N1 Q2 mit einem Messer oder einem vergleichbaren scharfen Gegenstand drei bis zu 1,5 cm tiefe Stich-Schnittverletzungen im Gesicht zu, und zwar oberhalb des linken Jochbeins, an der linken Wange oberhalb des Unterkieferastes sowie unter dem linken Unterkieferast. Auf die Lichtbilder Nr. 304-305, Bl. 298 SB Spurensicherung wird wegen der Einzelheiten und der genauen Lage der Schnittwunden Bezug genommen. Bei der Abwehr der Stiche zog sich N1 Q2 weiter eine Schnittwunde an der Kuppe des linken Zeigefingers zu. Der Angeklagte erlitt aufgrund der Gegenwehr Schnittverletzungen an Zeigefinger, Ringfinger und an der Handinnenfläche der rechten Hand. Die Kammer geht davon aus, dass N1 Q2 sich gegen den Angeklagten mit seinem Regenschirm zur Wehr setzte, dessen Stock dabei zerbrach.
Im Bereich des Windfangs konnten auf dem gefliesten Boden nicht nur Blutstropfen des N1 Q2, sondern in einer blutsuspekten Anhaftung auch eine Spur (Spur 1.11) gesichert werden, die von dem Angeklagten und dem Getöteten gemeinsam verursacht worden ist. Wegen der genauen Lage der Spur wird auf die Lichtbilder Nr. 53 (Bl. 172 SB Spurensicherung) und Nr. 67 f. (Bl. 179 SB Spurensicherung) Bezug genommen.
Die Tätlichkeit hinterließ ferner Spuren in der ansonsten planen Schotteroberfläche der Terrasse. Im Laufe des Kampfes verlor N1 Q2 auf der Terrasse sowohl seine Baseballkappe als auch seine Brille. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nr. 47-50, Bl. 169 f. SB Spurensicherung, Bezug genommen.
N1 Q2 versuchte, dem ihm offensichtlich körperlich überlegenen Angeklagten zu entkommen, in dem er von der Terrasse aus in Richtung des Hofs und der angrenzenden bebauten Grundstücke lief, möglicherweise, um sich durch Rufe bemerkbar zu machen. Die Zeugin T1 vernahm zwischen 22:15 Uhr und 22:45 Uhr ein lautes, unbestimmtes Geschrei, von dem sie jedoch nicht annahm, dass es vom Grundstück Q2 kam; vielmehr ging sie davon aus, dass es sich um Lärm vom höher gelegenen Grillplatz C1 handelte.
Im Bereich der Wegkreuzung versetzte der Angeklagte N1 Q2 in schneller Folge mindestens sechs wuchtig geführte Schläge mit einem stumpfen Gegenstand gegen den linken Hinterkopf, um ihn zu töten. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte ihm den ersten Schlag versetzte, als Q2 noch auf den Beinen stand. Jedenfalls führte bereits der erste Schlag zur Bewusstlosigkeit. N1 Q2 kam parallel zum Weg zwischen dem Hof und dem oberen Teil des Gartens zu liegen, wobei sein Kopf in Richtung des oberen Gartens und die Füße in Richtung Hof zeigten; der Oberkörper lag auf dem kreuzenden Weg. Auf die Lichtbilder Nr. 14-16, Bl. 152 f. SB Spurensicherung, wird Bezug genommen.
Der Angeklagte versetzte seinem auf dem Boden liegenden Opfer die weiteren Schläge gegen den linken Hinterkopf mit einer derartigen Wucht, dass dessen Gesicht sich etwa 10 cm tief in den vom Regen durchweichten Erdboden eindrückte. Zudem schlug er mit dem Schlagwerkzeug mehrfach in den Boden neben dem Kopf, wobei nicht geklärt werden konnte, ob er dies absichtlich tat oder bei diesen Schlägen den Kopf verfehlte. Hierbei bildete sich eine etwa 29 x 17 cm große Mulde. Auf die Lichtbilder von der Auffindesituation Nr. 25-30, Bl. 158-160 SB Spurensicherung, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Genaue Feststellungen zum nicht aufgefundenen Tatwerkzeug konnte die Kammer nicht treffen; die Verursachung durch ein stumpfes Schlagwerkzeug wie z. B. Fäustel, Schonhammer oder einen ähnlichen Gegenstand ist möglich.
N1 Q2 erlitt durch die Schläge ein schweres Schädel-Hirntrauma mit einer linearen Aufreißung der Kopfhaut über dem Hinterhaupt mittig, einer mehrstrahligen Aufreißung der Kopfhaut im linken Hinterhauptbereich bis zur linken hinteren Scheitelregion. Die Schädelkalotte war zertrümmert mit Bruchausläufern in die rechte hintere Schädelgrube. Der Schädelknochen wies vornehmlich im Bereich des linken Scheitelbeins eine großflächige Bruchbeschädigung auf. Von der Beschädigung aus verlief ein ca. 60mm langer Riss, der in der Kranznaht mündet. Zudem verliefen zwei weitere Risse von der Bruchbeschädigung ausgehend, die sich vereinen und in der Pfeilnaht münden. Des Weiteren fand sich eine dunkel verfärbte Eindruckspur auf dem linken Scheitelbein. Insgesamt war der Schädelknochen deutlich deformiert und konnte nicht vollständig rekonstruiert werden. Unter dem Wundbereich entstanden ausgeprägte Großhirnrindensubstanzdefekte im Bereich der linken Großhirnhalbkugel.
Wegen der Einzelheiten der Verletzungen wird auf die im Rahmen der Obduktion gefertigten Lichtbilder Nr. 293, 294, 299, 300, 303, 316-326 (Bl. 292-309 SB Spurensicherung) sowie auf die Lichtbilder aus dem Gutachten des Sachverständigen X4, Bl. 1051, 1052 und 1054 d.A., gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO Bezug genommen).
Infolge dieser Verletzungen verstarb N1 Q2 an einem zentralen Regulationsversagen in Verbindung mit einem umfangreichen Blutverlust nach außen; beim Auffinden des Leichnams am nächsten Morgen war die Vertiefung neben dem Kopf blutgefüllt (Lichtbild Nr. 202, Bl. 247 SB Spurensicherung).
h)
Der Angeklagte begab sich nach der Tat zurück zum F-Grill, wo er gegen 23 Uhr kurz vor Geschäftsschluss eintraf, um mit dem Zeugen Z nach X zu fahren. Den gelben Regenschirm hatte er auf dem Weg in ein Gebüsch geworfen. Da er einem Mitarbeiter des Grillrestaurants merkwürdig vorkam, nahm dieser mit seinem Tablet-PC ein Video auf. Der Angeklagte stützte seine Arme auf der Theke ab und vergrub sein Gesicht darin. Den Zeigefinger seiner rechten Hand hatte er notdürftig mit einem Papiertaschentuch, einer Papierserviette oder einem ähnlichen Gegenstand verbunden. Sodann stand er abrupt auf, reckte mehrfach seine Arme in die Höhe, streckte sie zur Seite und richtet seine Jacke, bevor er sich vor der Theke herunterbeugte. Auf die aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video gefertigten Lichtbilder Bl. 401-467 d.A. wird Bezug genommen. Der Zeuge Z schenkte dem Angeklagten noch eine übrig gebliebene Dönertasche und ein Getränk. Anschließend nahm er ihn im Auto mit nach X, wo er ihn an einem Supermarkt in der Nähe des Kurparks absetzte, weil der Angeklagte zuvor gefragt hatte, wo er „chillen“ könne. Auf der Fahrt kam er erneut auf den I2 zu sprechen, der könne ihm helfen.
Nach Mitternacht suchte der Angeklagte das Krankenhaus in X auf, wo er dem Nachtportier, dem Zeugen Q3, mitteilte, er wolle sich untersuchen lassen. Der Angeklagte hatte weder einen Ausweis noch eine Versicherungskarte dabei. Der Bitte des Zeugen, einen Aufnahmebogen auszufüllen, kam er nicht nach. Der Zeuge verständigte den diensthabenden Arzt, der sich etwa zehn bis fünfzehn Minuten mit dem Angeklagten unterhielt. Da der Angeklagte Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen angegeben hatte, händigte der Arzt ihm Schmerztabletten aus, bevor er das Krankenhaus wieder verließ. Als der Zeuge Q3 den Vorfall der Polizeileitstelle mitteilte, äußerte der diensthabende Beamte die Vermutung, wahrscheinlich habe der Angeklagte nur eine Schlafgelegenheit gesucht.
Die Kammer konnte nicht feststellen, wann und wie der Angeklagte von X zurück zu seinen vorherigen Hauptaufenthaltsorten J und E gelangte; zwischen X und E bzw. I3 bestehen jedoch regelmäßige durchgehende Zugverbindungen.
i)
Weil N1 Q2 am nächsten Morgen nicht wie gewohnt pünktlich bei seiner Arbeit erschien und telefonisch nicht erreichbar war, machte sich sein Arbeitgeber - der Zeuge Q4 J1 - Sorgen. Er befürchtete, dass sein Mitarbeiter und Freund, bei dem vor kurzem eine Diabetes-Erkrankung diagnostiziert worden war, bewusstlos in seinem Haus liegen könnte.
Er fuhr deswegen zum nahe gelegenen Haus des Verstorbenen, um nachzusehen. Auf dem Grundstück fand er das Haus verschlossen vor; die Hauseingangsbeleuchtung war eingeschaltet. Da ihm auf sein Klingeln niemand öffnete, verständigte er einen Schlüsseldienst. Danach ging er in den Garten, wo er den Leichnam seines Mitarbeiters fand. Er verständigte seine Tochter und den kaufmännischen Geschäftsführer der Bäckerei, den Zeugen J2, und bat sie, die Polizei zu verständigen.
3.
(Anklage vom 11.02.2016, 411 Js 48/16, ehemals 2 Ks 7/16)
Am Abend des 28.09.2015 hielt sich der Angeklagte in E auf. Gegen 1:00 Uhr betrat er das Gelände der T2-Tankstelle, in der die Zeugin P1 als Nachtkassiererin arbeitete. Der Angeklagte hielt sich zunächst zwischen den Zapfsäulen auf, bevor er die Zeugin am Nachtschalter um den Toilettenschlüssel bat. Nachdem sich der Angeklagte in Richtung der rückwärtig gelegenen Toiletten entfernt hatte, hörte die Zeugin P1 ein klirrendes Geräusch, weshalb sie die Polizei verständigte, bis zu deren Eintreffen sie sich im hinteren Bereich des Tankstellenshops aufhielt. Der Angeklagte hatte mit einem Gullydeckel die Fensterscheibe des neben den Kundentoiletten gelegenen Büros eingeworfen. Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 800,- €.
Der Angeklagte ließ sich von den eingesetzten Polizeibeamten, darunter die Zeugin T3, gegen 01:17 Uhr widerstandslos festnehmen und zum Polizeipräsidium verbringen.
4.
(Anklage vom 28.01.2016, 411 Js 50/16, ehemals 2 Ks 2/16)
Der Angeklagte wurde nach seiner Festnahme dem Polizeigewahrsam des Polizeipräsidiums E in der N2-Straße 000 zugeführt. Die diensthabenden Kriminalbeamten beabsichtigten, in der Gewahrsamszelle die Kleidung des Angeklagten sicherzustellen und Spurensicherungsmaßnahmen an den Händen des Angeklagten durchzuführen. Der Angeklagte äußerte gegenüber den Polizeibeamten, er wolle seine Hände waschen, und versuchte, der Gewahrsamszelle zu entkommen, indem er sich aus den Griffen der zuständigen Beamten, PHK Q5, PK T4, PK L, zu befreien versuchte. Er konnte nur mit erheblicher Kraftaufwendung in die Zelle zurückgedrängt werden, wobei die Beamten des Polizeigewahrsams eine wegen einer anderen Einlieferung anwesende Streifenwagenbesatzung um Hilfe baten. Der Angeklagte schlug mit den Armen um sich, machte Tretbewegungen und sperrte sich aktiv gegen die Polizeibeamten. Dabei erkannte er, dass die Polizeibeamten durch seine Tritte und Schläge verletzt werden können, was er billigend in Kauf nahm. Er entwickelte solche Kräfte, dass er von insgesamt sechs Polizeibeamten überwältigt werden musste. Auch gegen die beabsichtigte Anlegung der dienstlichen Handfesseln, um weitere Angriffe zu unterbinden, sperrte sich der Angeschuldigte und trat weiter in Richtung der Beamten. PHK Q5 erlitt durch einen Anprall der Handfesseln eine blutende Platzwunde am linken Ringfinger. PK T4 und PK L erlitten leichte Kratzwunden an den Armen. Ferner riss das Diensthemd des Zeugen B1 im Bereich der Brusttasche.
5.
(Anklage vom 08.02.2016, 411 Js 114/16, ehemals 2 Ks 5/16)
Nach seiner Festnahme war der Angeklagte im Rahmen der Untersuchungshaft zunächst in der Justizvollzugsanstalt Hamm untergebracht.
a)
Aufgrund seines Verhaltens war der Angeklagte am 24.10.2015 in einer Schlichtzelle untergebracht. Kurz vor 22 Uhr meldete er sich mehrmals über die Rufanlage bei dem Zeugen C3 und äußerte, er halte es nicht aus, müsse woanders hin. Die diensthabenden Vollzugsbeamten beschlossen, den Angeklagten in einen besonders gesicherten Haftraum zu verlegen, was ihm der Zeuge C3 über die Sprechanlage erklärte. Sodann begaben sich die Zeugen M1, X5, X6 und C3 gemeinsam zum Haftraum, um den Angeklagten, der sich nach Auskunft der Pforte nach dem Eindruck der Videoüberwachung zuvor ruhig verhalten hatte, in den besonders gesicherten Haftraum zu bringen.
Nach Öffnen der Haftraumtür griff der Angeklagte die Beamten ohne einen erkennbaren Grund an und versetzte dem Zeugen X6 einen Faustschlag ins Gesicht. Einen weiteren Faustschlag versetzte er dem Zeugen C3 ins Gesicht, den er jedoch nicht mit der vollen Wucht traf. Bei der anschließenden Rangelei, in deren Rahmen der Angeklagte nicht mehr zielgerichtet Schläge austeilte, sondern wahllos um sich schlug, nahm er billigend in Kauf, durch sein Verhalten die Beamten zu verletzen. Der Zeuge X5 erlitt eine Verletzung am rechten Handgelenk. Nur unter ganz erheblicher Gegenwehr konnte der Angeschuldigte schließlich von den eingesetzten Beamten überwältigt und fixiert werden. Auf dem Weg in den besonders gesicherten Haftraum beschimpfte der Angeklagte die Beamten unter anderem als Nazis und Hurensöhne. Der Zeuge X5 war aufgrund des Faustschlags des Angeklagten dienstunfähig, der Zeuge C3 wegen einer Schwellung an der Hand, die er sich aufgrund des Widerstands bei der Fesselung zugezogen hatte.
b)
Aufgrund der Vorfälle am Vorabend war der Angeklagte am 25.10.2015 im besonders gesicherten Haftraum auf dem Fesselbett fixiert. Der Zeuge M1 war am Nachmittag als Sitzwache vor einer Klappe zum Haftraum zur Beobachtung der Vitalfunktionen eingesetzt.
Gegen 15:10 Uhr äußerte der Angeklagte, der sich zuvor ruhig verhalten und mit dem Zeugen geredet hatte, er müsse ein großes Geschäft erledigen, weshalb der Zeuge M1 zwei Kollegen informierte, um die Zelle betreten und die Bettpfanne einschieben zu können. Als der Zeuge M1 sich mittig über den Angeklagten beugte, um die Fesselung am Bauch zu lösen, gelang es dem Angeklagten, seine linke Hand aus der Fesselung zu ziehen. Mit dieser schlug er den Zeugen unvermittelt auf das rechte Jochbein, so dass der Zeuge eine Prellung davontrug.
Aufgrund dieser Taten erfolgte die Verlegung des Angeklagten in die JVA Bielefeld-Brackwede, wo er sich weiterhin aggressiv gegenüber Bediensteten zeigte. Infolge der massiven Auffälligkeiten wurden umfangreiche Sicherungsmaßnahmen sowie die Einzelhaft angeordnet. Der Angeklagte wurde in einem Haftraum mit zusätzlicher Gittertür untergebracht, um Angriffe auf Bedienstete beim Öffnen der Haftraumtür zu verhindern. Der Haftraum musste mit mindestens 3 Bediensteten aufgesucht werden und der Angeklagte durfte den Haftraum nur in Hand- und Fußfesseln verlassen.
III.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Iserlohn vom 24.06.2010, des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.01.2011, des Landgerichts Hagen vom 08.08.2011 und des Amtsgerichts Dortmund vom 12.03.2015, auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister sowie ergänzend auf den Aussagen der Zeugen I B2 und X7.
Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten beruhen daneben auf dem Befund des Labors L1 vom 09.10.2015 über die Untersuchung einer dem Angeklagten am Morgen nach seiner Festnahme entnommenen Blutprobe sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Sachverständigen E4 vom 26.01.2016.
Die toxikologische Diagnostik des Labors L1 ergab immunologisch im Serum/Plasma einen positiven Befund für Cocain-Metabolite und Cannabinoide. Der Laborbericht teilt in der Differenzierung die Werte Cocain 6,6 µg/l, Benzoylecgonin 448 µg/l, THC unter der Bestimmungsgrenze von 0,8 µg/l, 11-Hydroxy-THC unter der Bestimmungsgrenze von 0,5 µg/l, und THC Carbonsäure 7,4 µg/l mit.
Der Sachverständige E4 hat in seinem forensisch-toxikologischen Gutachten eine Haarprobe des Angeklagten vom 30.10.2015 untersucht. Dabei wurden die Haarsegmente 0-2 cm und 2-4 cm analysiert. In beiden Segmenten konnten Cocain und Cocainmetabolit (Benzoylecgonin) nachgewiesen werden. Spuren anderer BtM waren nicht nachweisbar. Die Kammer folgt dem Gutachten des Sachverständigen vollumfänglich. Das Gutachten ist nachvollziehbar; der Sachverständige erläutert zunächst seine Arbeitsweise, den Gang der Untersuchung und die Methodik. Zusammenfassend kommt er zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe während der Wachstumsphase der beiden Haarsegmente (Mitte Juni bis Mitte August 15 und Mitte August bis Mitte Oktober 15) Cocain konsumiert. Die Konzentrationen seien als nicht niedrig zu bezeichnen und mit einem regelmäßigen Konsum der Droge vereinbar.
Der Angeklagte hat sich zur Sache dahin eingelassen, er gebe alles zu, er habe den umgebracht, weil der ein Ungläubiger gewesen sei. Im weiteren Verlauf äußerte er, der habe es verdient, der sei ein Ungläubiger gewesen.
Dieses pauschale Geständnis ist für sich genommen nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu stützen. Der Angeklagte ist jedoch aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wegen deren Umfang und Förmlichkeiten auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen wird, der festgestellten Taten überführt.
1.
Die Kammer hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass es sich bei der vermummten Person, die die Schaufensterscheibe des Elektrogeschäftes „I1“ in der C-Straße in J eingeschlagen und die Auslagen entwendet hat, um den Angeklagten handelt.
Diese Überzeugung stützt die Kammer in erster Linie auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufnahmen der vom Zeugen E1 in seinem Laden installierten Videoüberwachungskameras sowie auf die Aussagen des uneidlich vernommenen Zeugen E1 und auf einen Teilaspekt der Aussage der Zeugin I B2.
a)
Die vom Zeugen E1 zur Verfügung gestellten Videos zeigen den Ablauf der Tat, wie in den Feststellungen beschrieben.
Die Videodateien IMG_6261.MOV, IMG_6266.MOV, IMG_6269.MOV zeigen den Angeklagten, wie er den Inhalt des mit der Schwarz/Weiß-Kamera überwachten Schaufensters zunächst gebückt betrachtet, sodann aufsteht, sich nachdenklich am Kopf kratzt, noch einen Augenblick vor dem Schaufenster verharrt und schließlich zur Seite abtritt.
Die Videodateien IMG_6267.MOV und IMG_6268.MOV, in denen als Zeitstempel der Videoanlage die Uhrzeit 02:25 Uhr erkennbar ist, zeigen den Angeklagten, der den Inhalt des mit einer Farbkamera überwachten, blau ausgeleuchteten anderen Schaufensters betrachtet, wobei er eine Zigarette raucht. In der Datei IMG_6271.MOV mit Zeitstempel 02:27 Uhr betrachtet er den Inhalt dieses Schaufensters erneut, schaut nach oben und entfernt sich. Dieses Schaufenster nimmt er erneut im Video IMG_6262.MOV mit Zeitstempel 02:41 Uhr in Augenschein.
Der Angeklagte ist in diesen Videos eindeutig zu identifizieren.
Den Einbruchdiebstahl geben die Videodateien IMG_6264.MOV und IMG_6271.MOV (Farbkamera) wieder, in denen als Zeitstempel 03:11 Uhr erkennbar ist. Vor dem Schaufenster erscheint die verhüllte Person, zerstört die Scheibe, greift nach den Auslagen, entnimmt mehrere Gegenstände und entfernt sich danach fluchtartig.
Dabei hat die verhüllte Person sich genau so ein Kleidungsstück über den Kopf gezogen, wie es der Angeklagte trug, als er in der Stunde vor dem Einbruch mehrfach die Schaufenster begutachtete. Die Statur und die Gestik der verhüllten Person stimmen mit der des Angeklagten überein. Aus dem mehrfachen Zurückkehren zu den Schaufenstern und Betrachten der Auslagen schließt die Kammer, dass der Angeklagte hierbei den Vorsatz für einen Einbruchsdiebstahl fasste. Andere Motive, etwa ein Kaufinteresse an einem der ausgestellten Gegenstände, erklären eine Rückkehr außerhalb der Geschäftszeiten nicht. Es handelt sich um ein zielgerichtetes Auskundschaften einer Tatgelegenheit.
Der Zeuge E1 erläuterte, er habe den Einbruch erst am Sonntagvormittag wahrgenommen, weil die Polizei ihn in der Nacht nicht erreicht habe. Er habe nach einem vorangegangenen Einbruch in seinem Laden zur Überwachung der Schaufenster Kameras installiert, wobei ein Schaufenster von einer Farbkamera und das andere von einer Schwarz/weiß-Kamera aufgenommen werde. Die Anlage sei über einen Bewegungsmelder gesteuert. Die bläuliche Färbung der Farbaufnahme ergebe sich daraus, dass er als Nachtbeleuchtung des Geschäfts blaue Leuchtstoffröhren verwende. Nach dem Einbruch habe er dann die Videoüberwachung der Tatnacht angeschaut, abgefilmt und der Polizei übergeben.
Ferner bestätigte der Zeuge E1 auf Vorhalt die von der Polizei aufgenommene Schadenshöhe.
b)
Der Angeklagte hielt sich in diesem Zeitraum in der Wohnung seiner Schwester in der I-Straße 000 auf. Von dieser liegt das Geschäft 1 km entfernt. In ihrer Vernehmung schilderte die Zeugin I B2 glaubhaft, der Angeklagte habe häufiger nachts die Wohnung verlassen. Manchmal habe er dann draußen auf der Straße geraucht. Einige Male habe sie ihn wieder in die Wohnung geholt.
c)
Die verhüllte Person greift sehr zielgerichtet nach bestimmten Auslagen, und zwar unmittelbar, nachdem sie die Scheibe eingeschlagen hat. Sie rafft nicht alles zusammen, was im Schaufenster liegt. Dies lässt darauf schließen, dass sie schon beim Einschlagen der Scheibe genau weiß, an welcher Stelle die Sachen liegen, die sie mitnehmen will.
Eine andere Person hat sich im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat die Auslagen aber nicht angesehen, insbesondere nicht in der Zeit zwischen dem Ausbaldowern des Angeklagten und dem Einbruch; diese Person hätte ebenfalls auf das Video aufgenommen werden müssen. Nach der Aussage des Zeugen E1 sind die Kameras mit einem Bewegungsmelder verbunden und registrieren so jede Bewegung vor den Schaufenstern.
d)
Auf den Videodateien des schwarz-weiß überwachten Schaufensters ist zu erkennen, dass der Angeklagte für einen Zeitraum von gut fünf Sekunden genau in die Kamera starrt. Die Kammer hält es deswegen für gut möglich, dass der Angeklagte bei der Besichtigung des Tatobjekts die Videoüberwachung bemerkte. Somit ist auch zu erklären, weshalb er eine Verhüllung für notwendig hielt, und weshalb er für die Tat die andere Schaufensterscheibe wählte.
e)
Aus der Gesamtschau dieser Beweisanzeichen resultiert die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten. Die sichere Gewissheit ist zum Beweis nicht erforderlich. Vernünftige Zweifel hieran hatte die Kammer jedoch nicht.
2.
Der Angeklagte hat sich zur Tat zum Nachteil des N1 Q2 lediglich pauschal dahin eingelassen, er habe diesen umgebracht, ohne weitere Angaben zur Sache zu machen. Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Angeklagte ist der festgestellten Tat überführt, wenngleich es keine unmittelbaren Tatzeugen gibt. Die Kammer ist nach einer wertenden Gesamtschau der im Übrigen festgestellten Tatsachen, der erhobenen Beweise und der vorliegenden Indizien von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
a)
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Angeklagten in X und zu seiner Busfahrt nach O1 ergeben sich aus der Aussage der Zeugen Q und M und den Eindrücken aus dem Überwachungsvideo der Schnellbuslinie S00 vom 22.09.2015. Die Bekleidung des Angeklagten am Tattag und sein Verhalten im Bus sind auf den Videoaufnahmen zu erkennen. Der Zeuge Q schilderte das Geschehen wie oben wiedergegeben. Der Angeklagte habe den Bus bestiegen und nicht gewusst, wohin er fahren wolle. Als er gesagt habe, er fahre nach O1, habe der Angeklagte gesagt, da wolle er auch hin. An der Endhaltestelle habe der Angeklagte nicht aussteigen wollen. Dieser habe dann von der Frau mit dem Kopftuch erfahren, dass diese nach X1 fahre. Da habe er gemeint, da wolle er auch hin. Der Zeuge gab seinen Eindruck wieder, der Angeklagte habe gar nicht gewusst, wohin er wolle, es sei ihm egal gewesen. Der Angeklagte habe komisch gewirkt, sei ihm nicht ganz geheuer gewesen. Wegen seines Verhaltens im Bus (Ausziehen des Mantels) habe er ihn schon ermahnen wollen.
Der Zeuge M, ein Fahrgast des Busses, bestätigte das Gebahren des Angeklagten. An dem Tag sei es nur etwa 10°C warm gewesen, er selbst habe eine Winterjacke getragen, während der Angeklagte seine Jacke vorne geöffnet getragen habe. Auf der Fahrt sei der Angeklagte unruhig gewesen. Er habe ein bisschen so ausgesehen wie unter Drogen.
b)
Feststellungen zur Person Q2 hat die Kammer auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen J1, J2, S1 Q2, I4 Q2 und X3, getroffen, die den Angeklagten wie dargestellt charakterisierten.
c)
Die Feststellungen zur ersten Begegnung zwischen dem Angeklagten und seinem späteren Opfer auf dessen Grundstück um 19:30 Uhr herum beruhen auf den Aussagen der Zeugen L2 und X3.
Der Zeuge L2 gab in seiner Vernehmung an, er sei nach 19 Uhr mit dem Traktor den Weg C1 heruntergekommen. Im Garten des N1 Q2 habe er an der nordöstlichen Hausecke eine Person wahrgenommen, die er aber nur von hinten gesehen habe. Diese Person habe sich nach seiner Erinnerung alleine dort aufgehalten. Das sei ihm ungewöhnlich vorgekommen, da Q2 eigentlich nie Besuch gehabt habe.
Die Zeugin X3 – die unmittelbare Nachbarin des Getöteten - berichtete, sie sei an dem Abend nach 18:30 Uhr vom Einkaufen zurückgekommen. Sie habe zunächst ihr Auto ausgeladen und ihre Einkäufe ins Haus geräumt. Etwa eine Viertelstunde später habe sie N1 Q2 laut schimpfen hören: „Hau(t) ab, verschwinde(t), du hast/ihr habt hier nichts zu suchen!“ Sie sei nicht herausgegangen, um nachzuschauen, weil sie vermutet habe, Q2 habe eine ihrer Katzen beim Jagen auf seinem Grundstück erwischt, und keine Auseinandersetzung wollte.
Sie habe dann einige Dinge in einem Karton in die obere Etage gebracht. Dort oben sei ein Fenster, von dem sie in Richtung des Carports auf dem Grundstück Q2 schauen könne. Sie habe vor dem Carport N1 Q2 gesehen. Bei ihm habe ein junger, dunkelhaariger Mann auf der Straße gestanden, mit dem er gesprochen habe. Einen Streit habe sie nicht wahrgenommen. Das müsse zwischen 19 Uhr und 19:30 Uhr gewesen sein. Der junge Mann sei dann am Wasserrad vorbei in Richtung P gegangen.
Die Aussage entspricht den Angaben, die die Zeugin X3 bereits am 23.09.2015 gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten G gemacht hatte.
d)
Die Zeugin E2 gab ihre Begegnung mit dem Angeklagten wie in den Feststellungen dargestellt wieder. Sie schilderte, der Angeklagte habe langsam, aber normal mit ihr gesprochen. Allerdings habe er über verschiedene Dinge ohne Zusammenhang gesprochen, so als wolle er unbedingt etwas loswerden. Er habe verwirrt ausgesehen, und sie habe überhaupt nicht verstanden, was für eine Frau er suche und weshalb er deswegen zu ihnen gekommen sei. Eine Verletzung am rechten Zeigefinger sei ihr nicht aufgefallen.
e)
Der Zeuge E3 berichtete von seinem Zusammentreffen mit dem Angeklagten wie von der Kammer festgestellt. Er beschrieb den Angeklagten als ein bisschen abgespannt, aufgrund ihres Eindrucks hätten sein Bruder und er entschieden, dass der Angeklagte vorne sitzen solle und er hinter ihm. Einerseits sei ihm der Angeklagte unberechenbar erschienen, andererseits sei offensichtlich gewesen, dass er Hilfe gebraucht habe. An eine Verletzung an der Hand könne er sich nicht erinnern. Wenn er etwas derartiges gesehen hätte, dann hätte er dem Angeklagte auch ein Pflaster gegeben. Er könne zwar jetzt nicht mehr angeben, ob es sich bei der Person vor seinem Haus um den Angeklagten gehandelt habe, wisse aber noch, dass er, als er das Fahndungsfoto gesehen habe, gedacht habe: Das war der.
Der Angeklagte habe sprunghaft, verwirrt, ängstlich, aber auch übermüdet gewirkt. Er habe zwar in ganzen Sätzen, aber ohne Zusammenhang gesprochen. Im Auto habe der Angeklagte dem Gespräch mit dem Bruder des Zeugen folgen können und sei weniger sprunghaft gewesen.
f)
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Angeklagten im F-Grill beruhen auf der Aussage des Zeugen Z. In der Hauptverhandlung wurde erstmals deutlich, dass der Angeklagte den Imbiss am Abend des 22.09.2015 drei Mal aufsuchte, nämlich unmittelbar nach seiner Ankunft in O1 sowie vor und nach der Tat. Der Angeklagte sei auffällig gewesen, so habe er nach Sachen gefragt, die es gar nicht gebe. Zu dem Video erklärte der Zeuge, ein Mitarbeiter des Restaurants habe das aufgenommen, warum könne er nicht sagen. In dem Moment habe er nicht bemerkt, dass der Kollege den Angeklagten filmte. Der Angeklagte habe bei seinem letzten Besuch ein Taschentuch oder etwas ähnliches um die Hand gewickelt gehabt, er wisse aber nicht, ob er vorher schon eine Verletzung gehabt habe. Er habe den Angeklagten eigentlich zum Bahnhof in X bringen wollen, bei Ankunft habe der aber gefragt: „Wo kann ich chillen?“, weshalb er ihn zu einem Park gebracht habe. Während der Fahrt habe der Angeklagte darauf bestanden, dass es einen I2 gebe. Der könne ihm helfen, es gehe ihm nicht so gut.
Der Angeklagte habe auf der Fahrt vorne gesessen, und der Bruder des Zeugen hinten. Sie seien vorsichtig gewesen. Er erkenne den Angeklagten wieder, auch wenn er jetzt längere Haare habe.
g)
Die Feststellungen zum Tatgeschehen werden von den folgenden Erwägungen getragen:
aa)
Die Zeugin T1 sagte aus, sie habe N1 Q2 als Nachbarn gekannt. Sie habe sich mit ihm unterhalten, wenn er die Hecke zu ihrem Grundstück pflegte. Am Tatabend sei es bereits dunkel gewesen, nach 22 Uhr. Sie habe sich im Fernsehen bis 21:45 Uhr die Serie „In aller Freundschaft“ angeschaut. Anschließend habe sie sich bettfertig gemacht und hingelegt. Ihr Schlafzimmer sei in Richtung des Grundstücks Q2 gelegen. Sie sei schon leicht eingeduselt gewesen, als sie etwa gegen halb elf ein lautes Schreien gehört habe. Sie habe aber nicht auf die Uhr gesehen. Das Schreien habe mehrere Minuten lang angedauert. Sie habe nicht die Stimme ihres Nachbarn erkannt, es sei ein Geschrei gewesen, Worte habe sie nicht gehört. Auf einmal sei das Geschrei weg gewesen. Sie habe gedacht, es komme vom höher gelegenen Grillplatz, an ein Verbrechen hätte sie nie gedacht.
Die Aussage der Zeugin T1 ist glaubhaft. Die Zeugin stand ersichtlich unter dem Eindruck des Geschehens. Die Kammer hatte den Eindruck, dass die Zeugin sich damit belastet, an dem Abend keine Nachforschungen zur Ursache der Schreie angestellt zu haben.
bb)
Der Zeuge J2 berichtete, er habe sich am Morgen des 23.09.2015 im Garten umgeschaut, nachdem er den Toten gesehen hatte. N1 Q2 habe massive Verletzungen am Kopf aufgewiesen. Im Schotter auf der Terrasse hätten die Brille und die Kappe gelegen. Im Kies seien Trittspuren und im Bereich zur Terrassentür hin Blutspuren erkennbar gewesen.
cc)
Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten G, M2 und L3 berichteten jeweils von ihren Feststellungen am Tatort. Der Zeuge G traf als örtlicher Polizeibeamter nach Verständigung der Polizei als erster am Tatort ein und sicherte den Tatort bis zum Eintreffen der Kriminalpolizei. Danach führte er erste örtliche Ermittlungen durch, so befragte er unter anderem die Zeugin X3, die ihm gegenüber angab, bei Einbruch der Dunkelheit habe sie Q2 „Haut ab“ schreien hören, etwas später habe er mit einem jungen Mann, etwa 20 Jahre alt, dunkel gekleidet, schwarze Haare, in der Einfahrt ein Gespräch geführt.
dd)
Der Zeuge M2 schilderte den Gang der weiteren Ermittlungen. Da eine junge Frau mitgeteilt habe, sie habe an dem Abend eine auffällige Person mit freiem Oberkörper im Bus nach O1 gesehen, habe er bei der Verkehrsgesellschaft die Sicherung der Aufnahmen veranlasst. Der gelbe Regenschirm sei erst später gefunden worden. Trotz mehrfacher intensiver Suche sei kein Tatwerkzeug gefunden worden. Ferner seien die Hunde bei dem Mantrailer-Einsatz den Weg zwischen Tatort und F-Grill abgelaufen. Auf den Zeugen Z und den F-Grill seien sie zuvor zufällig gestoßen, da sich die Polizeibeamten dort verpflegt hätten. Bei der Gelegenheit seien sie angesprochen worden, man habe dort ein Video aufgenommen. So habe sich herausgestellt, dass die betreffende Person auch im F-Grill gewesen sei. Der Zeuge beschrieb weiter die Umstände des Auffindens des gelben Regenschirms und den genauen Fundort.
ee)
Der Zeuge L3 schilderte anschaulich und detailreich die von ihm durchgeführten und dokumentierten Spurensicherungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die bedeutsame Spur 1.11 und die Vorbereitung des Regenschirms für die weitergehenden DNA-Untersuchungen.
Bei seinem Eintreffen sei er von den anwesenden Beamten eingewiesen worden. Die Leiche habe im Garten hinter dem Haus gelegen, mit dem Gesicht nach unten. Erste Spuren seien im Bereich des Hinterausgangs sichtbar gewesen. Im Bereich eines Gartenstuhls mit Stahlgestell seien blutähnliche Anhaftungen u.a. auf dem Boden erkennbar gewesen. Auf der Schotterfläche hätten eine Baseballkappe und eine verbogene Brille gelegen.
Das Gesicht des Leichnams sei vollständig in den Boden eingedrungen und habe einen Abdruck hinterlassen, neben dem Kopf sei eine blutgefüllte Vertiefung gewesen. Im Umkreis des Kopfes hätten Schädelfragmente gelegen.
Zur Dokumentation seien Spurentafeln aufgestellt worden. Der Zeuge erläuterte in diesem Zusammenhang das System, nach dem die Spuren und Unterspuren nummeriert werden. Sodann habe er die Blutspuren und Gegenstände auf der Terrasse gesichert, die Verletzungen des Opfers angeschaut, dessen Kleidung sichergestellt, der Untersuchung durch die Rechtsmedizinerin T5 beigewohnt und Gipsabdrücke von den Mulden im Erdreich am Leichenfundort genommen.
Durch die spätere Untersuchung des Regenschirms habe festgestellt werden sollen, ob an dem Regenschirm die DNA des Beschuldigten und/oder des Geschädigten festzustellen sei. Zur Erreichung dieses Ziels habe das Münchener Spurensicherungsverfahren zur Anwendung kommen sollen. Am 11.01.2016 habe er das Asservat 1.109 aus der Verpackung entnommen, zunächst den Bezug des Regenschirms vom Trägergestellt komplett gelöst und zur weiteren Bearbeitung auf eine Unterlage aufgespannt. Anschließend habe er alle optisch erkennbaren blutähnlichen Anhaftungen aus dem Bezug herausgeschnitten und unter den Asservatennummern 1.109.3 - 1.109.30 asserviert. Danach habe er den Regeschirmbezug in 12 Teile geschnitten (AssNr. 1.109.31 - 1.109.42). Die einzelnen Teile seien jeweils in einen Kunststoffbeutel verpackt worden. Im Labor der Kriminaltechnischen Untersuchungsstelle des PP Dortmund seien diese Teile vollständig in Ethanol eingelegt und in den Beuteln mehrmals durch durchkneten/durchwalken im Ethanol ausgewaschen worden. Die so enstandenen Auswaschungen (AssNr. 1.109.43 - 1.109.54) seien in Untersuchungsgefäße abgefüllt worden. Weiterhin seien die Restanhaftungen in den Kunststoffbeuteln nach der Abfüllung jeweils mit einer Bakteriette aufgenommen und asserviert (AssNr. 1.109.73 - 1.109.84) worden.
Am 14.01.16 seien die zum Teil beschädigten Teile des verbliebenen Regenschirms mit Hilfe von 12 Bakteriettenabrieben und Ethanol (Ass Nr. 1.109.55 - 1.109.67) abgerieben worden. Im Anschluss daran seien die Spitze des Schirms, das untere Schloss und das obere Schloss aus dem Regenschirmträger herausgetrennt und ebenfalls vollständig in Ethanol eingelegt worden (Ass Nr. 1.109.67 - 1.109.69). Sie seien ebenfalls mehrmals durchgebürstet und so im Ethanol ausgewaschen worden, die so entstandenen Auswaschungen (AssNr. 1.109.70 - 1.109.724) in Untersuchungsgefäße abgefüllt worden. Die Restanhaftungen in den Kunststoffbeuteln nach der Abfüllung seien jeweils mit einer Bakteriette aufgenommen und asserviert worden (AssNr. 1.109.85 - 1.109.87).
ff)
Der Sachverständige I5 vom Landeskriminalamt war mit der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung der gesicherten Spuren mit der DNA des Angeklagten und des Geschädigten beauftragt. In seinem verlesenen schriftlichen Gutachten beschreibt er einführend anschaulich die Methodik der Untersuchung und die hierzu verwandten Hilfsmittel. Ferner teilt er die Grundlagen für seine biostatistischen Berechnungen mit.
Er kommt zu dem Ergebnis, dass in der Spur 1.11 genau solche DNA-Merkmale nachgewiesen worden seien, wie sie für den AA und den MP als gemeinsame Spurenleger zu fordern wären. Bei der biostatistischen Mischspurenberechnung zur Feststellung, mit welcher Häufigkeit die in der Spur enthaltenen Allelkombinationen in der Bevölkerung vorkommen, seien alle möglichen Allelkombinationen einzeln berechnet worden, mit dem Resultat: Es weise jeweils nur eine von mehr als 100 Milliarden Personen - wie auch der AA und der MP - eines der geforderten DNA-ldentifizierungsmuster auf. Der AA und der MP seien somit als gemeinsame Verursacher dieser Mischspur anzusehen. Diesem Gutachten, das den Standards der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt, schließt sich die Kammer nach eigener Bewertung an.
gg)
Die Sachverständige B3 berichtete über die Untersuchung der vom Zeugen L3 eingesandten Spuren am gelben Regenschirm. Ein an den 31 Textilausschnitten durchgeführter Schnelltest auf Blut sei bei allen Antragungen positiv gewesen. Sodann erläuterte sie die Methodik der DNA-Präparation sowie die untersuchten DNA-Systeme.
Die Blutspuren 1.109.28 und 1.109.19 von der Bespannung des Schirms, wegen deren genauer Lage auf das Lichtbild Bl. 1238 d.A. Bezug genommen wird, ließen sich auf einen einzigen Verursacher, nämlich N1 Q2, zurückführen. Dieser sei auch einer der Verursacher der Mischspuren 1.109.20.1 und 1.109.20.2, deren weitere Verursacher sich nicht feststellen ließen.
Die Spuren 1.109.60 (Metallmanschette um den Griff des Regenschirms, Bl. 1249 d.A.), 1.109.62 (Holzgriff, BL. 1250 d.A.) und 1.109.24 (Stoffbespannung) seien auf mindestens zwei Verursacher zurückzuführen. Die Merkmale des Getöteten N1 Q2 ließen sich sicher als Hauptkompenente ableiten, daneben hätten die in der Mischspur enthaltenen weiteren Anteile vollständig mit DNA-Merkmalen des Angeklagten übereingestimmt, wobei es sich jedoch nur um einen Teil der insgesamt untersuchten Systeme gehandelt habe, so dass eine biostatistische Berechnung nicht möglich sei.
Für die Blutspuren 1.109.3, 1.109.5 und 1.109.8 seien mit je siebzehn PCR-Systemen DNA-Merkmalmischungen dargestellt, die sich auf mindestens zwei Verursacher zurückführen ließen. Sie ließen sich als Mischung der DNA-Merkmale des Geschädigten und des Angeklagten vollständig erklären. Die Spur 1.109.3 stamme eindeutig vom Angeklagten.
Bei fünf weiteren Mischspuren an der Bespannung sei aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Angeklagte als Mitverursacher der Spuren nicht auszuschließen.
Bei weiteren Mischspuren an der Bespannung und am Stock seien der Geschädigte und der Angeklagte nicht auszuschließen.
Für die Spuren 1.109.13 (Bespannung) und 1.109.59 (Metallmanschette um den Griff) seien DNA-Merkmalmischungen gefunden worden, die sich als Mischung der DNA-Merkmale des Geschädigten und des Angeklagten vollständig erklären ließen.
Für die Blutspuren 1.109.14, 1.109.17, 1.109.23 und 1.109.28 (Bespannung) seien DNA-Merkmalmischungen festgestellt worden, die sich als Mischung der DNA-Merkmale des Geschädigten und des Angeklagten erklären ließen.
Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen B3 nach eigener Bewertung und macht sich die Ergebnisse ihres Gutachtens ausdrücklich zu Eigen.
hh)
Der Sachverständige A berichtete für die Kammer nachvollziehbar über das Ergebnis der am 28.09.2015 um 17:45 Uhr im Polizeigewahrsam durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten. Hierbei hätten sich am rechten Zeigefinger wie am rechten Ringfinger und an der Handinnenfläche glattrandig imponierende Hautwunden gefunden. Die Wunden seien trocken, die Oberhaut oberflächlich durchtrennt gewesen. Dabei handele es sich nach Art und Aussehen um Wunden infolge stattgehabter scharfer Gewalteinwirkung (Schnittverletzungen). Ein Alter der Verletzungen von vier bis fünf Tagen sei plausibel, wenn auch nicht zwingend.
ii)
Der rechtsmedizinische Sachverständige A teilte in seinem Gutachten die bei der Obduktion des Leichnams erhobenen Befunde mit, wie sie in die Urteilsfeststellungen aufgenommen worden sind.
Diese bewertete er wie folgt: Die Lokalisation der Schnittverletzung an der linken Hand des Getöten sei für eine Abwehrverletzung typisch. Aus der Morphologie der Schnittwunden im Gesicht lasse sich auf ein Messer als ursächliches Werkzeug schließen, nicht auf eine Schere oder einen Schraubenzieher. Das Einpressen des Gesichts in das Erdreich könne nur durch weiteres Einschlagen auf den Schädel des in Bauchlage befindlichen Getöteten erklärt werden.
Der gelbe Regenschirm scheide als Tatwerkzeug aus. Zu denken sei eher an ein schweres Schlagwerkzeug. Es sei zu erwarten, dass die Schlagfläche größer als etwa 4 x 4 cm sei, da ansonsten keine Trümmerbrüche, sondern Lochbrüche in den Schädelknochen entstanden wären. Die Schläge seien in schneller Folge versetzt worden. Bereits der erste Schlag habe zum Eintreten der Bewusstlosigkeit geführt. Er könne nicht ausschließen, dass der 1. Schlag gegen N1 Q2 noch im Stand erfolgt sei. Die Stichverletzungen seien aber wohl bereits zuvor zugefügt worden, da das Opfer auf Händen und Gesicht gelegen habe. Aufgrund des Schädelhirntraumas sei es zu einem totalen Regulationsversagen und damit zum Tod des Opfers gekommen.
Die Kammer schließt sich den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen A, die er anhand der Lichtbilder und der asservierten Schädelkalotte erläuterte, nach eigener Überprüfung vollumfänglich an.
jj)
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Tatwerkzeugs folgen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen A und dem kriminaltechnischen Gutachten des Sachverständigen X8, die insoweit zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen sind.
h)
Die Feststellungen zum Aufsuchen des Krankenhauses X beruhen auf der Aussage des Zeugen Q3, der an diesem Abend dort als Pförtner den Nachtdienst versah.
i)
Die Kammer ist nach einer bewertenden Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweise, Beweisanzeichen und Indizien von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Sie hat keine vernünftigen Zweifel an dem festgestellten Sachverhalt. Die Tatbegehung erscheint nicht lediglich als bloße Möglichkeit.
Die von der Kammer festgestellten Indiztatsachen enthalten jeweils für sich einen mehr oder weniger starken Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten, wenngleich jedes Indiz für sich allein genommen nicht geeignet ist, eine hinreichende Überzeugung von der Tatbegehung zu gewinnen, weil jeweils auch andere Folgerungen möglich sind. Die vielen in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Mosaikstückchen fügen sich in ihrer Gesamtheit zu einem stimmigen Bild zusammen, das vernünftigen Zweifeln an dem festgestellten Geschehen Schweigen gebietet. Für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Eine das Gegenteil oder andere Möglichkeiten ausschließende absolute Gewissheit ist hingegen nicht erforderlich.
Es steht fest, dass sich der Angeklagte am Abend des 22.09.2015 in X-O1 und der näheren Umgebung herumtrieb und er bereits gegen 19:30 Uhr einen ersten Kontakt mit dem später Getöteten Q2 hatte, in dessen Verlauf Q2 ihn seines Grundstücks verwies.
Der von den Zeugen als übermüdet und erschöpft beschriebene Angeklagte suchte zudem nach einem Schlafplatz, so bat er die Zeugin E2 darum, bei ihr übernachten zu dürfen.
Nach 21 Uhr kehrte der Angeklagte im Auto des Bruders des Zeugen E3 wieder zurück nach O1, wo er zwischen 21 und 22 Uhr den F-Grill verließ, da sich ihm dort erst um 23 Uhr eine sichere Möglichkeit bot, O1 gegebenenfalls verlassen zu können.
Der Angeklagte kehrte zu einer Zeit auf das Grundstück Q2 zurück, zu der N1 Q2 üblicherweise auf seinem Grundstück unterwegs war.
Als Indiz für eine Absicht des Angeklagten, auf dem Grundstück zu übernachten, wertet die Kammer auch den Fund einer blauen Isomatte auf der geschotterten Terrasse. Ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Gartenhütten im oberen Grundstücksbereich bewahrte Q2 dort mehrere dieser Matten auf. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass er diese auch als Sitzauflage für seine Gartenstühle nutzte, wenn er abends an seinen Teichen saß. Dieser Umstand vermag aber nicht zu erklären, warum der ansonsten als sehr penibel beschriebene N1 Q2 die Isomatte ohne ersichtlichen Grund auf der Terrasse liegen lassen sollte. Zudem deutet das Verhalten des von der Zeugin G1 am 29.09.2015 eingesetzten Mantrailing-Spürhundes darauf hin, dass der Angeklagte sich auch im oberen Bereich des Gartens bei der Gartenhütte aufgehalten hatte.
Aufgrund der Spurenlage im Windfang, auf der Terrasse und an dem Regenschirm steht fest, dass es eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Q2 kam. In diesem Zusammenhang gewinnt Bedeutung, dass sowohl Q2 als auch der Angeklagte Schnittwunden aufwiesen, und der Angeklagte bei seinem Aufenthalt im F-Grill gegen 23 Uhr seine (frische) Schnittwunde notdürftig verbunden hatte. Im nachgezeichneten Bewegungsbild des Angeklagten ist keine andere Gelegenheit bekannt geworden, anlässlich derer der Angeklagte sich geschnitten haben könnte.
Der beschädigte gelbe Regenschirm mit den Spuren des Angeklagten und des Getöten ist schließlich im Zuge der Absuche des Tatortes mit einem auf Blut konditionierten Hund an der S-Straße ungefähr auf halber Strecke zwischen dem Tatort und dem F-Grill gefunden worden. Die Zeuginnen N3 und G1 berichteten, dass die von ihnen eingesetzten Spürhunde am 19.09.2015 entlang der S-Straße eine Geruchsspur aufgenommen haben, von der zu erwarten ist, dass sie vom Angeklagten herrührt.
j)
Dieser Überzeugung steht die Aussage der Zeugin I B2 nicht entgegen. Diese bekundete zwar, auf ihrem Mobiltelefon sei ein Anruf für ihren Bruder eingegangen. Am Telefon sei ein Mann gewesen, mit dem ihr Bruder sich auf Deutsch und Arabisch unterhalten habe. Ihr Bruder habe gesagt, es sei etwas passiert, womit er nichts zu tun haben wolle. Der Mann habe wohl Bescheid gewusst und ihm geantwortet, ihr Bruder habe nichts damit zu tun und solle keine Angst haben. Er wolle ihm da heraushelfen. Die Kammer hält dieses Telefonat, für das es ansonsten keinerlei Anhaltspunkte gibt, für erfunden, wofür spricht, dass die Zeugin dieses durchaus bedeutsame Gespräch in der polizeilichen Vernehmung überhaupt nicht erwähnt hat, oder allenfalls für vom Angeklagten fingiert. Darüber hinaus fiel an der Aussage der Zeugin auf, dass sie bestrebt war, ihren Bruder in einem deutlich günstigeren Licht erscheinen zu lassen, als ihre Angaben gegenüber der Polizei erwarten ließen.
3.
Die Feststellungen zum Geschehen an der T2-Tankstelle in E und zur anschließenden Festnahme des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeuginnen P1 und Polizeikommissarin T3 sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 9-14 der Fallakte 411 Js 48/16 (ehemals 2 Ks 7/16) getroffen.
Die Zeugin P1 schilderte der Kammer ihre Wahrnehmungen im Sinne der obigen Feststellungen. Der bei der Tat in das Büro geworfene Gullydeckel habe von einem Ölabscheider auf dem Tankstellengelände gestammt.
Die von mehreren Kameras zwischen 01:03 Uhr und 01:17 Uhr (Zeitstempel der jeweiligen Kamera) aufgenommenen Lichtbilder Bl. 9-14 der FA zeigen den Angeklagten auf dem Gelände der Tankstelle. Auf dem oberen Bildrand ist zu erkennen, dass eine Person, die wie der Angeklagte eine dunkle Hose und Schuhe mit auffällig hellen Streifen im Bereich der Sohle trägt, mit einer Stange an einem Gullyrost herumhebelt. Auf den Fotos Bl. 12-14 FA ist der Angeklagte zu erkennen, wie er mit dem Einlaufgitter über das Tankstellengelände geht und es an einem Abfalleimer abstellt.
Die Zeugin T3 berichtete in ihrer Vernehmung über den gemeinsam mit dem Kollegen PK X4 durchgeführten Einsatz, der zur Festnahme des Angeklagten führte. Die Streifenwagenbesatzung habe einen Fahndungsauftrag erhalten, weil im Bereich des etwa 1,5 km vor der Tankstelle gelegenen Kreuzes der Bundesstraße 0 mit der Bundesstraße 001 eine mit einer schwarze Polyesterjacke bekleidete Person auf dem Weg in die LWL-Klinik E-B4 aus einem Rettungswagen abgängig gewesen sei. Auf der Anfahrt hätten sie die weitere Information erhalten, dass ein Scheibenklirren an der T2-Tankstelle in E hiermit möglicherweise in Zusammenhang stehe. Kurz vor Erreichen der Tankstelle habe die Leitstelle die Personalien eines B5 B2 durchgegeben, um den es sich bei der abgängigen Person handeln solle; dieser sei als Verdächtiger eines Tötungsdelikts zur Festnahme ausgeschrieben. Bereits bei Dienstbeginn sei sie auf die Fahndung mit dem Fahndungsbild hingewiesen worden, da es Anhaltspunkte gegeben habe, dass sich der Verdächtige in E aufhalte.
Bei Eintreffen sei zwischen den Zapfsäulen eine Person mit glänzender schwarzer Jacke umhergelaufen, auf die die Beschreibung gepasst habe. Die Person habe die Anweisungen der Polizei befolgt und sich widerstandslos festnehmen lassen. Bei der anschließenden Durchsuchung der Person sei ein an den Angeklagten adressiertes Schriftstück gefunden worden. Auf Nachfrage habe die Person bestätigt, B5 B2 zu sein. Der Angeklagte sei verhaltensauffällig gewesen. Er habe auf sie verwirrt und desorientiert gewirkt, es sei ihm sichtlich schwer gefallen, dem Gespräch zu folgen. Er habe angegeben, zuvor am C4-Platz Kokain konsumiert zu haben. Sie hätten ihn dann ohne Zwischenfälle in das Polizeigewahrsam transportiert.
4.
Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten nach Einlieferung in das Polizeigewahrsam beruhen auf den Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Q5 und B1.
Der Zeuge Q5 gab an, der Angeklagte sei schon bei der Aufnahme im Begriff gewesen, sich zu sperren. Er habe mit Gewalt in die Zelle gedrängt werden müssen. Die Situation sei eskaliert, als die Spurensicherung angestanden habe. Zur Sicherung der Kleidung und Spuren seien zwei weibliche Kräfte gekommen. Die Verständigung mit dem Angeklagten sei schwierig gewesen, dieser habe vermutlich unter Drogen gestanden. Der Zeuge fuhr fort, er habe versucht, den Angeklagten zu beruhigen und ihm die Situation zu erklären, was bei diesem wohl angekommen sei. Der Angeklagte habe erkannt, dass es keinen Ausweg gebe, und aus der Zelle heraus gewollt. Er habe eine enorme Kraft entfaltet. Trotz der Anwendung von Polizeigriffen sei der Angeklagte Richtung Tür gelaufen, vor welcher noch zwei Kollegen gestanden hätten. Eine Fesselung sei erst mit sechs Beamten gelungen.
Der Angeklagte habe versucht, die Kollegen mit Schlägen und Tritten zu treffen. Der Zeuge hob hervor, dass Widerstandshandlungen im Gewahrsam nicht ungewöhnlich seien, ein Strafantrag sei jedoch eher die Ausnahme. Ein solcher werde bei zielgerichteter Gewalt gegen Polizeibeamte gestellt.
Der Zeuge zeigte keine überschießende Belastungstendenz. So gab er an, die Verletzung an seinem Finger resultiere daraus, dass die Handschelle gegen seine Finger geprallt sei. Der Angeklagte habe es darauf nicht angelegt, das könne schon einmal passieren.
Der Zeuge B1 bestätigte den Bericht des Zeugen Q5. Er führte aus, er sei hinzugezogen worden, um die Kollegen des Gewahrsams bei der Durchsuchung zu unterstützen. Zunächst habe er außerhalb der Zelle gestanden. Die Bekleidung sei nach und nach herausgereicht worden. Plötzlich sei der Angeklagte losgerannt. Er, der Zeuge, habe ihn am Ausgang gestoppt, zurück in die Zelle gedrückt und beruhigend auf ihn eingewirkt. Einen Moment habe der Angeklagte ruhig zugehört. Als er gefesselt werden sollte, habe er mit den Armen wild um sich geschlagen und versucht, ihn und die Kollegen zu treten.
Der Zeuge ergänzte, er habe Kratzer an den Armen gehabt. Die Brusttasche seines Diensthemdes sei aufgerissen gewesen. Bei der Fesselung habe ihn gewundert, dass der Angeklagte auf Schmerzreize durch die Polizeigriffe nicht reagiert habe.
5.
Die Justizvollzugsbeamten C3, M1 und X5 schilderten den Vorfall in der JVA Hamm vom 24.10.2015 in ihren Zeugenvernehmungen übereinstimmend wie von der Kammer festgestellt. Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft. Die Zeugen zeigten keine Tendenz, den Angeklagten überschießend zu belasten.
So gab der Zeuge C3 an, der Schlag des Angeklagten ins Gesicht habe ihn „nur halb getroffen“. In dem Gerangel vor der Fixierung habe der Angeklagte nicht mehr gezielt nach ihm oder seinen Kollegen, sondern wahllos um sich geschlagen. Es habe etwa eine Viertelstunde gebraucht, bis es gelungen sei, den Angeklagten zu fesseln. Der Zeuge C3 gab an, wegen der Schwellung seiner Hand sei er noch am selben Abend im Krankenhaus ambulant behandelt worden und drei Tage dienstunfähig gewesen.
IV.
Der Angeklagte hat sich wie folgt strafbar gemacht:
1.
Der Angeklagte ist des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig. Denn er hat in der Nacht zum 20.09.2015 fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon, eine Armbanduhr und Handyzubehör des Zeugen E1, weggenommen. Er handelte dabei in der Absicht, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen. Die Kammer geht davon aus, dass er die Gegenstände entwendete, um sie zu verkaufen, so dass er sich wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers setzte.
2.
Der Angeklagte hat sich wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er N1 Q2 vorsätzlich getötet hat. Die vom Angeklagten zielgerichtet gegen den Kopf des Opfers aufgewandte enorme Gewalt und Brutalität lässt nach Auffassung der Kammer allein den Schluss auf eine Form des direkten Vorsatzes zu.
3.
Der Angeklagte ist wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB zu bestrafen, weil er in der Nacht zum 28.09.2015 eine Fensterscheibe an der T2-Tankstelle in E eingeworfen und damit vorsätzlich eine fremde Sache zerstört hat.
Die Tat ist nicht als versuchter Einbruchsdiebstahl zu bestrafen, auch wenn nahe liegt, dass der ursprüngliche Tatplan des Angeklagten hierauf gerichtet war. § 243 StGB ist eine Strafzumessungsregel, die nur die Möglichkeit einer Straferhöhung bei anderweitig begründeter Strafbarkeit (hier aus § 242 StGB) vorsieht. Das Einwerfen der Scheibe ist aber hinsichtlich des (Grund-)Tatbestands des Diebstahls lediglich eine Vorbereitungshandlung, der Angeklagte hat hiermit – selbst bei Vorliegen eines auf einen Diebstahl gerichteten Tatentschlusses - nicht unmittelbar zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache angesetzt.
4.
Das Verhalten des Angeklagten im Polizeigewahrsam in E erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Polizeibeamten Q5, T4 und L. Die Kammer geht von einem tateinheitlichen Geschehen (§ 52 StGB) aus, da die gesamte Gegenwehr des Angeklagten eine Handlung darstellt und sich Zäsuren im Geschehen nicht ausmachen lassen. Der Angeklagte handelte mit bedingtem Vorsatz. Bei seinen Schlägen und Tritten war ihm bewusst, dass es in der Gewahrsamszelle sehr eng war und zeitweilig bis zu sechs Beamte sich darin aufhielten, so dass er diese treffen würde. Indem er gleichwohl – wenn auch nicht gezielt gegen einen bestimmten Beamten – um sich schlug und trat, nahm er Verletzungen der Beamten zumindest billigend in Kauf.
Tateinheitlich (§ 52 StGB) ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB verwirklicht. Die von den Beamten vorgenommene Diensthandlungen, nämlich die Sicherung von Spuren an den Händen und der Kleidung des Angeklagten bzw. die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu deren Ermöglichung, waren rechtmäßig. Gemäß § 163 Abs. 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, Ermittlungen jeder Art vorzunehmen. Die Sicherung von Spuren an Händen und Kleidung des Angeklagten diente dabei unmittelbar der Beseitigung der Verdunkelungsgefahr. Das vom Angeklagten intendierte Waschen seiner Hände hätte etwaige Spuren ganz oder teilweise beseitigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte irrig angenommen hätte, die Handlungen der Polizeibeamten seien nicht rechtmäßig (§ 113 Abs. 4 StGB), haben sich nicht ergeben.
5.
Hinsichtlich der Tat am 24.10.2015 in der JVA Hamm ist der Angeklagte wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 52 StGB) zum Nachteil der Zeugen X6, C3, und M1 zu bestrafen. Die Schläge in Richtung der Beamten X6 und C3 führte der Angeklagte zielgerichtet aus, er wollte die beiden an der Gesundheit schädigen. Im anschließenden Gerangel nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Zeuge M1 durch sein Verhalten verletzt werden könnte.
Am 25.10.2015 hat sich der Angeklagte wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs.1 StGB) zum Nachteil des Zeugen M1 strafbar gemacht, in dem er diesen mit der linken Hand ins Gesicht schlug, so dass dieser eine Prellung im Bereich des rechten Jochbeins erlitt.
6.
Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
a)
Die Kammer hat sich zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten forensisch-psychiatrisch beraten lassen. Der Sachverständige L4 erstattete in der Hauptverhandlung das nachfolgend dargestellte Gutachten:
Er erläuterte, das Gutachten basiere auf der Aktenlage und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung. Insoweit berücksichtigte der Sachverständige in seinem Gutachten die in Augenschein genommenen Videosequenzen und die Ausführungen der Zeugen zum psychischen Eindruck des Angeklagten. Soweit notwendig, stellte er hierzu ergänzende Fragen an die Zeugen. Weiter gab er an, er habe den Angeklagten, der im Verfahren eine Exploration verweigert habe, bereits im Jahr 2011 für das Landgericht Hagen begutachtet und damals auch explorieren können.
Er habe keine Hinweise auf einen akut behandlungsbedürftigen neurologischen Befund gefunden. In der Hauptverhandlung habe der Angeklagte psychomotorisch entspannt gewirkt, er habe keine Bewegungs- oder Sichtunruhe gezeigt. Der Angeklagte sei konzentriert gewesen und habe der Verhandlung folgen können. Hinweise auf eine Ermüdung, Erschöpfung, einen Einbruch oder Wegfall der Konzentration habe er in der Hauptverhandlung nicht gezeigt. Er habe den Kontakt zu seiner Familie gesucht und mit der als Zeugin vernommenen Schwester sei es zu einem Gespräch gekommen. Es habe keine Hinweise auf Impulsdurchbrüche, ungerichtete Bewegungen, schreckhaftes Zusammenzucken oder Tremor gegeben.
Sofern der Angeklagte mehrfach zur Decke geblickt habe und Äußerungen in arabischer Sprache ausgestoßen habe - „Allahu akbar“, sei dem Sachverständigen eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, es handele sich aber nicht um akute psychotische Symptome.
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen E4 gehe er von einem regelmäßigen Konsum von Kokain in den Monaten vor den Taten aus. Die Schwester I B2 habe neben Alkoholkonsum den Umstand geschildert, dass der Angeklagte nach der Haftentlassung 100-150 Euro für Betäubungsmittel ausgegeben habe. Der Blutbefund des Labors L1 habe für die am 28.09.2015 entnommene Blutprobe die Aufnahme von Cannabis und Kokain etwa 1-2 Tage zuvor ergeben. Der im Befund angegebene THC-Wert spreche jedoch dagegen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Blutentnahme noch akut unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe. Zu den aufgenommenen Mengen habe auch die Hauptverhandlung keine Erkenntnisse geliefert.
Der Sachverständige diagnostizierte einen Missbrauch von Cannabinoiden, ICD 10: F 12.1 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch). Hinweise auf ein Abhängigkeitssyndrom seien nicht sicher zu erheben gewesen. Weiter habe er eindeutige Hinweise auf ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD 10: F 14.2) gefunden. Der Sachverständige begründete dies damit, dass bei dem Angeklagten ein psychischer Hang im Sinne eines „Cravings“ bestehe: So habe er prompt nach der Entlassung aus der Haft Kokain beschafft. Beschaffungskriminalität ziehe sich durch seine Biografie und habe sich immer alsbald nach der Haftentlassung gezeigt. Eine Toleranzentwicklung lasse sich aus der Zunahme und dem kurzen Abstand als Beschaffungskriminalität aufzufassender Delikte herleiten. Ferner lasse sich aus dem Lebenstil des Angeklagten auf eine Einengung auf den Substanzgebrauch schließen. Letztlich sei deutlich geworden, dass der Angeklagte trotz des Bewusstseins der schädlichen Folgen seines Konsums den Kokaingebrauch fortgesetzt habe. Keine Aussagen könne er darüber treffen, inwieweit die Kontrolle des Angeklagten über seinen Konsum vermindert sei, und ob ein körperliches oder psychisches Entzugssyndrom auftrete.
Die Wirkungen von Kokain beschrieb der Sachverständige wie folgt:
Neben dem Effekt einer Leistungserhöhung werde das Hungergefühl unterdrückt. Der Konsument präsentiere ein Bild mit vermehrter Reizbarkeit und erhöhter Aggressionsneigung. Folge des Kokainkonsums sei oftmals eine Antriebssteigerung sowie eine Bildung von Euphorisierung, Ausgelassenheit und Kontaktfreudigkeit. Durch den Konsum werde oft ein kritisches Misstrauen abgebaut und die Fähigkeit zur selbst reflektierenden angewandten Kritik gemindert. Leistungsvermögen und Ausdauer würden verbessert, wobei die tatsächliche eigene Leistungsfähigkeit meistens überschätzt werde. Neben vegetativen beeinflussten Effekten wie Beschleunigung der Herzfrequenz, Weitstellung der Pupillen, komme es bei überdosiertem Konsum oft zu Angst- und Erregungszuständen. Typisch sei dabei meistens ein episodisches Missbrauchsmuster, mit oftmals hoher Konsummenge in kurzen Abständen, bei Ausbleiben oder nachlassender Wirkung dann meistens auch eine längere Phase von Abstinenz. Nach längerem Gebrauch baue sich oft eine Erschöpfungsphase mit symptomatischer Müdigkeit, Passivität, Depression bis hin zu Suizidalität auf. Daneben könnten aber auch mit Angst verbundene paranoide Symptome wie taktile Halluzinationen, illusionäre Verkennungen oder Depersonalisationserlebnisse beobachtet werden. Eine Abmagerung sei oft Folge eines kontinuierlichen Konsums. Die Erschöpfung zeichne sich meistens durch die Unfähigkeit zu körperlichen Anstrengung aus.
Im Rahmen eines eintretenden Entzuges könne es zu ausgeprägter Schlaflosigkeit, psychomotorischer Unruhe, Erschöpfungszuständen, Übelkeit, Schwitzen, Depression und Angstzuständen mit begleitendem psychotischem Charakter kommen. In Bezug auf einen weiterhin kontinuierlich betriebenen Konsum des Angeklagten könne ein durchaus regelmäßiger Konsum von Kokain mit unterschiedlicher Dosis drogeninduzierte psychotische Zustände hervorgerufen haben. Weiterhin könne aufgrund der fehlenden anamnestischen Angaben für den Tatzeitraum ein solcher Zustand lediglich vermutet, nicht aber rekonstruiert werden. Das ärztliche Untersuchungsprotokoll vom 28.09.2015 beschreibe einen psychopathologischen Normalbefund. Bei der Gewahrsamsuntersuchung hätten sich keine eindeutigen Hinweise auf einen Rausch ergeben, psychotische Symptome habe der Angeklagte nicht angegeben.
Im Video der Busfahrt vom 22.09.2015 sei eine Enthemmung, Sitzunruhe und motorische Unruhe zu erkennen. Das Verhalten des Angeklagten liefere aber keine Hinweise auf einen akuten Rauschzustand von forensischer Relevanz.
Der Sachverständige führte weiter aus, er habe in den in der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten finden können. Aus der verlesenen Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 05.02.2014 im damaligen Vollstreckungsverfahren ergebe sich, dass der Angeklagte über soziale Kompetenz verfüge, Rahmenbedingungen akzeptieren könne und in der Lage sei, Perspektiven zu erarbeiten. Es ergebe sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Nach seiner Beurteilung der Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg gehe er entgegen der dortigen Beurteilung nicht von eindeutigen Hinweisen auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis aus. Der Zustand, der aus dem verlesenen Bericht der behandelnden Ärztin K vom 10.02.2016 hervorgehe, lasse sich auch als eine entzugsdelirbedingte Entwicklung im Sinne einer „reaktiven Psychose“ bewerten. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten sei zudem dessen Neigung zu nicht ehrlichen Angaben zu berücksichtigen, wie er, der Sachverständige, sie bereits im Rahmen der Exploration im Jahre 2011 habe feststellen müssen. Insoweit erläuterte der Sachverständige, der Angeklagte habe zunächst ein Stimmenhören angegeben. Nachdem er im Explorationsgespräch vom Sachverständigen erfahren habe, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB grundsätzlich unbefristet sei, habe er eingeräumt, er habe eine Unterbringung in der Psychiatrie erreichen wollen, um eine Haftstrafe zu vermeiden. Das habe er mal im Fernsehen gesehen.
Der Sachverständige nahm Stellung zu der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten möglicherweise durch Suchtdruck oder eine starke Entzugssymptomatik beeinflusst gewesen sei.
Ein Entzugssyndrom könne nicht sicher angenommen werden. Dieses sei zwar möglich, so sei das Verhalten im F-Grill das typische Bild für eine Entzugssymptomatik; die Aufregung und Unruhe könnten jedoch auch als normal psychologisches Nachtatverhalten erklärt werden. Nähere Aussagen hierzu seien nicht möglich, weil nicht bekannt sei, wann und welche Mengen Kokain der Angeklagte im Verlaufe des 22.09.2015 konsumiert habe. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte nämlich bei der Vorstellung im Xer Krankenhaus gegen 1:00 Uhr keine Entzugssymptome mehr gezeigt. Wenn es sich bei seinem Verhalten etwa 2 Stunden zuvor um einen Entzug gehandelt hätte, hätte sich dieser im weiteren Verlauf vertiefen müssen, falls der Angeklagte nicht doch noch über Kokain verfügt hätte, dass er zwischenzeitlich noch hätte einnehmen können.
Zu betrachten sei die Situation des Angeklagten, der am Abend des 22.09.2015 ohne weitere Geldmittel und ohne Handy in X-O1 „gestrandet“ sei. Dieser habe sich in einer verzweifelten Situation befunden. Er habe während seines Aufenthalts im F-Grill um 23 Uhr herum erschöpft und unruhig gewirkt. Dabei sei er andererseits aber organisiert gewesen, die persönliche, örtliche und situative Orientierung sei erhalten geblieben. So sei es ihm gelungen, kurz vor Geschäftsschluss wieder dorthin zu kommen, um die Mitfahrgelegenheit nach X realisieren zu können. Zu einer Risikoabsicherung sei er jedoch nur begrenzt in der Lage gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Angeklagte bei mehreren Zeugen hausiert habe. Nachdem er das erste Mal auf dem Gelände des Getöteten Q2 gewesen sei, schließe sich ein weiteres Herumirren an. In dessen Verlauf gebe es kaum Hinweise auf eine zielgerichtete Suche nach Essen oder Obdach, bis es zur zweiten Konfrontation mit dem Opfer gekommen sei. In der deliktischen Vorgeschichte gebe es noch kein Tötungsdelikt. Der Angeklagte habe sich in einer Situation der Überlastung befunden. Seine Gedanken hätten etwa um einen I2 oder die Frau aus dem Bus gekreist. Auch der Umstand, dass er mangels Geld des Linienbusses verwiesen worden sei und aus eigenen Mitteln nicht mehr aus O1 weggekommen wäre, sei zu betrachten. Dem Tatgeschehen sei eine zweifache Zurückweisung in X2 vorangegangen.
Der Sachverständige fuhr fort, aus psychiatrischer Sicht führe die Kombination des Sucht- und des Aggressionsproblems unter Berücksichtigung des „Gestrandet-Seins“ in O1 zu einer Störung der Impulskontrolle, weshalb er insgesamt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausschließen könne.
Der Sachverständige führte ergänzend aus, nach Bewertung des von den Zeugen geschilderten Verhaltens und Zustandes des Angeklagten bei den Vorfällen im Polizeigewahrsam nach der Festnahme am 28.09.2015 und in der JVA Hamm am 24. und 25.10.2015 sehe er keine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Hinsichtlich des Gullydeckelwurfs in die Fensterscheibe der Tankstelle gehe er von normaler Beschaffungskriminalität aus. Hinweise auf eine Einschränkung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit hätten sich auch unter Berücksichtigung des von der Zeugin T3 beschriebenen Verhaltens bei der Festnahme nicht ergeben.
Auch bei dem Einbruch in den Elektroladen des Zeugen E1 sei nicht von einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen. Die Überwachungsvideos ließen erkennen, dass der Angeklagte zuvor gezielt beide Schaufenster angeschaut habe. Die Stabilität der Scheibe habe er durch Gegenlehnen geprüft. Kurze Zeit später sei er zurückgekehrt. Das Überziehen des Pullovers und das Beschaffen eines Gullydeckels ließen auf ein planvolles und zielgerichtetes Vorgehen schließen.
b)
Die Kammer hat die Erläuterungen des Sachverständigen L4 und dessen medizinische Schlussfolgerungen nachvollziehen können. Der Sachverständige hat seinen Ausführungen zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt. Er hat auf die Einschränkungen des Gutachtens aufgrund der fehlenden Exploration hingewiesen. Die Kammer folgt dem Gutachten des Sachverständigen L4 vollumfänglich, soweit er für die Taten des Angeklagten eine Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nicht festzustellen vermochte.
Die Kammer teilt jedoch die medizinische Bewertung, im Tatzeitpunkt des Tötungsdeliktes sei von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen, ausdrücklich nicht. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nicht aufgrund eines der Eingangsmerkmale der §§ 20 und 21 StGB am Abend des 22.09.2015 erheblich vermindert. Es lag weder eine krankhafte seelische Störung, noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vor, die die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert hätte. Nach Auffassung der Kammer zutreffend hat der Sachverständige im Tatzeitraum weder einen akuten Rausch von forensischer Relevanz, noch einen präsenten oder unmittelbar drohenden Entzug festzustellen vermocht. Ebenso hat er nachvollziehbar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ausgeschlossen.
Der Sachverständige hat die Annahme verminderter Schuldfähigkeit medizinisch mit der Kombination des Sucht- und des Aggressionsproblems unter Berücksichtigung des „Gestrandet-Seins“ in O1 begründet, woraus sich insgesamt eine Störung der Impulskontrolle ergeben habe. Die Kammer verkennt nicht, dass die in § 20 StGB genannten Defektzustände nicht nur für sich allein, sondern auch erst in ihrem Zusammenwirken zur Aufhebung oder im Rahmen des § 21 StGB erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führen können. Eine solche Kombination hält die Kammer jedoch vorliegend für nicht gegeben.
Die einzelnen Bestandteile der Kombination begründen als solche jeweils noch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Eine Suchterkrankung kann die Annahme verminderter Schuldfähigkeit dann rechtfertigen, wenn eine langjährige „Drogenkarriere“ zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch zu Beschaffungsstraftaten getrieben wird. Die in der Persönlichkeit angelegte Aggressionsneigung bewegt sich noch in der Bandbreite dessen, was in einer als „normal“ zu bewertenden Persönlichkeit angelegt sein kann. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit zwar auch wegen Gewaltdelikten aufgefallen, ging dabei aber nicht mit besonderer Brutalität vor.
Erforderlich ist stets ein konkreter Tatbezug des Schuldfähigkeitsdefekts, um die Anwendung des § 21 StGB rechtfertigen zu können. Eine generelle Schuldunfähigkeit oder eingeschränkte Schuldfähigkeit gibt es nicht, weil sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit bezüglich einer Tat bejaht, bezüglich einer anderen verneint werden können. Die vom Sachverständigen beschriebene Kombination der Eingangsmerkmale weist nach Auffassung der Kammer einen solchen Tatbezug zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt nicht auf. Die Situation des Angeklagten bei Tatbegehung war gekennzeichnet einerseits von seiner Abhängigkeitserkrankung, aufgrund derer er über kurz oder lang auf die Verfügbarkeit von Kokain angewiesen war, um nicht in den Entzug zu fallen. Feststellungen zu einem konkret drohenden Entzug konnten jedoch nicht getroffen werden. Andererseits war in der Person des Angeklagten eine bestimmte Aggressionsbereitschaft angelegt, die mit der Abhängigkeitserkrankung zusammenspielte. Die Situation des Gestrandet-Seins resultierte primär aus dem Mangel an Geld und damit Möglichkeiten, O1 zu verlassen. Insoweit erscheint der Kammer nachvollziehbar, dass diese Kombination verschiedener Defektquellen einen erheblichen Einfluss auf die Impulskontrolle bei Eigentums- und Vermögensdelikten als Beschaffungskriminalität, durch die Aggressionsneigung gerade im Hinblick auf Raubtaten, haben mag. Eine verminderte Impulskontrolle sieht die Kammer jedoch nicht für ein vorsätzliches Tötungsdelikt als gegeben an, bei dem von einer erhöhten Hemmschwelle auszugehen ist. Dabei ist die konkrete Tatbegehung zu betrachten: Die Tötungshandlung war gerade nicht geeignet, den Zustand des „Gestrandet-Seins“ zu beseitigen, sie verschärfte vielmehr die „aussichtslose“ Situation des Angeklagten. Sie diente ihm nicht dazu, die missliche Situation abzustellen, obwohl das Tatgeschehen diese Möglichkeit durchaus geboten hätte: N1 Q2 hatte bei seinem zweiten Zusammentreffen mit dem Angeklagten nämlich sowohl seine Geldbörse als auch sein Handy dabei. Mit dem Angriff verfolgte der Angeklagte aber nicht das Ziel, sich in den Besitz dieser Gegenstände zu bringen, um O1 verlassen und sich Betäubungsmittel verschaffen zu können.
Die Kammer hat an der medizinischen Fachkunde des Sachverständigen, der als Oberarzt im Bereich der Suchtmedizin tätig ist, keine Zweifel.
2.
Die Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer wie folgt vorgenommen:
a)
Den Strafrahmen für den Einbruchdiebstahl in den Elektronikladen I1 am 20.09.2015 hat die Kammer § 243 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Angeklagte ist zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum eingebrochen, so dass die Strafzumessungsregel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist.
Bei der Bemessung innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer die Auswirkungen des Abhängigkeitssyndroms und die hiermit einhergehende Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zu seinen Lasten fielen jedoch insbesondere die einschlägigen Vorstrafen, der Umstand, dass der Angeklagte die Tat nur neun Tage nach der letzten Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts einer ähnlich gelagerten Tat begangen hat, sowie die Höhe des insgesamt durch den Einbruch verursachten Schadens – auch im Verhältnis zum Wert der Tatbeute – ins Gewicht.
Unter Abwägung aller bedeutsamer Umstände hält die Kammer die Verhängung von
1 Jahr Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
b)
Die Kammer hat bei der Sanktionierung des Totschlags in X-O1 zunächst geprüft, ob gesetzlich vertypte Milderungsgründe vorliegen. Die Kammer hat die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB aus den oben dargelegten Gründen abgelehnt.
Der festgestellte Sacherhalt ergab keine Hinweise auf das Vorliegen eines benannten minder schweren Falls im Sinne einer Tatprovokation (1. Alternative aus § 213 StGB), so dass im nächsten Schritt das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falls im Sinne dieser Vorschrift zu prüfen war. Dieser kommt in Betracht, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können und wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind, in einem solchen Grad vom „Normalfall“ einer vorsätzlichen Tötung abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens aus § 212 Abs. 1 StGB unangemessen wäre. Die von der Abhängigkeit geprägte Persönlichkeit des Angeklagten, die zugespitzte Situation am Tatabend und sein pauschales Geständnis vermögen jedoch die belastenden Umstände, insbesondere das Ausmaß der angewandten Gewalt, das weit über das zur Tötung eines Menschen Erforderliche hinausgeht, die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten auch wegen Gewalttaten, das Setzen eines Tatanlasses durch das erneute widerrechtliche Betreten des Grundstücks des Opfers in Kenntnis dessen entgegenstehenden Willens, bei Weitem nicht zu überwiegen.
Die Kammer ist daher vom Regelstrafrahmen aus § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.
Unter nochmaliger Abwägung der bereits bei der Strafrahmenwahl erörterten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer eine
Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten
für erforderlich, um dem von dem Angeklagten begangenen Unrecht gerecht zu werden, aber auch zur Einwirkung auf den Angeklagten für ausreichend.
c)
Den Strafrahmen zur Ahndung der Sachbeschädigung an der T2-Tankstelle in E hat die Kammer § 303 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Unter Abwägung der bereits dargestellten Gesichtspunkte hält die Kammer
2 Monate Freiheitsstrafe
für insgesamt tat- und schuldangemessen.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erachtet die Kammer für diese und die folgenden Taten gemäß § 47 Abs. 1 StGB für geboten. Es liegen besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters vor, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ausnahmsweise zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das bisherige Vollzugsverhalten des Angeklagten hat gezeigt, dass dieser schon nicht durch Freiheitsstrafen von über einem Jahr von weiteren Straftaten abgehalten werden konnte. Eine Geldstrafe wäre unter diesen Umständen jeweils nicht geeignet, den Angeklagten zu beeindrucken.
d)
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Polizeigewahrsam E ist in § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, die tateinheitlich verwirklichte vorsätzliche Körperverletzung in § 223 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe strafbewehrt. Die Kammer hat daher gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB den anzuwendenden Strafrahmen aus § 223 Abs. 1 StGB entnommen.
Unter Abwägung der bereits dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter Berücksichtigung, dass sich die Tat gegen mehrere Beamte zugleich richtete, erkannt auf
5 Monate Freiheitsstrafe.
e)
Der Strafrahmen für die vorsätzlichen Körperverletzungen zum Nachteil der Bediensteten der JVA Hamm am 24.10.2015 und 25.10.2015 war § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der für jede der beiden Taten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Unter Abwägung der dargelegten strafschärfenden und strafmildernden Umstände, in welche die Kammer zugunsten des Angeklagten zudem die besondere Situation in der Untersuchungshaft aufgrund der vollzogenen Sicherungsmaßnahmen einbezogen hat, erschien
jeweils eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
3.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe nach den Grundsätzen der §§ 53 und 54 StGB eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten
gebildet. Diese ist erforderlich, aber auch ausreichend, um dem insgesamt von dem Angeklagten begangenen Unrecht Rechnung zu tragen.
Bei der zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer besonderes Augenmerk auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Taten und auf die instabile Lebenssituation des Angeklagten nach seiner letzten Entlassung gerichtet. Andererseits konnte auch bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte trotz der Verbüßung selbst längerer Freiheitsstrafen innerhalb weniger Wochen nach der Haftentlassung straffällig wurde und auch die kurzzeitig vollzogene Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Iserlohn, aus der er erst neuen Tage vor der ersten hier abgeurteilten Tat entlassen worden war, sich nicht zur Warnung hat dienen lassen.
VI.
Die Kammer hat sich auch bezüglich der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung von dem Sachverständigen L4 beraten lassen. Dieser hat in seinem Gutachten hierzu aus forensisch-psychiatrischer Sicht Stellung genommen.
Zur Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angezeigt sei, stellte er fest, dass der Angeklagte kein Störungsbild zeige, dass einer Behandlung im Rahmen von § 63 zugänglich sei, wenngleich auch in der Kombination aus einer Gewaltneigung und Kokain weitere Straftaten zu erwarten seien.
Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt führte er aus, dass das Abhängigkeitssyndrom von Kokain einem Hang im Sinne des § 64 StGB entspreche. Aus psychiatrischer Sicht bestehe auch die Gefahr weiterer Straftaten insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität, wie der biografische Längsschnitt zeige. Das Risiko weiterer Taten sei ohne eine Behandlung extrem hoch. Die Deliktqualität habe über den Verlauf zugenommen. Mangels Mitwirkung des Angeklagten an der Exploration könne nicht geklärt werden, ob der Angeklagte zu einer Therapie im Rahmen der Unterbringung bereit sei. Aus suchtmedizinischer Sicht bringe der Angeklagte jedoch die Voraussetzungen mit, eine solche Therapiebereitschaft zu Beginn der Therapie zu erarbeiten. In der Prognose günstig stelle sich dar, dass der Angeklagte mit seiner großen Familie, zu der es durchaus noch soziale Bindungen gebe, einen sozialen Empfangsraum vorweisen könne. Zusammenfassend habe der Angeklagte genügend Potenzial für eine Rehabilitation nach § 64 StGB, unter der Voraussetzung einer zweijährigen Therapiedauer. Auf Nachfrage führte der Sachverständige aus, das Tötungsdelikt stelle für die Unterbringung nach § 64 StGB keine Anlasstat da. Diese Tat könne nicht mit dem Hang erklärt werden.
1.
Neben der Strafe hat die Kammer gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
a)
Der Angeklagte hat den Hang, Betäubungsmittel, insbesondere Kokain, im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L4 liegen ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain sowie zumindest ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden vor. Beide rauschmittelbedingten Erkrankungen haben sich im biografischen Verlauf über viele Jahre manifestiert. Die Abhängigkeit ging mit einem sozialen Verfall des Angeklagten einher. Der Angeklagte hat zwei Ausbildungen abgebrochen. Er ist nicht in der Lage, ein geregeltes und strukturiertes Leben zu führen. Er ist zur Finanzierung seiner Sucht bereits mehrfach straffällig geworden. Nach der Entlassung aus der Haft war der Angeklagte jeweils ohne eigenen Wohnsitz, zuletzt wurde er behelfsmäßig aus familiärer Verbundenheit von seiner Schwester aufgenommen. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern ist durch die Suchterkrankung belastet.
b)
Von den abgeurteilten Taten kommt als Anlasstat jedenfalls der nächtliche Einbruchdiebstahl in das Ladengeschäft I1 in Betracht. Die Kammer folgt der vom Sachverständigen geäußerten Einschätzung, dass es sich um typische Beschaffungskriminalität handelt. Aus den Schilderungen der Zeugin I B2 geht hervor, dass die Tage des Angeklagten in J geprägt waren von dessen Drang, Betäubungsmittel zu beschaffen und sich zu berauschen. Zwar lässt sich nicht feststellen, ob der Angeklagte die Tat im Rausch begangen hat. Die Tat steht jedoch mit der Abhängigkeitserkrankung gleichwohl in einem symptomatischen Zusammenhang. Bereits in der Vergangenheit ist der Angeklagte mit ähnlich gelagerten Delikten aufgefallen, um sich finanzielle Mittel für Betäubungsmittel zu verschaffen. Das gestohlene Gut, Mobiltelefone und eine goldene Armbanduhr, sind werthaltig und lassen sich auch durch Verkäufe oder Versetzen in einem Pfandhaus relativ leicht in Bargeld umwandeln.
c)
Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte weitere erhebliche rechtswidrige Taten infolge des festgestellten Hangs begeht.
Die entsprechende Prognose stützt sich auf das eingeschliffene Konsumverhalten des Angeklagten, das für seinen Lebensstil und –inhalt prägend geworden ist. Die persönliche Haltung des Angeklagten hierzu konnte nicht ermittelt werden. Es besteht insbesondere unter Berücksichtigung der ähnlich gelagerten Taten im biografischen Längsschnitt und der schnellen Rückfälligkeit von regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach der Haftentlassung ein hohes Rückfallrisiko. Der Angeklagte hat es nie geschafft, im Rahmen einer eigenverantwortlichen Lebensführung über einen längeren Zeitraum abstinent zu bleiben.
d)
Die Kammer sieht die hinreichende Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt derzeit als gegeben an, auch wenn zur Therapiebereitschaft keine Aussage getroffen werden kann. Insoweit sieht es die Kammer ebenfalls als Aufgabe der Therapieeinrichtung an, dieser Frage mit dem Angeklagten zu Beginn der Unterbringung zu erörtern und eine Therapiebereitschaft zu erarbeiten, wozu der Angeklagten nach Einschätzung des Sachverständigen und der Kammer nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage ist.
Der Angeklagte ist uneingeschränkt therapiefähig. Es handelt sich um die erste stationäre Entwöhnungsbehandlung des Angeklagten.
Mit dem Sachverständigen L4 geht die Kammer von einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahre aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Therapiemotivation möglicherweise zunächst noch erarbeitet werden muss und im Hinblick der langjährig eingeschliffenen Verhaltensweise eine langfristige Therapie erforderlich sein wird.
e)
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der von diesem begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig.
f)
Die Kammer hatte gemäß § 67 Abs. 2 StGB über die teilweise Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zu entscheiden, da der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt worden ist.
Die Dauer der vorab zu vollstreckenden Freiheitsstrafe hat die Kammer unter Berücksichtigung der nach dem Gutachten des Sachverständigen L4 zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren so berechnet, dass unter Anrechnung der Therapiezeit eine Entlassung des Angeklagten zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist.
2.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht anzuordnen. Nach der Bewertung der Kammer fehlt es bereits daran, dass der Angeklagte eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Darüber hinaus liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L4 kein Störungsbild vor, das einer Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugänglich wäre. Auf die oben dargestellten Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung wird verwiesen.
3.
Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht weiter zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, da nach der Auswertung der beigezogenen Vorstrafenakten die in § 66 StGB aufgestellten formellen Voraussetzungen der Anordnung dieser Maßregel nicht vorlagen.