Totschlag nach Streit und Flucht: 8 Jahre 6 Monate; Mitangeklagte freigesprochen
KI-Zusammenfassung
Das LG Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags, nachdem er das Opfer nach einem Streit zunächst mit einem gusseisernen Waffeleisen niederschlug und anschließend mit einer Schere mehrfach in den Hals stach. Eine Notwehrlage sowie Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke, Verdeckungsabsicht) und eine erhebliche Schuldminderung wegen Alkohol oder Affekt verneinte die Kammer. Die Mitangeklagte wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil ihre Tatbeteiligung nicht sicher nachweisbar war und ihre DNA-Spuren auch durch Nachtatgeschehen erklärbar waren. Rumänische Untersuchungshaft wurde 1:1 angerechnet; die Mitangeklagte erhielt Entschädigung nach StrEG.
Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags zu 8 Jahren 6 Monaten verurteilt; Mitangeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und entschädigt.
Abstrakte Rechtssätze
Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz Gewalt ausübt und die Tathandlung kausal zum Tod führt, ohne dass Mordmerkmale nachweisbar sind.
Notwehr nach § 32 StGB scheidet aus, wenn kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorliegt; jedenfalls ist die Tötung eines bereits bewusstlos am Boden liegenden Opfers regelmäßig keine erforderliche Verteidigungshandlung.
Mordmerkmal Heimtücke setzt Arglosigkeit des Opfers beim Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs voraus; geht der Tat eine streitige Auseinandersetzung voraus, kann Arglosigkeit fehlen.
Eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit wegen Alkohol oder Affekt setzt konkrete, durch objektive Umstände gestützte Anknüpfungstatsachen voraus; planvolles, situationsangepasstes Nachtatverhalten spricht gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung.
DNA-Spuren und eine bloße Anwesenheit am Tatort genügen für eine Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht, wenn sie plausibel mit einem Nachtatgeschehen erklärbar sind und eine Tatbeteiligung nicht sicher bewiesen werden kann (in dubio pro reo).
Tenor
1.
Der Angeklagte N wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die in Rumänien erlittene Untersuchungshaft wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.
2.
Die Angeklagte O wird freigesprochen.
Sie ist für die in dieser Sache seit dem 07.02.2019 erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen.
3.
Der Angeklagte N hat die Kosten des Verfahrens einschließlich die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die notwendigen Auslagen der Angeklagten O fallen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften
für den Angeklagten N: § 212 Abs. 1 StGB.
Gründe
(bzgl. der Angeklagten O abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Feststellungen zur Person
1.
Der Angeklagte N ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.1997 in K / Rumänien geboren, wo er die ersten Jahre seiner Kindheit verbrachte. Als er noch ein Kleinkind war, trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte blieb fortan bei seiner Mutter. Zu seinem leiblichen Vater hatte der Angeklagte in der Folge kaum noch Kontakt. Die Mutter des Angeklagten ging nach der Trennung vom leiblichen Vater des Angeklagten eine neue partnerschaftliche Beziehung ein. Der Angeklagte N hat zwei Halbbrüder, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat. Gemeinsam mit seinem Stiefvater und seiner Mutter wanderte der Angeklagte - nachdem er die erste Schulklasse in Rumänien besucht hatte - im Alter von etwa sechs Jahren nach Spanien (Valencia) aus, wo seine Mutter in der Landwirtschaft arbeitete. In Spanien besuchte der Angeklagte insgesamt vier Jahre die Schule und lernte dort auch fließend Spanisch zu sprechen. Im Jahr 2010 verstarb die Mutter des Angeklagten im Alter von 36 Jahren an einem Schlaganfall. Nach ihrem Tod kehrte der damals 14jährige Angeklagte nach Rumänien zurück. Dort lebte er bei seiner Großmutter mütterlicherseits und besuchte weitere zwei Jahre die Schule, bevor er zusammen mit seiner Großmutter in die Bundesrepublik Deutschland - in die Region C - zurückkehrte. Später bewohnte er gemeinsam mit der Mitangeklagten O ab Juli 2015 eine Wohnung in F, Region C, wo er als ungelernter Arbeiter in einer Fabrik Erdbeerkisten baute. Im Oktober 2018 verzogen die Angeklagten gemeinsam in das Sauerland, wo sie zuletzt unter der Anschrift P-Straße 0 in P1 gemeinsam mit dem Onkel des Angeklagten N, dem Zeugen X, und dessen Ehefrau (die Zeugin X1) nebst Kindern wohnten.
Mit Ausnahme einer kurzzeitigen Arbeitslosigkeit für die Dauer von drei Wochen ging der Angeklagte N durchgehend einer Beschäftigung nach. Insgesamt arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache für fünf verschiedene Arbeitgeber; seine längste berufliche Beschäftigung dauerte dabei vier Jahre, die kürzeste ca. zwei Monate.
Der Angeklagte führt mit der Mitangeklagten O seit ca. sechs Jahren eine Lebenspartnerschaft, ohne mit dieser verheiratet zu sein. Beide sind in K in Rumänien aufgewachsen und kennen sich bereits seit dem Kindergartenalter. Für O ist dies die erste partnerschaftliche Beziehung. Die Angeklagten haben eine gemeinsame Tochter, die am 00.00.2014 geborene M N.
Der Angeklagte N hat keine Schulden. Alkohol trinkt er nur bei festlichen Gelegenheiten zwei bis drei Mal im Jahr. Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte N ist wie folgt vorbestraft:
Mit Strafbefehl vom 03.12.2018, Az. 5 Ds 41 Js 22522/17 jug., verurteilte das Amtsgericht Tettnang den Angeklagten wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. Der Strafbefehl ist rechtskräftig seit dem 01.01.2019.
Danach entwendete der Angeklagte am 02.09.2017 gegen 18:00 in den Geschäftsräumen der Firma Q im C-Center in G ein Navigationsgerät im Wert von 199,99 €, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten.
Am gleichen Tag betrat der Angeklagte die Geschäftsräume der Firma L im C-Center in G, obwohl ihm, wie er wusste, das Betreten der Geschäftsräume aufgrund eines dort begangenen Diebstahls durch Hausverbot vom 27.10.2016 für die Dauer eines Jahres untersagt war.
Der Angeklagte wurde aufgrund Europäischen Haftbefehls vom 30.01.2019 in dieser Sache am 07.02.2019 in Rumänien vorläufig festgenommen und befindet sich nach Auslieferungshaft seit dem 27.02.2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hamm aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom 24.01.2019, Az. 5 Gs 156/19, abgeändert und neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom 19.11.2019.
2.
Die Angeklagte O wurde am 00.00.1997 in K / Rumänien geboren, wo sie gemeinsam mit einem ein Jahr jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt aufgewachsen ist. Die Eltern der Angeklagten arbeiteten zumeist ungelernt in der Landwirtschaft.
Die Angeklagte besuchte acht Jahre die Schule, hat anschließend jedoch keinen Beruf erlernt. Sie arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern - nach dem Vorbild ihrer Eltern - in der Landwirtschaft. Mitte 2015 kam die Angeklagte nach Deutschland. Hier lebte sie in F in der Region C und arbeitete ebenfalls als ungelernte Arbeiterin zumeist in der Landwirtschaft im Rahmen sog. „Minijobs“, bis sie - gemeinsam mit dem Mitangeklagten N - im Oktober 2018 nach P1 verzog. Dort arbeitete die Angeklagte O zuletzt als Zimmermädchen in einem Hotel.
Die Angeklagte O hat keine Schulden. Sie ist bisher nicht vorbestraft.
Die Angeklagte O wurde aufgrund Europäischen Haftbefehls vom 30.01.2019 in dieser Sache am 07.02.2019 in Rumänien vorläufig festgenommen und befand sich - nach entsprechender Auslieferungshaft - in der Zeit vom 21.02.2019 bis zum 19.11.2019 in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom 24.01.2019, Az. 5 Gs 157/19, aufgehoben durch Beschluss der Kammer vom 19.11.2019.
II.
Feststellungen zur Sache
1. Tatvorgeschichte
Der Angeklagte N und der - später von diesem getötete - T lernten sich im Dezember 2018 im Rathaus der Kleinstadt P1 im Sauerland kennen. Dort beabsichtigte N, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) zu beantragen.
Bei dieser Gelegenheit sprach T den Angeklagten N, der mit dem Antragsverfahren sichtlich überfordert war, an und bot diesem seine Hilfe an, obwohl er - T - keine Erfahrung in der Antragstellung hatte und selbst regelmäßig Hilfe aus dem familiären Umfeld beim Schriftverkehr mit Behörden in Anspruch nehmen musste.
In der Folgezeit - nur wenige Tage nach dem ersten Treffen der beiden - kam es zwischen dem heterosexuellen Angeklagten N und dem homosexuellen T zu ersten sexuellen Handlungen in Form von Oralverkehr, den der Angeklagte an T vollzog. Die Initiative hierfür ging von T aus, der N als Gegenleistung neben der schnelleren Bearbeitung des Sozialhilfeantrags auch ein Entgelt in Höhe von 50 € anbot, womit sich N - nach einigem Zögern - einverstanden erklärte. Für den Angeklagten N war dies nicht die erste homosexuelle Erfahrung, da er bereits in der Vergangenheit in Rumänien gegen Geld mit anderen Männern den Oralverkehr ausgeübt hatte.
In der ersten Woche des neuen Jahres (2019) kontaktierte N den T mehrmals, da er - mit Ausnahme eines zufälligen Treffens kurz vor Weihnachten beim Einkaufen - nichts mehr von diesem gehört hatte. In diesem Gespräch erkundigte sich N, warum die Bearbeitung seines Antrages durch T so lange dauere und fragte diesen, ob er sich nicht doch besser selbst darum kümmern solle. T versprach jedoch, dem Angeklagten weiterhin helfen zu wollen.
2. Tatgeschehen
Am 07.01.2019 gegen 21:13 Uhr rief N mit dem Mobiltelefon der Mitangeklagten O erneut bei T an und fragte nochmals nach den Unterlagen zur Beantragung des Arbeitslosengeldes II. T erwiderte, dass er inzwischen alle notwendigen Unterlagen habe, weshalb sich beide noch für den gleichen Abend verabredeten, um im Haus des alleinstehenden Rentners unter der Anschrift A in P1 - etwa 400 Meter vom Wohnort der Angeklagten entfernt - alles Weitere zu besprechen und die Unterlagen gemeinsam auszufüllen. Im Rahmen dieses Telefonats bot T dem Angeklagten N erneut die Vornahme sexueller Handlungen gegen ein Entgelt in Höhe von 50 € an.
Etwa 15 Minuten später holte T - wie zuvor angekündigt - den Angeklagten N vor seiner Wohnanschrift mit seinem PKW, einem schwarzen W, ab. Anschließend fuhren sie zum Haus des T in P1. Dort parkte T zunächst seinen PKW im Schuppen, bevor beide in Ts Wohnhaus gingen.
Bei dem Hausanwesen handelt es sich um ein altes, freistehendes unmittelbar an die Straße angrenzendes Einfamilienhaus mit einer - durch ein Tor begrenzte - Hofzufahrt. Über diese Zufahrt gelangt man auf den hinteren Grundstücksbereich, in dem sich - baulich an das Haus angrenzend - ein mit einem Holztor verschlossener Schuppen befindet. Das Wohnhaus selbst umfasst zwei mit Wohnräumen ausgestattete Ebenen, das Erdgeschoss und das Obergeschoss. Zusätzlich ist das Haus unterkellert. Bei Betreten des Hauses durch die Hauseingangstür gelangt man zunächst in einen Dielenbereich. Rechtsseitig im Dielenraum befindet sich der Zugang zu dem Obergeschoss über eine Holztreppe mit Geländer. Unter dem Treppenaufgang befindet sich rechtsseitig der Zugang zu einem Schlafzimmer und vor Kopf der Zugang zu den weiteren Wohnräumlichkeiten im Erdgeschoss. Zunächst gelangt man von der Diele aus in ein Wohnzimmer, welches sich L-förmig nach links hin weiter erstreckt, wo sich der Ess-Bereich befindet. An das Wohnzimmer schließt sich - vom Zugang zum Wohnzimmer von der Diele aus betrachtet - zunächst rechtseitig die Küche mit Sitzecke an. Von diesem Raum aus erreicht man dann linksseitig einen Hauswirtschaftsraum, der mit einer (eingerichteten) Küchenzeile sowie Waschmaschine und Trockner ausgestattet ist. Gegenüber dem Eingang des Hauswirtschaftsraums befindet sich der Zugang zu einem kleinen Badezimmer. Rechtseitig daneben schließt sich nach vier nach unten führenden Treppenstufen der abschließende Trakt an, der aus einem großen Abstell-Lagerraum mit alter Bar und Theke, einem kleinen Heizungsraum und dem Kellerabgang besteht.
Im Wohnzimmer des Hauses unterhielten sich T und N zunächst über den Sozialhilfeantrag des Angeklagten N, bevor es erneut zwischen dem Angeklagten N und T zum - einvernehmlichen - Oralverkehr kam, wobei T den Oralverkehr an dem Angeklagten N vollzog, der hierfür 50 € als Gegenleistung erhielt.
In der Folgezeit gerieten der Angeklagte N und T in einen Streit, dessen genauer Gegenstand in der Hauptverhandlung nicht mehr sicher festgestellt werden konnte.
Im Rahmen dieser Auseinandersetzung, die im Dielenbereich des Hauses in eine tätliche Konfrontation umschlug, fiel die Brille des T zu Boden. In der Folge flüchtete T über das Wohnzimmer in die unmittelbar angrenzende Küche, wo ihn der ihm folgende Angeklagte N mit voller Wucht zu Boden stieß. Anschließend nahm N ein altes, gusseisernes Stiel-Waffeleisen mit einem Durchmesser von ca. 19 cm und einer Stiellänge von ca. 26 cm, welches zu dekorativen Zwecken an der Wand in der Küche angebracht war, und schlug damit dem T, der noch immer auf dem Rücken am Boden lag und zu einer Ab- oder Gegenwehr außerstande war, mindestens zehn Mal auf den Gesichts- und Schläfenbereich seines Kopfes, wobei er dabei zumindest billigend in Kauf nahm, diesen zu töten. Infolge dieser Gewalteinwirkung gegen den Hirn- und Gesichtsschädel erlitt T mehrere Hämatome (u.a. an der rechten und linken Ohrmuschel, im linken Stirn-/Schläfenbereich bis zur linken Wangenregion, über dem rechten Jochbein, dem Unterkieferast, über dem Kinn, an der Nase, am linken Schlüsselbein), mehrere Rissquetschwunden (u.a. im linken Schläfenbereich, über dem Hinterhaupt mittig und rechts), flächenhafte Einblutungen der Kopfhaut im linken Stirn- und Schläfenbereich sowie der Kopfhaut im rechten Hinterhauptbereich, Einblutungen des linken Schläfenmuskels sowie Hautschürfungen auf Scheitelhöhe. Diese Verletzungen führten bei T zu einer traumatischen Blutung unter der Spinnwebenhaut des rechten Schläfenhirns; sie waren jede für sich genommen und in der Gesamtschau jedoch nicht lebensbedrohlich, führten jedoch zur Bewusstlosigkeit des T.
Mit der Absicht, T zu töten, ergriff der Angeklagte N sodann eine Schere und stach mit dieser mindestens neun Mal - teils mit erheblicher Stichwucht - zielgerichtet auf den Hals des aufgrund der mit dem Waffeleisen zugefügten Verletzungen weiterhin bewusstlos am Boden liegenden T ein. Durch diese Stiche gegen die vordere Halsregion entstand eine breit klaffende Wunde, verbunden mit einer Abtrennung des Kehldeckels vom Kehlkopf, einer scharfen Durchtrennung der Schilddrüse am oberen Pol, einer scharfe Durchtrennung der linken Kopfschlagader oberhalb der Aufgabelung der Halsschlagader und einer Schädigung der Bandscheibe zwischen dem 4. und dem 5. Halswirbelkörper. Aufgrund des durch diese Verletzungen bedingten umfangreichen Blutverlustes nach außen kam es bei T - neben einer tiefen Einatmung von Blut sowie einer Lungenembolie - zu einem Herz- und Kreislaufversagen, an dem der Geschädigte schließlich verstarb.
Anschließend säuberte N seine blutverschmierten Hände mit Taschentüchern, die in der Küche in einer Schale lagen. Danach nahm er seine Unterlagen sowie den Schlüsselbund des Geschädigten an sich und verließ das Haus.
Die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der Tat war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben oder erheblich vermindert. Gleiches gilt für die Fähigkeit des Angeklagten N, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln.
3. Nachtatgeschehen
Im Anschluss lief der Angeklagte N nach Hause, während er überlegte, wie er weiter vorgehen solle. Zu Hause angekommen erzählte er zunächst der Mitangeklagten O, dass er im Streit auf den T eingeschlagen und eingestochen habe, worauf die Mitangeklagte - mit versteinerter Miene - zunächst nicht reagierte und kein Wort sagte. N teilte O mit, dass er ihre Hilfe benötige, um am Tatort aufzuräumen und seine Spuren zu beseitigen, mit dem Ziel, Zeit für die gemeinsame Flucht nach Rumänien zu gewinnen.
Vor dem Hintergrund ihrer seit Jahren bestehenden Beziehung und ihres gemeinsamen Kindes stimmte O dem Plan ihres Lebensgefährten schließlich zu und versprach ihm ihre Hilfe.
Gemeinsam fuhren die Angeklagten mit dem Transporter des N zum Haus des T. Den Transporter parkte der Angeklagte N in fußläufiger Entfernung zum Tatort. Anschließend begaben sie sich zum Haus des T. Dort schloss N die Haustür auf und die Angeklagten begaben sich hinein.
Als die Mitangeklagte O den T erblickte, konnte sie nicht glauben, dass N einen Menschen getötet hatte. Sie rüttelte deshalb am rechten Hosenbein des Geschädigten, um zu überprüfen, ob T - der tatsächlich bereits seinen schweren Verletzungen erlegen war - noch lebte. Mit dem Ziel, den Tatort zu verändern, zog N den Leichnam ein Stück zur Seite und legte dem Getöteten die Schere in seine Hände. Anschließend nahm er das Waffeleisen und legte es auf einen Stuhl in dem an die Küche angrenzenden Hauswirtschaftraum.
Wie geplant, begab sich N sodann nach draußen zum Schuppen, in dem der W des T geparkt war. Dort brach er das Tor auf, öffnete den PKW und fuhr diesen aus dem Schuppen. Unterdessen öffnete die Mitangeklagte O das Tor der Einfahrt.
Anschließend fuhr N mit dem Pkw des Getöteten nach Y, um die Polizei nach Entdecken seiner Tat auf eine falsche Spur zu führen und Zeit für die folgende Flucht ins Ausland zu gewinnen. O folgte N in dem Transporter. Dort angekommen rief N über Facebook gegen Mitternacht zunächst den Zeugen B - einen rumänischen Landsmann, der ebenfalls aus der Heimatregion der Angeklagten stammt und in Y wohnte - an und fragte diesen, ob er ihn wegen eines familiären Notfalls sofort nach Rumänien bringen könne. B, der für die Fahrt 500 € erhalten sollte, sagte seine Hilfe zu und sie vereinbarten, sich an der Schützenhalle - die sich in fußläufiger Entfernung zur Wohnung des B befindet - zu treffen.
An der Schützenhalle angekommen, fragte N den Zeugen B, wo er den W parken könne. B, dem bekannt war, dass N eigentlich einen Transporter fuhr, zeigte sich über den W sichtlich verwundert, weshalb N ihm erklärte, dass er das Auto zu einem späteren Zeitpunkt nach Rumänien abschleppen wolle. Auf die Bitte des N parkte B - der sich keine weiteren Gedanken über die Herkunft des Fahrzeugs machte - den W um. Damit das Fahrzeug dem Getöteten möglichst lange nicht zugeordnet werden könne, montierte N anschließend noch die Kennzeichen von dem Auto ab und nahm auch die Fahrzeugpapiere und den Fahrzeugschlüssel an sich.
Danach begaben sich die Angeklagten mit dem Transporter des N, der das Fahrzeug fuhr, zurück zu ihrer Wohnung in P1. Während der Fahrt schrieb die Angeklagte O über ihren Facebook-Account die Zeugin X1 an, teilte dieser mit, dass sie „gleich kommen“ würden und forderte X1 auf, ihre Sachen zu packen. B, der zwischenzeitlich sein eigenes Fahrzeug geholt hatte, folgte zur Wohnanschrift der Angeklagten. Dort angekommen packten die Angeklagten ihre Sachen zusammen, luden diese in ihren Transporter und verabschiedeten sich von den Zeugen X und X1. Nachdem der Zeuge B seinen PKW zurück zu seiner Wohnanschrift gebracht hatte, stieg er in Y zu den Angeklagten ins Fahrzeug, bevor sie gemeinsam mit dem Transporter des N nach Rumänien fuhren.
III.
Beruhen, Einlassung, Beweiswürdigung
Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zu ihren persönlichen Verhältnissen eingelassen. Die entsprechenden Feststellungen unter Ziffer I. des Urteils beruhen im Wesentlichen auf ihren Angaben in der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen U, wie dieser sie (zeugenschaftlich) in der Hauptverhandlung vor der Kammer bekundet hat, sowie den Angaben des Angeklagten N in seiner polizeilichen Vernehmung vom 27.02.2019. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen sowie der den Angeklagten N betreffenden und in der Hauptverhandlung verlesenen Vorverurteilung durch das Amtsgericht Tettnang vom 03.12.2018.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen - neben den Angaben der Mitangeklagten O - auf dem Geständnis des Angeklagten N, soweit diesem Glauben geschenkt werden konnte, sowie den weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten Beweismitteln.
Der Angeklagte N hat sich in der Hauptverhandlung durch Verteidigererklärung zum Tatgeschehen wie folgt eingelassen, ohne weitergehende Fragen der Kammer oder der anderen Verfahrensbeteiligten zu beantworten:
„Herrn T habe ich ca. Mitte Dezember 2018 kennengelernt. Ich war an jenem Tage im Rathaus in P1 und wollte Sozialhilfe beantragen. Im Rathaus wurde mir gesagt, dass ich hierfür verschiedene Anträge ausfüllen müsse. Ich habe eine Liste bekommen mit all den Unterlagen, die ich beim nächsten Besuch für die Anträge mitbringen müsse. Ich war überfordert. Ich hatte keine Ahnung, wie und wo ich all die Papiere beschaffen sollte. Beim Weggehen hat mich ein Mann angesprochen und fragte mich, ob ich Hilfe bräuchte. Er stelle sich als Herr T vor und führte weiter aus, dass er mehreren jungen Rumänen bei Behördengängen helfe und er daher wisse, was zu tun sei. Ich antwortete, dass ich bereits dankbar wäre, wenn er mir nur sagen könne, was zu tun sei und wo ich hinmüsse. Er nahm mir jedoch die Unterlagen direkt aus der Hand und blätterte diese durch. Er sagte, ich solle ihn einfach mal machen lassen, er wisse was zu tun sei. Ich war sehr dankbar, dass mir jemand helfen wollte. Herr T hat mich noch nach meiner Adresse gefragt und ich habe ihm gesagt, dass ich direkt gegenüber dem Rathaus bei der Pizzeria wohne. Herr T antwortete, dass er das Haus kenne, weil er dort immer Pizza esse. Er ergänzte noch, dass ich mir keine Sorgen machen solle, er würde alles regeln und sich dann bei mir melden. Wir tauschten unsere Handynummern aus und verabschiedeten uns.
Ein paar Tage später habe ich Herrn T zufällig an der örtlichen Sparkasse getroffen. Herr T saß im Auto. Ich fragte ihn, ob es schon etwas Neues gebe bezüglich meiner Unterlagen. Herr T bat mich kurz in sein Auto zu steigen, dann könne er mir alles erklären. Im Auto sagte er, dass alles schneller gehe, wenn ich ihm ein Gefallen täte. Ich fragte ihn, was er meine. Er deutete mit seinem Finger auf seinen Schritt. Erst verstand ich nicht, was er mir damit sagen wollte. Aber dann machte er eine Bewegung wie bei einer Masturbation. Ich sagte sofort, dass ich sowas nicht machen werde. Daraufhin zog er einen 50 Euro Schein aus dem Geldbeutel und fragte, ob ich nicht das Geld bräuchte. Ich zögerte erst, nahm dann aber das Geld. Herr T fuhr mit mir auf einen Parkplatz. Dort befriedigte ich Herrn T oral. Anschließend fuhr er mich nach Hause und versprach mir, dass er sich jetzt schneller um meine Unterlagen kümmern werde.
Ich muss gestehen, dass ich bereits früher in Rumänien auch schon gegen Geld andere Männer oral befriedigt habe. Grund hierfür war akute Geldnot. O hatte ich nie davon erzählt. Ich habe auch sonst mit niemanden darüber gesprochen, weil ich mich so sehr dafür schäme. Das ist auch der Grund, warum ich bisher noch nie dazu etwas gesagt habe. Ich habe Angst, dass meine Familie mich dafür verachten oder gar verstoßen könnte.
Ein paar Tage später habe ich erneut Herrn T getroffen. Dieses Mal zufällig beim Supermarkt. Ich war dort mit O und einem Freund für die Weihnachtsfeiertage einkaufen. Herr T klopfte auf meine Schulter und begrüßte mich; ich hatte ihn zunächst nicht gesehen. Ich habe dann Herrn T und meinen Freund, der direkt neben mir stand, gegenseitig vorgestellt. Herr T fragte meinen Freund, ob er hier alleine in Deutschland sei und ob er zu Recht käme oder Hilfe benötige. Daraufhin sagte mein Freund zu mir auf rumänisch: „Was will der Alte? Der soll mich in Ruhe lassen." Ich habe versucht die Situation zu entspannen und sagte zu Herrn T lediglich, dass mein Freund kein Wort Deutsch spreche. Ich habe Herrn T noch kurz gefragt, ob es etwas Neues bezüglich meiner Unterlagen gäbe. Er antwortete, dass es noch nichts Neues gäbe. In diesem Moment kam O zu uns und fragte, wer der Mann sei. Ich sagte, dass das der Mann sei, den ich im Rathaus getroffen habe und der uns mit all den Anträgen bei den Behörden weiterhelfe. Daraufhin haben sich O und Herr T begrüßt. Wir haben uns noch kurz unterhalten und dann hat jeder weiter seine Einkäufe getätigt.
In der ersten Woche des neuen Jahres habe ich mehrmals Herrn T kontaktiert, da ich seit unserem Treffen beim Supermarkt nichts mehr von ihm gehört hatte. Ich wollte wissen, warum das alles so lange dauere bzw. fragte ihn, ob ich mich nicht doch lieber selbst darum kümmern solle. Er versprach mir, mir weiterhin helfen zu wollen.
Am späten Abend des 07.01.2019 habe ich Herrn T erneut angerufen. Ich fragte ihn erneut nach meinen Unterlagen. Herr T sagte, dass heute alle notwendigen Unterlagen gekommen seien und wir diese später in Ruhe bei ihm zu Hause besprechen und ausfüllen können. Er teilte mir noch mit, dass er mich in 15 Minuten bei mir zu Hause abholen würde. Zum Schluss sagte er noch, dass ich mir auch wieder 50 Euro dazu verdienen könne, wenn ich das wolle. Mir war klar, was er damit meinte und dass ich ihn erneut oral befriedigen solle, auch wenn er das nicht explizit ausgesprochen hatte. Ich habe mich von O verabschiedet und gesagt, dass ich mich mit Herrn T treffe. Ich bin in den Pkw des Herrn T gestiegen und wir sind zu ihm gefahren. Herr T hat seinen Pkw in der Garage geparkt und wir sind in sein Haus. Ich war zum ersten Mal in seinem Haus. Er hat mir kurz das Untergeschoss des Hauses gezeigt. Dann haben wir uns auf die Couch gesetzt.
Wir haben uns zunächst lange über die Anträge unterhalten und er erklärte mir, was man genau machen müsse. Dabei haben wir auch Alkohol getrunken. Plötzlich holte er einen 50 Euro Schein aus seiner Hosentasche hervor und sagte noch lachend, dass er sein letztes Geld für mich ausgeben würde. Dieses Mal bestand er jedoch darauf, dass erst ich oral befriedigt werde und dann er. Als er mich dann oral befriedigt hatte, sagte er plötzlich, dass er Analverkehr bei mir ausüben wolle. Ich sagte zu ihm, dass ich das nicht wolle. Er bot mir daraufhin weitere 100 Euro an, wenn ich ja sagen würde. Ich sagte, dass er doch eh kein Geld mehr habe. Das habe er doch eben selbst gesagt. Er antwortete, dass er mir das Geld später geben würde. Ich erwiderte, dass er kein Geld holen brauche, da ich das nicht machen werde. Er fing an mich zu bedrängen. Ich stand auf und wollte meinen Schlüssel holen, den ich auf die Küchenablage gelegt hatte. Ich wollte einfach nur gehen. Herr T stand ebenfalls auf, kam hinter mir her und legte von hinten seinen Arm um meinen Hals, wodurch er mich am Weitergehen hinderte.
In dieser Sekunde kamen Erinnerungen in mir hoch. Ganz schlimme Erinnerungen an ein Erlebnis in Rumänien. Ein sexueller Übergriff. Damals hatte sich ein Freier bei mir anal vergangen. Wir hatten erst Oralverkehr, aber der Freier ließ nicht locker. Er war auch viel stärker und kräftiger als ich. Auch ihm sagte ich, dass ich Analverkehr nicht wolle. Ich versuchte mich zu wehren, aber er war einfach stärker. Wir lagen zu dem Zeitpunkt im Bett, ich mit dem Rücken auf dem Bett und er mit dem Bauch auf mir. Er drehte mich dann um, also auf den Bauch und hielt dabei meine beiden Arme fest. Ich versuchte mich zu lösen und schrie auch, aber ich konnte es nicht verhindern. Er drang mit seinem Glied anal in mich ein. Mehr will ich dazu aber nicht erzählen. Ich habe das auch nie zur Anzeige gebracht, weil ich mich so sehr dafür schämte.
Als Herr T mich von hinten packte, stieß ich ihn plötzlich mit voller Wucht zu Boden. Ich nahm den erst besten Gegenstand, der auf der Küchenablage lag; das war ein altes Waffeleisen. Ich nahm das Waffeleisen und schlug Herrn T damit mehrmals auf den Kopf, als er schon auf dem Boden lag. Dann ergriff ich eine Schere und stach ihm damit mehrmals in den Hals. Ich bin regelrecht explodiert und habe wie in Trance immer wieder in den Hals eingestochen.
Als ich wieder zu mir kam waren meine Hände voller Blut. Meine Hände habe ich mit Taschentüchern saubergemacht. Ich habe meine Unterlagen und die Gläser, aus denen wir den Alkohol getrunken hatten, mitgenommen und bin aus dem Haus gestürmt. Dabei bin ich am Schirmständer hängen geblieben und habe den Schirmständer umgestoßen. Ich habe nichts mitgenommen außer dem Schlüsselbund des Herrn T, der in der Küche lag, weil ich nicht wusste, ob ich noch mal wiederkommen muss. Ich war mit der Situation völlig überfordert. Ich bin zu O nach Hause gelaufen. Auf dem Weg dorthin, habe ich überlegt, wie ich weiter vorgehen soll. Bei O angekommen erzählte ich ihr, dass ich etwas Schlimmes getan hatte und im Streit auf Herrn T eingestochen habe. O sah mich mit versteinerter Miene an und hat kein Wort gesagt.
Ich sagte zu ihr, dass ich ihre Hilfe benötige und wir bei Herrn T aufräumen und meine Spuren beseitigen müssen. Ich sagte auch, dass ich das Fahrzeug des Herrn T wegfahren müsse, damit die Leute denken, Herr T sei nicht zu Hause. Ich wollte Zeit gewinnen, um mit O nach Rumänien flüchten zu können.
O und ich sind mit unserem Transporter zum Haus des Herrn T gefahren. Den Transporter haben wir aber ein wenig entfernt geparkt. Wir sind in das Haus hinein. Ich ging vorweg und habe die Tür aufgemacht. Beim Anblick des Herrn T war ich geschockt. O hat an Herrn T gerüttelt, weil sie nicht glauben konnte, dass ich einen Menschen getötet hatte. Dann habe ich den Körper des Herrn T ein Stück zur Seite gezogen und die Schere in seine Hände gelegt. Warum ich das gemacht habe, weiß ich nicht mehr genau. Ich kann es mir nur so erklären, dass ich es wie einen Selbstmord aussehen lassen wollte. Dann habe ich auch das Waffeleisen noch weggeräumt; ich wollte es von Herrn T weglegen um meine Spuren zu beseitigen.
Draußen vor dem Garagentor war ich so nervös und in Panik, dass ich den Schlüssel für das Garagentor nicht gefunden habe. Daher habe ich das Garagentor einfach aufgebrochen. Ich bin mit dem Pkw des Herrn T zur Schützenhalle nach Y gefahren. O ist mir im Transporter hinterhergefahren. Dort angekommen habe ich Herrn B angerufen. Ich sagte zu ihm, dass es Probleme zu Hause in Rumänien gebe und O und ich sofort nach Rumänien müssten. Herr B sagte Hilfe zu und kam mit seinem Pkw zur Schützenhalle. Ich fragte ihn, wo ich den W parken könne. Ich merkte ihm seine Verwunderung an und war froh, dass er nicht viele Fragen stellte. Er parkte den W für mich um. Ich montierte das Nummernschild ab. Das Nummernschild, den Fahrzeugbrief und die Autoschlüssel nahm ich mit, damit der Pkw möglichst lange Herrn T nicht zugeordnet werden kann. Anschließend sind wir nach P1 gefahren. O und ich im Transporter; Herr B in dessen Pkw. In P1 angekommen, haben wir den Transporter bepackt. Anschließend sind wir zu Herrn B nach Hause gefahren. Herr B hat seinen Pkw im Hof geparkt und ist dann zu uns in den Transporter gestiegen. Dann sind wir zu dritt nach Rumänien gefahren.
In meiner ersten Vernehmung habe ich nicht die Wahrheit gesagt, weil ich nicht wollte, dass O wegen meiner Tat nach Deutschland ausgeliefert wird. Ich wusste ja, dass sie bei der Tat nicht dabei war.
Als mir dann aber vorgehalten wurde, dass man mir nicht glaube, weil DNA von O am Tatort gefunden wurde, bekam ich Panik. Daher erzählte ich eine Geschichte, bei der O von Anfang in der Wohnung mit dabei war, damit es eine für mich nachvollziehbare Erklärung für ihre DNA gab.
Es tut mir so unendlich leid.“
Die Mitangeklagte O hat sich im Wege der Verteidigererklärung wie folgt zur Sache eingelassen:
„Mein Lebensgefährte, Herr N, und Herr T hatten sich nach meiner Kenntnis im Rathaus kennengelernt, wo Herr T meinen Freund angesprochen hatte. Über den Hintergrund dieses Gesprächs weiß ich nichts. Wann das gewesen war, weiß ich auch nicht mehr, weil es auch Umstände sind, denen ich zunächst keine besondere Bedeutung beigemessen hatte und die mir auch jeweils nur erzählt worden sind.
Am Abend des 07.01.2019 hat N Herrn T aus unserer Wohnung angerufen. Es ist gut möglich, dass er dabei ein auf mich registriertes Handy benutzt hat. Ich habe aber nicht mitbekommen, was die beiden besprochen haben. Dann ist N gegangen. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie lange er weg war.
Als N dann zurückgekommen ist, war er total aufgebracht und meinte, es sei etwas sehr Schlimmes passiert. So hat er mir erzählt, dass er zu Herrn T gegangen sei, weil dieser ihm bei Papierkram geholfen habe. Er hätte dann Alkohol getrunken und es sei dann zwischen beiden zu einer sexuellen Handlung gekommen. N hätte Dinge machen sollen, die er nicht gewollt habe und es sei zum Streit gekommen. Dabei habe Herr T N gepackt und N habe ihn mit einem Gegenstand geschlagen. Dadurch sei N über Herrn T gefallen. N habe dann Herrn T mit einer Schere in den Hals gestochen. Dass Herr T bereits tot war, hat mir N noch nicht gesagt.
N hat mich gebeten ihm zu helfen. Er meinte, wir sollten Herrn Ts Auto wegfahren, damit die Leute denken, Herr T sei nicht zu Hause und wir so Zeit gewinnen würden. Ich meine, er sagte auch zu mir, dass wir dort noch ein bisschen aufräumen müssten. Er hat dann auch gesagt, dass wir nach Rumänien abhauen müssten, weil er für das, was passiert war, bestimmt riesigen Ärger bekommen würde. Für mich war klar, dass ich N helfe, weil wir seit 6 Jahren zusammen sind und eine gemeinsame Tochter haben.
Wir sind dann mit unserem Transporter zu dem Haus von Herrn T gefahren. Wir haben ein wenig entfernt geparkt und sind dann zu Fuß zu dem Haus von Herrn T gegangen. Ich wusste nicht, wo er wohnt, daher ist N vorgelaufen. Am Haus hat N die Haustür aufgeschlossen. Dass er den Haustürschlüssel schon dabei hatte, wusste ich vorher nicht. N wollte gucken, wie es Herrn T geht. Nach Betreten des Hauses stand ich direkt in dessen Flur und bin dann hinter N in ein Zimmer gegangen, von wo ich Herrn T dann auf der rechten Seite in einem weiteren Zimmer auf dem Boden liegen sah. Ich habe mich von dem Anblick so sehr erschrocken, dass ich direkt zu ihm bin und kurz an seiner Hose gerüttelt habe, um zu sehen, ob er noch lebt. Ich habe kein Lebenszeichen mehr von ihm wahrgenommen. Wie gut die Lichtverhältnisse in dem Haus waren, kann ich heute nicht mehr sagen. Es kann sein, dass ich dann meine Hände mit einem Taschentuch abgewischt habe, weil ich mich geekelt habe. N wollte dann auch den Pkw von Herrn T wegfahren. Er wollte aber noch kurz etwas im Haus aufräumen. Wann und wo N die Autoschlüssel für den Pkw des Herrn T herhatte, weiß ich nicht. Er sagte zu mir, dass er den Wagen aus der Garage holen wolle.
N sagte mir noch, ich solle das Tor zur Straße aufmachen, damit er mit dem Pkw rausfahren könne. Kurze Zeit später ist er mit dem Pkw von Herrn T rausgekommen. Dass er das Garagentor aufgebrochen hat, habe ich nicht gesehen. Ich meine mich aber an ein lautes Geräusch zu erinnern. Ob dies von einem Aufbrechen stammte oder von einem umgefallenen Gegenstand, vermag ich nicht mehr zu sagen. Ich habe nicht mitbekommen, dass N Gegenstände aus dem Haus entwendet hat. Er sagte mir, dass ich ihm mit dem Transporter hinterherfahren soll. Er wolle den Wagen wegfahren und dann stehen lassen. Als wir dann nach einer kurzen Fahrt an einer Stelle angekommen sind, hat N den Pkw abgestellt. Den Ort kannte ich nicht. Ich meine, dass zu diesem Abstellort dann auch schon der Freund (Herr B) gekommen ist, mit dem wir dann noch später nach Rumänien gefahren sind. Wie lang es dauerte, bis er kam, kann ich nicht mehr genau sagen. Ich habe nicht mitbekommen, dass N die Kennzeichen abmontiert hat. N ist dann zu mir in den Transporter gestiegen, hat sich ans Steuer gesetzt und wir sind von dort nochmal zurück nach P1 gefahren. Unser Freund hat uns dabei in seinem Pkw begleitet. Ich hatte auch eine Nachricht über Facebook an Frau X1 geschrieben, dass wir nach Hause kämen und sie unsere Sachen zusammenlegen solle. Ich meine mich zu erinnern, dass ich die Nachricht schon geschrieben hatte, bevor wir den Pkw abgestellt haben. Zu Hause angekommen, haben wir unsere Sachen in den Transporter gepackt. Wir sind dann mit dem Transporter - begleitet von dem Freund in dessen Auto - zu dem Freund nach Hause gefahren und haben sein Auto dort stehen lassen. Der Bekannte hat uns dann in unserem Transporter nach Rumänien gebracht.“
Auch die Angeklagte O hat die Beantwortung weitergehender Fragen in der Hauptverhandlung abgelehnt.
Die Kammer folgt nach Überprüfung zunächst den Angaben des Angeklagten N zum Tatvorgeschehen (so wie es unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe festgestellt ist) und dem Tatgeschehen im engeren Sinne (die Tötung des T durch mehrere Stiche mittels einer Schere in den Halsbereich nach vorherigen Schlägen mit dem Waffeleisen gegen seinen Kopf) und legt sie den Feststellungen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte durch seine insoweit gemachten Angaben wider besseres Wissen zu Unrecht selbst belastet hat, liegen nicht vor.
Seine Angaben werden - neben den Angaben der Mitangeklagten O - insbesondere durch die weiteren, nachfolgend dargestellten und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel bestätigt:
So wird die Einlassung des Angeklagten N, T habe ihm unerwartet in der Öffentlichkeit seine Hilfe angeboten und der homosexuelle Geschädigte habe sich in der Folgezeit dem heterosexuellen Angeklagten in sexueller Absicht genähert und Oralverkehr vollzogen, gestützt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen V. Der 1993 in Pakistan geborene Zeuge, der in keinem Verhältnis zu den beiden Angeklagten steht, hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, dass er Ende 2017 von dem Geschädigten auf dem Marktplatz von P1 spontan aus dessen Auto heraus angesprochen worden sei. Dort habe er gerade mit einem Landsmann gesessen. T habe den Zeugen zu sich zum Auto gewunken. Bei diesem ersten Gespräch habe er den T jedoch kaum verstanden, weil er, V, zum damaligen Zeitpunkt nur schlecht die deutsche Sprache verstanden habe. In der Folgezeit habe ihn der Geschädigte jedoch wiederholt auf dem Marktplatz angesprochen, bis sie schließlich ihre Telefonnummern austauschten. T habe ihm, so der Zeuge V, versprochen, bei der Arbeitssuche sowie bei der Suche nach einer Schule zu helfen. Aus diesem Grund habe der Zeuge den Geschädigten auch unter seiner Wohnanschrift aufgesucht. Die Homosexualität des T sei ihm zunächst nicht bekannt gewesen. Erst in seinem Wohnhaus, so der Zeuge V, sei es zu Annäherungsversuchen des T gegenüber dem heterosexuellen Zeugen in Form von Berührungen und „Streicheln“ durch den Geschädigten gekommen. Schließlich habe der Geschädigte - etwa im Oktober 2018 - an dem Zeugen den Oralverkehr ausgeführt. In Ansehung der versprochenen Gegenleistung in Höhe von 50 € sowie der erwarteten Hilfe bei der Arbeits- bzw. Schulsuche habe sich der heterosexuelle Zeuge mit dem Oralverkehr einverstanden erklärt. In der ersten Zeit habe er die von T versprochene Hilfe jedoch nicht erhalten. Erst gegen Ende des Jahres 2018 habe der Geschädigte ihm ein Vorstellungsgespräch bei einer Leiharbeitsfirma organisiert, zu welchem der Geschädigte ihn auch mit dem PKW gefahren habe. Als Folge dieses Vorstellungsgesprächs habe er schließlich zum 2.1.2019 eine Arbeitsstelle bei dieser Leiharbeitsfirma aufgenommen.
Die Angaben des Zeugen V waren uneingeschränkt glaubhaft, der Zeuge selbst auch glaubwürdig. Seine Bekundungen in der Hauptverhandlung waren dabei auch im Vergleich zu seinen in seiner polizeilichen Vernehmung vom 11.1.2019 gemachten Angaben in sich widerspruchsfrei und konstant. Im Übrigen belegen sowohl die Auswertung des Mobiltelefons (Nokia) des Geschädigten, aus der sich wechselseitige Nachrichten zwischen dem Zeugen und T ergeben, als auch der Umstand, dass der Zeuge V das Wohnhaus des Geschädigten in der Hauptverhandlung detailliert in Grundriss und Einrichtung beschreiben konnte, den Kontakt zwischen beiden. Dass der Getötete im Alltag - wenn auch vor seiner Familie und den Einwohnern der Kleinstadt P1 verheimlichend - den körperlichen Kontakt zu Männern unabhängig ihrer sexuellen Orientierung suchte, wird zudem bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Q1, der den T seit über 20 Jahren kannte und der, so Q1, wiederholt versucht habe, ihn in die homosexuelle Szene mit einzubeziehen. Auch habe T sich ihm sowohl verbal als auch durch körperliche Berührungen in Form von Streicheln sexuell angenähert. Der heterosexuelle Zeuge Q1 habe diese sexuellen Anspielungen und körperlichen Annäherungsversuche seines Freundes jedoch stets mit Nachdruck zurückgewiesen, was dieser auch respektiert habe.
Dass N sich tatsächlich im Dezember 2018 im Antragsverfahren für Sozialleistungen befand, folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bürgermeisters der Stadt P1, wonach der Angeklagte N im Rathaus der Stadt am 12.12.2018, 19.12.2018 und 21.12.2018 zur Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgesprochen hat.
Der Nebenkläger und Bruder des Geschädigten hat glaubhaft zudem angegeben, dass T niemals in der Lage gewesen sei, den Angeklagten im Antragsverfahren auf Sozialhilfe zu helfen, da der Geschädigte selbst bei Behördenangelegenheiten stets die Unterstützung bei ihm, dem Zeugen, gesucht habe.
Auch soweit sich der Angeklagte zum Tatgeschehen im engeren Sinne - die Tötung des T durch mehrere Stiche mittels einer Schere in den Halsbereich nach vorherigen Schlägen mit dem Waffeleisen gegen den Kopf - geständig eingelassen hat, folgt die Kammer nach Überprüfung den Angaben des Angeklagten.
Denn sie werden - neben den Angaben der Mitangeklagten O - insbesondere bestätigt durch die am Tatort gesicherten und ausgewerteten DNA-Spuren, die im Ermittlungsverfahren erhobenen Telekommunikationsdaten sowie durch die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung des Verstorbenen T.
So befand sich die DNA des Angeklagten N an verschiedenen, tatrelevanten Bereichen am Tatort, unter anderem an der rechten Hand des Getöteten (dort insbesondere an Mittel- und Ringfinger) und dessen Kleidung, dem Griff des Waffeleisens sowie am Verschlussklebestreifen einer Taschentuchverpackung, die in unmittelbarer Nähe zum Getöteten in einem Regal aufgefunden wurde.
Wie der Sachverständige B1 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in der Hauptverhandlung im Rahmen seines DNA-analytischen Gutachtens ausführte, handele es sich bei den auf den Abrieben vom Fingernagel des linken Mittelfingers sowie dem Verschlussklebestreifen gefundenen Spuren jeweils um geringe Mischspuren von zwei Personen, die dem Angeklagten sowie dem Geschädigten als gemeinsame Verursacher zuzuordnen seien. Die Auswertung des Abriebes am Fingernagel des linken Ringfingers ergab eine DNA-Mischspur mit Hauptkomponenten von zwei Personen mit minimaler Beimengung, wobei die Hauptkomponente sowohl dem Geschädigten als auch dem Angeklagten als gemeinsame Verursacher zuzuordnen seien.
Nach dem Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung seien, so der Sachverständige, die vorgenannten Mischspuren sowohl dem T als auch dem Angeklagten N ohne berechtigte Zweifel zuzuordnen.
Für die biostatistische Bewertung der Spuren wurden, so der Sachverständige, 16 PCR-Systeme untersucht, wobei die untersuchten Systeme unabhängig voneinander vererbbar seien, weshalb die Produktregel zur Anwendung kommen könne. Die biostatistische Beurteilung sei unter Verwendung von Populationsstudien bzw. Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung erfolgt, was nach Auffassung der Kammer - da der Angeklagte N keiner fremden Ethnie angehört und die Wahrscheinlichkeitsberechnung auch sonst keine Besonderheiten aufweist - nicht zu beanstanden ist. Daraus ergebe sich für die DNA-Spuren an den Fingern der linken Hand sowie der Taschentuchverpackung ein Likelihood-Quotient von mehr als 30 Milliarden, dass die vorgenannten (Misch-)Spuren eher vom Angeklagten und dem Tatopfer stammen als von dem Tatopfer und einer unbekannten, mit dem Angeklagten N nicht blutsverwandten Person.
Darüber hinaus befand sich am Griff des Waffeleisens eine DNA-Hauptspur des Getöteten, wobei der Angeklagte N als Mitverursacher einer (minimalen) Beimengung nicht ausgeschlossen werden konnte.
Dass sich schließlich die DNA des Angeklagten N als Hauptspur (nur eines männlichen Spurenverursachers) - mit einer geringen, nicht für aussagekräftige Abgleiche geeigneten Beimengung - an der Handbremse des von ihm gefahrenen W des T befand, bestätigt ebenfalls seine Anwesenheit am Tatort und seine zum Nachtatgeschehen gemachten Angaben. Das für diese Spur ermittelte DNA-Profil stimmt nach den Ausführungen des Sachverständigen B1 in allen 16 untersuchten PCR-Systemen mit dem DNA-Profil des Angeklagten N überein (Likelihood-Quotient von mehr als 30 Milliarden, dass die Spur vom Angeklagten als von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person stammt).
Ferner befand sich DNA-Material des Angeklagten auch am rechten Hosenbein des Geschädigten (unterhalb des rechten Kniegelenks). Wie die Sachverständige B2 in der Hauptverhandlung überzeugend ausführte, wurden im Rahmen der von ihr an mehreren Folienabtastungen durchgeführten Einzelpartikelanalysen an drei der untersuchten Asservate insgesamt vier Partikel festgestellt, die sich auf einen einzigen Verursacher zurückführen lassen und in allen untersuchten 17 PCR-Systemen vollständig mit dem DNA-Profil des Angeklagten übereinstimmen. Daraus ergebe sich ein Likelihood-Quotient von mehr als 30 Milliarden, dass die Spur eher vom Angeklagten als von einer unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person stamme. Im Übrigen seien sämtliche untersuchte STR-Systeme unabhängig voneinander vererbbar und die Produktregel anwendbar. Die biostatistische Bewertung erfolgte auch hier unter Verwendung von Populationsstudien bzw. Frequenztabellen die sich auf die europäische Bevölkerung bezieht.
Die Kammer hat die Ausführungen der Sachverständigen B1 und B2 überprüft und schließt sich ihnen in vollem Umfang an. Sie sind - auch mit Blick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an molekulargenetischen Vergleichsgutachten gestellten Anforderungen - in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Das Geständnis des Angeklagten zum Kerngeschehen wird schließlich auch bestätigt durch das unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe beschriebene Verletzungsbild des Geschädigten, so wie es sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen A1 ergibt. Danach lassen sich die Verletzungen zwanglos mit den Angaben des Angeklagten zum Kerngeschehen - der Verletzungshandlung im engeren Sinne - in Einklang bringen. So hat der Sachverständige A1 in der Hauptverhandlung überzeugend und nachvollziehbar anhand der Lichtbilder von Tatort und Obduktion ausgeführt, dass am Leichnam des Getöteten mindestens zehn voneinander abgrenzbare Wunden feststellbar gewesen seien, die auf eine im Wesentlichen gegen den Hirnschädel und den Gesichtsschädel gerichtete stumpfe Gewalteinwirkung zurückführen ließen. Mit dem von dem Angeklagten als Tatwerkzeug angegebenen Waffeleisen seien, so der Sachverständige, die Verletzungen plausibel zu erklären. Allein die durch die stumpfe Gewalteinwirkung verursachten Verletzungen hätten, so der Sachverständige, zu einer traumatischen Blutung im rechten Hirnschädel geführt, sie seien für sich genommen jedoch nicht lebensbedrohlich gewesen. Sie haben jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Bewusstlosigkeit des T geführt. Damit korrespondiere, so der Sachverständige, dass an den Armen und Händen des Getöteten keinerlei Abwehrverletzungen scharfer Gewalt feststellbar gewesen seien. Todesursächlich sei letztlich die schwere Halsverletzung gewesen, die zu einem umfangreichen Blutverlust nach außen, einer tiefen Einatmung von Blut sowie einer Luftembolie und damit einhergehend zu einem umfassenden Herz- und Kreislaufversagen geführt habe. Nach dem Obduktionsbefund sei von mindestens neun zielgerichteten Stichen in den vorderen Halsbereich auszugehen, wobei auch die - plausibel mit einer Schere - geführten Stiche bei vollständigem Fehlen von Abwehrverletzungen gegen ein dynamisches Kampfgeschehen sprächen, an dem der Getötete aktiv beteiligt gewesen sei.
Die Kammer hat auch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen überprüft und ist aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der ihr vorliegend in nicht zu beanstandender Weise vermittelten Sachkunde zum Ergebnis gelangt, dass der T aufgrund eines durch die Schläge mit dem Waffeleisen gegen den Kopf verursachten Schädel-Hirn-Traumas bereits bewusstlos am Boden lag, bevor der Angeklagte ihm mit der Schere mehrfach in den Hals stach. Hierfür spricht - neben den fehlenden Abwehrverletzungen an Armen und Händen des Getöteten - auch das Blutspurenbild am Tatort, welches ebenfalls gegen ein dynamisches Kampfgeschehen spricht. Denn ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und den vernommenen Beamten der Spurensicherung befand sich lediglich auf dem Boden im Kopfbereich des Getöteten eine Blutlache; weitere Blutantragungen - insbesondere an Einrichtungsgegenständen oder Wänden - die auf ein von beiden Männern aktiv geführtes Kampfgeschehen hindeuten würden, waren nicht vorhanden. Auch das spricht zumindest indiziell ebenfalls dafür, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Stichverletzungen bereits unfähig war, sich gegen den Angeklagten zu verteidigen.
Für die Täterschaft des Angeklagten sprechen schließlich auch die im Ermittlungsverfahren rechtmäßig und auf Basis ermittlungsrichterlicher Beschlüsse erhobenen und ausgewerteten Telekommunikationsdaten, zu denen neben dem Leiter der Mordkommission U1 auch die mit der Funkzellenauswertung befassten Kriminalbeamten U2, U3 und U4 übereinstimmend und glaubhaft bekundeten.
Aus der Auswertung des Mobiltelefons (Nokia) des Geschädigten ergibt sich zunächst, wie u.a. U4 in der Hauptverhandlung bekundete, ein bei dem Geschädigten am 07.01.2019 um 21:13 Uhr - von einer auf die Mitangeklagte O registrierten Mobilfunknummer - eingehender Anruf mit einer Dauer von ca. 1:20 Minuten. Dass tatsächlich der Angeklagte N, wie von diesem und der Mitangeklagten O übereinstimmend angegeben, bei T angerufen hat, ist mit Blick auf das zum Vortatgeschehen Festgestellte plausibel und nachvollziehbar, zumal die Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten vor dem Tattag ausschließlich Gespräche mit einer auf den Angeklagten N registrierten Rufnummer ergab (insgesamt fünf jeweils nur kurze Telefongespräche am 04.01., 05.01. und 06.01.2019). Im Übrigen hat sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Hauptverhandlung keinen Hinweis dafür erbracht, dass sich O und das Tatopfer näher kannten.
Zugleich stützen auch die Ergebnisse der Funkzellenauswertung, zu deren technischen Hintergrund und den Ergebnissen plausibel und nachvollziehbar der Zeuge U2 in der Hauptverhandlung bekundete, die Täterschaft des Angeklagten N. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden die Funkzellen für die geografischen Standorte des Tatorts in P1 und des Fundorts des PKW des Getöteten in der D-Straße in Y ausgewertet. Diese Funkzellen werden von insgesamt vier Sendemasten versorgt, die sich in P1, Y1, Y und Y2 befinden. Nach der von U2 vorgenommenen Auswertung der Telekommunikationsdaten war das - von dem Angeklagten N genutzte - Mobiltelefon mit der Rufnummer XXXX-XXXXXX1 in der tatrelevanten Zeit vom 07.01.2019, 21:34 bis zum 08.01.2019, 00:10 Uhr mehrfach mit dem Sendemast in P1 verbunden. Da dieser Sendemast sowohl den Tatort als auch den nur ca. 400 m hiervon entfernten Wohnort der Angeklagten abdeckt, kann allein diesem Umstand freilich wegen der räumlichen Nähe von Tatort und Wohnort des Angeklagten für sich allein betrachtet kein Beweiswert zukommen. Allerdings war das Mobiltelefon des Angeklagten in der Folgezeit - genauer: gegen 00:25 Uhr sowie 01:26 Uhr und in der Zeit von 01:44 Uhr bis 02:17 Uhr - über den Sendemast in Y, der sich am nächsten zum Fundort des Fahrzeugs des Getöteten befindet, eingewählt. Zwar lasse sich, so U2, aus den Telekommunikationsdaten der Sendemasten kein genauer Geo-Standort ermitteln; anhand der jeweiligen Abstrahlwinkel (sog. Azimuth) könne jedoch grob ermittelt werden, in welchem Bereich der Kommunikationsteilnehmer zum Zeitpunkt der Verbindung gestanden habe. Vor diesem Hintergrund kann der Standort des von N genutzten Telefons jedenfalls insoweit plausibel dargestellt und nachvollzogen werden, als dass er sich zu den vorgenannten Zeitpunkten nicht an seinem Wohnort, sondern in der Nähe des PKW-Fundorts in Y befunden hat. Darüber hinaus ergibt sich aus der Funkzellenauswertung, dass sich der Angeklagte nach 02:17 Uhr in südliche Richtung (Richtung E in Hessen) fortbewegte. Denn das Mobiltelefon des N war am 08.01.2019 gegen 03:46 Uhr in den Sendemasten in E1 (Wetteraukreis/Hessen), um 04:22 in einen Sendemast in E2 (Bayern) und gegen 06:06 des 08.01.2019 in einen Sendemast in E3 (Bayern) eingewählt, was zwanglos mit einer Fluchtroute nach Rumänien vereinbar ist. Dazu passt auch, dass die Angeklagten am 08.01.2019 um 02:40 Uhr auf der B 252 in der Gemeinde H (Ortsteil H1) in Fahrtrichtung Süden wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurden, wie U4 bekundete.
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Waffeleisens beruhen - neben der kriminaltechnischen Untersuchung dieses Gegenstands, wie sie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der KTU festgehalten ist und von den Beamten der Spurensicherung bekundet wurde - auch auf den Angaben des Nebenklägers, der das Waffeleisen entsprechend den Lichtbildern und den getroffenen Feststellungen in der Hauptverhandlung beschrieben hat.
Soweit der Angeklagte jedoch als Tatmotiv angeben hat, der Geschädigte habe von ihm in der Tatnacht Analverkehr verlangt und - als er, der Angeklagte, gehen wollte - ihn von hinten gepackt und am Weggehen gehindert, was in ihm - N - Erinnerungen an eine Vergewaltigung in Rumänien hervorgerufen habe, folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht.
Bei der Bewertung des von N in der Hauptverhandlung insoweit angegebenen Tatmotivs hatte die Kammer zunächst zu berücksichtigen, dass er sowohl (spontan) gegenüber U1 am Flughafen in Rumänien, in seiner (förmlichen) polizeilichen Vernehmung am 27.02.2019 als auch in der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen U seiner in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung widersprechende Angaben gemacht hat.
Voranzustellen ist dabei insbesondere, dass sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung dahingehend einließ, der Geschädigte habe in der Tatnacht Analverkehr von ihm verlangt. Auch auf eine sog. Nachhallerinnerung bzw. einen Flashback an eine in der Vergangenheit durch einen Freier an ihm begangene anale Vergewaltigung als Auslöser für die abgeurteilte Tat hat sich der Angeklagte bei seinen Angaben gegenüber der Polizei und dem Sachverständigen zuvor nicht berufen.
Im Einzelnen hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren folgende Angaben zur Sache gemacht:
Als der Angeklagte N am Flughafen in Bukarest in seiner Gewahrsamszelle U1 vorgestellt wurde, erklärte er gegenüber U1 - wie dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete - sofort und ungefragt, dass es nicht so gewesen sei, wie die Beamten es vermuten würden. Der alte Mann habe ihn mit einem Messer und einem Spray bedroht. An dieser Stelle habe er, so U1 in der Hauptverhandlung, das Gespräch sofort unterbrochen, dem Angeklagten das ihm zur Last gelegte Tötungsdelikt in P1 vorgehalten und ihn - inhaltlich ordnungsgemäß - über seine Beschuldigtenrechte belehrt.
N, der diese Belehrung - so U1 weiter – ohne jeden Zweifel verstanden habe, habe im Anschluss ungefragt weiter Angaben zum Sachverhalt gemacht und angegeben, er habe seinen Pass und die Pässe seiner Lebensgefährtin und der Tochter zu dem alten Mann gebracht. Dieser habe die Pässe prüfen wollen. Der alte Mann habe ihn mit einem Spray und einem Messer bedroht. Der alte Mann habe ihm, N, im Flur „einen gelutscht“. Auch er habe dem alten Mann „einen lutschen“ sollen. Er habe den Mann daraufhin niedergeschlagen. Blut sei aus den Ohren und dem Mund des alten Mannes geflossen. Er, N, sei nicht aus der Haustür rausgekommen, weil zu viele Schlüssel am Schlüsselbund gewesen seien. Der alte Mann sei wach geworden und N habe den alten Mann mit der Schere in den Hals gestochen.
Im Einzelnen hat sich der Angeklagte sodann im Rahmen seiner (förmlichen) polizeilichen Vernehmung, mit der ihm die Gelegenheit zur Konkretisierung seiner zuvor im Gewahrsam spontan gemachten Angaben gegeben werden sollte, auf dem Rückflug von Rumänien nach Deutschland am 27.02.2019 gegenüber U1 wie folgt zur Sache (inhaltlich) eingelassen:
Der alte Mann in P1 habe zu ihn zwei oder drei Mal auf der Straße gegrüßt. Anfang 2019 habe der alte Mann mit seinem W auf der Straße Halt gemacht und gefragt: „Hast du Arbeit?“. N habe daraufhin gesagt, dass er keine Arbeit habe. Der alte Mann habe gesagt, dass er rumänischen Leuten beim Sozialamt helfe. Er habe gesagt, dass jeder im Monat 500,00 € vom Rathaus bekomme. Er habe zu N gesagt: „Bringst du Papiere und kommst du bei mir zu Hause." Er - der alte Mann - habe schauen wollen, welche Papiere er, N, habe. N sei dann in seine Wohnung und habe alle Papiere, den Ausweis von der Mitangeklagten, von seiner Tochter und von sich sowie drei Bescheinigungen vom Rathaus geholt. Danach sei er mit dem alten Mann in dessen W zu ihm nach Hause gefahren. Dort habe er zunächst im Flur auf einem schwarzen Stuhl gesessen und gewartet. Der Mann sei dann „in das Zimmer wo er schlafen“ gegangen. Nach einer Minute sei der Mann wiedergekommen. N habe gedacht, er hole nur einen Stift. Tatsächlich sei der Mann jedoch mit einem Spray und einem Messer, welches er in der rechten Hand hielt, wiedergekommen. Der Mann habe gesagt: „Wenn Du nicht machen, was ich will, dann ich machen dich tot und weg schmeißen bei Fisch." N habe gefragt, warum er das mache. Er, N, habe nicht „zapzerap“ bei ihm gemacht. Er, N, habe eine Tochter. Der Mann habe gesagt „Klappe zu" und habe ihn „mit umgedrehte Messer“ geschlagen und „mit Faust gegen meine Hals“. Er habe gesagt, „bleib sitzen." Dann habe der alte Mann bei ihm den Gürtel aufgemacht und ihn ausgezogen (wörtlich: „Dann alles weggemacht unten bei mir.“). Das Messer habe er einen halben Meter zur Seite gelegt, während er das Spray noch in der Hand gehalten habe. Danach habe der alte Mann an ihm, N, den Oralverkehr bis zum Samenerguss vollzogen (wörtlich: „Messer eine halbe Meter weggelegt. Spray noch in der Hand. Dann gelutscht bei mir. Ich habe abgespritzt. Diese Mann alles gegessen.“). Danach habe der alte Mann gesagt: „Jetzt ist fertig, du musst bei mir machen.“, was N abgelehnt habe (wörtlich: „Ich sagte nein. 100 %ig nein. Ich habe eine Tochter.“). Der alte Mann habe gesagt, „Klappe zu und weiter." Der Mann habe seinen Gürtel aufgemacht. Ein bisschen. Dann habe N den Mann geschlagen. Mit der Faust ins Gesicht. Mit diese Hand. Dabei habe N, so U1, in der Vernehmung seine rechte Faust gezeigt. Der Mann sei denn auf den Boden gefallen und habe aus Mund und Ohr geblutet. (wörtlich: „Diese Mann auf Boden gefallen. Blut aus Mund und Ohr“.) Bei dieser Schilderung habe N, so U1, auf sein rechtes Ohr gezeigt. Anschließend habe er, N, die Schlüssel genommen, die auf dem kleinen schwarzen Tisch im Flur gelegen hätten. Es seien viele Schlüssel gewesen. 20 oder mehr. Er habe probiert, mit den Schlüsseln die Tür aufschließen, was ein bis eineinhalb Minuten gedauert habe. Dann sei der Mann aufgestanden, wieder mit dem Messer zu ihm gekommen und habe ihn mit der Faust und dem Messer in der Hand auf die linke Körperseite geschlagen. (Wörtlich: „Probieren mit Schlüssel Tür aufschließen. 1 bis 1 1/2 Minuten. Dann diese Mann hoch und kommt wieder bei mir mit Messer. Er schlagen bei mir in diese Seite. Mit Faust und Messer in der Hand.“). Der Mann habe gesagt, dass viele Rumänen den Oralverkehr bei ihm vollzogen hätten (wörtlich aus der Vernehmung: „Diese Mann sagt dass viele rumänische Leute haben lutschen gemacht.“). Der Mann habe gesagt, dass er keine Familie, keine Frau, kein Kind habe.
An der Haustür sei er, N, dann „auf den Boden runter“. Der Mann sei gerade vor ihm gewesen. Neben der Haustür an der Wand sei ein Schlüsselbrett gewesen, an dem auch eine Schere gehangen habe. N habe die Schere in die Hand genommen. Der Mann habe N gesagt, dass er keine Schlüssel habe und ein, zwei Wochen in dem Haus bleiben solle, um Oralverkehr auszuführen. N habe den Mann aufgefordert, ihm den Schlüssel für die Haustür zu geben. Der Mann sei dann in die Küche gegangen. N habe die Schere hochgehalten, damit gedroht und die Schlüssel herausverlangt. Der Mann habe erwidert, dass er vier, fünf Tage bleiben und „lutschen“ solle. Dann habe N dem Mann in den Hals gestochen. Der Mann sei zu Boden gegangen. Anschließend habe er wiederholt - vier oder fünf Mal - auf den Hals eingestochen. Danach habe er die Schere auf den Mann gelegt (wörtlich aus dem Protokoll: „Diese Mann sagte du haben keine Schlüssel. Du bleiben bei mir eine, zwei Wochen. Lutschen bei mir. Ich sagen geben Schlüssel. Er gehen zurück vier oder fünf Meter. In Küche. Ich habe Schere in der Hand hochgehalten. Ich habe gedroht. Mit der anderen Hand ich habe gesagt „geben Schlüssel." In der Küche haben er gesagt vier, fünf Tage bei mir und lutschen. Dann ich habe gestochen. In Hals. Diese Mann auf Boden. Dann nochmal. Auf Boden 4 oder 5 mal mit Schere. Immer in Hals. Dann ich habe die Schere auf Mann gelegt.“).
Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten, wohin genau er die Schere gelegt habe, antwortete N: „in Hand von Mann.“
N habe die Schlüssel von dem Mann genommen, alle Schlüssel probiert und habe schließlich das Haus verlassen. Die Schlüssel habe er auf die Treppe geschmissen.
Auf Nachfrage, wo das Messer verblieben sei, gab N in der Vernehmung zunächst an, der Mann habe das Messer auf die Treppe geschmissen, korrigierte jedoch im unmittelbaren Anschluss, dass er, N, es auf die Treppe geschmissen habe. Der Mann sei damit vorher in die Küche. N habe es genommen und auf die Treppe geworfen. Es sei ein schwarzes, ca. 21 cm langes Küchenmesser gewesen, wobei N in der Vernehmung die Größe des Messers unter Hinweis auf die kurze Seite eines DIN A4 Prospektes beschrieb.
N sei dann zu Fuß zu seiner Frau gegangen. Ihr habe er gesagt „Sachen packen, nach Rumänien". Seine Frau habe aber nicht gewusst, warum. Sie habe nichts von dem alten Mann gewusst. Sie seien dann mit dem Bus des N nach Rumänien gefahren. Die Tochter sei bei den Eltern der Mitangeklagten O geblieben. O und er seien allein nach Rumänien. Bis Polizei gekommen sei.
Auf Vorhalt des Vernehmungsbeamten, dass nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen noch eine Person mitgefahren und der W gestohlen worden sei, bestätigte N, dass ein Junge aus Rumänien mitgefahren sei.
Auf die Frage, ob er oder seine Lebensgefährtin vorher schon einmal in der Wohnung des Mannes gewesen seien, gab N an, dass O noch nie da gewesen sei; er selbst am Tatabend das erste Mal.
Auf Vorhalt, dass man Spuren seiner Lebensgefährtin in der Wohnung des Mannes gefunden habe, weshalb auch diese dabei gewesen sein müsse, wich der Angeklagte zunächst aus und erklärte, dass er den W genommen und damit 20 km gefahren sei.
Auf Vorhalt, dass O ebenfalls im W und in der Wohnung gewesen sein müsse, erklärte N: Nachdem ich den Mann gestochen habe, ist mein Kopf kaputt.
Auf nochmaligen Vorhalt gab N an, dass seine Lebensgefährtin nicht bei dem Mann gewesen sei. Sein - Ns - Kopf könne nicht mehr denken. Er wisse das nicht mehr.
Auf die Frage, woher die Taschentücher, welche man aufgefunden habe, stammten, gab N an, dass alle Taschentücher von dem Mann gewesen seien. Er, N, habe damit seine Hände abgeputzt und diese dann auf den Boden geworfen.
Die Frage, ob er Taschentücher mitgebracht habe, verneinte N in der Vernehmung. Alle seien von diesem Mann gewesen.
Auf den anschließenden Vorhalt, dass auch die Mitangeklagte die Taschentücher angefasst habe, gab N an, dass das nicht sein könne. O sei nicht in der Wohnung gewesen.
Auf Vorhalt, dass die Polizei in Rumänien u.a. im Bus des Angeklagten Messer und einen Strafzettel für Falschparken in unmittelbarer Nähe zum Tatort gefunden habe, gab N an, dass alle Messer von seinem Opa seien. Er sei zuvor nie mit dem Bus bei dem alten Mann gewesen.
Die Frage, ob er aus dem Haus des alten Mannes etwas gestohlen habe, verneinte N.
Voranzustellen ist zunächst, dass sowohl die Angaben des Angeklagten in der Gewahrsamszelle am Flughafen in Bukarest als auch seine Angaben in der polizeilichen Vernehmung prozessual verwertbar sind. Sie unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot, insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 StPO vor.
Die Verteidigung hat insoweit in der Hauptverhandlung der Verwertung der vorgehend dargestellten Angaben des Angeklagten N in der Hauptverhandlung widersprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Angeklagte sei als rumänischer Staatsangehöriger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen. Es liege daher ein zur Unverwertbarkeit der Angaben führender Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 StPO sowie gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, Art. 20 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG vor, weil die Vernehmungsbeamten in Kenntnis seiner mangelnden Deutschkenntnisse - die allenfalls für eine Alltagssprache ausreichen würden - ohne einen beeidigten Dolmetscher für die rumänische Sprache den Angeklagten als Beschuldigten belehrten und diesen anschließend als Beschuldigten vernahmen.
Zutreffend ist zunächst, dass sowohl in der Gewahrsamszelle am Flughafen in Bukarest als auch bei der anschließenden Beschuldigtenvernehmung durch U1 kein Dolmetscher anwesend war, weil nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1 anlässlich der Rückführung des Angeklagten N von Rumänien nach Deutschland keine Beschuldigtenvernehmung beabsichtigt gewesen sei. Nachdem der Angeklagte indes zunächst - ungefragt - Angaben zum Sachverhalt ihm gegenüber gemacht habe, habe er, U1, dem Angeklagten N auf dem Rückflug die Gelegenheit geben wollen, seine gemachten Angaben zu konkretisieren.
Dies führt indes nicht zur Unverwertbarkeit seiner Angaben, da der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer in ausreichendem Umfang die deutsche Sprache beherrscht. Er hat sowohl die - inhaltlich ordnungsgemäße - Belehrung durch U1 verstanden und war auf Basis seiner Sprachkenntnisse auch in der Lage, der Beschuldigtenvernehmung zu folgen.
Die Angaben des Angeklagten gegenüber U1 kurz nach Betreten der Gewahrsams-zelle in Bukarest unterliegen dabei schon deshalb keinem Beweisverwertungsverbot, weil diese von dem Angeklagten nicht im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung gemacht worden sind. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sog. Spontanäußerung. Insoweit bekundete U1 glaubhaft, dass der Angeklagte N beim Betreten der Gewahrsamszelle in Bukarest ihm gegenüber sofort und ungefragt die oben dargestellten Angaben gemacht habe. U1 habe den Angeklagten sodann - wie oben bereits ausgeführt - unterbrochen und zunächst belehrt. Für diese - im Übrigen inhaltlich ordnungsgemäße - Belehrung habe U1 einfache Worte gewählt; u.a. habe der Angeklagte zunächst mit dem Wort „Rechtsanwalt“ nichts anfangen können, weshalb U1 hierfür den Begriff „Advokat“ benutzt habe, den N verstanden habe. Der Angeklagte, so U1 weiter, habe anschließend erklärt, die Belehrung verstanden zu haben. Die Annahme, der Angeklagte verstehe in ausreichendem Umfang die deutsche Sprache und habe die Belehrung (in einfachen Worten) verstanden, begegnet mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer des Angeklagten in Deutschland, seine zuvor gemachten Spontanäußerungen in deutscher Sprache und seine konkrete Nachfrage, soweit er etwas nicht verstanden hat, grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken.
Soweit der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an diese Beschuldigtenbelehrung noch in der Gewahrsamszelle - wiederrum ungefragt - die weiteren, oben bereits dargestellten Angaben gemacht hat, sind diese nicht im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung erfolgt, sondern ebenfalls als Spontanäußerung zu bewerten.
Auch der Gang sowie der - authentisch durch den Vernehmungsbeamten schriftlich niedergelegte und in der Hauptverhandlung bekundete - Inhalt der anschließenden förmlichen Beschuldigtenvernehmung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Angeklagte N ausreichend die deutsche Sprache verstand sowie sprach und deshalb in der Lage war, (verwertbare) Angaben zur Sache zu machen. Voranzustellen ist insoweit, dass U1 bewusst die (einfache) Wortwahl des Angeklagten im Rahmen seiner Vernehmung, wie sie auszugsweise bereits wörtlich wiedergegeben wurde, in seiner Verschriftlichung niedergelegt hat. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte zweifelsohne nicht fließend die deutsche Sprache beherrscht. Er war aber - wenn auch in einfachem Deutsch - in der Lage, im Zusammenhang (plausible) Angaben zu seinem Lebenslauf sowie zum Tatgeschehen zu machen, wie U1 in der Hauptverhandlung bekundete. Dabei fügen sich auch die Angaben des Angeklagten zu seiner Person nahtlos in die insoweit auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen - mit Dolmetscherin - gemachten Angaben ein. Von Bedeutung ist schließlich auch, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung selbst erklärte, die deutsche Sprache gut zu verstehen. Dazu passt letztlich auch, dass der Angeklagte auf sämtliche Fragen und Vorhalte - wie sie oben bereits dargestellt wurden - adäquat antworten und - jedenfalls für sich genommen - in sich schlüssige Angaben machte, wenngleich diese auch nicht der Wahrheit entsprachen (dazu sogleich).
Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte auf Vorhalt belastender Ermittlungsergebnisse gegen Ende seiner Vernehmung darauf zurückzog, er könne nicht mehr klar denken und seine Unterschrift - obwohl er den vorgelesenen Inhalt der Vernehmung gegenüber U1 mündlich als richtig bestätigte - verweigerte und darum bat, die Vernehmung noch einmal ins Rumänische zu übersetzen. Denn dies war zur Überzeugung der Kammer allein dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass der Vernehmungsbeamte seine Angaben zur Sache nicht glaubte. Auch diese Reaktion des Angeklagten zeigt, dass er die deutsche Sprache in ausreichendem Umfang beherrschte.
Soweit die Verteidigung in ihrem schriftlichen Widerspruch zur Begründung ausgeführt hat, der Zeuge U1 habe in der Hauptverhandlung bekundet, er habe gewusst, dass der Angeklagte nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtig sei; jedenfalls insoweit nicht als dass er eine komplexe rechtliche Belehrung als Beschuldigter hätte verstehen können, ist dies unzutreffend. Im Gegenteil hat der Zeuge, wie bereits ausgeführt, glaubhaft in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte zwar nicht fließend die deutsche Sprache beherrsche, er aber die Beschuldigtenbelehrung ohne jeden Zweifel verstanden habe; auch im Übrigen habe der Angeklagte der Vernehmung folgen und adäquate Angaben machen können. Diese Bekundungen des Polizeibeamten sind in besonderer Weise glaubhaft, weil der Zeuge bereits im Ermittlungsverfahren durch seine handschriftlichen Anmerkungen auf dem vor der förmlichen Vernehmung verwendeten Belehrungsformular deutlich gemacht hat, dass er sich der Bedeutung einer etwaigen Sprachbarriere für die Belehrung und die Vernehmung bewusst war und deshalb seine Sprachwahl - ohne Verfälschung des Inhalts oder der Bedeutung der Belehrung - vereinfacht hat. So hat er neben der üblichen Formularbelehrung, die er - so der Zeuge U1 anhand des in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Vordrucks (Bl. 1242 d.A.) - dem Angeklagten ebenfalls erteilt habe, die von ihm - zusätzlich - verwendete vereinfachte Wortwahl notiert (so beispielhaft „Du brauchst bei der Polizei nichts zu sagen“ oder „Du bekommst in Deutschland sofort einen Rechtsanwalt. Von der Polizei oder Gericht“). Gleiches gilt für den Inhalt der Vernehmung, die der Zeuge U1 authentisch in der einfachen Wortwahl des Angeklagten handschriftlich niedergeschrieben und nicht etwa mit seinen eigenen Worten zusammengefasst hat.
In der Gesamtschau der dargelegten Umstände - insbesondere der Selbsteinschätzung des Angeklagten von seinen Sprachkenntnissen sowie dem Gang und dem Inhalt der polizeilichen Vernehmung - hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Beschuldigtenbelehrung durch U1 verstanden hat, er seine Beschuldigtenrechte kannte und in Kenntnis seiner Rechte Angaben zum Tatgeschehen machte.
Was nun den Inhalt seiner Angaben zum Tatgeschehen gegenüber U1 anbelangt, sind diese in wesentlichen Teilen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt. Sie dienten als reine Schutzbehauptungen und waren allein von dem Bemühen des Angeklagten getragen, seine Tat zu rechtfertigen und in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
Voranzustellen ist zunächst, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung bereits selbst von diesen Angaben distanziert und erklärt hat, dass diese nicht der Wahrheit entsprachen. Dies wird auch bestätigt durch die polizeilichen Ermittlungen, wonach - wie U1 bekundete - am Tatort kein Messer und auch kein Schlüsselbund auf der Treppe gefunden wurden. Die Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung widersprechen im Übrigen auch dem festgestellten Verletzungsbild des Geschädigten sowie den am Tatort sichergestellten DNA-Spuren. Auch die von N behauptete Notwehrlage ist wenig plausibel. Denn der 1,84 m große Angeklagte war dem 67jährigen, ca. 60 kg leichten und nur 1,62 m kleinen Geschädigten körperlich deutlich überlegen. Schließlich steht die von dem Angeklagten N in seiner polizeilichen Vernehmung am 27.02.2019 gemachte Aussage auch in Widerspruch zu den von ihm dem psychiatrischen Sachverständigen U gegenüber gemachten Angaben.
Nachdem der Angeklagte die Tat gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen zu Beginn der Exploration zunächst nicht eingeräumt hatte, erklärte er im Rahmen der Exploration spontan, den Geschädigten getötet zu haben, da dieser „seine Familie kaputt gemacht" habe.
Im Detail hat der Angeklagte nach den insoweit zeugenschaftlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgende Angaben zur Sache gemacht:
Zunächst habe er mit der Mitangeklagten O und deren Eltern in einer Fabrik in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze gearbeitet. Man habe dort normalerweise von Januar bis November gearbeitet und die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel in Rumänien verbracht. Die Eltern der Mitangeklagten O hätten sich schließlich mit dem Arbeitgeber in Süddeutschland zerstritten. Sie hätten dann dort nicht mehr arbeiten wollen und stattdessen eine Arbeitsstelle in P1 angenommen. In P1 seien 10 bis 15 Familien aus K ansässig. Der Angeklagte sei mit der Mitangeklagten O und der gemeinsamen Tochter zunächst in Süddeutschland geblieben, dann jedoch im Herbst 2018 ebenfalls nach P1 gezogen. Zunächst habe er mit O und der gemeinsamen Tochter bei den Eltern seiner Lebensgefährtin gewohnt. Nach etwa zwei Monaten sei es ihm jedoch gelungen, für sich und seine kleine Familie eine eigene Wohnung zu finden. Diese über einer Pizzeria gelegene Wohnung sei mit 1.100 € Miete im Monat jedoch viel zu teuer gewesen. Außerdem habe er 1.500 € Kaution hinterlegen müssen. Er habe jedoch zunächst keine Alternative gefunden. Er habe dann bei der Firma D1 gearbeitet. Er habe sich bemüht, eine andere Wohnung zu finden, jedoch zunächst keine neue Wohnung gefunden.
Eines Tages habe er das Rathaus von P1 aufgesucht, um „Kindergeld“ zu beantragen. Zunächst habe er mit dem Gedanken gespielt, sowohl Kindergeld aus Süddeutschland als auch aus P1 zu beziehen. Ein Rechtsanwalt habe ihm dann jedoch davon abgeraten; wenn er erwischt werde, müsse er alles zurückzahlen. Daraufhin habe er sich in Süddeutschland ordnungsgemäß abgemeldet. Der Kindergeldantrag im Rathaus P1 sei frustran verlaufen. Man habe ihm von Seiten des Amtes „Steine in den Weg gelegt". Alles sei kompliziert gewesen, man habe ihm einen Stapel Formulare in die Hand gedrückt, den er schon aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten nicht habe verstehen und ausfüllen können. Außerdem habe man ihn aufgefordert, weitere Unterlagen beizubringen, er hätte hierzu 50 bis 60 Kilometer durch die Gegend fahren müssen. Er sei schließlich „sehr genervt" gewesen und habe die Formulare beim Verlassen des Rathauses „zerknittert". Der Geschädigte habe ebenfalls im Wartebereich des Rathauses gesessen und ihn auf sein Verhalten angesprochen („Warum tust du das?"). Schließlich habe der Geschädigte dem Angeklagten angeboten, ihm beim Ausfüllen des Kindergeldantrages zu helfen. Er habe angeboten, den Angeklagten zu Hause zu besuchen und ihm beim Ausfüllen der Formulare zu helfen. Der Angeklagte habe dem Geschädigten daraufhin gezeigt, wo der Angeklagte wohnte.
Etwa 2 bis 3 Tage später sei er gemeinsam mit O und einem Freund bei Z einkaufen gewesen. Dieser Freund halte sich nunmehr in Rumänien auf. Er habe 2 bis 3 Flaschen Whiskey und Energydrinks gekauft. Der Geschädigte habe sich ebenfalls in dem Z-Geschäft aufgehalten. Der Geschädigte habe den Angeklagten, O und den Freund bei Z angesprochen. Er habe „Hallo" gesagt und auch seinem Freund die Hand gegeben. Der Geschädigte habe den Angeklagten gefragt, ob er Alkohol trinke („Trinkst du?"). Der Angeklagte habe daraufhin geäußert, dass er manchmal Alkohol trinke. Man sei dann auseinandergegangen mit der Verabredung, dass der Geschädigte alsbald bei dem Angeklagten zu Hause vorbeikommen wolle, um ihm bei den Kindergeldanträgen zu helfen. Die Mitangeklagte O habe den Angeklagten gefragt, was der Geschädigte zu ihm gesagt habe. Der Angeklagte habe seiner Freundin daraufhin die ganze Geschichte erzählt. O habe daraufhin geäußert: „Der liebe Gott hilft uns.". Er sei dann mit O nach Hause gefahren. Einige Tage später habe er den Geschädigten dann erneut bei der Sparkasse getroffen. Der Geschädigte habe ihn angewiesen, zu Hause die Unterlagen vorzubereiten. Der Angeklagte habe daraufhin zu Hause eine Mappe mit den Unterlagen angelegt. Einige Tage nach Weihnachten sei der Geschädigte dann mit dem Auto vor dem Haus des Angeklagten vorgefahren. Der Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt gerade an seinem Auto „geschraubt". Der Geschädigte habe sich erkundigt, ob die Unterlagen vorbereitet seien. Der Geschädigte habe dann vorgeschlagen, dass der Angeklagte mit den Unterlagen zu ihm kommen solle. Der Angeklagte habe sodann die Mappe mit den Unterlagen geholt und O habe gefragt, wo er - N - hingehe.
Nachdem er der Mitangeklagten O erklärt habe, worum es gehe, habe diese geäußert: „Ich komme mit.". Der Angeklagte habe daraufhin den Geschädigten gefragt, ob seine Frau mitkommen dürfe. Der Geschädigte habe daraufhin gesagt, dass es in seinem Haus ein bisschen schmutzig sei, dass er aber nichts dagegen habe, dass auch O mitkomme. Man sei dann zu dritt mit dem Pkw des Geschädigten zu dessen ca. 500 Meter entfernt liegenden Haus gefahren. Der Angeklagte und die Mitangeklagte seien ausgestiegen, der Geschädigte habe das Auto in die Garage gefahren und die Garage abgeschlossen. Dann habe man gemeinsam das Haus des Geschädigten betreten. Dieser habe die Haustüre von innen abgeschlossen. Der Geschädigte habe dann zunächst die Tür eines Zimmers geöffnet, welches rechts der Haustüre liege. Beim Betreten des Hauses habe der Angeklagte den Geschädigten gefragt, wo seine Familie sei. Der Geschädigte habe daraufhin geäußert, dass er keine Familie habe. Der Geschädigte habe dann die Mitangeklagte O gebeten, das Zimmer auf der rechten Seite der Haustüre zu putzen. O habe sich damit einverstanden erklärt und begonnen, das Zimmer zu putzen. Der Angeklagte habe sich sodann mit dem Geschädigten in das Wohnzimmer begeben. Hier habe er auf einem schwarzen Sessel an einem schwarzen Holztisch Platz genommen.
Der Geschädigte habe dem Angeklagten Alkohol angeboten. Dies habe der Angeklagte zunächst abgelehnt, da er normalerweise keinen Alkohol trinke. Der Geschädigte habe aber darauf bestanden, dass der Angeklagte Whiskey trinke. Dann wolle er ihm mit dem Kindergeldantrag helfen. Der Geschädigte habe dem Angeklagten dann einen Plastikbecher mit Whiskey angeboten. Das Verhalten des Geschädigten sei dem Angeklagten etwas merkwürdig vorgekommen, dann habe er jedoch gedacht, dass der Geschädigte viel zu alt sei, um in irgendeiner Form gefährlich werden zu können. Nach dem ersten Plastikbecher Whiskey habe der Geschädigte den Angeklagten aufgefordert, noch einen Becher Whiskey zu trinken. Dies habe dieser zunächst abgelehnt. Der Geschädigte habe ihn jedoch gedrängt, weiter zu trinken.
Schließlich habe er einen zweiten Becher Whiskey mit Energydrink gemischt getrunken. Der Geschädigte habe den Fernseher angemacht. Der Geschädigte habe sich dann neben den Angeklagten gesetzt. Der Geschädigte habe dem Angeklagten weiter Whiskey eingeschenkt, nicht nur aus der neu geöffneten Flasche, die auf dem Wohnzimmertisch stand, sondern auch aus einer Flasche Jack Daniels Whisky, die in einem Nebenzimmer gestanden habe. Diese Jack Daniels Flasche sei bereits angebrochen gewesen. Der Angeklagte äußerte gegenüber dem Sachverständigen dabei den Verdacht, dass diese Flasche möglicherweise mit Drogen oder Medikamenten versetzt gewesen sei. Schließlich habe der Geschädigte Musik angemacht. Er habe im gesamten Haus die Jalousien mittels Fernbedienung heruntergelassen. Aufgrund der Dunkelheit habe er dann überall Licht angemacht. Er habe dem Angeklagten weiterhin Whiskey angeboten, so dass dieser insgesamt 3 bis 4 Gläser Whiskey getrunken habe. Die Whiskey Flasche auf dem Wohnzimmertisch sei zu 2/3 leer gewesen. Der Angeklagte habe daraufhin nicht mehr klar denken können. Ihm sei „warm" geworden, sein Gesicht sei „rot" gewesen. Schließlich sei er „total besoffen" gewesen. Er habe sich auf der Couch hingelegt. Der Geschädigte habe dann begonnen, den Penis des Angeklagten zu betasten. Der Angeklagte habe geäußert: „Was machst du da?". Der Geschädigte habe daraufhin gesagt: „Bleib ruhig", es gebe „kein Problem". Der Geschädigte sei sodann darauf zu sprechen gekommen, dass der Angeklagte eine „hübsche Frau" habe und habe den Angeklagten gefragt, wie oft er mit seiner Freundin Sex habe. Der Angeklagte habe daraufhin geäußert: „Was interessiert dich das?". Daraufhin habe der Geschädigte geäußert: „Bleib ruhig" und ihm ein weiteres Glas Whiskey angeboten. Dieses Glas habe der Angeklagte dann auch noch getrunken. Schließlich habe der Geschädigte die Hose des Angeklagten geöffnet und die Hose heruntergezogen. Der Angeklagte habe daraufhin geäußert, dass er nicht auf „Männer stehe". Der Geschädigte habe daraufhin angeboten, für 100 € Lebensmittel für den Geschädigten und seine Freundin zu kaufen. Der Geschädigte habe sodann begonnen, den Angeklagten oral zu befriedigen (Fellatio). Schließlich sei der Angeklagte nach wenigen Minuten zum Orgasmus gekommen. Der Geschädigte habe das Sperma heruntergeschluckt. Es hätten sich Servietten blauer Farbe auf dem Tisch befunden, damit habe der Geschädigte den Penis des Angeklagten gereinigt und sich das Gesicht abgewischt. Die Mitangeklagte O habe von dem Vorgang nichts mitbekommen, da sie die ganze Zeit das Zimmer in der Nähe der Haustür geputzt habe. Schließlich habe O das Wohnzimmer betreten und bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei. Der Geschädigte sei dann ins Badezimmer gegangen. O sei „schockiert" gewesen und habe den Angeklagten gefragt: „Was hast du gemacht?". Der Angeklagte habe daraufhin seiner Freundin erzählt, dass der Geschädigte ihm Whiskey gegeben habe. Die Mitangeklagte O habe dann begonnen, die Küche zu putzen, danach habe sie nach Hause gehen wollen. Die Mitangeklagte O habe den Geschädigten in der Nähe des Badezimmers getroffen. Der Geschädigte habe zu O gesagt, dass sie dem Angeklagten nicht böse sein solle, weil er getrunken habe. Der Angeklagte habe sodann seine Freundin in der Küche gesehen, wie diese den Tisch geputzt habe. Der Angeklagte sei dann auf der Couch eingeschlafen. Nach etwa 10 Minuten sei er davon geweckt worden, dass er Schreie seiner Lebensgefährtin aus dem Badezimmer hört habe. Der Angeklagte sei so betrunken gewesen, dass er kaum habe aufstehen können. Er habe sich erschrocken. Er habe sich auf den Weg zum Badezimmer gemacht und sich hierbei an einem schwarzen Schrank festgehalten. Er habe sich zunächst in Richtung Küche bewegt, dann habe er die offene Badezimmertür von dort aus sehen können. Er habe die Mitangeklagte O mit nacktem Unterkörper dort stehen sehen, ihre Hose und Unterhose seien bis zu den Knien heruntergezogen gewesen. Der Geschädigte habe offenbar auch mit O sexuelle Handlungen vornehmen wollen. O habe später berichtet, dass der Geschädigte ihr gesagt habe, es sei kein Problem, wenn sie mit dem Geschädigten Sex habe, da dieser schließlich auch mit dem Freund der Mitangeklagte O Sex gehabt habe. Die Mitangeklagte O habe gerufen: „Lass mich in Ruhe, ich rufe N.“. In der Nähe des Badezimmers habe sich eine weitere "kleine Küche" befunden. O habe wieder gerufen: „Lass mich in Ruhe.". Der Angeklagte habe daraufhin den Geschädigten am Kragen gepackt und versucht, ihn in Richtung Küche zu ziehen. Dies sei ihm jedoch kaum gelungen, da er so betrunken gewesen sei. Es sei zu einem Handgemenge zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten gekommen. Hierbei sei der Geschädigte mit dem Kopf gegen einen grünen Schrank gestoßen und habe sich an der Nase verletzt. Der Geschädigte habe aus der Nase geblutet. Die Mitangeklagte O habe sich ihre Hose wieder hochgezogen. Sie habe gesagt: „Schlag ihn nicht, ich rufe die Polizei.". Der Angeklagte habe jedoch nicht auf seine Freundin gehört, er sei wütend gewesen. Die Mitangeklagte O habe daraufhin begonnen, das Haus nach dem Haustürschlüssel zu durchsuchen, da die Haustüre ja von innen abgeschlossen gewesen sei. Später habe O den Haustürschlüssel neben dem TV-Gerät gefunden. Während diese durch das Haus gelaufen sei, um den Schlüssel zu suchen, habe der Angeklagte eine an der Wand hängende Pfanne ergriffen und hiermit 2 bis 3 Mal auf den Kopf des Geschädigten geschlagen. Dieser sei durch die Schläge nicht bewusstlos gewesen, jedoch zu Boden gefallen. Er habe dann jedoch wieder versucht aufzustehen. Mehrfach habe der Geschädigte versucht, in Richtung des Angeklagten zu schlagen. Dieser habe sich vom Geschädigten bedroht gefühlt. Während des Handgemenges habe der Angeklagte dann eine Schere ergriffen, die in einer Tasse auf einem grünen Schrank gesteckt habe. Neben der Schere hätten sich mehrere Kugelschreiber in der Tasse befunden.
Sodann habe der Angeklagte mit der Schere drei bis vier Mal auf den Hals des Geschädigten eingestochen. Nach diesen Stichen sei die Mitangeklagte O wieder hinzugekommen. Als sie den blutenden Geschädigten am Boden habe liegen sehen, sei sie zunächst „versteinert“ gewesen. Sie habe nicht mehr sprechen können. Der Angeklagte habe zunächst auch „nicht mehr denken" können. Schließlich habe der Angeklagte den Autoschlüssel des Geschädigten vom Tisch genommen. Ansonsten habe man aus dem Haus des Geschädigten nichts entwendet.
Die Mitangeklagte O habe die Haustür von innen aufgeschlossen und geweint. Der Angeklagte habe sich sodann in Richtung Garage bewegt. Er habe dabei die Whiskey-Flasche mitgenommen und an einem Zaun abgestellt. Er habe die Garage zunächst nicht öffnen können. Schließlich sei es ihm doch gelungen. Er sei dann mit dem Auto des Geschädigten rückwärts auf die Straße gefahren und habe die Flasche wieder mitgenommen. O habe gerufen: „Lass das Auto.". Der Angeklagte habe O aufgefordert, mit in das Auto einzusteigen. Er habe den Gedanken gehabt, dass er selbst nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei, im Falle einer Kontrolle durch die Polizei hätte er dann die Mitangeklagte O das Steuer übergeben wollen. Der Angeklagte sei dann gemeinsam mit O etwa 16 bis 17 Kilometer mit dem Auto des Geschädigten gefahren und habe dieses dann auf einem Parkplatz in Y abgestellt. Von dort habe der Angeklagte einen Freund angerufen, damit dieser den Angeklagten und die Mitangeklagte abhole. Die Autokennzeichen des Autos des Geschädigten habe er entfernt und eine Böschung heruntergeworfen. Der Freund sei mit einem W1 gekommen und habe gefragt, was passiert sei. Der Angeklagte habe dem Freund daraufhin erzählt, dass er familiäre Probleme habe und deswegen nach Rumänien müsse. Der Freund habe den Angeklagten und O daraufhin zurück nach P1 gebracht, von dort aus sei der Angeklagte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mit seinem Transporter nach Rumänien gefahren.
Auch die Angaben des Angeklagten N gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Soweit die Verteidigung mit ihrem Widerspruch insoweit geltend macht, die Angaben des Angeklagten seien unverwertbar, weil der Verteidigung des Angeklagten vor der Auswahl des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft entgegen Ziffer 70 RiStBV kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen. Zwar liegt tatsächlich ein Verstoß gegen die vorgenannte Vorschrift der RiStBV vor. Da der Angeklagte durch den Sachverständigen jedoch ordnungsgemäß - insbesondere über sein Schweigerecht während der Exploration und die Verwertung seiner gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben im gerichtlichen Verfahren - in Anwesenheit einer allgemein vereidigten Dolmetscherin für die rumänische Sprache belehrt wurde, kannte dieser sein Schweigerecht. Zweck der Vorschrift in Ziffer 70 RiStBV ist jedoch nicht die Wahrung des Schweigerechts des Angeklagten, sondern die Person des Sachverständigen selbst. Aus den bereits zur Verwertbarkeit der Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung dargelegten Gründen folgt zudem, dass auch keine sog. qualifizierte Belehrung des Angeklagten über die (vermeintliche) Unverwertbarkeit seiner gegenüber U1 gemachten Angaben erforderlich war.
Was den Inhalt seiner Angaben zum Tatgeschehen gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen angeht, sind diese in wesentlichen Teilen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Sie sind bereits in sich nicht plausibel und lebensfremd und zur Überzeugung der Kammer ebenfalls allein dem Bemühen des Angeklagten geschuldet, seine Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen und ihn zu entlasten.
Das betrifft zunächst den von ihm gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen behaupteten Alkoholkonsum kurz vor der Tat, für welchen es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Ganz unabhängig davon, dass der Angeklagte einen Alkoholkonsum dieses Ausmaßes in der Hauptverhandlung schon nicht mehr behauptet hat, sind die von dem Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen angegebenen Mengen an Alkohol, die er in der Zeit kurz vor der Tat getrunken haben will, durch die Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegt.
Hinsichtlich des von dem Angeklagten in der psychiatrischen Exploration reklamierten Alkoholkonsums ist zunächst voranzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand der Aufnahme erheblicher Mengen Alkohol vor der Tat es allein nicht gebietet, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrauschs auszugehen, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten wäre. Denn es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt aufgehobenen oder erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Der festgestellten Blutalkoholkonzentration eines Täters im Zeitpunkt der Tat kommt im Zuge einer Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters vor, während und nach der Tat lediglich eine indizielle Bedeutung zu, wobei BAK-Werte ab 2,0 ‰ auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hindeuten können.
Da dem Angeklagten keine Blutproben entnommen werden konnten, kann insoweit nur von den Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten ausgegangen werden, welche die Kammer zu überprüfen hatte. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Angaben eines Angeklagten zum Konsum, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt und die mit dem erwiesenen Verhalten des Angeklagten nicht vereinbar sind, weder unbesehen übernommen noch ohne weiteres als insgesamt unbrauchbar verworfen werden dürfen. Die Kammer kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - sachverständig beraten - jedoch ohne jeden Zweifel ausschließen, dass der Angeklagte N die von ihm gegenüber dem Sachverständigen angegebenen Alkoholmengen tatsächlich konsumiert hat.
Auf der Grundlage der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen U errechnet sich für den Angeklagten, seine Angaben in der Exploration zugrunde gelegt, zur Tatzeit eine (maximale) Blutalkoholkonzentration von ca. 4,54 ‰. Denn wollte man den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen folgen, so hätte dieser in der Tatanlaufzeit innerhalb von 10 bis 20 Minuten ca. eine Flasche Whiskey (0,7 l) getrunken. Geht man von 40 Volumenprozent aus, so enthalten 700 ml Whiskey etwa 280 ml reinen Alkohol. Dies entspräche etwa 224 Gramm reinen Alkohols (700ml x 40 % x 0,8), abzüglich 10 % zur Korrektur des spezifischen Gewichts verblieben ca. 201 Gramm. Bei Anwendung der Widmark-Formel (Blutalkoholkonzentration in % = A ./. m * r [A = die aufgenommene Masse des Alkohols in Gramm, m = die Masse der Person in Kilogramm, r = der Reduktions- und Verteilungsfaktor im Körper (bei Männern 0,68)]) ergibt sich bei Zugrundelegung eines Körpergewichts des Angeklagten N - wie gegenüber dem Sachverständigen angegeben - von 65 kg ein theoretisch maximal möglicher Blutalkoholwert von ca. 4,54 ‰. Von diesem maximal möglichen Wert müssten wegen der unvollständigen Resorption ca. 20 % abgezogen werden, sodass sich eine theoretische Blutalkoholkonzentration von 3,63 ‰ ergebe. Selbst bei einer Kontrollberechnung unter Zugrundelegung eines Resorptionsfaktors von 30 % ergäbe sich noch eine Blutalkoholkonzentration von über 3,17 ‰, die bei dem Angeklagten- wie sogleich ausgeführt wird - nicht bestanden haben kann.
Der Sachverständige U hat im Rahmen seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keine derart hohe Blutalkoholkonzentration vorgelegen haben kann. Denn eine derart hohe Blutalkoholkonzentration führe, so der Sachverständige, bei einer nicht alkoholgewöhnten Person wie dem Angeklagten zu einer schwersten Alkoholintoxikation. Eine schwere Alkoholintoxikation sei jedoch mit den weiteren Angaben des Angeklagten nicht vereinbar. Insbesondere wäre eine detaillierte Erinnerung an den Tatablauf und die Nachtatzeit bei einer solch schweren Alkoholintoxikation nicht vorstellbar. Auch die Tatausführung und das koordinierte und unauffällige Nachtatverhalten wären bei einer schwersten Alkoholintoxikation nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund seien nach Ansicht des Sachverständigen die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum unplausibel.
Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen einer eingehenden Prüfung auf Verstöße gegen wissenschaftliche Denkgesetze und Widersprüche unterzogen, solche jedoch nicht zu finden vermocht. Sie macht sich die sachverständigen Ausführungen insoweit zu Eigen.
Sachverständig beraten haben sich zunächst im Tatgeschehen selbst keine Hinweise für eine derart hohe Alkoholisierung des Angeklagten und eine damit einhergehende Einschränkung seiner Schuldfähigkeit ergeben. Festgestellt werden kann insoweit lediglich, dass der Angeklagte zunächst mit dem Waffeleisen zielgerichtet auf den Kopf des Getöteten eingeschlagen und später mit der Schere zielgenau auf dessen Halsbereich eingestochen hat, wobei sich die Kammer bewusst war, dass dem Kriterium der sog. „Zielgerichtetheit“ bei der bloßen Verwirklichung des Tatvorsatzes allein keine maßgebende Bedeutung bei der Beurteilung alkoholbedingter Schuld(un)fähigkeit zukommt.
Das planvolle, zielstrebige und im Wesentlichen situationsangepasste Nachtatverhalten des Angeklagten spricht indes - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen - deutlich gegen den von dem Angeklagten behaupteten Alkoholkonsum. Nachdem der Angeklagte den T tödlich verletzt hatte, säuberte er zunächst seine Hände bevor er unter Mitnahme seiner Unterlagen und des Schlüsselbundes des Geschädigten dessen Haus verließ, wobei er bereits kurz nach der Tat kognitiv erfasste, dass es erforderlich werden könnte, noch einmal zum Tatort zurückzukehren. Auf dem Weg zu seiner Wohnanschrift überlegte der Angeklagte nach eigenen Angaben, wie er weiter vorgehen solle. Bei der Mitangeklagten angekommen erzählte er dieser, dass er im Streit auf T eingestochen habe und er ihre Hilfe benötige, um am Tatort aufzuräumen und seine Spuren zu beseitigen. Um Zeit für die gemeinsame Flucht nach Rumänien zu gewinnen, berichtete er O von seinem Plan, den PKW des Geschädigten vom Tatort wegzufahren. Gemeinsam mit O fuhr N mit seinem Transporter zum Haus des T, wobei er sein Fahrzeug nicht direkt vor dem Tatort, sondern in einiger Entfernung parkte, was dafür spricht, dass er sich des Risikos der Entdeckung anhand seines Fahrzeugs bewusst war. Im Haus des Getöteten angekommen veränderte er zunächst seinem Plan entsprechend - wenn auch objektiv sinnlos - den Tatort, indem er dem Getöteten die Schere in die Hände legte und das Waffeleisen an einen anderen Platz legte. Anschließend brach er - nach seinen Angaben aus Nervosität und Panik - das Garagentor auf und fuhr ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen das Fahrzeug ca. 20 km auf den Parkplatz der Schützenhalle in Y, wo er einen Landsmann - den Zeugen B - telefonisch kontaktierte und diesen unter dem Vorwand familiärer Probleme in der Heimat als Fahrer für den Weg nach Rumänien gewinnen konnte. Noch auf dem Parkplatz montierte der Angeklagte die Nummernschilder vom PKW des Getöteten ab und nahm auch den Fahrzeugbrief und die Autoschlüssel an sich, damit der Pkw möglichst lange dem Getöteten nicht zugeordnet werden könne. Anschließend fuhren N und O mit dem Transporter zurück nach P1, während B in seinem PKW folgte. In P1 angekommen, packte der Angeklagte seine Habe und verstaute sie in seinem Transporter für die sofortige Flucht nach Rumänien, ohne dass den anwesenden Zeugen X und X1 eine Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol aufgefallen wäre. Auch der Zeuge B hat keine psychomotorischen, alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Angeklagten N zu bekunden vermocht. Schließlich ist auch der Einlassung der Mitangeklagten O nichts zu entnehmen, das auf eine derart hohe Alkoholisierung des Angeklagten N schließen ließe.
Auch soweit der Angeklagte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen einen sexuellen Übergriff des Geschädigten auf die Mitangeklagte O behauptet hat, entspricht dies unzweifelhaft nicht der Wahrheit und diente ausschließlich dazu, seine Tat unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher Nothilfe zu entschuldigen. Schon der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen sich sexuell ausschließlich zu Männern hingezogen fühlte, spricht gegen die gegenüber dem Sachverständigen aufgestellte Behauptung des Angeklagten. Hinzu kommt, dass auch die Mitangeklagte O in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Übergriff des Geschädigten angegeben hat. Im Übrigen ist es auch fernliegend, dass sich der Geschädigte in Ansehung des von ihm erhofften Oralverkehrs mit dem Angeklagten N mit der Anwesenheit der Mitangeklagten O im Haus einverstanden erklärt hätte. Dabei kann auch die Behauptung des Angeklagten N, O habe das Haus des von den Zeugen T1, Q1 und V1 übereinstimmend als äußert penibel, akkurat und reinlich beschriebenen Geschädigten, der sein Haus stets sauber hielt, gereinigt als widerlegt angesehen werden.
Allerdings offenbarte der Angeklagte N in der Exploration auch exklusives Täterwissen, indem er angab, dass Waffeleisen, mit dem er auf T eingeschlagen habe, habe an der Wand in der Küche gehangen (er habe „eine an der Wand hängende Pfanne“ ergriffen). Das korrespondiert auch mit der Angabe des Zeugen T1, wonach sein Bruder das Waffeleisen nicht nutze, sondern dass dieses ausschließlich zu dekorativen Zwecken an der Küchenwand - auf einfachen Nägeln aufgesetzt - angebracht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer - wie festgestellt - davon aus, dass sich das Waffeleisen auch zum Tatzeitpunkt an der Wand befand.
Zu dem dargestellten widersprüchlichen Einlassungsverhalten des Anklagten kommt hinzu, dass sich sowohl im Laufe des Ermittlungsverfahrens als auch im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Hinweise dafür ergeben haben, dass der Angeklagte N in der Vergangenheit Opfer eines als traumatisch empfundenen Sexualverbrechens gewesen sein könnte. Auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen hat der Angeklagte keine derartigen Angaben gemacht. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens dazu ergänzend ausgeführt, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung wie sie typischerweise auch bei Opfern sexueller Gewalt auftreten können, zweifelsfrei ausschließen könne. Denn Hinweise auf die nach den internationalen Klassifikationen geforderten diagnostischen Kriterien nach ICD 10:F43.1 - insbesondere etwa die teilweise oder vollständige Unfähigkeit, wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern oder anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung etwa mit Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit und Wutausbrüchen, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz oder erhöhter Schreckhaftigkeit - bestünden nicht. Darüber hinaus zeigten betroffene Personen, so der Sachverständige, ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten bezogen auf Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, was bei dem Angeklagten, der sich gegen Entgelt gegenüber dem Geschädigten (erneut) prostituiert hat, gerade nicht der Fall ist.
Lediglich ergänzend ist noch auszuführen, dass es auch der Zweifelssatz nicht gebietet, zugunsten des Angeklagten einen Sachverhalt zu unterstellen, für dessen Vorliegen das Beweisergebnis keinerlei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.
In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände folgt die Kammer im Ergebnis damit der Einlassung des Angeklagten zu seinem Tatmotiv nicht und sieht seine Behauptung, der Geschädigte habe von ihm Analverkehr verlangt und - als er gehen wollte - ihn von hinten gepackt und am Weggehen gehindert, was in ihm - N - Erinnerungen an eine Vergewaltigung in Rumänien hervorgerufen habe, als reine Schutzbehauptung an.
Die Kammer ist ohne vernünftigen Zweifel vielmehr davon überzeugt, dass es zwischen dem Angeklagten und dem T - wie festgestellt - zu einem (offenen) Streit gekommen ist. Dieser Annahme steht letztlich auch die Einlassung des Angeklagten N in der Hauptverhandlung nicht gänzlich entgegen, denn auch er hat angegeben, er habe O erzählt, er habe auf T „im Streit eingestochen“. Das korrespondiert auch mit der Einlassung der Mitangeklagten O, die angegeben hat, N habe ihr gegenüber erklärt, dass es zwischen ihm und dem T vor der Tat zu einem Streit gekommen sei.
Zwar konnte das genaue Tatmotiv in der Hauptverhandlung letztlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Mit Blick auf die Lebensumstände des Geschädigten und seine sexuellen Annäherungen an - auch heterosexuelle, mitunter junge ausländische und zumeist hilfebedürftige - Männer, hält es die Kammer jedoch für überwiegend wahrscheinlich, dass Hintergrund des Streites der zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten stattgehabte Geschlechtsverkehr im Form des Oralverkehrs gewesen ist. Insoweit könnte der Angeklagte in der Tatnacht erkannt haben, dass ihm T tatsächlich bei seinem Sozialleistungsantrag nicht wie erhofft unterstützen konnte und es T in der Tatnacht im Wesentlichen nur auf den (einvernehmlichen) Geschlechtsverkehr ankam. Im Eingangsbereich des Hauses entwickelte sich sodann zur Überzeugung der Kammer eine körperlich geführte Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Geschädigte seine Brille verlor. Anschließend flüchtete der Geschädigte in die Küche, wo der Angeklagte ihn mit dem Waffeleisen zu Boden schlug und wie festgestellt mit der Schere tötete.
Für diesen Geschehensablauf spricht, dass die Brille des Geschädigten von der Spurensicherung - am seit der Tat unverändert geblieben Tatort - in der Diele auf dem Boden zwischen einem Stuhl und einer Kommode aufgefunden wurde und nicht etwa, wie es die Einlassung des Angeklagten nahelegen würde, in der Küche, wo N den Geschädigten zu Boden gestoßen und anschließend mit dem Waffeleisen - am Boden liegend - geschlagen haben will. Zu einer körperlichen Auseinandersetzung im Eingangsbereich des Hauses passt ebenfalls der umgestoßene Schirmständer neben der Hauseingangstür. Das auf dem Boden liegende (Festnetz-)Telefon stützt dabei die Annahme, dass der Geschädigte von der Diele über das Wohnzimmer in die Küche geflüchtet ist. Denn im Eingangsbereich des Wohnzimmers (von der Diele aus kommend) befindet sich eine kleine Kommode rechts hinter der Tür in der rechten Ecke. Auf dieser stand nach der Tat zwar noch die Basisstation für ein mobiles Festnetztelefon, das entsprechende Telefon lag jedoch hinter der Kommode auf dem Boden, wie der Zeuge U5 anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen 360 Grad-Panoramaaufnahme des Tatortes bekundete.
Die Kammer hat auch in Betracht gezogen, dass der Angeklagte den T aus Habgier getötet haben könnte, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift noch angenommen hat. Dieses Tatmotiv schließt die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes aus. Zwar spricht indiziell für dieses Tatmotiv, dass das Portemonnaie des Geschädigten - allerdings mit unbekanntem Inhalt, wobei die Kammer nach den Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon ausgeht, dass dort größere Bargeldbeträge enthalten waren - sowie sein Smartphone nach der Tat fehlten und der Nachttischschrank im Schlafzimmer an den Türen aufgebrochen war. Ob jedoch der Angeklagte die vorgenannten Gegenstände entwendet hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Für das Tatmotiv der Habgier sprechen zudem - wenn auch nur als schwaches Indiz - die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Demgegenüber sprechen jedoch gewichtige Umstände gegen die Annahme, der Angeklagte N habe den T aus Habgier getötet. Denn nach der Spurenlage am Tatort wurde gerade nicht das komplette Haus durchsucht. Im Gegenteil befand sich das Haus - mit Ausnahme der bereits genannten Besonderheiten (insbesondere der umgefallene Schirmständer, die Brille des Geschädigten am Boden im Flur und der beschädigte Nachttischschrank) - in einem ungewöhnlich aufgeräumten Zustand, wie es sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort und den Angaben der Beamten der Spurensicherung sowie des Zeugen U1 ergibt. Wäre es das Tatmotiv des Angeklagten gewesen, sich in den Besitz von Bargeld oder anderen Wertgegenständen zu bringen, hätte sich der Tatort in keinem solchen Zustand befunden, zumal sich nach den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen T1, V1 und Q1 keine größeren Bargeldbeträge oder Wertgegenstände in dem Haus befanden. Einzig der aufgebrochene Nachttischschrank gibt einen Hinweis auf eine mögliche Durchsuchung des Tatortes. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch weder davon auszugehen, dass dort Wertgegenstände oder Bargeld gelagert wurden, noch gibt es belastbare Beweisanzeichen dafür, dass der Schrank von dem bzw. den Angeklagten aufgebrochen wurde. Denn an diesem konnten weder DNA-Spuren noch verwertbare daktyloskopische Spuren gesichert werden, wie die Beamten der Spurensicherung in der Hauptverhandlung bekundeten. Vor diesem Hintergrund ist mit der erforderlichen Sicherheit auch nicht auszuschließen, dass der Schrank schon vor der Tat beschädigt war. Im Übrigen sprechen auch die (zufällig) gewählten Tatmittel (Waffeleisen und Schere) und die überstürzte, erst nach der Tat organisierte Flucht (Anruf bei B, Facebook-Nachricht an X1, nicht gepackte Taschen für die Abreise nach Rumänien) gegen eine vor der Tat geplante und in dieser Absicht erfolgte Tötung des T.
Eine (objektive) Notwehrlage hat der Angeklagte N mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung schon nicht (mehr) behauptet; eine solche schließt die Kammer auch ohne jeden Zweifel aus. Bereits der schon erörterte Umstand, dass der 67jährige, ca. 60 kg leichte und nur 1,62 m kleine - und damit dem 1,84 m großen Angeklagten körperlich deutlich unterlegenen - Geschädigte, der nach dem Ergebnis der Obduktion keinerlei (Abwehr-)Verletzungen an Händen und Armen aufwies, die auf einen von dem Geschädigten geführten körperliche Auseinandersetzung hindeuten könnten, widerstreitet der Annahme eines körperlichen Angriffs des Geschädigten auf den Angeklagten. Auch die Vielzahl der Vorerkrankungen - u.a. koronare Gefäßerkrankung mit Implantat bzw. Transplantat nach einer koronaren Gefäßplastik sowie einer Schulterprothese links - des Geschädigten, der nach den Angaben seines Hausarztes, dem Zeugen V2, penibel auf seine Gesundheit geachtet habe, lassen es fernliegend erscheinen, dass er den Angeklagten kurz vor der Tat körperlich angegriffen hat, indem er N - wie dieser behauptet - von hinten gepackt und durch Umlegen seines Armes am Weggehen gehindert hat.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen - neben den von den Angeklagten gemachten Angaben - auf dem bereits dargestellten Ergebnis der Funkzellenauswertung sowie den damit in Einklang zu bringenden Angaben des Zeugen B, der in der Hauptverhandlung glaubhaft wie unter Ziffer II. 3. zum Nachtatgeschehen festgestellt - soweit die Umstände in seiner Wahrnehmung standen - bekundet hat. Die Angaben des B werden dabei gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Kontaktversuche der Angeklagten über Facebook. Danach steht fest, dass es in der Tatnacht gegen 00:11 Uhr des 08.01.2019 zwei Anrufe in Abwesenheit von dem Facebook-Account der Mitangeklagten O zu dem Zeugen gegeben hat. Im unmittelbaren Anschluss an die erfolglosen Anrufversuche schrieben die Angeklagten an den Zeugen die Nachricht „Wo bist du?“. Wie U6 in der Hauptverhandlung zudem bekundete, wurde die Zeugin X1, die - ebenso wie der Zeuge X eine gemeinsame Wohnung mit den Angeklagten bewohnte - über den Facebook-Account der O am 07.01.2019 gegen 23:48 Uhr mit drei kurz hintereinander geschriebenen Nachrichten kontaktiert. Darin heißt es: „Wir kommen gleich“, „Mach mir die Tasche fertig“, „Alles“.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer schließlich auch fest, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten N zur Tatzeit weder aufgehoben (§ 20 StGB) noch erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
Der Verlauf der Hauptverhandlung haben keinen Hinweis dafür erbracht, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, an Schwachsinn oder einer anderen schweren seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) gelitten hat.
Für die Annahme einer Störung mit hirnorganischer Ursache fehlen alle Anhaltspunkte. Dass der Angeklagte in der Vergangenheit Hirnverletzungen erlitten habe oder zu hirnorganischen Krampfleiden neige, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet. Ein hirnorganischer Persönlichkeitsabbau oder Altersabbau scheidet bereits angesichts des Lebensalters des Angeklagten aus. Schwachsinn ist angesichts seines Werdegangs - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen U - ebenfalls zweifelsfrei auszuschließen. Das Gleiche muss für das Vorliegen einer endogenen Psychose des schizophrenen oder manisch-depressiven Formenkreises gelten, für die nach den getroffenen Feststellungen und den Angaben des Angeklagten jegliche Anhaltspunkte fehlen.
Sachverständig beraten ist die Kammer bei der Frage nach einem akuten Rauschzustand des Angeklagten zur Tatzeit zu der Überzeugung gelangt, dass ein Verlust oder eine im Rechtssinne erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit infolge Alkohol- und/oder Betäubungsmittelkonsums nicht vorlag.
Der Angeklagte selbst hat keinen Betäubungsmittelkonsum vor oder während der Tat behauptet. Soweit er in seiner Einlassung - nur noch ganz pauschal ohne nähere Konkretisierung von Art und Menge des konsumierten Alkohols - angegeben hat, am Tatabend mit dem Getöteten gemeinsam „Alkohol getrunken“ zu haben, schenkt die Kammer seinen Angaben insoweit keinen Glauben.
Auch hierbei handelt es sich zur vollen Überzeugung des Gerichts um eine reine Schutzbehauptung. Unabhängig von den auch insoweit widersprüchlichen - und bereits widerlegten (vgl. Seite 42 ff. des Urteils) - Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen haben sich in der Hauptverhandlung keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte und der Getötete am Tatabend überhaupt (gemeinsam) Alkohol getrunken haben. Im Gegenteil hat der Sachverständige A1 dazu ausgeführt, dass sich aus der toxikologischen Analyse von Blut und Urin des Getöteten keine Hinweise auf eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Alkoholisierung ergeben haben, sodass schon die Behauptung des Angeklagten, auch T habe Alkohol getrunken, als widerlegt anzusehen ist. Gegen einen Alkoholkonsum des Angeklagten sprechen neben dem bereits erörterten Umstand, dass weder die Mitangeklagte O noch die tatzeitnahen Zeugen B, X und X1 Anzeichen für einen Alkoholkonsum des Angeklagten N schilderten, auch das bereits gewürdigte hohe psychodiagnostische Leistungsniveau des Angeklagten während und nach der Tat (vgl. Seite 45 f. des Urteils). Auch vor diesem Hintergrund schließt die Kammer eine (erhebliche) Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund des von ihm behaupteten - aber als widerlegt anzusehenden - Alkoholkonsums ohne jeden Zweifel aus.
Schließlich bestand bei dem Angeklagten N zum Tatzeitpunkt auch keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines hochgradigen Affekts.
Die Feststellung eines schuldrelevanten Affekts verlangt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine umfassende Gesamtwürdigung des Täterverhaltens vor, während und nach der Tat. Eine Betrachtung im Wesentlichen nur unter dem Blickwinkel von Ursachen einer möglichen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung genügt dabei ebenso wenig wie die schematische oder abstrakte Anwendung der üblicherweise verwendeten Indizienkataloge, die selbst lediglich Hinweise auf die Möglichkeit eines schuldrelevanten Affektes geben können. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf die Psyche des Täters, wie sie in dessen Verhalten zum Ausdruck kommen.
Für einen affektiven Ausnahmezustand können danach etwa das Ansteigen chronischer Affektspannungen, die psychopathologische Disposition der Persönlichkeit, konstellative Faktoren wie Alkoholgenuss oder Erschöpfung, ein abrupter Tatablauf mit elementarer Wucht, ein gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf, eine schwere Erschütterung nach der Tat, eine hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, starke Erinnerungsstörungen, Persönlichkeitsfremdheit und die Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität sprechen, während gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung insbesondere die folgenden Indizien sprechen können: aggressive Vorgestalten der Tat in der Phantasie, Ankündigungen der Tat, aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, Tatvorbereitungen, Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, Fehlen eines Zusammenhangs zwischen Provokation, Erregung und Tat, Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Täter, lang hingezogenes Tatgeschehen, komplexer Handlungsablauf in Etappen, erhaltene Introspektionsfähigkeit bei der Tat, exakte detailreiche Erinnerung, zustimmende Kommentierung des Tatgeschehen, Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung.
Dies vorangestellt hat der psychiatrische Sachverständige U in der Hauptverhandlung eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines hochgradigen Affektes bei dem - im Übrigen psychisch gesunden - Angeklagten unter Anwendung der vorgenannten Kriterien zur Annahme bzw. eines Ausschlusses einer Affekttat verneint. So fehle es insbesondere an einem sich über längere Zeit entwickelten „Affektstau“ und auch der (scheinbar) banale, die Tat auslösende Anlass. Zudem bestehe bei dem Angeklagten keine Amnesie. Ebenso fehle die sich typischerweise an eine Affekttat anschließende stuporöse Phase mit desorganisiertem Verhalten. Im Gegenteil habe der Angeklagte kurz nach der Tat zielgerichtet Maßnahmen zu seiner Flucht ergriffen.
In der Gesamtschau - aller bei einer Gesamtwürdigung der die Schuldfähigkeit berührenden Umstände und Anknüpfungstatsachen - sei, so der Sachverständige, eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB ohne Zweifel auszuschließen.
Die Kammer hat die sachverständigen Ausführungen unter Berücksichtigung der Grundzüge der Fachdiskussion, namentlich auch der in der Literatur zu möglichen Fehlerquellen psychiatrischer Begutachtung aufgeworfenen Fragen sowohl im Hinblick auf technisch-methodische Fehler als auch in Abgrenzung wissenschaftlich begründeter von nur intuitiv gewonnener Bewertung überprüft.
Die Kammer ist aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der ihr vorliegend in nicht zu beanstandender Weise vermittelten Sachkunde zu dem Ergebnis gelangt, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines hochgradigen Affektes bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen hat. Zwar sprechen indiziell insbesondere das impulsive Tatgeschehen mit einer Vielzahl der auf den Kopfbereich gerichteten Hieb- und auf den Halsbereich gerichteten Stichverletzungen, die über das zur Tatvollendung - die Tötung des T - Erforderliche deutlich hinausgehen sowie die spontane Tatausführung ohne Vorbereitungshandlungen und Sicherungstendenzen für eine Tat im Affekt.
Andererseits fehlt jedoch das für eine Affekttat charakteristische Folgeverhalten, das durch einen Affektumbau (sthenische Affekte werden typischerweise abrupt nach der Tat von asthenischen abgelöst) und der typischen Erschütterung des Täters („Aufwachen in der Realität“) unmittelbar nach der Tat gekennzeichnet ist. Auch das im Detail erhaltene Erinnerungsvermögen des Angeklagten an das Tatgeschehen spricht indiziell gegen eine schwere akute Belastungsreaktion mit einer relevanten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wobei die Kammer den (geringen) Indizwert sowohl fehlender als auch vorhandener Erinnerung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch in der psychiatrischen Literatur nicht aus dem Blick verloren hat.
Dem sich unmittelbar an die Tötungshandlung anschließenden - nicht mit einer durch einen Affektabbau begleitenden schwere seelische Erschütterung einhergehenden - umsichtigen Vorgehen des Angeklagten, misst die Kammer in der Gesamtschau bei der Beurteilung des psychischen Zustands des Angeklagten zum Tatzeitpunkt besondere Bedeutung bei. Denn das - bereits oben ausführlich gewürdigte (Seite 45 f. des Urteils) - Verhalten des Angeklagten, der unmittelbar nach der Tat - nachdem er seine blutverschmierten Hände gesäubert hatte - mit seinen Unterlagen sowie dem Haustürschlüssel des Getöteten den Tatort verließ, war nicht Ausdruck einer stuporösen Phase mit desorganisiertem Verhalten, sondern kalkulierend, durchdacht und folgerichtig. Er erkannte die unmittelbare Beweisbedeutung seiner Antragsunterlagen für die Aufklärung der Tat und antizipierte bereits kurz nach der Tat die Notwendigkeit, noch einmal zum Tatort zurückzukehren, um seine Spuren zu beseitigen. Auf dem (relativ kurzen) Weg nach Hause überlegte er, wie er die Spurenlage am Tatort verändern könne, um mehr Zeit für die Flucht nach Rumänien zu gewinnen.
Auch die Mitangeklagte O beschreibt den Angeklagten N in ihrer Einlassung zwar als „total aufgebracht“, Anzeichen einer schweren Zerrüttung des Persönlichkeitsgefüges ihres Lebensgefährten schildet aber auch sie nicht, obwohl sie von ihm tatzeitnah auf ihre Mithilfe angesprochen wurde. Einen Alkoholkonsum des Angeklagten, der als konstellativer Faktor für die Begünstigung einer Affektlage Bedeutung haben könnte, schließt die Kammer - wie bereits ausgeführt - aus.
Auch die bei einer akuten Belastungssituation typischerweise auftretenden vegetativen (etwa Tachykardie, Schweißausbruch, Mundtrockenheit etc.), körperlichen (etwa Übelkeit, Beklemmungsgefühl, Atembeschwerden und Missempfindungen in verschiedenen körperlichen Bereichen) und psychischen Symptome (etwa Benommenheit, Schwindel, Unsicherheit, Depersonalisation oder Derealisation) konnte die Kammer bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht feststellen. Insoweit ist auch der von dem Angeklagten beschriebene Zustand, er habe „wie in Trance immer wieder in den Hals gestochen“ nicht mit seinem sich unmittelbar anschließendem organisiertem Vorgehen zu vereinbaren, unabhängig davon, dass die Kammer die von dem Angeklagten für diesen Zustand ursächlich behaupteten Nachhallerinnerungen an eine in der Vergangenheit stattgehabte Vergewaltigung als unglaubhaft erachtet.
In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände, besteht für die Kammer sachverständig beraten kein Zweifel daran, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt zwar eine affektive Erregung - wie sie mehr oder minder stark ausgeprägt jedem Tötungsdelikt vorausgeht - bestand, diese aber bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt keinen psychopathologischen Zustand erreichte, der einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB entspricht. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte ohne erhebliche Einschränkungen in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach der vollständig erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln.
IV.
Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte N des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er mindestens zehn Mal mit einem gusseisernen Waffeleisen auf den Kopf des Geschädigten einschlug und sodann mit einer Schere mindestens neun Mal auf den Hals des bewusstlos am Boden liegenden T einstach, sodass dieser verstarb.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
Eine Rechtfertigung des Angeklagten für die Tötung des T durch Notwehr gemäß § 32 StGB scheidet bereits deshalb aus, weil der Tötungshandlung kein Angriff durch den Geschädigten vorausging. Unabhängig davon, war aber auch die Tötung des zum Zeitpunkt der tödlichen Stiche in seinen Halsbereich bereits bewusstlos am Boden liegenden Geschädigte keine erforderliche Notwehrhandlung.
Da zum Tatzeitpunkt schon objektiv keine Notwehrlage gegeben war, liegen auch die Voraussetzungen des sog. (intensiven) Notwehrexzesses nicht vor. Im Übrigen kommen ohnehin nur die sog. asthenische Affekte (Verwirrung, Furcht und Schrecken) als schuldausschließende Gründe in Betracht. Handelt der Täter hingegen - wie hier - aus Verärgerung bzw. Wut heraus, ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums hat der Angeklagte selbst nicht behauptet; einen solchen schließt die Kammer aus den unter Ziffer III. des Urteils dargelegten Gründen auch aus. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein sog. Putativnotwehrexzess aus, zumal auch dieser das Überschreiten der (Putativ-)Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken voraussetzen würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
Die Kammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte Mordmerkmale des § 211 StGB - hier in Form der Habgier, Heimtücke oder zur Verdeckung einer anderen Straftat - verwirklicht haben könnte, dies im Ergebnis jedoch verneint.
Dass der Angeklagte aus einem noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstreben um jeden Preis - mithin aus Habgier - gehandelt hat, konnte die Kammer wie unter Ziffer III. der Urteilsgründe ausgeführt nicht feststellen. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass eine streitige Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer das Motiv für die Tat war.
Für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht fehlt es bereits an einer anderen - zu verdeckenden - Straftat. In Betracht käme hier lediglich eine vorsätzliche (gefährliche) Körperverletzung durch die (massiven) Schläge mit dem gusseisernen Waffeleisen auf den Kopfbereich des Geschädigten. Allerdings geht die Kammer, wie festgestellt, davon aus, dass der Angeklagte N mit Blick auf die mehrfachen, zielgerichteten Schläge auf den Kopf des T bereits zu diesem Zeitpunkt mit (jedenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz handelte.
Das Mordmerkmal der Heimtücke scheidet schon deshalb aus, weil der Getötete zum Zeitpunkt des (ersten mit Tötungsvorsatz vorgenommenen) Angriffs nicht arglos war. Vielmehr ging der Tötung nach Überzeugung der Kammer eine streitige Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem T voraus, die im Eingangsbereich des Hauses begann und sich später in den Küchenbereich verlagerte, sodass angenommen werden kann, dass sich der Getötete zum Zeitpunkt des ersten Schlages mit dem Waffeleisen bewusst war, dass ein gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteter schwerer oder doch erheblicher Angriff bevorstand.
V.
Strafzumessung
Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht.
Die Kammer hat das Vorliegen eines (benannten) minder schweren Falles gemäß § 213 Var. 1 StGB geprüft, einen solchen im Ergebnis jedoch verneint. Dass der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, hat weder der Angeklagte behauptet noch haben sich entsprechende Anhaltspunkte in der Hauptverhandlung ergeben. Die Kammer hat dabei nicht aus dem Blick verloren, dass eine „Misshandlung“ im Sinne des § 213 StGB auch bei seelischen Beeinträchtigungen, die zu physischen Reaktionen führen, in Betracht kommen kann und eine „schwere Beleidigung“ nicht nur Ehrverletzungen im Sinne der §§ 185 ff. StGB erfasst, sondern schwere Kränkungen jeglicher Art. Eine hier allenfalls in Betracht zu ziehende sexualbezogene Kränkung, hat der Angeklagte aber - wie bereits ausgeführt - schon nicht behauptet. Mit Blick auf den einvernehmlichen (entgeltlichen) Oralverkehr zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten, der nach eigenen Angaben schon homosexuelle Vorerfahrungen im Rahmen der Prostitution hatte, schließt die Kammer eine hierauf bezogene schwere Kränkung auch aus.
Auch ein sonstiger, unbenannter minder schwerer Fall gemäß § 213 Var. 2 StGB liegt im Ergebnis nicht vor. Das ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das gesamte Tatbild weicht danach vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des Totschlags nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint.
Bei den im Rahmen dieser Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Umständen war für die Annahme eines minder schweren Falles und zu Gunsten des Angeklagten N insbesondere sein Geständnis (die Tötung des T als solche) zu berücksichtigen. Der Angeklagte, der sich seit über neun Monaten in Untersuchungshaft befindet und sich in der Hauptverhandlung reuig gezeigt hat, ist darüber hinaus nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft. Er ist als Erstverbüßer einer Haftstrafe zudem besonders haftempfindlich. Zugunsten des Angeklagten und für die Annahme eines minder schweren Falls spricht darüber hinaus, dass der Angeklagte die Spontantat aus einer affektiven Erregung heraus begangen hat und der Geschädigte - nicht ausschließbar - die Hilfsbedürftigkeit des noch jungen, zur Tatzeit 21jährigen und im Umgang mit Behörden überforderten Angeklagten mit dem Ziel sexueller Annäherung ausgenutzt hat, wenngleich diese sexuellen Handlungen in Form des Oralverkehrs - wie bereits ausgeführt - einvernehmlich und gegen Entgelt erfolgten.
Zu Lasten des Angeklagten und gegen die Annahme eines minder schweren Falles hat die Kammer jedoch die hohe kriminelle Energie, die in der besonderen Aggressivität mit einer Vielzahl von Hieb- und Stichverletzungen zum Ausdruck gekommen ist, eingestellt. Darüber hinaus ist der Angeklagte - wenn auch nicht einschlägig - bereits vorbestraft ist.
Mit Blick auf die konkrete Art und Weise der Tatausführung vermochte die Kammer in der Gesamtschau der allgemeinen schulderhöhenden und schuldmindernden Merkmale keine Abweichung des Tatbildes einschließlich sämtlicher subjektiver Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Totschlags festzustellen, sodass die Bejahung eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre.
Sonstige vertypte Strafmilderungsgründe - insbesondere die Voraussetzungen der §§ 49 Abs. 1, 21 StGB - liegen nicht vor.
Die Kammer hat auch geprüft, ob ein besonders schwerer Fall gemäß § 212 Abs. 2 StGB vorliegt, dies jedoch mit Blick auf die vorstehend dargestellte Gesamtwürdigung der im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verneint.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sämtliche oben genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird, umfassend abgewogen.
Unter Berücksichtigung dessen und unter nochmaliger Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten einschließlich seines Geständnisses, mit dem er sich zur Tat bekannt hat, hält die Kammer eine
Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen, aber auch zur Einwirkung auf den Angeklagten für ausreichend.
Die in Rumänien in der Zeit vom 07.02.2019 bis zum 27.02.2019 erlittene Untersuchungshaft war im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen. Der Angeklagte, der zudem rumänischer Staatsangehöriger ist, hat keine Umstände vorgetragen, die seine Haftzeit in Rumänien als besonders belastend erscheinen lassen, sodass ein anderer Anrechnungsmaßstab geboten erschiene.
VI.
Freispruch der Angeklagten O
Soweit der Angeklagten O mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 20.04.2019 eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung an dem unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe festgestellten Tötungsdelikt des Angeklagten N zur Last gelegt wurde, war sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Insofern war die Einlassung der Angeklagten O, die ihre Tatbeteiligung bereits im Ermittlungsverfahren bestritten hat, in Anwendung des Zweifelssatzes mit den in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Beweismitteln als nicht widerlegbar anzusehen. Insbesondere die am Tatort aufgefunden von der Angeklagten O stammenden DNA-Spuren am Hosenbein des Tatopfers sowie am Verschluss einer Taschentuchverpackung lassen sich durch ihre Angaben zur Sache zwanglos erklären, wenngleich eine andere Deutung - nämlich ihre Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit - auch möglich erscheint. Im Übrigen würde allein ihre Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit eine Tatbeteiligung der Mitangeklagten noch nicht beweisen.
Die Kammer hat geprüft, ob sich die Angeklagte O jedoch wegen Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB oder eines Versuchs der Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 und 4, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. Ein Schuldspruch wegen (versuchter) Strafvereitelung kam jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Vorwurf nicht Gegenstand der erhobenen und zugelassenen Anklageschrift ist. Im Übrigen stellen sich die Tatbeiträge der Angeklagten O nach Auffassung der Kammer insoweit auch (nur) als (straflose) Beihilfehandlungen zur Selbstbegünstigung des Angeklagten N und nicht als täterschaftliche Strafvereitelungshandlungen dar.
VII.
Kosten / Entschädigung
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht für den Angeklagten N auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
Für die Angeklagte O folgt die Kostenentscheidung aus § 467 Abs. 1 StPO.
Gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) war die Angeklagte O für die Zeit ihrer Auslieferungshaft sowie der in Deutschland erlittenen Untersuchungshaft zu entschädigen. Die - grundsätzlich eng auszulegenden - Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist, liegen nicht vor. Die Freigesprochene hat die Strafverfolgungsmaßnahme weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Insbesondere führt ihre Entscheidung, im Ermittlungsverfahren nicht zur Sache auszusagen, nicht zum Ausschluss der Entschädigungspflicht, § 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG.